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Volkelt-Briefe

Ehegatten-GmbH: Wenn es in der Partnerschaft nicht mehr stimmt …

Eigent­lich sind die Vor­aus­set­zun­gen für eine sta­bi­le Bezie­hung auf der Gesell­schaf­ter/­Ge­schäfts­füh­rer-Ebe­ne nicht schlecht: Bei­de enga­gie­ren sich für die glei­che Sache „GmbH”, bei­de sind dar­auf ange­wie­sen, dass das geschäft­lich Umfeld und alle damit zusam­men­hän­gen­den The­men (und Pro­ble­me) regel­mä­ßig kom­mu­ni­ziert wer­den. Man hat gemein­sa­me Freun­de und Bekann­te. Dage­gen steht: Genau die­se Nähe ist auch ein Beschwer­nis. Es feh­len neue Anre­gun­gen. Es bleibt wenig Zeit für die Freun­de, für Kul­tu­rel­les, selbst für gemein­sa­me Urlau­be bleibt wenig Zeit. Noch schwie­ri­ger wird es, wenn (klei­ne) Kin­der da sind und bei­de ihre beruf­li­chen Auf­ga­ben und Her­aus­for­de­run­gen wei­ter wahr­neh­men wol­len. Kommt es zur Tren­nung, sind die Betei­lig­ten – was nicht ganz leicht – gut bera­ten, jeder­zeit höchst ver­ant­wort­lich zu agie­ren. Nicht zuletzt, um den Bestand der gemein­sa­men Fir­ma nicht zu gefähr­den. Aus Sicht der GmbH gilt dann: Lie­ber ein Ende mit Schre­cken, als ein Schre­cken ohne Ende.

Die Rechts­la­ge:Dazu gibt es ein inter­es­san­tes Grund­satz-Urteil für alle Ehe­gat­ten-GmbHs vom Bun­des­ge­richts­hof (BGH). Und zwar für den Fall, dass bei­de an der GmbH betei­ligt sind, bei­de in der GmbH mit­ar­bei­ten und die Ehe aus­ein­an­der geht. Abge­se­hen von den per­sön­li­chen Stress-Momen­ten geht das meis­tens auch zu Las­ten der GmbH. In der Regel wer­den dann wirt­schaft­lich klei­ne­re Bröt­chen geba­cken als möglich.

Im kon­kre­ten Fall gab es 4 Gesell­schaf­ter, davon ein Ehe­paar. Alle waren zugleich Res­sort ver­ant­wort­li­che Geschäfts­füh­rer. Nach der pri­va­ten Tren­nung zeich­ne­te sich ab, dass eine wei­te­re Zusam­men­ar­beit in der GmbH schwie­rig sein wür­de. Dabei ver­hielt sich der Ex-Ehe­mann (wie lei­der sehr oft) unge­schickt und mach­te Feh­ler. Die Ex-Ehe­frau beschloss dann mit den bei­den ande­ren Gesell­schaf­tern, den Aus­schluss ihres Ex-Ehe­gat­ten. Das war laut Gesell­schafts­ver­trag mög­lich. Und zwar für den Fall, dass in der Per­son des Gesell­schaf­ters „ein wich­ti­ger Grund“ vor­lag, der eine wei­te­re Zusam­men­ar­beit unmög­lich macht. Die Rechts­la­ge: Bevor die Gesell­schaf­ter den Aus­schluss ein­lei­te­ten, gin­gen sie schritt­wei­se vor und zwar so:

  • Ers­te Pflicht­ver­let­zun­gen des betrof­fe­nen Geschäfts­füh­rers (Ter­min­ver­säum­nis­se) wur­den anwalt­lich abge­mahnt. Und zwar ins­ge­samt 3mal (Vor­aus­set­zung: Beschluss der übri­gen Gesell­schaf­ter mit ¾‑Mehrheit, eine ent­spre­chen­de Abmah­nung auszusprechen).
  • Beschluss der Gesell­schaf­ter zur Frei­stel­lung des Geschäfts­füh­rers. Dar­an hielt sich der Geschäfts­füh­rer nicht. Er ver­such­te, sei­ne Tätig­keit wei­ter aus­zu­üben, leg­te aber kei­ne Rechts­mit­tel ein (Fest­stel­lung der Unwirk­sam­keit des Gesellschafterbeschlusses).
  • Dar­auf­hin erfolg­ten die Beschluss­fas­sung über die Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers aus wich­ti­gem Grun­de und der Beschluss über den Aus­schluss des Gesell­schaf­ters aus wich­ti­gem Grunde.

Wie der Aus­gang die­ses Ver­fah­rens belegt, ist die­ses Vor­ge­hen erfolg­reich. Die ein­zel­nen Schrit­te sind ange­mes­sen, juris­tisch begrün­det und bele­gen, dass das Fehl­ver­hal­ten über­wie­gend beim aus­ge­schlos­se­nen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer selbst liegt (der im Übri­gen schlecht bera­ten war, ohne juris­ti­schen Bei­stand „ins offe­ne Mes­ser“ zu ren­nen). Der BGH hält die­ses Vor­ge­hen der ver­blie­ben Gesell­schaf­ter für rechtmäßig.

Wich­ti­ge Vor­aus­set­zung: Laut Gesell­schafts­ver­trag ist der Aus­schluss gere­gelt und die Aus­schluss­grün­de wer­den genannt. Das gilt dann und ist wört­lich zu neh­men. Das wie oben beschrie­be­ne Ver­fah­ren zum Aus­schluss ist damit recht­mä­ßig (BGH, Urteil v. 24.9.2013, II ZR 216/11).

Schwie­ri­ger ist der Kon­flikt­fall (z. B. bei Tren­nung und Schei­dung von Gesell­schaf­tern und den anschlie­ßen­den Gra­ben­kämp­fen), wenn im Gesell­schafts­ver­trag kei­ne Aus­schluss­klau­sel ver­ein­bart ist. Dann ist ein Aus­schluss kaum mög­lich. In der Regel müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass ein lang­wie­ri­ges gericht­li­ches Ver­fah­ren not­wen­dig wird. Gehen Sie auch davon aus, dass die Gerich­te ohne Aus­schluss­klau­sel den Aus­schluss des Gesell­schaf­ters wie oben beschrie­ben nicht mit­ge­tra­gen hät­ten. Even­tu­ell wäre dann nur die Auf­lö­sung der Gesell­schaft recht­lich mög­lich gewe­sen. Bes­ser ist es, wenn der Aus­schluss im Gesell­schafts­ver­trag gere­gelt wird. Zugleich soll­te im Ehe­ver­trag gere­gelt wer­den, wie die Gesell­schaf­ter/­Ge­schäfts­füh­rer-Stel­lung im Schei­dungs­fall behan­delt wird (Been­di­gung der akti­ven Mit­ar­beit, Aus­schei­den aus der Gesellschaft).

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