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Volkelt-Briefe

Arbeitsrecht: Vor Gericht müssen Sie konsequent bleiben

Im Arbeits­ge­richts­pro­zess gegen einen Mit­ar­bei­ter dür­fen Sie zwar zusätz­li­che Grün­de für die Kün­di­gung nach­schie­ben. Nicht mög­lich ist es aber, die Kün­di­gung mit einem völ­lig neu­en Grund oder völ­lig neu­en Grün­den zu bele­gen. Das „Aus­wech­seln“ von Kün­di­gungs­grün­den ist grund­sätz­lich nicht mög­lich. Es han­delt sich dann um eine erneu­te Kün­di­gung. Fol­ge: Es muss erneut geprüft wer­den, ob die Vor­aus­set­zung für eine Kün­di­gung (ver­hal­tens­be­dingt, betriebs­be­dingt) vor­lie­gen und ob Fris­ten kor­rekt ein­ge­hal­ten sind (LAG Düs­sel­dorf, Urteil vom 24.6.2015, 7 Sa 1243/14). …

Im Kün­di­gungs­schutz­pro­zess kön­nen Sie nur auch nur dann Grün­de nach­schie­ben, wenn Ihnen die­se bis zum Zeit­punkt der Kün­di­gung nicht bekannt waren (neue Tat­sa­chen) und zudem die bereits aus­ge­spro­che­ne Kün­di­gung untermauern.

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