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Volkelt-Briefe

Altersvorsorge: Gesellschafter-Geschäftsführer müssen sich beeilen

Nach wie vor ist die Pen­si­ons­zu­sa­ge für den Geschäfts­füh­rer eine gute Form der Zukunfts­si­che­rung. Damit ist es mög­lich, Bei­trä­ge zur Zukunfts­si­che­rung als Betriebs­aus­ga­ben anzu­set­zen und mit einer Rück­stel­lung den steu­er­pflich­ti­gen Gewinn der GmbH zu drü­cken. Jetzt hat der BFH ein wich­ti­ges Grund­satz­ur­teil zur Erdie­nensdau­er ent­schie­den. Dass betrifft alle beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die älter sind und noch kei­ne Pen­si­ons­zu­sa­ge zur Siche­rung ihrer Alters­ein­künf­te ver­ein­bart haben (BFH, Urteil vom 20.7.2016, I R 33/15). Danach gilt: …

  1. Der Grund­satz, dass sich der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH den Anspruch auf Alters­ver­sor­gung nur erdie­nen kann, wenn zwi­schen dem Zusa­ge­zeit­punkt und dem Ein­tritt in den Ruhe­stand 10 Jah­ren lie­gen, gilt auch bei einer mit­tel­ba­ren Ver­sor­gungs­zu­sa­ge mit rück­ge­deck­ter Unter­stüt­zungs­kas­sen­zu­sa­ge.
  2. Kann die Erdie­nensdau­er vom Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nicht mehr abge­leis­tet wer­den, muss ein gewis­sen­haf­ter Geschäfts­lei­ter im Inter­es­se der GmbH von der Ver­sor­gungs­zu­sa­ge abse­hen. Die Zuwen­dun­gen sind nicht als Betriebs­aus­ga­ben abzieh­bar (vgl. Nr. 44/2015, BFH, Urteil vom 20.5.2015, I R 17/14 für Pensionszusagen).
Beherr­schen­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ohne Alters­ver­sor­gung müs­sen sich spu­ten, wenn Sie die­se Mög­lich­kei­ten nut­zen wol­len. Das gilt für die Geschäfts­füh­rer die aktu­ell jün­ger als 57. Jah­re sind und mit dem 67. Lebens­jahr aus­schei­den wol­len. Wer älter ist, hat kei­ne Chan­cen mehr, dass die Pen­si­ons­zu­sa­ge vom Finanz­amt aner­kannt wird. Das gilt auch für Ände­run­gen einer Zusa­ge, sofern die Ände­run­gen – z. B. eine Auf­sto­ckung oder Ein­be­zie­hung eines neu­en Lebens­part­ners – zu zusätz­li­chen Kos­ten bei der GmbH füh­ren. Auch dann kann das Finanz­amt erneut eine 10jährige Erdie­nensdau­er verlangen.

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