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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 50/2017

Gut gemacht: Prä­mi­en nur mit Rück­zah­lungs-Garan­tie + Geschäfts­füh­rer-Gehalt: Die neu­es­ten Zah­len aus dem Groß­han­del + Digi­ta­li­sie­rung: Kön­nen Ihre Kun­den schon mit Bit­co­in zah­len? + Vor­be­rei­tung 2018: Ände­run­gen des GmbH-Gesell­schafts­ver­tra­ges + GmbH/Steuer: Neu­es BMF-Schrei­ben zum Ver­lust­ab­zug + Know-How-För­de­rung für IT-Fir­men: 4.0‑Kompetenzzentrum + Geschäfts­füh­rer-pri­vat: Fir­men­wa­gen – falsch geschum­melt fällt auf

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 15. Dezem­ber 2017

 

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege

vie­le Kol­le­gen wer­den in den nächs­ten Wochen wie­der mit ihren Mit­ar­bei­tern über die erreich­ten Zie­le und über Ziel­ver­ein­ba­run­gen für 2018 spre­chen. Wur­den außer­ge­wöhn­li­che Leis­tun­gen erbracht, ist eine außer­ge­wöhn­li­che Aner­ken­nung ein Zei­chen von Wert­schät­zung mit Bindungs-Wirkung.

Ach­tung: Bie­ten Sie eine Zusatz-Zah­lung aber immer nur unter Vor­be­halt an. Ach­ten Sie dar­auf, dass der Vor­be­halt in einem Anschrei­ben an den Arbeit­neh­mer schrift­lich fest­gestellt wird („Die Zah­lung <Art der Zah­lung> stellt eine frei­wil­li­ge Leis­tung das. Ein Anspruch auf sie wird für die Zukunft nicht begrün­det. Dies gilt auch im Fall wie­der­hol­ter Zah­lung“). Gewäh­ren Sie eine Prä­mie von mehr als 100 € und bis zu einem Monats­ge­halt des Arbeits­neh­mers, dür­fen Sie eine Rück­zah­lungs­klau­sel ver­ein­ba­ren. Und zwar für den Fall, dass der Arbeit­neh­mer vor dem 31.3. des Fol­ge­jah­res aus Ihrer GmbH aus­schei­det. Liegt die Gra­ti­fi­ka­ti­on zwi­schen einem und zwei Monats­ge­häl­tern, kann höchs­tens bis zum 30.6. des Fol­ge­jah­res eine Rück­zah­lungs­klau­sel wirk­sam ver­ein­bart wer­den. Über­steigt die Gra­ti­fi­ka­ti­on zwei Monats­ge­häl­ter, ist es zuläs­sig, eine gestaf­fel­te Rück­zah­lung vor­zu­se­hen. Eine län­ge­re Bin­dung kann auch bei höhe­ren Gra­ti­fi­ka­tio­nen nicht wirk­sam ver­ein­bart wer­den (Quel­le: BAG, Ur­teil vom 21. Mai 2003, 10 AZR 390/02).

Auf die­se ein­schrän­ken­den Bedin­gun­gen soll­ten Sie Ihre Mit­ar­bei­ter aber bereits im Mit­ar­bei­ter-Gespräch hin­wei­sen. Damit ver­hin­dern Sie, dass es durch die ein­schrän­ken­de und regle­men­tie­ren­de Ver­trags­for­mu­lie­rung zu einem Ver­trau­ens­ver­lust kommt.

 

Geschäftsführer-Gehalt: Die neuesten Zahlen aus dem Großhandel 

Die BBE-Unter­neh­mens­be­ra­tung hat die neu­es­ten Zah­len zur GmbH-Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tung ver­öf­fent­licht. Abge­fragt wur­de auch die Gehalts­ent­wick­lung aus dem aktu­el­len Geschäfts­jahr und den sich aus den vor­läu­fi­gen Zah­len zum Jah­res­er­geb­nis erge­ben­den Wer­ten für die Tan­tie­me. Wir haben die Gehalts­ent­wick­lung für Groß­han­del-GmbHs etwas genau­er ange­schaut. Der Anteil, der als Erfolgs­ver­gü­tung (Tan­tie­me) gezahlt wird, ist auch in die­sem Wirt­schafts­sek­tor gestie­gen. In 2016 lag der durch­schnitt lich als Tan­tie­me gezahl­te Anteil an der Gesamt­ver­gü­tung noch bei 16 %. Unter­des­sen lie­gen nur noch 2 Bran­chen des Groß­han­dels unter die­sem Wert. Mitt­ler­wei­le liegt der durch­schnitt­li­che Tan­tie­me-Anteil bei knapp über 22 %. Damit wird jeder fünf­te Euro in Abhän­gig­keit vom Betriebs­er­geb­nis ver­dient. Das deckt sich auch mit den Zah­len aus ande­ren Sek­to­ren – auch dort ist ein ste­tig stei­gen­der Tan­tie­me-Anteil aus­zu­ma­chen (z. B. Dienst­leis­ter-GmbHs bzw. Hand­wer­ker-GmbHs mit einem Tan­tie­me-Anteil von jeweils rund 20 %).

Ins­ge­samt ergibt sich gegen­über dem Vor­jahr ein sehr dif­fe­ren­zier­tes und unein­heit­li­ches Bild. Bei­spiel: Für die Spar­te Che­mi­sche Pro­duk­te lag der Ver­gleichs­weit in 2016 noch bei 191.000 EUR Gesamt­ge­halt. In 2017 wer­den hier nach der BBE-Stu­die nur noch 253.000 EUR aus­ge­wie­sen – und das bei einem Tan­tie­me-Anteil von nur 14 %. Hier könn­te der Grund für die Abwei­chun­gen in der erwei­ter­ten Daten­ba­sis lie­gen. Erfah­rungs­ge­mäß wer­den dann auch immer mehr klei­ne­re Groß­han­dels-Unter­neh­men erfasst, so dass die Durch­schnitts­zah­len einer Bran­che ins­ge­samt nach unten gedrückt wer­den Ande­rer­seits: Die all­ge­mei­nen Durch­schnitts­wer­te (sons­ti­ger Groß­han­del) wer­den in 2017 mit 152.000 EUR aus­ge­wie­sen gegen­über 144.000 EUR im Vor­jahr. Hier eini­ge aus­ge­wähl­te Vergleichswerte:

Groß­han­del …. Fest-Gehalt Tan­tie­me Gesamt­ver­gü­tung
Bau­stof­fe/-bedarf 122.000 € 22 % 149.000 €
Büro/EDV 144.000 € 23 % 177.000 €
Che­mi­sche Produkte 134.000 € 14 % 153.000 €
Elektro/Sanitär/Heizung 140.000 € 22 % 171.000 €
Gesund­heits­we­sen 121.000 € 12 % 150.000 €
Han­dels­ver­tre­tung 109.000 € 17 % 128.000 €
Import/Export 110.000 € 28 % 141.000 €
Lebensmittel/Getränke 115.000 € 26 % 145.000 €
Maschinen/Anlagen 130.000 € 23 % 160.000 €
Metall/Werkzeuge 126.000 € 26 % 159.000 €
Tech­ni­scher Großhandel 122.000 € 25 % 153.000 €
Textil/Leder/Sport 125.000 € 21 % 151.000 €
Sons­ti­ger Großhandel 120.000 € 27 % 152.000 €
Zusätz­li­che Ori­en­tie­rungs­hil­fe für die Geschäfts­füh­rer von Groß­han­del-GmbHs lie­fern die sog. Karls­ru­her Tabel­len – das sind die offi­zi­el­len Ver­gleichs­zah­len der Finanz­be­hör­den zur Ange­mes­sen­heits­prü­fung der Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter. Auch hier bestä­tigt der Blick in die Zah­len: Für klei­ne­re Groß­han­del-GmbHs mit einem Umsatz von bis zu 2,5 Mio. EUR hal­ten die Finanz­be­hör­den eine Spann­wei­te von 160.000 bis 200.000 € als Gesamt­ge­halt in der Regel für ange­mes­sen. Nur wer hier deut­lich nach oben aus­bricht, muss damit rech­nen, dass eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) unter­stellt wer­den kann. In Groß­han­del-GmbHs mit 2,5 bis 5 Mio. € Umsatz liegt das bezo­ge­ne Ver­gleichs­ge­halt bereits zwi­schen 170.000 und 240.000 €. In Groß­han­del-GmbHs mit 5 bis 25 Mio. € Umsatz liegt das bezo­ge­ne Ver­gleichs­ge­halt zwi­schen 200.000 € und 260.000 €. In Groß­han­del-GmbHs mit 25 bis 50 Mio. € Umsatz liegt das bezo­ge­ne Ver­gleichs­ge­halt zwi­schen 260.000 € und 450.000 € (Quel­le: OFD Karls­ru­he vom 4.3.2009, S 2742/84 – St 221, Karls­ru­her Tabel­len). Die von der BBE-Media jetzt ermit­tel­ten Ver­gleich­zah­len bele­gen, dass in vie­len GmbHs längst nicht bis zu „Ange­mes­sen­heits­gren­ze“ ver­dient wird. Quel­le: BBE Media Gehalts­um­fra­ge 2017, eige­ne Ana­ly­sen, Beträ­ge auf vol­le Tau­send gerundet.

 

Digitalisierung: Können Ihre Kunden schon mit Bitcoin zahlen?

Das Beson­de­re an der digi­ta­len Wäh­rung Bit­co­in (digi­ta­le Mün­ze) ist, dass Über­wei­sun­gen über einen Zusam­men­schluss von Rech­nern über das Inter­net ohne die im her­kömm­li­chen Bank­ver­kehr not­wen­di­ge zen­tra­le Abwick­lungs­stel­le erfol­gen. Bit­co­in-Nut­zer kön­nen Ihren Zah­lungs­ver­kehr ohne Drit­te (Ban­ken) orga­ni­sie­ren. Um das Bit­co­in-Sys­tem für Zah­lun­gen nut­zen zu kön­nen, wird eine Bit­co­in-Wal­let-Soft­ware mit Inter­net­ver­bin­dung benö­tigt. Wie bei Zah­lun­gen mit her­kömm­li­chen Geld­mit­teln kann eine Bit­co­in-Trans­ak­ti­on nicht wider­ru­fen wer­den. Die ers­te Bestä­ti­gung einer Zah­lung dau­ert im Schnitt knapp zehn Minu­ten. Die Über­wei­sung kos­tet der­zeit umge­rech­net ca. 1 Eurocent.

Im Janu­ar 2017 über­schritt der Bit­co­in-Kurs die 1.000-$-Marke, im Mai erst­mals die Mar­ke von 2.000 $. Im August fiel die 4.000-$-Marke, am 29. Novem­ber 2017 über­schritt der Kurs erst­mals 11.000 $. Alle die­se Wer­te deu­ten dar­auf hin, dass die digi­ta­le Wäh­rung welt­weit auf dem Vor­marsch ist. Zahl der But­co­in-Nut­zer: geschätzt im obe­ren ein­stel­li­gen Mil­lio­nen-Bereich. Welt­wei­ter-Markt­wert der Bit­co­ins im Umlauf: 185 Mrd. $. Neu­es­te Ent­wick­lung: In den USA kön­nen seit 1.12.2017 Ter­min­kon­trak­te auf Bit­co­ins abge­schlos­sen wer­den. Auch die Bör­se Frank­furt prüft einen sol­chen Schritt.

In den USA akzep­tie­ren zahl­rei­che Fir­men die Bezah­lung mit Bit­co­ins – Micro­soft, Dell, word­press, aber auch Hotel­ket­ten, Lie­fer­diens­te, auch kom­mu­na­le Diens­te. Der Trend dahin wird sich in 2018 enorm beschleu­ni­gen. Auch klei­ne­re Unter­neh­men der Bran­chen mit typi­schen Bar­geld-Leis­tun­gen (Online-Zah­lung) soll­ten sich 2018 mit der digi­ta­len Wäh­rung inten­si­ver befas­sen. Aber: Fin­ger weg von Wäh­rungs­spe­ku­la­tio­nen mit Bit­co­ins – das ist noch immer Neu­land mit zu vie­len Unbekannten.

 

Vorbereitung 2018: Änderungen des GmbH-Gesellschaftsvertrages 

In vie­len GmbHs nut­zen die Gesell­schaf­ter die jähr­li­chen Beschluss­fas­sun­gen zum Jah­res­en­de (Ertei­lung einer Pen­si­ons­zu­sa­ge, Ände­rung des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges) auch dazu, um über­fäl­li­ge Anpas­sun­gen und Ände­run­gen des GmbH-Gesell­schafts­ver­tra­ges (auch genannt: Ände­rung der Sat­zung) zu beschlie­ßen. Zum Beispiel …

  • die Umwand­lung von Gewinn­rück­la­gen in Stamm­ka­pi­tal (Kapi­tal­erhö­hung),
  • die Umwand­lung der Unter­neh­mer­ge­sell­schaft in eine Voll-GmbH (Kapi­tal­erhö­hung auf 50.000 EUR),
  • eine Erwei­te­rung des Gegen­stan­des der GmbH, z. B. um neue Geschäfts­fel­der rechts­si­cher zu erschlie­ßen, oder
  • die Tei­lung von Geschäfts­an­tei­len nach einem Erb­fall (z. B. damit das Gewinn­be­zugs­recht peri­odisch genau abge­grenzt wer­den kann).

Die­se Beschlüs­se müs­sen nota­ri­ell beur­kun­det wer­den und zum Han­del­re­gis­ter gemel­det und dort ein­ge­tra­gen wer­den. Vor Ein­trag prüft das Regis­ter­ge­richt, ob es Anzei­chen für eine feh­ler­haf­te Beschluss­fas­sung oder für ande­re Grün­de für eine even­tu­el­le Anfecht­bar­keit oder Nich­tig­keit gibt (Ver­stoß gegen Form­vor­schrif­ten, Ver­let­zung von Min­der­hei­ten­rech­ten usw.).

Die Rechts­la­ge: Im Außen­ver­hält­nis wird die Ände­rung des GmbH-Ver­tra­ges erst nach Beur­kun­dung und mit der Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter wirk­sam (so z. B. Lutter/Hommelhoff, Kom­men­tar zum GmbH-Gesetz zu § 54 Rand­zif­fer 12). Im Innen­ver­hält­nis sind die Gesell­schaf­ter und die Orga­ne (also der oder die Geschäfts­füh­rer) an den Ände­rungs­be­schluss auch schon vor der Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter gebun­den. Die Gesell­schaf­ter kön­nen in der Zeit bis zur Ein­tra­gung aber dar­über mit ein­fa­cher Mehr­heit ent­schei­den, wie das im Ein­zel­fall gehand­habt wer­den soll (so z. B. Lutter/Hommelhoff, a.a.O. zu § 54 Rz. 14).

Als Geschäfts­füh­rer sind Sie gut bera­ten, wenn Sie bei einer Ände­rung des GmbH-Ver­tra­ges nichts dem Zufall über­las­sen. Die Gesell­schaf­ter sind zustän­dig für die Beschluss­fas­sung und die­se müs­sen auch die nota­ri­el­le Beur­kun­dung ver­an­las­sen. Der Notar wird den Beschluss dem Regis­ter­ge­richt zur Ein­tra­gung vor­le­gen. Ihre Auf­ga­be ist es, zu kon­trol­lie­ren, ob der Notar den Beschluss umge­hend zur Ein­tra­gung an das Regis­ter­ge­richt wei­ter­ge­lei­tet hat. Prü­fen Sie den Ein­tra­gungs­text auch noch­mals auf Rich­tig­keit. Fehl­ein­trä­ge oder unge­woll­te Feh­ler fal­len in der Regel meist erst Jah­re spä­ter auf – und zwar meis­tens dann, wenn es über­haupt nicht passt. So ist z. B. die fal­sche Tei­lung eines Gesell­schafts­an­teils zwi­schen den Erben nach­träg­lich auf­wen­dig und führt zu unnö­ti­gen Kon­flik­ten zwi­schen den Beteiligten.

 

GmbH/Steuer: Neues BMF-Schreiben zum Verlustabzug

Ob Betei­li­gungs­er­werb, Man­tel­kauf oder Kon­zern-Klau­sel – die Mög­lich­kei­ten, Ver­lus­te mit Gewin­nen zu ver­rech­nen, wer­den durch vie­le Ein­zel­vor­ga­ben der Finanz­ver­wal­tung regle­men­tiert. Jetzt hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um die Ein­zel­vor­schrif­ten in einer ein­heit­li­chen Ver­wal­tungs­vor­schrift zusam­men­ge­fasst und ein­zel­ne Vor­schrif­ten ergänzt (BMF-Schrei­ben vom 28.11.2017, IV C 2 – S 2745‑a/09/10002).

Mit dem neu­en Schrei­ben vom 28.11.2017 wird das bis­her maß­ge­ben­de BMF-Schrei­ben vom 4.7.2008 abge­löst und um die neu­en gesetz­li­chen Vor­ga­ben aus dem Wachs­tums­be­schleu­ni­gungs­ge­setz, aus dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2010 und aus dem Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2015 ergänzt. Zusätz­li­che inhalt­li­che Neue­run­gen sind damit aller­dings nicht verbunden.

 

Know-How-Förderung für IT-Firmen: 4.0‑Kompetenzzentrum

 „IT-Wirt­schaft“ soll ab sofort die mit­tel­stän­di­sche IT-Wirt­schaft und Start-ups zusam­men­füh­ren und ver­net­zen. Über Kon­sor­ti­en und Koope­ra­tio­nen sol­len inter­ope­ra­ble all-in-one IT-Lösun­gen für KMU ange­bo­ten wer­den. Das Zen­trum ist über eine Online-Platt­form und vor Ort in Ber­lin, Aachen, Kas­sel und Karls­ru­he zu errei­chen. Es unter­stützt KMU der IT-Bran­che zu Fra­gen der IT-Sicher­heit, des Datenschutzes,Software Ergo­no­mie, Digi­ta­le Geschäfts­mo­del­le und zur Ent­wick­lung offe­ner Stan­dards und sys­te­ma­ti­sche Soft­ware­lö­sun­gen. Wei­ter­füh­ren­de Infos gibt es hier ankli­cken (Quel­le: PM des Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­ums vom 4.12.2017).

 

Geschäftsführer-privat: Firmenwagen – falsch geschummelt fällt auf

Weil der Geschäfts­füh­rer einer GmbH zum Nach­weis sei­ner Pri­vat­fahr­ten in den Jah­ren 2003 bis 2006 ein For­mu­lar­buch ver­wen­de­te, das erst nach den strit­ti­gen Jah­ren in den Han­del gekom­men war, ver­sag­te das Finanz­amt die steu­er­li­che Aner­ken­nung als Fahr­ten­buch und besteu­er­te den pri­va­ten Nut­zungs­an­teil für den geleas­ten Mase­r­a­ti (Anschaf­fungs­kos­ten: 116.000 EUR) nach der 1%-Methode. Fazit: Auf kei­nen Fall zur Nach­ah­mung emp­foh­len – ggf. droht zusätz­lich ein Ver­fah­ren wegen Betrugs und Urkun­den­fäl­schung (FG Rhein­land-Pfalz, Urteil v. 13.11.2017, 5 K 1391/15).

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

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