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Volkelt-Briefe

Digitales: Die Versicherungs-Police vom Sprachassistenten

Nicht nur im Haus­halt über­neh­men Ale­xa, Siri oder Cort­a­na immer mehr das Kom­man­do. Ob Anruf­schal­tung, Musik­aus­wahl, Hei­zungs­steue­rung, Wecker oder sons­ti­ge Remem­ber-Funk­tio­nen: Die Sprach-Assis­ten­ten sind nicht auf dem Vor­marsch, sie befin­den sich in vol­ler Fahrt auf der Über­hol­spur (vgl. Nr. 9/2018). Zum Bei­spiel in der Ver­si­che­rungs-Bran­che (Han­dels­blatt: „Ale­xa, der neue Herr Kai­ser”).

Die Deut­sche Fami­li­en­ver­si­che­rung ent­wi­ckelt …ein Paket zum Abschluss von Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen auf Zuruf. Zunächst müs­sen dazu recht­li­che Fra­gen geklärt wer­den, so z. B. ver­trags­recht­li­che Grund­satz­fra­gen wie digi­ta­le Unter­schrift, Zustim­mung zu den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen, Wider­spruchs­recht usw. Auch kar­tell­recht­li­che Aspek­te wer­den geprüft. Da geht es um die Wett­be­werbs­be­din­gun­gen bzw. den Zugang und die Zusam­men­ar­beit der Ver­si­che­rer mit dem Assis­tenz­sys­tem (hier: Goog­le-Sprach­box). Ziel des Ver­si­che­rers: Auf Zuruf (Ale­xa: „Ich brau­che eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung”) wird der Abschluss-Dia­log in Gang gesetzt (Erfas­sung und Abgleich der per­sön­li­chen Daten, Deckungs­um­fang, Kün­di­gungs­mög­lich­keit usw.). Aller­dings: Die schluss­end­lich schrift­li­che Abwick­lung der Ver­trä­ge wird den Betei­lig­ten bis auf wei­te­res nicht erspart blei­ben. Die BGB-Vor­ga­ben zum Ver­trags­recht set­zen hier die Gren­zen. In Sachen Sprach-Assis­tenz emp­fiehlt der Ham­bur­ger Medi­en-Pro­fes­sor Wil­ly Theo­bald sei­nen Stu­den­ten: „Früh übt sich”.

Wer Ale­xa nutzt, muss wis­sen, dass bei der Aus­lie­fe­rung des Gerä­tes der Sprach­be­fehl, mit dem Ein­käu­fe getä­tigt wer­den kön­nen, bei der Regis­trie­rung akti­viert ist. Die­se Ein­stel­lung kann (und soll­te) ver­än­dert wer­den. Dann ist ein Kauf nur nach Ein­ga­be eines vier­stel­li­gen Codes mög­lich. Die­se Ein­stel­lung kann auf der Ale­xa-App per Smart­phone akti­viert wer­den. Wird kei­ne aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung zu einem Kauf per App oder per Ale­xa vor­ge­schal­tet, soll­ten Sie ohne­hin nicht kau­fen – das Ange­bot ist mit hoher Wahr­schein­lich­keit nicht sehr seriös.

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