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Volkelt-Briefe

Das AGG gilt auch für Geschäftsführer: Die Folgen kommen erst noch

Über die mög­li­chen Fol­gen des neu­en AGG-Urteils des BGH haben wir bereits berich­tet (z. B. der aus­führ­li­che Bei­trag auf unse­rer Home­page, BGH, Urteil vom 6.3.2012, II ZR 76/11). Fazit: Das AGG gilt auch für Geschäfts­füh­rer. Noch ste­hen die Fol­gen nur „auf dem Papier“. Aber die neue Rea­li­tät wird sehr schnell kom­men. Stel­len Sie sich dar­auf ein, …

dass eine klei­ne Heer­schar fin­di­ger Juris­ten bereits in den Start­lö­chern steht, um die Rechts­la­ge für sich und ihre Man­dan­ten zu nutzen.

Das wird ähn­li­che Aus­ma­ße anneh­men wie die vie­len Ver­fah­ren zur gericht­li­chen Durch­set­zung des AGG für ande­re Arbeit­neh­mer. Und das bedeu­tet im Klar­text: Gibt es auch nur den kleins­ten Anschein eines Ver­ge­hens gegen das AGG, wird für den Arbeit­ge­ber eine Ent­schä­di­gungs­zah­lung fäl­lig. Geht man davon aus, dass jähr­lich auch ca. 15.000 Geschäfts­füh­rer-Stel­len neu besetzt wer­den müs­sen, kann man sich bereits jetzt aus­ma­len, was das für Dimen­sio­nen anneh­men wird: Bereits das Aus­schrei­bungs­ver­fah­ren kann auf „Kor­rekt­heit“ geprüft wer­den, die Stel­len­be­schrei­bung, das gesam­te Ein­stel­lungs­ver­fah­ren und die Ableh­nungs­grün­de („zu jung“, „kei­ne Frau“) kom­men auf den Prüfstand.

Für die Pra­xis: Spä­tes­tens wenn es in Ihrer GmbH einen Wech­sel an der Spit­ze gibt, wer­den Sie mit den Fol­gen die­ser neu­en Rechts­la­ge kon­fron­tiert. Behal­ten Sie das im Hin­ter­kopf, wenn es soweit ist. Soviel steht fest: Feh­ler wer­den teu­er – denn geht es erst ein­mal zum Gericht, geht es auch gleich um einen hohen Streit­wert. Sie soll­ten sich also bei einer Neu­ein­stel­lung pro­fes­sio­nell absi­chern. Etwa hier bei uns.

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