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Volkelt-Briefe

Der „ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter“: Sind SIE das wirklich?

Als GmbH-Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie Ihre Ent­schei­dun­gen mit der „Sorg­falt eines ordent­li­chen und gewis­sen­haf­ten Geschäfts­lei­ters“ tref­fen. Was heißt das kon­kret? Gibt es Urtei­le und Leit­sät­ze, an denen Sie sich in der Pra­xis ori­en­tie­ren kön­nen? JA – die gibt es. Ein für die Pra­xis wich­ti­ges Grund­satz-Urteil kommt vom Bun­des­ge­richts­hof (BGH). Im Urteil geht es um Ihre Infor­ma­ti­ons­pflich­ten. Also um die Fäl­le, in denen Sie Ent­schei­dun­gen tref­fen, zu denen Sie sich zusätz­lich infor­mie­ren oder eine ent­spre­chen­de Bera­tung ein­ho­len müs­sen. Dazu der BGH: Als Geschäfts­füh­rer haf­ten Sie nur dann nicht für den wirt­schaft­li­chen Scha­den aus einer Fehl­ent­schei­dung, wenn Sie für Ihre Ent­schei­dung „alle ver­füg­ba­ren Infor­ma­ti­ons­quel­len tat­säch­li­cher und recht­li­cher Art aus­schöp­fen und auf die­ser Grund­la­ge die Vor- und Nach­tei­le der bestehen­den Hand­lungs­op­tio­nen sorg­fäl­tig abschät­zen“. …

Was heißt das kon­kret im Ein­zel­fall – z. B. für den Fall der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH? Aus dem Urteil: Eine GmbH war in wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten gera­ten. Dar­auf­hin beauf­trag­ten die Gesell­schaf­ter den Geschäfts­füh­rer, die Geschäfts­grund­la­gen umzu­stel­len und die GmbH kom­plett umzu­fi­nan­zie­ren. Dazu erstell­te er einen Maß­nah­men­plan, z. B. kün­dig­te er eini­ge lang­fris­ti­ge Dar­le­hen gegen beträcht­li­che Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen. Die Gesell­schaf­ter for­der­ten dafür vom Geschäfts­füh­rer Scha­dens­er­satz (Quel­le: BGH, Urteil vom 14.7.2008, II ZR 202/07).

Im Fall konn­ten die Gesell­schaf­ter den Scha­dens­er­satz nicht durch­set­zen. Abge­se­hen von einem Ver­fah­rens­feh­ler der Vor­in­stanz ging das nur, weil der Geschäfts­füh­rer sei­nen Maß­nah­men­plan (Umfi­nan­zie­rung, Kün­di­gung von Dar­le­hen, Auf­nah­me neu­er Dar­le­hen, Liqui­di­täts­plan, Kos­ten­plan) lücken­los doku­men­tie­ren konn­te. Wich­tig: Geschäfts­füh­rer, die kei­ne prak­ti­sche Erfah­rung im Sanie­rungs­fall haben, müs­sen sich im Kri­sen­fall von einem ver­sier­ten Bera­ter (Steu­er­be­ra­ter- bzw. Finanz­be­ra­ter) bera­ten las­sen. Nur dann ist sicher­ge­stellt, dass die GmbH-Gesell­schaf­ter Sie nicht per­sön­lich für even­tu­el­le Fehl­ein­schät­zun­gen bzw. Fehl­ent­schei­dun­gen zur Ver­ant­wor­tung zie­hen kön­nen. Die­se Infor­ma­ti­ons­pflicht besteht aber nicht nur im Fal­le der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH. Das gilt auch für alle ande­ren Ent­schei­dun­gen der Geschäfts­füh­rung. Das betrifft ins­be­son­de­re auch wirt­schaft­li­che Ent­schei­dun­gen, die recht­lich nicht oder nur unzu­rei­chend abge­si­chert sind – also  z. B. Ver­säum­nis­se im Pro­duk­ti­ons­ab­lauf (Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht), Wett­bewerbsverstöße, aber auch: Daten­schutz­maß­nah­men, hoheit­li­che Pflich­ten, Qua­li­täts­ma­nage­ment. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie in allen Entscheidungs­fragen dazu ver­pflich­tet, sich umfas­send zu informieren.

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