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Volkelt-Briefe

Ausschluss eines Gesellschafters: Was ist mit dem Gewinnanspruch?

Wie lan­ge muss noch Gewinn für abge­lau­fe­ne Geschäfts­jah­re aus­ge­zahlt wer­den, wenn inzwi­schen der Geschäfts­an­teil eines Gesell­schaf­ters ein­ge­zo­gen wur­de?“. So die Anfra­ge eines Kol­le­gen, des­sen GmbH sich nach jah­re­lan­gem Streit erfolg­reich von einem Gesell­schaf­ter getrennt hat, der stän­dig Geschäf­te auf eige­ne Rech­nung tätig­te. Wel­che Gewin­ne müs­sen noch aus­ge­zahlt werden? …

Die Rechts­la­ge: Der Gesell­schaf­ter, des­sen Anteil ein­ge­zo­gen wird, kann sich  nicht dar­auf ver­las­sen, dass er einen Gewinn­an­spruch für die zurück­lie­gen­den Jah­re hat (so z. B. BGH-Urteil vom 14.9.1998, II ZR 172/97, Quel­le: Der Betrieb 1998, 2212). Im damals behan­del­ten Fall wur­de der Geschäfts­an­teil eines GmbH-Gesel­l­­schaf­ters im zwei­ten Jahr nach der Grün­dung ein­ge­zo­gen. Eini­ge Mona­te spä­ter stell­te die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung den Jah­res­ab­schluss fest und beschloss eine ent­spre­chen­de Gewinn­aus­schüt­tung. Der aus­ge­schie­de­ne Gesell­schaf­ter wur­de nicht berücksichtigt.

Dar­auf­hin klag­te er auf antei­li­ge Aus­zah­lung des Gewinns für die Jah­re, für die der   Jah­res­ab­schluss noch nicht fest­ge­stellt war. Der Bun­des­ge­richts­hof hat die­sen Anspruch ver­neint. Begründung:

  • Der Anspruch des Gesell­schaf­ters der GmbH auf Aus­zah­lung des Gewinns ent­steht erst mit dem nach Ablauf des Geschäfts­jah­res gefass­ten Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung über die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses und die Ver­wen­dung des Gewinns.
  • Im Fal­le der vor die­sem Zeit­punkt wirk­sam wer­den­den Ein­zie­hung des Geschäfts­an­teils nimmt der Gesell­schaf­ter auch für ein vor­her abge­schlos­se­nes Geschäfts­jahr nicht an der Gewinn­ver­tei­lung teil, viel­mehr lässt die Ver­nich­tung des Geschäfts­an­teils sämt­li­che nicht ver­selbst­stän­dig­ten, damit ver­bun­de­nen Mit­glied­schafts­rech­te untergehen.

Für die Pra­xis: Die Rechts­la­ge ist nicht ganz unpro­ble­ma­tisch. Für den Gesell­schaf­ter, des­sen GmbH-Anteil ein­ge­zo­gen wird, bedeu­tet dies, dass er u. U. stark benach­tei­ligt wird. Ver­zö­gern die ver­blei­ben­den Gesell­schaf­ter z. B. die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses bzw. den Gewinn­ver­wen­dungs­be­schluss, kön­nen Sie so einen Gesell­schaf­ter aus­blu­ten las­sen – z. B. wenn Sie Kennt­nis davon haben, dass der Gesell­schaf­ter kurz­fris­tig Liqui­di­täts­pro­ble­me hat. Umge­kehrt bedeu­tet das: Die ver­blei­ben­den Gesell­schaf­ter haben jetzt ein wirk­sa­mes Druck­mit­tel, z. B. wenn ein Gesell­schaf­ter eine ein­ge­for­der­te Ein­la­ge nicht ein­zah­len will. Ist der Beschluss zur Gewinn­ver­wen­dung noch nicht zustan­de gekom­men, kön­nen sie an sich zuste­hen­de Gewinn­an­tei­le vor­ent­hal­ten. Es muss nur der Gewinn­an­teil aus­ge­zahlt wer­den, der zum Zeit­punkt der Ein­zie­hung des Geschäfts­an­teils bereits im Rah­men der Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses zur Aus­schüt­tung beschlos­sen wurde.

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