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Volkelt-Briefe

Bürokratie: Neue Umsatzgrenzen für die GmbH-Größenklassen

Zum 1.1.2016 zäh­len neben den Umsät­zen aus der typi­schen Geschäfts­tä­tig­keit auch alle ande­ren Umsät­ze für die Grö­ßen­klas­sen­be­stim­mung. Für die meis­ten GmbHs stei­gen die Umsät­ze. Im Grenz­be­reich führt das dazu, dass eine GmbH „grö­ßer“ wird – was aber meist durch die Erhö­hung der Grö­ßen­ord­nungs­kri­te­ri­en kom­pen­siert wird („klei­ne“ GmbH bis­her bis 9.680.000 EUR, ab 1.1.2016 12 Mio. EUR Umsatz). …

Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie dar­auf ach­ten, dass die so ein­ge­tre­te­ne Erhö­hung des GmbH-Umsat­zes im ver­öf­fent­lich­ten Anhang zum Jah­res­ab­schluss dar­ge­stellt und erklärt wird. „Die Erhö­hung des Umsat­zes gegen­über dem Vor­jahr ergibt sich aus der Neu­fas­sung des Umsatz­be­grif­fes nach dem Bil­RUG Neu­fas­sung § 277 Abs. 1 HGB. Die Anga­ben sind inso­fern nur bedingt ver­gleich­bar“. Prü­fen Sie, ob Ihr Steu­er­be­ra­ter das ent­spre­chend umsetzt.

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