Kategorien
Volkelt-Briefe

Anti-Krisen-Strategie: Neues Kapital, runter mit den Lohnkosten

Die Zei­chen der Zeit ste­hen auf Rezes­si­on. Noch sorgt die sta­bi­le Bin­nen­nach­fra­ge und die robus­te Bau­kon­junk­tur im Inland dafür, dass die Lage in vie­len Bran­chen immer noch bes­ser ist als die Stim­mung. Den­noch: Auch immer mehr klei­ne­re Unter­neh­men stel­len sich auf eine Kri­se ein. Wir wei­sen an die­ser Stel­le auf die Mög­lich­kei­ten einer vor­aus­schau­en­den Unter­neh­mens­füh­rung hin, damit Sie als ver­ant­wort­li­cher Geschäfts­füh­rer früh­zei­tig die Wei­chen stel­len kön­nen. Heu­te zwei Maß­nah­men, die für klei­ne­re Unter­neh­men zur Über­brü­ckung einer Kri­se geeig­net sind:

Maß­nah­men der Gesell­schaf­ter in der GmbH-Krise: …

Stimmt der Gesell­schaf­ter einer not­wen­di­gen Kapi­tal­erhö­hung nicht zu, wird die Stim­me so gezählt als wäre sie nicht abge­ge­ben wor­den. Der Beschluss ist danach – wie laut GmbH-Gesetz vor­ge­schrie­ben – mit 100% der Stim­men gefasst wor­den und sofort wirk­sam (OLG Mün­chen, Beschluss v. 14.6.2012, 31 Wx 192/12). Das OLG Mün­chen wen­det damit die vom Bun­des­ge­richts­hof (BGH) ver­tre­te­ne Rechts­au­fas­sung zu die­se Fra­ge an (BGH v. 9.11.1987, I ZR 100/87).

In der Pra­xis bedeu­tet das eine erheb­li­che Erleich­te­rung für Sanie­rungs­be­stre­bun­gen in einer wirt­schaft­lich ange­schla­ge­nen GmbH. Sind die Gesell­schaf­ter (und deren Bera­ter) der Auf­fas­sung, dass eine Kapi­tal­erhö­hung not­wen­dig ist, kön­nen sie dies zeit­nah umset­zen. Der über­stimm­te Gesell­schaf­ter kann sich gegen eine Zusatz-Ein­la­ge oder einen ver­klei­ner­ten Anteil an der GmbH nur mit einem auf­wän­di­gen Gerichts­ver­fah­ren oder mit einem Aus­tritt aus der GmbH weh­ren. Damit die GmbH und die Gesell­schaf­ter in der Kri­se schnell han­deln kön­nen, kön­nen sie die Ver­wei­ge­rung zu einer Kapi­tal­erhö­hung ver­trag­lich regeln. Dazu müs­sen sie im Gesell­schafts­ver­trag eine sog. Nach­schuss­pflicht ver­ein­ba­ren. Damit ver­pflich­ten sich die Gesell­schaf­ter, ent­we­der bis zu einem bestimm­ten Betrag (beschränk­te Nach­schuss­pflicht) oder bis zu einem unbe­stimm­ten Betrag (unbe­grenz­te Nach­schuss­pflicht) zusätz­li­ches Kapi­tal in die GmbH ein­zu­brin­gen (§§ 26 bis 28 GmbH-Gesetz). Beson­der­heit: Wird die unbe­grenz­te Nach­schuss­pflicht ver­ein­bart, hat der Gesell­schaf­ter auto­ma­tisch ein Aus­tritts­recht (Aban­don). Die GmbH muss ihm als Aus­gleich eine ange­mes­se­ne Abfin­dung für den GmbH-Anteil zah­len. Vor­teil: Bei­de Par­tei­en – also die GmbH und der Gesell­schaf­ter, der kei­ne zusätz­li­che Ein­la­ge mehr leis­ten will oder kann – wis­sen was auf sie im Kri­sen­fall zukommt und sind auf eine für bei­de Sei­ten fai­re Lösung des Kon­flik­tes verpflichtet.

Maß­nah­men des (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rers in der Kri­se: In § 87 Abs. 2 Akti­en­ge­setz heißt es: „Ver­schlech­tert sich die Lage der Gesell­schaft nach der Fest­set­zung so, dass die Wei­ter­ge­wäh­rung der Bezü­ge unbil­lig wäre, so hat der Auf­sichts­rat die Bezü­ge auf die ange­mes­se­ne Höhe her­ab­zu­set­zen.“ Kon­kret bedeu­tet das: Sobald sich die wirt­schaft­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen für das Unter­neh­men ver­schlech­tern, muss das Gehalt ange­passt wer­den. Die­se all­ge­mei­nen Vor­ga­ben aus dem Akti­en­ge­setz gel­ten so auch für den GmbH-Geschäftsführer.

Dazu kommt: Gehen Sie davon aus, dass auch die Finanz­be­hör­den die­sen Grund­satz durch­set­zen. Mit der Fol­ge, dass nicht gekürz­te Gehalts­zah­lun­gen als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen zusätz­lich besteu­ert wer­den und der GmbH damit wei­te­re Liqui­di­tät ent­zo­gen wird. Dar­auf soll­ten Sie es nicht ankom­men lassen.Dabei muss sich dabei noch nicht ein­mal um eine „wesent­li­che“ Ver­schlech­te­rung der Geschäfts­la­ge han­deln. Anzei­chen, die eine Gehalts­kür­zung not­wen­dig machen, sind: Ent­las­sun­gen, Lohn­kür­zun­gen, die Gesell­schaft erzielt kei­nen Gewinn. Wich­tig bei der Gehalts­kür­zung ist das rich­ti­ge Timing. Zum einen kön­nen Sie damit den Mit­ar­bei­tern ein kla­res Signal dafür set­zen, dass Sie per­sön­lich bereit sind vor­an zu mar­schie­ren und damit zu demons­trie­ren, dass die bevor­ste­hen­de wirt­schaft­li­che Situa­ti­on Opfer von allen Betei­lig­ten ver­langt. Prü­fen Sie den­noch zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter, ob es Sinn macht, einen Gehalts­ver­zicht mit einer sog. Bes­se­rungs­op­ti­on zu ver­ein­ba­ren. Sie haben dann Anspruch gegen die GmbH auf Nach­zah­lung, wenn die wirt­schaft­li­che Situa­ti­on dies wie­der ermög­licht. Das gilt auch für die steu­er­li­che Behand­lung der Nach­zah­lung als Lohn­be­stand­teil. Zum ande­ren ver­schaf­fen Sie der GmbH damit zusätz­li­chen finan­zi­el­len Spiel­raum. Das wirkt auch bei den Ver­hand­lun­gen mit der Haus­bank um zusätz­li­che Finanzierungen.

Bei­de Maß­nah­men grei­fen aller­dings nur noch bedingt, wenn Über­schul­dung, dro­hen­de Über­schul­dung oder Illi­qui­di­tät vor­liegt. Dann müs­sen Sie inner­halb von 3 Wochen Insol­venz anmel­den – oder die Insol­venz­grün­de besei­ti­gen. Dazu soll­ten Sie vom Steu­er­be­ra­ter eine Zwi­schen­bi­lanz erstel­len las­sen und  ent­spre­chen­de Maß­nah­men (Kapi­tal­erhö­hung, Ver­zicht auf Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen usw.) veranlassen.

 

Schreibe einen Kommentar