Kategorien
Volkelt-Briefe

Compliance: Großes „Achtung“ … für Geschäftsführer im Konzern

Sie sind Geschäfts­füh­rer einer Toch­ter­ge­sell­schaft im Kon­zern­ver­bund? Hand auf´s Herz: Ken­nen Sie die kon­zern-inter­nen Com­pli­ance-Vor­schrif­ten? Und sind Sie sicher, dass sie die­se auch jeder­zeit und in jedem Fall ein­hal­ten? Zum Bei­spiel, wenn es um vor­beu­gen­de Maß­nah­men gegen Kor­rup­ti­on geht. Etwa die stren­ge Ein­hal­tung des Vier­au­gen-Prin­zips, wenn es um Geschäfts­ab­schlüs­se geht. Oder wenn es um Pro­vi­si­ons­ab­spra­chen mit Drit­ten geht.

Fak­ti­sche Recht­spre­chung ist: …

Ver­stö­ße gegen die Com­pli­ance-Vor­ga­ben recht­fer­ti­gen die frist­lo­se Kün­di­gung des Geschäfts­füh­rers. Eine Abmah­nung ist nicht not­wen­dig” (OLG Hamm, Urteil v. 29.5.2019, 8 U 146/18, nicht rechts­kräf­tig).  Da hilft Ihnen auch der Ver­weis auf einen erfolg­rei­chen Abschluss nicht wei­ter. Dass das in der Pra­xis zur Zer­reiß­pro­be wer­den kann, ist Ihr Pro­blem. Wenn Sie die Ziel­ver­ein­ba­run­gen mit der Kon­zern­lei­tung oder die Prä­mie zum Fest­ge­halt nur errei­chen kön­nen, wenn der ein oder ande­re Abschluss nicht wirk­lich mit den Kon­zern-Leit­li­ni­en zu ver­ein­ba­ren ist. Selbst wenn ein Mit-Geschäfts­füh­rer oder die Kon­zern­lei­tung weiß, dass gezockt wird, hilft Ihnen das nicht wei­ter. Sie sind also bes­ser bera­ten, wenn Sie die offi­zi­el­len Vor­ga­ben stets ein­hal­ten – infor­mie­ren, Zustim­mun­gen ein­ho­len, Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se ver­an­las­sen. Also nach­hal­tig blei­ben. Mit den bes­ten Grüßen.

 

Schreibe einen Kommentar