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Volkelt-Briefe

Betriebsausgaben: Zinsschranke auf dem Prüfstand

Seit 2008 gilt die sog. Zins­schran­ke (§ 8a KStG). Danach sind Zin­sen für betrieb­li­che Dar­le­hen nur noch begrenzt als Betriebs­aus­ga­ben absetz­bar (BMF-Schrei­ben IV C 7 – S 2742‑a/07/10001). Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hält die Zins­schran­ke aus den fol­gen­den Grün­den für über­prü­fungs­wür­dig (BFH, Beschluss vom 14.10.2015, I R 20/15): …

    • Ein Ver­stoß gegen den Gleich­heits­satz kann damit begrün­det wer­den, dass die Zins­schran­ke das Gebot der Aus­ge­stal­tung des Ertrag­steu­er­rechts nach Maß­ga­be der finan­zi­el­len Leis­tungs­fä­hig­keit verletzt.
    • Außer­dem miss­ach­tet die Zins­schran­ke das objek­ti­ve Net­to­prin­zip, da nicht mehr das Net­to­ein­kom­men der Besteue­rung zugrun­de gelegt wird.

Das Abzugs­ver­bot ist weder durch das Ziel der Eigen­ka­pi­tal­stär­kung für Unter­neh­men gerecht­fer­tigt, noch durch das Ziel der Siche­rung des deut­schen Steu­er­auf­kom­mens. Auch unkal­ku­lier­ba­re Steu­er­aus­fäl­le sind kei­ne hin­rei­chen­de Begründung.

Für die betrof­fe­nen Unter­neh­men bedeu­tet das zunächst ein­mal wei­ter­hin, dass die ent­spre­chen­den Steuer­bescheide zunächst rechts­ver­bind­lich blei­ben und die fest­ge­setz­te Steu­er ord­nungs­ge­mäß abge­führt wer­den muss (vgl. Nr. 2/2015). Eine Aus­set­zung der Voll­zie­hung wird nicht gewährt. Betrof­fe­ne Unter­neh­men müs­sen also selbst tätig wer­den und unter Hin­weis auf das aus­ste­hen­de Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts-Ver­fah­ren Ein­spruch gegen jeden Steu­er­be­scheid ein­zeln einlegen.

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