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BMF: Steuergestaltung für Abfindung ist zulässig

Das Bundes­finanz­ministerium (BMF) hat jetzt schwarz auf weis bestä­tigt, was die Finanz­ge­rich­te bereits vor­ge­ge­ben hat­ten. Danach kann die steu­er­lich güns­ti­ge Fünf­tel­re­ge­lung (§ 34 EStG) auch dann bean­sprucht wer­den, wenn ein Teil­be­trag der Abfin­dung – max. 10 % – erst im Fol­ge­jahr gezahlt wird (BMF-Schrei­ben vom 4.3.2016, IV C 4 – S – 2290/07/10007). …

Erfreu­lich: Der 10%-Anteil ist eine Steu­er-siche­re Sache und ist immer dann vor­teil­haft, wenn der Geschäfts­füh­rer im Fol­ge­jahr sehr nied­ri­ge Ein­künf­te erzielt oder wenn er – z. B. aus gesund­heit­li­chen Grün­den – im Fol­ge­jahr eine beruf­li­che Pau­se (Sab­bat­jahr) ein­le­gen will. Laut BMF ist die­se Rechts­la­ge auch auf alle noch offe­nen Ver­fah­ren in der Sache anzuwenden.

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