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Volkelt-Briefe

Bilanz: Keine Rücklage für den Erwerb einer GmbH-Beteiligung

Hält eine GmbH Antei­le an einer ande­ren GmbH – z. B. an einer Toch­ter­ge­sell­schaft – dann bleibt ein dar­aus erziel­ter Ver­äu­ße­rungs­ge­winn (bis auf 5 % gemäß § 8b Abs. 3 KStG) steu­er­frei (§ 8b Abs. 2 KStG). Umstrit­ten ist aber, ob aus einem dar­aus erziel­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­winn eine Rück­la­ge für eine Ersatz­be­schaf­fung gebil­det wer­den kann, mit der dann eine spä­te­re Betei­li­gung an einem ver­gleich­ba­ren Unter­neh­men finan­ziert wer­den soll. Nach einem jetzt ver­öf­fent­lich­tem Urteil des Finanz­ge­richts (FG) Müns­ter ist das aller­dings nicht mög­lich (FG Müns­ter, Urteil vom 23.6.2016, 2 K 3762/12 G/F). …

Aller­dings ist die­se Rechts­la­ge nicht unum­strit­ten. Noch prüft das kla­gen­de Unter­neh­men, ob gegen das Urteil Revi­si­on ein­ge­legt wer­den soll. Wir hal­ten Sie dazu auf dem Laufenden.

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