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Volkelt-Briefe

BGH aktuell: Überprüfen Sie jetzt Ihre Ressort-Vereinbarung

In grö­ße­ren GmbHs mit meh­re­ren Geschäfts­füh­rern gibt es in der Regel eine ein­ge­üb­te Auf­tei­lung der Res­sorts. Es gibt Geschäfts­ver­tei­lungs­plä­ne, aus­führ­li­che Stel­len­be­schrei­bun­gen für jeden ein­zel­nen Geschäfts­füh­rer und eine Geschäfts­ord­nung, die die Zusam­men­ar­beit zwi­schen den Geschäfts­füh­rern bis ins Detail regelt. ie gegen­sei­ti­gen Infor­ma­ti­ons­pflich­ten sind klar defi­niert und regel­mä­ßi­ger Gegen­stand der Geschäfts­füh­rungs-Sit­zun­gen. Anders in vie­len klei­ne­ren GmbHs: Hier pas­siert die Arbeits­tei­lung zwi­schen den Geschäfts­füh­rern gele­gent­lich auf Zuruf. Hier­zu gibt es ein wich­ti­ges neu­es Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH), das Sie zur Kennt­nis neh­men müs­sen (vgl. dazu zuletzt in Nr. 10/2019 zur sog. „Welt­ruf-Ent­schei­dung”). Das Urteil wur­de in den letz­ten Mona­ten aus­führ­lich in Fach­krei­sen dis­ku­tiert. Unter­des­sen ist abseh­bar, wel­che Fol­ge­run­gen Geschäfts­füh­run­gen mit nicht voll­stän­dig aus­for­mu­lier­ter Arbeits­tei­lung dar­aus zie­hen müs­sen. Der BGH ent­schied zwar: „Eine die­sen Anfor­de­run­gen genü­gen­de Auf­ga­ben­zu­wei­sung bedarf nicht zwin­gend  einer schrift­li­chen Doku­men­ta­ti­on” (BGH, Urteil v.  6.11.2018, II ZR 11/17).

Aus dem Urteil ergibt sich aber auch, dass …

ein Ent­las­tungs­be­weis, der den ein­zel­nen Geschäfts­füh­rer von der Gesamt­haf­tung befreit, ohne eine sol­che schrift­li­che Auf­zeich­nung in der Pra­xis nicht geführt wer­den kann (so z. B. Dr. Mar­tin Scho­cken­hoff in GmbH-Rund­schau 2019, S. 514 ff.).

Für die Pra­xis bedeu­tet das: Nur wenn Sie alle Ver­trags­wer­ke der GmbH (Gesell­schafts­ver­trag, Anstel­lungs­ver­trag, Geschäfts­ord­nung) rich­tig auf­ein­an­der abge­stimmt sind, ist sicher, dass der Geschäfts­füh­rer nur für sei­ne Auf­ga­ben zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen wer­den kann:

  • Vor­aus­set­zung 1: Die Auf­ga­ben­ver­tei­lung zwi­schen Gesell­schaf­tern und Geschäfts­füh­rern bzw. den Geschäfts­füh­rern unter­ein­an­der ist ver­trag­lich klar gere­gelt ist. Dazu gehört: Auf­lis­tung eines Kata­lo­ges zustim­mungs­be­dürf­ti­ger Geschäf­te im Gesell­schafts­ver­trag, Defi­ni­ti­on der Res­sorts im Anstel­lungs­ver­trag der Geschäfts­füh­rer (Stel­len­be­schrei­bung).
  • Vor­aus­set­zung 2: Es ist fest­zu­le­gen, wie sich die Geschäfts­füh­rer unter­ein­an­der infor­mie­ren bzw. abstim­men müs­sen. Die genau­en Moda­li­tä­ten sind im Rah­men einer Geschäfts­ord­nung zu ver­ein­ba­ren (Sit­zungs­lei­tung, Abstim­mungs­mo­da­li­tä­ten, Pro­to­koll­füh­rung usw.).
  • Vor­aus­set­zung 3: Die Geschäfts­füh­rer bil­den inner­halb der Orga­ni­sa­ti­on GmbH ein Team: Das Füh­rungs­team. Das bedeu­tet: Zu einer effek­ti­ven Zusam­men­ar­beit kommt es nur, wenn die Grund­sät­ze für Team­ar­beit kon­se­quent ange­wandt werden

Bei­spiel: Kor­rek­te Ver­an­ke­rung der Res­sort­auf­tei­lung im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag

” § … Auf­ga­ben des Geschäfts­füh­rers Finan­zen / Rech­nungs­we­sen / Controlling

Der Geschäfts­füh­rer lei­tet das Res­sort Finanzen/ Rechnungswesen/Controlling. Dabei über­nimmt er alle Tätig­kei­ten, die ihm in sei­ner Gesamt­ver­ant­wor­tung für die Geschäf­te des Arbeit­ge­bers über­tra­gen sind, alle Tätig­kei­ten die ihm auf­grund der Stel­len­be­schrei­bung zuge­wie­sen sind und dar­über hin­aus alle Tätig­kei­ten, die sich zusätz­lich aus sei­ner Ver­ant­wor­tung für alle kauf­män­ni­schen Belan­ge des Arbeit­ge­bers erge­ben, die nicht aus­drück­lich Bestand­teil der Stel­len­be­schrei­bung sind. Die Stel­len­be­schrei­bung ist dem Geschäfts­füh­rer bekannt, aus­ge­hän­digt und ist Bestand­teil die­ses Anstellungsvertrages”.

Sie müs­sen sich auch dar­auf ein­stel­len, dass die Finanz­be­hör­den sol­che Form­fra­gen (hier: schrift­li­che Res­sort­ver­ein­ba­rung) grund­sätz­lich zu ihren Guns­ten aus­le­gen. Jeden­falls dann, wenn es um die Ein­trei­bung aus­ste­hen­der Steu­ern geht. So ist bzw. war es Pra­xis der Finanz­be­hör­den, alle Geschäfts­füh­rer für die Abfüh­rung der Steu­ern in die Haf­tung zu neh­men – auch dann, wenn es eine Res­sort­auf­tei­lung gab, die einem der Geschäfts­füh­rer alle kauf­män­ni­schen Pflich­ten – und damit auch die Steu­er­pflich­ten – über­trägt. Selbst der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hält die­se Vor­ge­hens­wei­se für ange­mes­sen und rich­tig. Zwar hat der BGH den Finanz­be­hör­den mit die­sem Urteil die Gren­zen auf­ge­zeigt. Das dürf­te aber an der Pra­xis der unter­geod­ne­ten Finanz­be­hör­den kaum etwas ändern, die feh­len­de Schrift­form der Arbeits­tei­lung zu bemän­geln (so auch: FG Rhein­land-Pfalz, Urteil v. 10.12.2013, 3 K 1632/12).  Dann liegt es an Ihnen, gegen die Inhaf­tungs­nah­me durch das Finanz­amt gericht­lich vor­zu­ge­hen – ver­bun­den mit enor­men finan­zi­el­lem Risi­ko und in der Regel einem lang­wie­ri­gen Verfahren.

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