Erbringt eine gemeinnützige GmbH im Zusammenhang mit der Versorgung von Flüchtlingen Leistungen und bezieht sie dafür Zuschüsse aus Öffentlichen Haushalten (Gebietskörperschaften) werden diese dem Zweckbetrieb zugeordnet und bleiben damit steuerfrei. Das gilt auch für die Umsatzbesteuerung z. B. bei Sicherheitsdiensten oder bei der Lieferung von Speisen und Getränken (BMF-Schreiben vom 9.2.2016, III C 3 – S 7130/15/10001). …
Der vollständige Text ist nur für Mitglieder des Volkelt-Beratungs-Centers zugänglich.
Stichworte: BMF-Schreiben vom 9.2.2016, Flüchtlingshilfen, gGmbH, III C 3 – S 7130/15/10001, steuerfrei, Umsatzsteuer, Zuschüsse