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Volkelt-Briefe

Ausfall eines Geschäftsführer-Kollegen: Was tun, um die GmbH zu retten

Mein Mit-Geschäfts­füh­rer ist jetzt schon zum zwei­ten Mal hin­ter­ein­an­der über eine län­ge­re Zeit krank –  was kann ich da tun?“. So die Anfra­ge eines Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen, der nach eige­nen Anga­ben die Arbeit nicht mehr allei­ne schafft und sich – wohl zu Recht – Gedan­ken um das wei­te­re Fort­be­stehen der GmbH macht. Klar ist aber, dass sich die GmbH einen drit­ten Geschäfts­füh­rer nicht zusätz­lich leis­ten kann. Was müs­sen Sie in einer sol­chen Situa­ti­on beach­ten und wie kön­nen Sie den Bestand der GmbH auf län­ge­re Sicht sichern?

Ist abseh­bar, dass der Mit- (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer auf län­ge­re Zeit nicht arbeits­fä­hig ist, müs­sen Sie als der ver­blei­ben­de und allein­ver­ant­wort­li­che Geschäfts­füh­rer für das ope­ra­ti­ve Geschäft Vor­keh­run­gen tref­fen. Das sind: …

  • Prü­fen Sie, wel­che Ver­tre­tungs­re­ge­lung für Ihre GmbH im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist. Ist Gesamt­ver­tre­tung vor­ge­ge­ben, müs­sen Sie dafür sor­gen, dass die GmbH hand­lungs­fä­hig bleibt. Ist der Mit-Geschäfts­füh­rer z. B. nicht in der Lage, Ver­ein­ba­run­gen mit Außen­wir­kung zu tref­fen, soll­ten Sie die Ver­tre­tungs­re­ge­lung per Gesell­schaf­ter­be­schluss so abän­dern, dass die GmbH recht­lich kor­rekt ver­tre­ten wer­den kann (Ein­zel­ver­tre­tungs­be­fug­nis).
  • Im Innen­ver­hält­nis ist zu prü­fen, wel­che Auf­ga­ben­be­rei­che des Geschäfts­füh­rers dele­giert wer­den kön­nen bzw. wel­che Sie selbst über­neh­men und wel­che Auf­ga­ben und Ent­schei­dungs­fra­gen gemein­sam mit den übri­gen Gesell­schaf­tern ent­schie­den werden.
  • Ist der Mit-Geschäfts­füh­rer zugleich auch Mit-Gesell­schaf­ter soll­ten Sie dafür sor­gen, dass eine Voll­macht des nicht hand­lungs­fä­hi­gen Gesell­schaf­ters aus­ge­stellt wird (z. B. für den Steu­er­be­ra­ter, Rechts­an­walt oder Ehegatten).
  • Ist die Erkran­kung von nicht abseh­ba­rer Dau­er, kann als ein­ver­nehm­li­che Lösung die Nie­der­le­gung des Amtes durch den Geschäfts­füh­rer erfol­gen (Mit­tei­lung an das Handelsregister).

Kommt eine ein­ver­nehm­li­che Lösung nicht zustan­de, kann der Geschäfts­füh­rer abbe­ru­fen wer­den – sofern die dazu erfor­der­li­che Stim­men­mehr­heit erreicht wird. Ist das nicht der Fall, ist zusam­men mit dem Anwalt zu prü­fen, mit wel­chen Rechts­mit­teln die Abbe­ru­fung durch­ge­setzt wer­den kann (Gesell­schaf­ter­be­schluss, gericht­li­ches Verfahren).

Mög­lich ist auch die Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges aus wich­ti­gem Grund. Das soll­te mög­lich sein bei einer lang andau­ern­den Erkran­kung (= krank­heits­be­ding­te Arbeits­un­fä­hig­keit von mehr als 6 Mona­ten) oder bei häu­fi­ge­ren Kurz­erkran­kun­gen (= min­des­tens 3 Kurz­erkran­kun­gen im Kalen­der­jahr mit krank­heits­be­ding­ten Fehl­zei­ten von min­des­tens 6 Wochen). Wird die Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­hält­nis­ses aus wich­ti­gem Grund von der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung beschlos­sen, dann hat der betrof­fe­ne Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer grund­sätz­lich kein Stimmrecht.

Damit kön­nen Sie zumin­dest sicher­stel­len, dass die GmbH nicht auf unkal­ku­lier­ba­re Dau­er Bezü­ge ohne Gegen­leis­tung leis­ten muss. Aus der Pra­xis sind Fäl­le bekannt, in denen der dau­er­haft erkrank­te Geschäfts­füh­rer tage­wei­se sei­nen Dienst antritt, um so sei­nen Anspruch auf Gehalts­fort­zah­lung dau­er­haft zu sichern. Das soll­ten Sie aber nur für eine abseh­ba­re Über­gangs­zeit zulassen.

Bei län­ge­ren Erkran­kun­gen eines Mit-Geschäfts­füh­rers soll­ten Sie – sofern mög­lich – zunächst alle oben ange­spro­che­nen Punk­te ein­ver­nehm­lich lösen. Ist das nicht der Fall oder ist der Mit-Geschäfts­füh­rer hand­lungs­un­fä­hig, soll­ten Sie eine Ver­tre­tungs­re­ge­lung umset­zen und dafür sor­gen, dass eine Voll­macht vom Gesell­schaf­ter aus­ge­stellt wird. Damit sichern Sie, dass die GmbH hand­lungs­fä­hig bleibt. Steht der wei­te­re Ver­lauf der Krank­heit in Fra­ge, soll­ten Sie dafür sor­gen, dass ein ärzt­li­ches Gut­ach­ten erstellt wird und der Betrof­fe­ne den Arzt von sei­ner Ver­schwie­gen­heits­ver­pflich­tung befreit. Prü­fen Sie, wie Sie die finan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen einer län­ge­ren Krank­heit für die GmbH gering hal­ten kön­nen (Gehalts­fort­zah­lung) und wel­che Maß­nah­men Sie ergrei­fen kön­nen, um die finan­zi­el­len Belas­tun­gen zu sen­ken (Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­trags). Vor­sorg­li­che Maß­nah­men: Prü­fen Sie, ob Sie bzw. Ihre Mit-Gesell­schaf­ter vor­sor­gen­de und Erhalt sichern­de Maß­nah­men für die GmbH (Ver­tre­tungs­voll­macht, tes­ta­men­ta­ri­sche Ver­fü­gung) getrof­fen haben, z. B. für den Fall eines Unfalls oder eines schwer­wie­gen­den Gesund­heits­pro­blems. Ist das nicht der Fall, soll­ten Sie dies unver­züg­lich mit Ihrem Anwalt regeln.

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