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Volkelt-Briefe

Die GmbH in der Krise: So bleibt privates Vermögen Privatsache

In vie­len Urtei­len, die zur GmbH-Insol­venz ent­schie­den wer­den, geht es um den Zugriff des Insol­venz­ver­wal­ters auf das pri­va­te Ver­mö­gen des (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rers. Ziel des Ver­wal­ters: Er ver­sucht in der Regel mit allen Mit­teln, die Gläu­bi­ger der GmbH auch aus dem pri­va­ten Ver­mö­gen zu bedie­nen. Fakt ist aller­dings auch, dass vie­le Urtei­le bele­gen, dass der ein­ge­setz­te Insol­venz­ver­wal­ter sei­ne Rech­te sehr oft zu weit aus­legt und der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nicht pri­vat ein­ste­hen muss. Achtung: …

Dazu gibt es ein Grund­satz-Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH), das wich­tig ist für alle Geschäfts­füh­rer ohne Betei­li­gung an der GmbH (Fremd-Geschäfts­füh­rer). Dazu führt der BGH aus: „Der Insol­venz­ver­wal­ter hat Anspruch auf Aus­kunft über alle Ver­mö­gens­an­ge­le­gen­hei­ten der GmbH, der Gesell­schaf­ter und über Ansprü­che der GmbH gegen den Geschäfts­füh­rer (z. B. Dar­le­hen). Der Geschäfts­füh­rer ist aber nicht ver­pflich­tet, Aus­kunft über sei­ne pri­va­ten Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se zu geben“ (BGH, Beschluss v. 5.3.2015, IX ZB 62/14).

Als Fremd-Geschäfts­füh­rer kön­nen Sie also davon aus­ge­hen, dass der Insol­venz­ver­wal­ter Ihre pri­va­ten Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se außen vor las­sen muss. Schwie­ri­ger ist die Situa­ti­on des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers. Zwar müs­sen Sie Ihre Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se als Geschäfts­füh­rer nicht auf­de­cken. Der Insol­venz­ver­wal­ter kann aber gegen Sie als Gesell­schaf­ter vor­ge­hen und in die­ser Eigen­schaft vol­len Ein­blick in Ihre pri­va­ten Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se nehmen.

Des­sen unge­ach­tet wird der Insol­venz­ver­wal­ter im Insol­venz­ver­fah­ren auch in Zukunft und auch im Fal­le des Fremd-Geschäfts­füh­rers genau prü­fen, ob Rechts­ver­stö­ße vor­lie­gen und ob dar­auf auf­bau­end For­de­run­gen gegen das Pri­vat­ver­mö­gen des (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rers abge­lei­tet wer­den kön­nen. Dabei geht es in ers­ter Linie um die Fra­ge, ob recht­zei­tig Insol­venz­an­trag gestellt wur­de und damit um die Fest­stel­lung des genau­en Insol­venz-Zeit­punk­tes. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie gut bera­ten, bei ers­ten Kri­sen­an­zei­chen umge­hend zu han­deln – sei es, dass Sie den Steu­er­be­ra­ter umge­hend mit der Erstel­lung einer Zwi­schen­bi­lanz beauf­tra­gen oder dass Sie bei Anzei­chen einer dro­hen­den Über­schul­dung vor­aus­schau­end han­deln und mit einem Insol­venz­an­trag in die Offen­si­ve gehen.

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