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Volkelt-Briefe

Cum/Ex-Geschäfte: „Denknotwendig” nicht zulässig

Die mehr­fa­che Erstat­tung einer nur ein­mal ein­be­hal­te­nen und abge­führ­ten Kapi­tal­ertrag­steu­er kommt laut Finanz­ge­richt (FG) Köln nicht in Betracht. Das Ver­fah­ren bil­det ein Mus­ter­ver­fah­ren für eine Viel­zahl der­zeit noch beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) anhän­gi­ger Streit­fäl­le. Dem Rechts­streit lie­gen Akti­en­ge­schäf­te zugrun­de, die außer­börs­lich im Rah­men eines sog. Leer­ver­kaufs abge­schlos­sen wur­den. Die Akti­en­ge­schäf­te wur­den vor dem Divi­den­den­stich­tag mit einem Anspruch auf die zu erwar­ten­de Divi­den­de abge­schlos­sen und nach dem Divi­den­den­stich­tag ver­ein­ba­rungs­ge­mäß mit Akti­en ohne Divi­den­den­an­spruch angedient.

Zu ent­schei­den war, ob dem Akti­en­käu­fer (Leer­käu­fer) ein Anspruch auf Erstat­tung der Kapi­tal­ertrag­steu­er zustand. Dazu das FG Köln: „Der Akti­en­käu­fer wird bei einem außer­börs­li­chen Leer­ver­kauf nicht bereits durch Abschluss des Kauf­ver­trags wirt­schaft­li­cher Eigen­tü­mer der ihm spä­ter zu lie­fern­den Akti­en. Er hat kei­nen Anspruch auf Anrech­nung der Kapi­tal­ertrag­steu­er. Die mehr­fa­che Erstat­tung einer nur ein­mal ein­be­hal­te­nen und abge­führ­ten Kapi­tal­ertrag­steu­er schei­de im Übri­gen bereits den­knot­wen­dig aus” (FG Köln, Urteil v. 19.7.2019, 2 K 2672/17).

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