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BAG stärkt Arbeitnehmer-Stellung des Geschäftsführers

Ein wich­ti­ges Urteil für Fremd-Geschäfts­füh­rer, die aus einem Anstel­lungs­ver­hält­nis zum Geschäfts­füh­rer beru­fen wer­den, kommt jetzt vom Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG).

Danach gilt:Solan­ge das vor­ge­schal­te­te Anstel­lungs­ver­hält­nis nicht ein­deu­tig been­det wur­de, kann der abbe­ru­fe­ne Geschäfts­füh­rer das Arbeits­ge­richt anru­fen, um sei­ne Rech­te gericht­lich durch­zu­set­zen (BAG, Urteil vom 22.10.2014, 10 AZB 46/14). Bis­lang ging das BAG davon aus, dass mit Abschluss eines Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges bzw. der Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer der vor­ge­schal­te­te Ver­trag auto­ma­tisch endet (BAG, Urteil vom 19.7.2007, 6 AZR 774/06, Nr. 40/2014). Vor­teil der neu­en Recht­spre­chung: In der Regel gibt es bei unkla­ren Ver­trags­ver­hält­nis­sen vor dem Arbeits­ge­reicht ein arbeit­neh­mer-freun­d­­li­che­res Urteil bzw. eine Abfindung.

Wich­tig ist für den gekün­dig­ten Geschäfts­füh­rer, dass er sei­ne Rech­te aus dem alten Anstel­lungs­ver­hält­nis­se gel­tend macht und sich nicht auf Rech­te aus sei­nem even­tu­ell zusätz­lich abge­schlos­se­nen Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag beruft. Z. B. dass er auf das Fort­be­stehen des vor­ge­schal­te­ten Anstel­lungs­ver­tra­ges klagt oder auf aus­ste­hen­de Zah­lun­gen aus die­sem Vertrag.

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