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Volkelt-Briefe

Elektronische Kasse: Strengere Auflagen kommen erst ab 2020/2022

Nach Mona­te lan­gem Rin­gen um die Ein­füh­rung elek­tro­ni­scher, mani­pu­la­ti­ons­si­che­rer Kas­sen­sys­te­me für Bar­geld­ge­schäf­te (Gas­tro­no­mie, Ein­zel­han­del usw.) ste­hen jetzt die Eck­da­ten für die neu­en gesetz­li­chen Vor­ga­ben. Wich­tig: Der Gesetz­ge­ber räumt groß­zügige Über­gangslösungen ein. Danach gilt: …

  • Die neu­en Sicher­heits­vor­schrif­ten und tech­ni­schen Anfor­de­run­gen sind ver­pflich­tend für alle Kas­sen­an­wen­der ab dem 1.1.2020.
  • Aus­nah­me: Für Anwen­der, die sich unter­des­sen ein neu­es Kas­sen­sys­tem ange­schafft haben, das den Vor­ga­ben aus dem BMF-Schrei­ben vom 26.11.2010 ent­spricht (vgl. Nr. 20 + 14/2016), gibt es – aus Grün­den des Ver­trau­ens­schut­zes – eine noch län­ge­re Über­gangs­frist. Sie müs­sen die stren­gen neu­en Stan­dards erst zu 1.1.2023 umset­zen. Von heu­te aus gerech­net bedeu­tet das für die­se Kas­sen eine wei­te­re Lauf­zeit von 6 Jah­ren, u. E. eine rea­lis­ti­sche und plan­ba­re Per­spek­ti­ve für die betrof­fe­nen Unternehmen.

Unver­än­dert bleibt die unver­hält­nis­mä­ßig hohe Straf­an­dro­hung für Ver­stö­ße. Die­se kön­nen nach wie vor mit Geld­bu­ßen von bis zu 25.000 EUR belangt wer­den. Mit der sog. Kas­sen­nach­schau ist es den Finanz­be­hör­den auch mög­lich, jeder­zeit und ohne beson­de­re Ankün­di­gung Kas­sen­prü­fun­gen vor Ort vor­zu­neh­men (Quel­le: BMF, PM vom 13.7.2016, Gesetz­ent­wurf zum Schutz vor Mani­pu­la­tio­nen an digi­ta­len Grund­auf­zeich­nun­gen).

Das ist unse­res Erach­tens ein rea­lis­ti­scher Ansatz, der den betrof­fe­nen und inves­tie­ren­den Unter­neh­men eine betriebs­wirt­schaft­lich adäqua­te Anpas­sungs­zeit ein­räumt. Im Ein­zel­fall ist zu prü­fen, ob es lohnt, bis dahin noch ein Kas­sen­sys­tem anzu­schaf­fen, das ledig­lich den Vor­ga­ben aus 2010 ent­spricht, dafür aber den Über­gangs­zeit­raum auf ein völ­lig mani­pu­la­ti­ons­si­che­res Sys­tem bis zum 1.1.2023 ver­län­gern wür­de. Aller­dings müs­sen Sie dann davon aus­ge­hen, dass dann im Fall einer Prü­fung mit höchs­tem Miss­trau­en geprüft wird und ggf. die Buch­hal­tung wegen Män­gel in der Kas­sen­füh­rung voll­stän­dig ver­wor­fen wird. Das Risi­ko einer anschlie­ßen­den Umsatz­v­er­pro­bung soll­te in der Pra­xis nicht unter­schätzt wer­den. Inwie­weit die SPD im wei­te­ren Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren noch kür­ze­re Fris­ten durch­set­zen will (und kann), ist der­zeit nicht absehbar.

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