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Volkelt-Briefe

BGH aktuell: Geschäftsführer-Ressorts gerichtsfest vereinbaren

Dass die Finanz­be­hör­den „Klein­ge­druck­tes” grund­sätz­lich zu ihren Guns­ten aus­le­gen, ist bekannt und eben­so berüch­tigt. Jeden­falls dann, wenn es um die Ein­trei­bung aus­ste­hen­der Steu­ern geht. So ist bzw. war es Pra­xis der Finanz­be­hör­den, alle Geschäfts­füh­rer für die Abfüh­rung der Steu­ern in die Haf­tung zu neh­men – auch dann, wenn es eine Res­sort­auf­tei­lung gab, die einem der Geschäfts­füh­rer alle kauf­män­ni­schen Pflich­ten – und damit auch die Steu­er­pflich­ten – übertrug.

Häu­fi­ger Feh­ler:

Die Res­sort­auf­tei­lung wird zwar prak­ti­ziert, nicht aber ordent­lich – also in Schrift­form – auf­ge­zeich­net. Sogar der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hielt die­se Vor­ge­hens­wei­se für ange­mes­sen und damit für rich­tig. Jetzt haben die Rich­ter des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) die­ser Pra­xis die rote Kar­te gezeigt. Danach gilt: „Eine die­sen Anfor­de­run­gen genü­gen­de Auf­ga­ben­zu­wei­sung bedarf nicht zwin­gend  einer schrift­li­chen Doku­men­ta­ti­on” (BGH, Urteil v.  6.11.2018, II ZR 11/17).

Das ist aber kein Frei­brief, der Geschäfts­füh­rer von ihrer Gesamt­ver­ant­wort­lich­keit ent­bin­det. Geschützt wird aber der Geschäfts­füh­rer im Gre­mi­um, der sei­nen Zustän­dig­keits­be­reich ver­ant­wort­lich, gewis­sen­haft und fach­lich ver­siert führt und sich in kauf­män­ni­schen Ange­le­gen­hei­ten auf die Infor­ma­ti­ons­ver­pflich­tung des dafür zustän­di­gen Geschäfts­füh­rers ver­lässt. Mani­pu­liert der sei­ne Mit-Geschäfts­füh­rer oder unter­rich­tet er zu spät über Kri­sen­an­zei­chen, dann steht der auch dafür in der Verantwortung.

Den­noch sind Sie gut bera­ten, die Res­sort­ver­tei­lung schrift­lich zu ver­ein­ba­ren. Im Zwei­fel spa­ren Sie sich damit eine auf­wän­di­ge Beweis­füh­rung – und damit u. U. die Offen­le­gung von ver­trau­li­chen Geschäfts­un­ter­la­gen, die Außen­ste­hen­den wei­te­re – uner­wünsch­te – Ein­bli­cke in Ihre Geschäfts­be­zie­hun­gen geben.

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