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Volkelt-Briefe

Erbschaftsteuer: Ab 26 Mio. Firmenwert hilf Ihnen nur ein Zusatz-Gutachten

Unter­des­sen hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) den ers­ten Ent­wurf für die neue Erb­schaft­steu­er für Unter­neh­men vor­ge­legt. Nach dem Geset­zes­fahr­plan soll die Vor­la­ge ab heu­te im Bun­des­tag bera­ten und anschlie­ßend ver­ab­schie­det wer­den. Ände­rungs­vor­schlä­ge des Steu­er­be­ra­ter­ver­ban­des, der Wirt­schafts­prü­fer und eini­ger Wirt­schafts­ver­bän­de wur­den bis­lang nicht und nur unzu­rei­chend berück­sich­tigt und haben kei­ne grund­sätz­li­chen Ände­run­gen gebracht. …

Fazit: Fir­men ab einem Wert von 26 Mio. EUR müs­sen sich dann vor­aus­sicht­lich ab 1.1.2016 dar­auf ein­stel­len, dass es eine Steu­er­ermä­ßi­gung oder eine Steu­er­be­frei­ung nur nach einer umfas­sen­den sog. Bedürf­nis­prü­fung geben wird. Vor­sicht: Nach den übli­chen Bewer­tungs­ver­fah­ren wer­den Unter­neh­men in der Nied­rig­zins­pha­se (hier: Kapi­ta­li­sie­rungs­fak­tor) schnell zu hoch bewer­tet. Dann besteht aller­dings die Mög­lich­keit, dem Finanz­amt alter­na­tiv ein ande­res Ertrags­wert­gut­ach­ten vor­le­gen, das auf eige­ne Rech­nung erstellt wer­den muss. Für Fami­li­en-Unter­neh­men ist dar­in zu prü­fen, ob die Über­tragungshemmnisse als Wert min­dernd ange­setzt wer­den können/müssen (vgl. dazu Nr. 29/2015).

Wich­tig: Der vor­lie­gen­de Gesetz­ent­wurf ent­hält kei­ne Rege­lung zur Rück­wirkung. Im Klar­text: Alle bis zu einer Neu­re­ge­lung ver­erb­ten oder ver­schenk­ten Unter­neh­men kön­nen noch nach dem der­zeit gel­ten­den Recht über­tra­gen werden.

Als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer eines klei­ne­ren Unter­neh­mens müs­sen davon aus­ge­hen, dass die Aus­nah­me­re­ge­lung bei der Min­dest­lohn­sum­me kei­nen Bestand hat. Nach dem Gesetz­ent­wurf wird eine sog. Lohn­sum­men­prü­fung für Betrie­be ab 4 Mit­ar­bei­tern (bis­her: 21) ein­ge­führt. Zwar wird das Kri­te­ri­um „Erhalt der Arbeits­plät­ze“ als Grund für eine Steu­er­pri­vi­le­gie­rung aus­rei­chen. Dann aber müs­sen sich auch kleins­te und klei­ne­re Unter­neh­men an die­sem Kri­te­ri­um mes­sen las­sen. Klei­ne­re Unter­neh­men sind dem­nach in den nächs­ten Wochen gut bera­ten, wenn sie die Mög­lich­kei­ten des steu­er­frei­en vor­weg­ge­nom­me­nen Erbes (Schen­kung bis zum Frei­be­trag) noch nut­zen – even­tu­ell durch Tei­lung und vor­zei­ti­ge Über­tra­gung von Geschäftsanteilen.

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