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Volkelt-Brief 49/2015

Volkelt-FB-01VW-PR-GAU: Das kann Ihnen nicht pas­sie­ren + GmbH-Bera­ter: Die Hid­den Cham­pi­ons der Bera­ter­sze­ne + Geschäfts­füh­rer im Groß­han­del: Gehäl­ter auf gutem Niveau + Weih­nachts­fei­er: Blei­ben Sie unter der 110-EURO-Gren­ze + GmbH-Ver­kauf: Die Gesell­schaft­er­lis­te ist bin­dend + Mit­ar­bei­ter: Aus­hän­di­gen einer Kün­di­gung + BISS

 

 

 

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Frei­burg 4. Dezem­ber 2015

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

steht Ihr Unter­neh­men erst ein­mal im Fokus der Öffent­lich­keit, lässt sich nichts mehr ver­heim­li­chen“. So die Erkennt­nis der meis­ten Unter­neh­mer und Geschäfts­füh­rer, die wir zum VW-Kri­sen-Manage­ment befragt haben. Hat­te der Vor­stand zunächst noch demen­tiert, dass auch ande­re Model­le (Por­sche, Audi Q7, Toua­reg) mit Mani­pu­la­ti­ons-Soft­ware unter­wegs sind, muss­te er das weni­ge Tage spä­ter als Falsch­aus­sa­ge kor­ri­gie­ren. Vertrauens­bildung sieht anders aus (vgl. dazu auch Nr. 40/2015).

Wird über Ihr Unter­neh­men falsch berich­tet, kön­nen Sie eine Unter­las­sung durch­set­zen und eine Gegen­dar­stel­lung ver­lan­gen. Danach kann jede Per­son und Fir­ma, die von einer in den Medi­en ver­brei­te­ten Tat­sa­chen­be­haup­tung betrof­fen ist, ihre eige­ne abwei­chen­de Dar­stel­lung des Sach­ver­halts im sel­ben Medi­um kos­ten­los ver­öf­fent­li­chen. Die Gegen­dar­stel­lung darf nur Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen und kei­ne Mei­nungs­äu­ße­run­gen ent­hal­ten. Sie ist vom Geschäfts­füh­rer schrift­lich zu ver­lan­gen, muss per­sön­lich unter­zeich­net und spä­tes­tens 3 Mona­te nach der bean­stan­de­ten Bericht­erstat­tung ver­langt wer­den. Dabei soll die Gegen­dar­stel­lung nicht umfang­rei­cher als die bean­stan­de­te Bericht­erstat­tung sein.

Der Fall VW ist in sei­ner Grö­ßen­ord­nung sicher­lich ein­zig­ar­tig. Aber auch klei­ne­re Unter­neh­men kön­nen schnell ins Visier der inves­ti­ga­ti­ven Jour­nail­le gera­ten – z. B. wenn sich ver­är­ger­te Mit­ar­bei­ter an die Öffent­lich­keit wen­den und Inter­na preis­ge­ben. Vor­schnel­le Erklä­run­gen zur Scha­dens­be­gren­zung sind auch hier nicht geeig­net. Dann muss jedes Wort, das an die Öffent­lich­keit gerich­tet wird oder das in die Öffent­lich­keit kol­por­tiert wer­den könn­te, genau abge­wo­gen wer­den – fak­tisch, recht­lich und im Hin­blick auf die psy­cho­lo­gi­sche Wir­kung. Die Kos­ten für einen erfah­re­nen PR-Bera­ter sind in die­sem Fall mit Sicher­heit ein rich­ti­ges Invest.

GmbH-Berater: Die Hidden Champions der Beraterszene

Die Wis­sen­schaft­li­che Gesell­schaft für Manage­ment und Bera­tung (WGMB) zeich­net regel­mä­ßig die bes­ten (klei­ne­ren) Bera­ter und Bera­tungs­fir­men aus der 2. Rei­he aus. Damit will die Gesell­schaft gute bis bes­te Leis­tun­gen (Hid­den Cham­pi­ons) prä­mie­ren. Neben­effekt: Damit haben auch klei­ne­re Bera­tungs­fir­men die Chan­ce, sich in einem Markt, der von immer weni­ger gro­ßen Bera­tungs-Kon­zer­nen (Ernest & Young, PWC, KPMG, Fresh­fields, Roland Ber­ger, McK­in­sey) beherrscht wird, einen Namen zu machen.

In der Tat haben die Gesell­schaf­ter und Geschäfts­füh­rer zahl­rei­cher mit­tel­stän­di­scher Unter­neh­men kein oder nur wenig Ver­trau­en in die gro­ßen Bera­ter-Maschi­ne­rien. Auch gibt es zuneh­mend Beden­ken, dass sich die­se exter­nen Bera­ter zu stark in die gewach­se­nen Struk­tu­ren ein­mi­schen, Fir­men-Spe­zi­fi­ka und Markt­be­son­der­hei­ten nicht ken­nen und berück­sich­ti­gen und den Fir­men ledig­lich Stan­dard-Kon­zep­te auf­stül­pen. Im Extrem geht das so weit, dass Bera­tungs­fir­men ver­sucht haben, ihr Per­so­nal ins Manage­ment der bera­ten­den Fir­ma zu imple­men­tie­ren und dort Eigen­in­ter­es­sen ver­fol­gen – so z. B. zuletzt die US-Bera­tungs­­­fir­ma Alix (vgl. Nr. 37/2013). Ins­ge­samt wur­den für die­se Stu­die 469 Füh­rungs­kräf­te aus unter­schied­li­chen Bran­chen befragt.

Hier die Namen der ins­ge­samt 14 aus­ge­zeich­ne­ten Bera­ter­fir­men: Bar­ka­wi Manage­ment Con­sul­tants, Bat­ten & Com­pa­ny, Berylls Stra­tegy Advi­sors, Hom­burg & Part­ner, Hor­vát & Part­ners, Infront­Con­sul­ting & Manage­ment, Kerkhoff Con­sul­ting, M2P Con­sul­ting, ROI Manage­ment Con­sul­tants, Solon Manage­ment Con­sul­ting, Stau­fen, The Advi­so­ry House, TMG Con­sul­tants, und­con­sor­ten. Zusätz­li­che Infor­ma­ti­on zu den ein­zel­nen Bera­tungs­be­rei­chen und zu den jewei­li­gen Spe­zia­li­sie­run­gen (Füh­rung, Orga­ni­sa­ti­on, Mar­ke­ting, Ver­trieb usw.) gibt es auf der Home­page der WGMB > https://wgmb.org.

Die Berufs­be­zeich­nung Unter­neh­mens­be­ra­ter ist nach wie vor kein geschütz­ter Titel. Da sich jeder ohne Qua­li­täts­nach­weis Unter­neh­mens­be­ra­ter nen­nen darf, müs­sen Sie beson­de­re Vor­keh­run­gen tref­fen, damit Ihre GmbH nicht zu scha­den kommt. Der Bun­des­ver­band deut­scher Unter­neh­mens­be­ra­ter (BDU) setzt inner­halb sei­ner Mit­glie­der Qua­li­täts­stan­dards durch. Sie haben also eine gewis­se Sicher­heit, wenn Sie einen Unter­neh­mens­be­ra­ter beauf­tra­gen, der BDU-Mit­glied ist. In der Daten­bank des BDU sind alle Mit­glie­der nach Spe­zi­al­ge­biet gelis­tet. Unter www.BDU.de fin­den Sie auch Fach­auf­sät­ze zu Spe­zi­al­the­men, die bei der Ent­schei­dung für einen exter­nen Bera­ter hilf­reich sind.Bevor Sie einen Auf­trag ver­ge­ben, soll­ten (müs­sen) Sie sich von dem exter­nen Unter­neh­mens­be­ra­ter grund­sätz­lich Refe­ren­zen nen­nen las­sen. Prü­fen Sie die­se Refe­ren­zen. Füh­ren Sie ein per­sön­li­ches Gespräch mit den Refe­renz­un­ter­neh­men. Spre­chen Sie auch mit den Mit­ar­bei­tern des Refe­renz­un­ter­neh­mens, die den Bera­ter per­sön­lich erlebt haben.

Geschäftsführer im Großhandel: Gehälter auf gutem Niveau

Die BBE-Media hat die neu­es­ten Zah­len zur Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tung vor­ge­legt. Heu­te neh­men wir die Zah­len für Groß­han­del-GmbHs etwas genau­er unter die Lupe. Im Ver­gleich zum Vor­jahr fällt auf:

  • Die Gehalts-Ent­wick­lung stellt sich sehr unter­schied­lich dar. Unse­res Erach­tens ist die laut BBE fest­ge­stell­te star­ke Abwärts­ent­wick­lung in eini­gen Berei­chen (Import/Export, Lebens­mit­tel) so nicht nach­zu­voll­zie­hen. Wir gehen davon aus, dass sich bei einer klei­nen Daten­ba­sis bereits eini­ge Abwei­chun­gen bei weni­gen gro­ßen Fir­men deut­lich auf das Gesamt­ergeb­nis auswirken.
  • Nimmt man den (gewich­te­ten) Groß­han­dels-Durch­schnitt gibt es in der Gesamt­sicht einen leich­ten Abwärts­trend. Das Durch­schnitts-Fest­ge­halt sank 2015 im Durch­schnitt von 129.000 € (2014) auf jetzt 127.000 €. Das ist eine Abwei­chung gegen­über 2014 um – 1,6 %.
  • Die durch­schnitt­lich im Groß­han­del gezahl­te Tan­tie­me lag nahe­zu unver­än­dert bei ca. 27.000 €.

Den­noch ergibt sich aus den BBE-Zah­len ein Trend für 2015: Gegen­über dem Vor­jahr gibt es einen klei­nen und kaum merk­li­chen Abwärts­trend. Das Gesamt-Niveau bleibt den­noch zufrie­den stel­lend bis gut. Das deckt sich auch mit unse­ren Erfah­run­gen und den Gesprä­chen mit den Kol­le­gen. Hier die aktu­el­len Ver­gleichs­zah­len zur Gesamt­ver­gü­tung der Geschäfts­füh­rer in eini­gen aus­ge­wähl­ten Großhandels-Bereichen:

Groß­han­del Gehalt 2014/2015 Gehalt 2013/2014 Dif­fe­renz
Büro/EDV 179.000 € 178.000 € + 0,5%
Elektro/Sanitär/Heizung 177.000 € 178.000 € - 0,6 %
Maschinen/Anlage 173.000 € 152.000 € + 13,8 %
Metall/Werkzeuge 168.000 € 178.000 € - 5,7 %
Textil/Leder/Sport 158.000 € 157.000 € + 0,6 %
Tech­ni­scher Großhandel 158.000 € 152.000 € + 3,9 %
Bau­stof­fe 151.000 € 130.000 € + 16,1 %
Gesund­heits­we­sen 149.000 € 153.000 € - 2,7 %
Che­mi­sche Produkte 148.000 € 146.000 € + 1,3 %
Import/Export 139.000 € 156.000 € - 10,9 %
Lebensmittel/Getränke 123.000 € 150.000 € - 18,0 %
Han­dels­ver­tre­tung 120.000 € 126.000 € - 4,8 %

Beträ­ge auf vol­le Tau­send gerun­det. Quel­len: BBE Media Gehalts­um­fra­ge 2014/2015, eige­ne Analysen

Zusätz­li­che Ori­en­tie­rungs­hil­fe für die Geschäfts­füh­rer von Groß­han­del-GmbHs lie­fern die sog. Karls­ru­her Tabel­len – das sind die offi­zi­el­len Ver­gleichs­zah­len der Finanz­be­hör­den zur Ange­mes­sen­heits­prü­fung der Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter. Auch hier bestä­tigt der Blick in die Zah­len: Für klei­ne­re Groß­han­del-GmbHs mit einem Umsatz von bis zu 2,5 Mio. EUR hal­ten die Finanz­be­hör­den eine Spann­wei­te von 160.000 bis 200.000 € als Gesamt­ge­halt in der Regel für ange­mes­sen. Nur wer hier deut­lich nach oben aus­bricht muss damit rech­nen, dass eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) unter­stellt wer­den kann. In Groß­han­del-GmbHs mit 2,5 bis 5 Mio. € Umsatz liegt das bezo­ge­ne Ver­gleichs­ge­halt bereits zwi­schen 170.000 und 240.000 €. In Groß­han­del-GmbHs mit 5 bis 25 Mio. € Umsatz liegt das bezo­ge­ne Ver­gleichs­ge­halt zwi­schen 200.000 € und 260.000 €. In Groß­han­del-GmbHs mit 25 bis 50 Mio. € Umsatz liegt das bezo­ge­ne Ver­gleichs­ge­halt zwi­schen 260.000 € und 450.000 € (Quel­le: OFD Karls­ru­he vom 4.3.2009, S 2742/84 – St 221 Karls­ru­her Tabel­len). Die von der BBE-Media jetzt ermit­tel­ten Ver­gleich­zah­len bele­gen, dass in vie­len GmbHs längst nicht bis zu „Ange­mes­sen­heits­gren­ze“ ver­dient wird. Was im Ein­zel­fall auch Sinn macht, weil die Lohn­steu­er­be­las­tung für das Geschäfts­füh­rer-Gehalt z. B. bei 200.000 € schon rund 40 % beträgt.

Weihnachtsfeier: Bleiben Sie unter der 110-EURO-Grenze

Seit 1.1.2015 blei­ben Zuwen­dun­gen für Betriebs­ver­an­stal­tun­gen (auch: Weih­nachts­fei­er) bis zu einem Betrag von 110 € (inkl. MWSt) steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei. Dabei han­delt es sich um einen Frei­be­trag (§ 19 EStG).

Geben Sie pro Mit­ar­bei­ter mehr aus, müs­sen Sie zwar nur für den die 110 EUR – Gren­ze über­stei­gen­den Betrag Steu­er und Sozi­al­ver­si­che­rung zah­len. Die­se Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung gilt aber nicht für die Umsatz­steu­er. Kon­kret: Geben Sie pro Mit­ar­bei­ter mehr als 110 EUR aus, ent­fällt der kom­plet­te Vor­steu­er­ab­zug. Sie sind also gut bera­ten, unter der 110 € – Gren­ze zu bleiben.

GmbH-Verkauf: Die Gesellschafterliste ist bindend

Bei Strei­tig­kei­ten um die rechtmäßige/unrechtmäßige Über­tra­gung eines GmbH-Anteils ori­en­tie­ren sich die Gerich­te ver­stärkt an der Ein­tra­gung in der Gesell­schaft­er­lis­te gemäß § 40 GmbH-Gesetz. Jüngs­tes Bei­spiel: Eine Gesell­schaf­te­rin hat­te ihren Anteil auf die Kin­der über­tra­gen – mit der Opti­on auf Rück­über­tra­gung im Todes­fall. Der Sohn ver­starb, war aber unter­des­sen in der Gesell­schaft­er­lis­te als Gesell­schaf­ter ein­ge­tra­gen. Auch mit Einst­wei­li­ger Ver­fü­gung gelang es der Mut­ter-Gesell­schaf­te­rin nicht, das Stimm­recht aus dem Anteil des Soh­nes vor einer gericht­li­chen Fest­stel­lung der Rück­über­tra­gung zu über­neh­men – und dass, obwohl wich­ti­ge und eili­ge Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se für die GmbH anstan­den (OLG Mün­chen, Beschluss vom 17.7.2015, 14 W 1132/15).

Schlech­te Kar­ten hat auch der Ver­käu­fer eines GmbH-Anteils, der sei­nen Kauf­preis nicht erhält und aus die­sem Grund den Ver­kauf zurück abwi­ckeln will. Ist der (unrecht­mä­ßi­ge) Erwer­ber aber bereits in der Gesell­schaft­er­lis­te ein­ge­tra­gen, muss der Ver­käu­fer sei­ne Ein­set­zung als Gesell­schaf­ter mit einer Fest­stel­lungs­kla­ge und nicht per Anfech­tungs­kla­ge durch­set­zen (so zuletzt OLG Bre­men, Urteil vom 21.10.2011, 2 U 43/11). In der Pra­xis ist das ohne ver­sier­te gesell­schafts­recht­li­che Bera­tung nicht zu erreichen.

Mitarbeiter: Aushändigen einer Kündigung

Für eine wirk­sa­me Kün­di­gung genügt es, wenn Sie dem Mit­ar­bei­ter im Per­so­nal­ge­spräch die Kün­di­gung münd­lich erklä­ren und wenn der Gekün­dig­te das Kün­di­gungs­schrei­ben ent­ge­gen­nimmt. Ver­wei­gert er das, genügt es, wenn Sie die Kün­di­gung neben ihn auf den Tisch legen (Bun­des­ar­beits­ge­richt, Urteil vom 26.3.2015, 2 AZR 283/14).

Das ist auch der Zeit­punkt, der über den Zugang der Kün­di­gung zur Wah­rung der Drei­wo­chen­frist ent­schei­det. Ver­wei­gert der Gekün­dig­te die Annah­me des aus­ge­hän­dig­ten Kün­di­gungs­schrei­bens han­delt es sich in der Regel um eine treu­wid­ri­ge Vereitelung.

 

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

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