Kategorien
Volkelt-Briefe

BGH-aktuell: Vermögen des GmbH-Gesellschafters ist ab sofort tabu

Nutzt die GmbH eine pri­va­te Immo­bi­lie eines Gesell­schaf­ters, dann konn­te es bis­her sein, dass die­se im Fal­le einer Insol­venz als „Eigen­ka­pi­tal erset­zend“ behan­delt wur­de. Fol­ge: Der Insol­venz­ver­wal­ter konn­te eine Immo­bi­lie im Insol­venz­ver­fah­ren wei­ter zu den bis­he­ri­gen Kon­di­tio­nen nut­zen. Mehr noch: Die Pacht­ein­nah­men aus der Immo­bi­lie gin­gen auf das Kon­to des Insol­venz­ver­wal­ters. Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die von die­ser Recht­spre­chung betrof­fen waren, konn­te damit über Ihre pri­va­te Immo­bi­lie nicht mehr ver­fü­gen. Die­se wur­de zwangs­wei­se in die GmbH-Insol­venz einbezogen. …

Hier gibt es ab sofort eine Ände­rung der Rechts­si­tua­ti­on. Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat klar­ge­stellt, dass die an die GmbH über­las­se­ne Pri­vat-Immo­bi­lie (auch: Betriebs­auf­spal­tung) in der Insol­venz nicht als Eigen­ka­pi­tal erset­zend beur­teilt wer­den darf (BGH, Urteil vom 29.1.2015, IX ZR 279/13). Wört­lich heißt es dazu: „Danach besteht zulas­ten des Gesell­schaf­ters für Gegen­stän­de (hier: Immo­bi­lie), die zur Fort­füh­rung des Unter­neh­mens von erheb­li­cher Bedeu­tung sind, eine Aus­son­de­rungs­sper­re von längs­tens einem Jahr, ver­bun­den mit einem Aus­gleichs­an­spruch“.

Im Klar­text: Das Pri­vat­ver­mö­gen ist aus der Insol­venz­haf­tung her­aus. Der Insol­venz­ver­wal­ter darf das Grund­stück längs­tens noch ein Jahr nut­zen – und das nur zu übli­chen Konditionen.

Uner­heb­lich ist, ob Sie die Immo­bi­lie oder ein Grund­stück in der Ver­gan­gen­heit der GmbH miet- bzw. pacht­frei über­las­sen haben. Z. B. dann, wenn Sie zur Abwen­dung der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH die Miet- oder Pacht­zah­lun­gen auf Null gesetzt haben. Der Durch­griff auf Pri­vat­ver­mö­gen oder das Ver­mö­gen der Besitz-KG ist damit so gut wie aus­ge­schlos­sen. Wich­tig: Die Besitz­ver­hält­nis­se müs­sen klar doku­men­tiert sein – z. B. muss bei der Anschaf­fung von Maschi­nen die Rech­nung auf die Pri­vat­per­son bzw. auf die Besitz-KG aus­ge­stellt sein und die Finan­zie­rung ent­spre­chend abge­wi­ckelt sein (Ver­trags­part­ner im Dar­le­hens- bzw. Leasingvertrag).

Schreibe einen Kommentar