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Volkelt-Brief 49/2019

PR in eige­ner Sache: Pfle­gen Sie Ihren per­sön­li­chen Medi­en­spie­gel Geschäfts­füh­rer-Gehalt: Ein gutes Geschäfts­jahr – mode­ra­ter Ver­dienst + Geschäfts­füh­rer-Perspek­ti­ve: Alle Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sind gleich – zumin­dest auf dem Papier + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt ver­an­las­sen müs­sen + Digita­les: Rein in die Nischen + GmbH/Steuer: FA darf bei feh­ler­haf­ter elek­tro­ni­scher Kas­se Umsät­ze schät­zen + Pro­spekt­haf­tung: Infor­ma­tio­nen über die Ver­flech­tung von Gesell­schaf­ten, Gesell­schaf­tern und Geschäfts­füh­rern + GmbH/Recht: Pflich­ten nach Umwand­lung einer GmbH in eine AG GmbH-Fir­men­wa­gen: OLG Schles­wig-Hol­stein bestä­tigt Rücknahmeverpflichtung

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Frei­burg, 6. Dezem­ber 2019

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

die meis­ten Kollegen/Innen sind in pro­fes­sio­nel­len sozia­len Netz­wer­ken (XING, Lin­ke­dIn, Bran­chen-Netz­wer­ke) regis­triert. Nur weni­ge Kollegen/Innen hal­ten das für „über­flüs­sig” oder „läs­tig”. Rich­tig ist, dass Sie sich mit einem aus­sa­ge­kräf­ti­gen Pro­fil immer auch einer öffent­li­chen Trans­pa­renz aus­set­zen – was immer auch miss­braucht wer­den kann. Den­noch: Als Geschäfts­füh­rer sind Sie das Gesicht der GmbH und ste­hen in der Öffentlichkeit.

Hilf­reich ist ein öffent­li­ches Gesicht immer dann, wenn Sie eine neue Aufgabe/Herausforderung suchen. Fast alle Per­so­nal­be­ra­tun­gen recher­chie­ren unter­des­sen in den Sozia­len Netz­wer­ken nach geeig­ne­ten Füh­rungs­kräf­ten, auch Geschäfts­füh­rern, und bah­nen dar­über den Kon­takt an. Wei­te­re Erkennt­nis­se ver­schaf­fen sich die Per­so­nal­be­ra­ter über eine zusätz­li­che Goog­le-Suche (alle, Fotos, Vide­os) mit dem Namen des poten­zi­el­len Kan­di­da­ten – etwa zu Publi­ka­tio­nen, Preis­ver­lei­hun­gen oder sons­ti­gen öffent­li­chen Auf­trit­ten. Aller­dings haben Sie kaum Ein­fluss auf die Aus­wahl und die dort ange­leg­te Prio­ri­tät Ihrer Google-„Auftritte”. Sie sind dem Goog­le-Algo­rith­mus aus­ge­lie­fert – womög­lich sind hier auch Anläs­se gelis­tet, die Sie nicht im bes­ten Licht erschei­nen las­sen. Dar­auf haben Sie (lei­der) nach wie vor kei­nen Einfluss.

Sie kön­nen den Spieß aber auch her­um­dre­hen und als zusätz­li­ches Bewer­bungs­ma­te­ri­al für eine neue Stel­le einen sog. per­sön­li­chen Medi­en­spie­gel anle­gen, den Sie zusätz­lich mit Ihrer Bewer­bungs­map­pe ein­rei­chen. Dar­in sam­meln  Sie ihre PR-Akti­vi­tä­ten und alle öffent­li­chen Erwäh­nun­gen in den Print- und elek­tro­ni­schen Medi­en, z. B. über ihr gesell­schaft­li­ches und/oder sozia­les Engagement.
 

Geschäftsführer-Gehalt: Ein gutes Geschäftsjahr – moderater Verdienst

Laut BBE-Media-Stu­die 2019 haben GmbH-Geschäfts­füh­rer auch im abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr wie­der gut bis sehr gut ver­dient. Das Gehalt des „durch­schnitt­li­chen” GmbH-Geschäfts­füh­rers sta­gniert auf hohem Niveau bei rund 171.000 € Jah­res­ge­samt­ver­dienst. Die guten Erträ­ge und Umsät­ze führ­ten dazu, dass die erfolgs­ab­hän­gig gezahl­ten Tan­tie­men in vol­ler Höhe fäl­lig wur­den. Die von der BBE-Media ver­öf­fent­lich­ten Ver­gleichs­zah­len für Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter sind aber nicht nur wich­tig zur Beur­tei­lung der eige­nen Ver­gü­tungs­si­tua­ti­on. Sol­che Ver­gleichs­zah­len wer­den auch zur Beur­tei­lung der steu­er­li­chen Ange­mes­sen­heit des Gehalts des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers her­an­ge­zo­gen. Für 2018/19 ermit­tel­ten die Ana­lys­ten der Gehalts-Stu­die bei leicht zurück­ge­hen­der Auf­trags- und Ertrags­la­ge Zurückhaltung:

  • die meis­ten Geschäfts­füh­rer gönn­ten sich im Ver­gleich zu zum Vor­jahr nur unwe­sent­li­che Gehaltserhöhungen.
  • Zusatz­ge­halt gab es über­wie­gend auf­grund der guten GmbH-Zah­len, wenn der Geschäfts­füh­rer einen ver­trag­li­chen Anspruch auf Tan­tie­me hat und die guten Zah­len jetzt für ihn sprechen.
  • schlecht ver­dient wird im Kfz-Han­del – die Ver­un­si­che­rung der Bran­che wir.
  • Die star­ke Nach­fra­ge nach Immo­bi­li­en wirkt auf die Gehäl­ter im Hand­werk. Davon pro­fi­tier­ten auch die Chefs von Hand­werks-GmbHs (vgl. dazu Nr. 48/2019).

Die Mehr­zahl der Geschäfts­füh­rer, die sich an der Stu­die betei­ligt haben, hat­te in den ver­gan­ge­nen Jah­ren bereits den Betriebs­prü­fer in der GmbH. Dabei spielt regel­mä­ßig das The­ma Geschäfts­füh­rer-Gehalt eine wich­ti­ge Rol­le. Hier wird vom Betriebs­prü­fer per Sche­ma nach­ge­rech­net, ob das Gehalt des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers „ange­mes­sen“ ist. Bei jeder zwei­ten die­ser Betriebs­prü­fun­gen wur­de die Gehalts­hö­he bean­stan­det. Auch in 2020 wird es wie­der bei Betriebs­prü­fun­gen in vie­len GmbHs zu Bean­stan­dun­gen in Sachen Geschäfts­füh­rer-Gehalt kommen.

Gegen die damit ver­bun­de­ne Zusatz­be­steue­rung kön­nen sich Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer absi­chern. Hier­in liegt u. a. der Nut­zen der Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tungs­stu­di­en. So ist es Pra­xis der Finanz­ge­rich­te, sich bei der Ein­schät­zung der „ange­mes­se­nen“ Gehalts­hö­he an den Ver­gleichs­zah­len aner­kann­ter Ver­gü­tungs­stu­di­en zu ori­en­tie­ren. Eine ers­te Ein­schät­zung, ob Sie als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer beim Gehalt in der „Band­brei­te“ lie­gen, kön­nen Sie anhand der unten dar­ge­stell­ten gro­ben Durch­schnitts­wer­te vor­neh­men. Lie­gen hier deut­li­che Abwei­chun­gen nach oben vor und gab es in den letz­ten Jah­ren kei­ne Betriebs­prü­fung, in der das Geschäfts­füh­rer-Gehalt bereits über­prüft wur­de, soll­ten Sie das Gehalt im Hin­blick auf Höhe und Zusam­men­set­zung zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter überprüfen.

Wirt­schafts­sek­tor

Jah­res­ver­dienst 2017/18

Jah­res­ver­dienst 2018/19

Dienst­leis­tung

143.000 EUR

145.000 EUR

Hand­werk

124.000 EUR

130.000 EUR

Ein­zel­han­del

135.000 EUR

136.000 EUR

Groß­han­del

155.000 EUR

162.000 EUR

Indus­trie

155.000 EUR

191.000 EUR

Quelle: BBE Media, GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen 2019, eigene Recherchen, Werte gerundet auf TSD EUR

Geschäftsführer-Perspektive: Alle Kapitalgesellschaften sind gleich – zumindest auf dem Papier

Ist Ihr Geschäfts­füh­rer-Gehalt zu hoch, müs­sen Sie auf die ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) nach­träg­lich Kör­per­schaft­steu­er zah­len. Und, weil die „GmbH” an sich gewer­be­steu­er­pflich­tig ist, Gewer­be­steu­er. Mehr noch: Weil die „GmbH” eine Kapi­tal­ge­sell­schaft ist, muss sie jetzt, mor­gen und über­mor­gen auch noch Soli­da­ri­täts­zu­schlag zah­len. Das hat die Bun­des­re­gie­rung jetzt noch­mals aus­drück­lich bestä­tigt (Ant­wort der Bun­des­re­gie­rung auf klei­ne Anfra­ge der FDP, 19/13785). Da wer­den alle Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten gleich behan­delt. Alle? NEIN: Für den Vor­stand einer Akti­en­ge­sell­schaft gibt es kei­ne steu­er­li­che Ange­mes­sen­heits­prü­fung des Gehalts. Hier regiert der Markt. Mal schau­en, was die Finanz­be­hör­den dazu sagen. Wir haben dazu jetzt die OFD Karls­ru­he ange­fragt, wann die Ange­mes­sen­heits­prü­fung für GmbH-Geschäfts­füh­rer „fällt”. Auf die Ant­wort sind wir gespannt. Mit freund­li­chen Grüßen.

Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt veranlassen müssen

Betrifft …

Dar­um geht es …

to do …

Mit­ar­bei­ter     Jobticket

Mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2019 wird für Job­ti­ckets rück­wir­kend ab 2019 eine Pau­schal­steu­er (25 %) ohne Anrech­nung auf die Ent­fer­nungs­pau­scha­le ein­ge­führt. Das geht auch dann, wenn die Zusatz­leis­tung nicht zusätz­lich zum Arbeits­lohn, son­dern aus einer Gehalts­um­wand­lung erbracht wird. Die Bezü­ge sind sozialversicherungsfrei.

Infor­mie­ren Sie die Mit­ar­bei­ter und bie­ten Sie die­se Mög­lich­keit offen­siv an …

Digitales: Rein in die Nischen

Ob Net­flix, Face­book oder Insta­gram: Die Gro­ßen der Bran­che set­zen – mehr oder weni­ger erfolg­reich – auf Main­stream und Mas­se. Aber auch mit der Nische lässt sich gut ver­die­nen. So wie das Start­Up Bun­to TV der deutsch-tür­ki­schen Digi­tal-Grün­de­rin Ecem Yük­sel. Dabei han­delt es sich um eine Strea­ming-Platt­form, die nicht auf „eng­lisch” setzt, son­dern regio­na­le Märk­te bedient. Im ers­ten Schritt hat sich die Video-Platt­form Bun­to TV die Rech­te von tür­ki­schen Seri­en zur Allein­ver­mark­tung gesi­chert. Spä­ter sol­len rus­sisch- und ara­bisch­spra­chi­ge Seri­en ver­trag­lich gesi­chert und auch im deutsch­spra­chi­gen Raum mit Unter­ti­tel oder Syn­chron­über­set­zun­gen ange­bo­ten wer­den. Wich­ti­ge Deter­mi­nan­te im Geschäfts­mo­dell: Seri­en, die über die Platt­form Bun­to TV im Inter­net aus­ge­spielt wer­den, wer­den – ver­trag­lich abge­si­chert – in kei­nem ande­ren Video-Kanal, in kei­nem ande­ren Strea­ming-Dienst und auch nicht über You­tube auf­ge­ru­fen wer­den kön­nen. Die Video-Platt­form Bun­to TV hat sich sich die allei­ni­gen Ver­mark­tungs­rech­te gesichert. 

Die Erfolgs­ge­schich­te ist auch ein Beleg für ein gene­ra­ti­ons­über­grei­fen­des Geschäfts­mo­dell. Der Vater ist IT-Exper­te und stellt das tech­ni­sche Know-How für die Umset­zung. Die Toch­ter kennt die media­len Gewohn­hei­ten der nächs­ten Gene­ra­ti­on, erkennt die Lücken der Main­stream-Anbie­ter und ist so in der Lage, neue Nischen aus­zu­ma­chen und mit ent­spre­chen­den digi­ta­len Pro­duk­ten zu bedienen. 

Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Dezember 2019

Noch immer sind sich die Exper­ten nicht einig: Ste­hen wir erst am Anfang einer grö­ße­ren wirt­schaft­li­chen Kri­se? Han­delt es sich um eine „Rezes­si­on”? Oder befin­den wir uns bereits „über der Schwel­le”. Fakt ist, dass groß­flä­chig Per­so­nal­ab­bau betrie­ben wird und das zu Las­ten der – bis jetzt noch sta­bi­len – Bin­nen­wirt­schaft.

Betrifft …

Trend …

Kon­junk­tur (I)

Die Stim­mung unter den deut­schen Mana­gern hat sich leicht ver­bes­sert. Der ifo Geschäfts­kli­ma­in­dex ist im Novem­ber auf 95,0 Punk­te gestie­gen, nach 94,7 Punk­ten im Okto­ber. Die Unter­neh­mer waren mini­mal zufrie­de­ner mit ihrer aktu­el­len Geschäfts­la­ge. Auch ihre Erwar­tun­gen fie­len weni­ger pes­si­mis­tisch aus als noch im Vor­mo­nat. Die deut­sche Kon­junk­tur zeigt sich wider­stands­fä­hig. Das ifo Insti­tut rech­net mit einem Anstieg des Brut­to­in­lands­pro­dukts um 0,2 % im vier­ten Quartal.

Kon­junk­tur (II)

Die deut­sche Wirt­schaft – so die Eoin­schät­zung der Bun­des­re­gie­rung – befin­det sich wei­ter und damit das zehn­te Jahr in Fol­ge auf Wachs­tums­kurs. So rech­net die Bun­des­re­gie­rung für das Jahr 2019 mit einem Wachs­tum des preis­be­rei­nig­ten Brut­to­in­lands­pro­dukts um  0,5 % – im Jahr 2020 wird ein Wachs­tum von 1,0 % erwar­tet. Gleich­zei­tig ent­wi­ckeln sich der Arbeits­markt eben­so wie die Löh­ne wei­ter­hin positiv.

Autob­mo­bil-Indus­trie und Zulieferer

Die Bosch Unter­neh­mens­lei­tung rich­tet sich dar­auf ein, dass die kon­junk­tu­rel­le Del­le im Auto­mo­bil­bau nicht nur ein oder zwei Jah­re dau­ern wird, son­dern dass die Pro­duk­ti­on bis zum Jah­re 2025 nicht mehr wach­sen wird. In 2019 wur­den welt­weit rund 6 Mil­lio­nen Fahr­zeu­ge weni­ge pro­du­ziert als geplant. Ste­fan Har­tung, Chef der Bosch-Mobi­li­täts­spar­te: „Das ver­än­dert die Lage völlig”.

FA darf bei fehlerhafter elektronischer Kasse Umsätze schätzen

Wer­den Bar­ein­nah­men mit einer elek­tro­ni­schen Regis­trier­kas­se erfasst, erfor­dert dies auch im Fall der Gewinn­ermitt­lung durch Ein­nah­men-Über­schuss­rech­nung die täg­li­che Erstel­lung eines Z‑Bons. Wei­sen die Z‑Bons tech­nisch bedingt kei­ne Stor­nie­run­gen aus, liegt ein schwe­rer for­mel­ler Feh­ler der Kas­sen­auf­zeich­nun­gen vor, der die Schät­zung der Besteue­rungs­grund­la­gen nötig macht. Die Richt­satz­schät­zung ist eine aner­kann­te Schät­zungs­me­tho­de. Soweit die grund­sätz­li­che Bedeu­tung der Gewich­tung der Richt­satz­schät­zung in einem Revi­si­ons­ver­fah­ren über­prüft wer­den soll, bedarf es daher im Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de­ver­fah­ren auch der (umfas­sen­den) Dar­le­gung kri­ti­scher Lite­ra­tur­an­sich­ten (BFH, Urteil v. 8.8.2019, X B 117/18).

Seit 2018 dür­fen die Finanz­be­hör­den unan­ge­kün­dig­te Kas­sen­prü­fun­gen vor Ort vor­neh­men. Es emp­fiehlt sich, die Z‑Bons (Tages­ab­schlüs­se) voll­stän­dig aus­zu­dru­cken und jeder­zeit griff­be­reit auf­zu­be­wah­ren. Feh­ler – sie­he oben – kön­nen mit Buß­geld bestraft wer­den, das FA darf zusätz­li­che Umsät­ze schät­zen (ver­pro­ben).

Prospekthaftung: Informationen über die Verflechtung von Gesellschaften, Gesellschaftern und Geschäftsführern

Der Pro­spekt einer Publi­kums­ge­sell­schaft in der Rechts­form einer GmbH & Co. KG muss den Anle­ger über alle Umstän­de, die für die Anla­ge­ent­schei­dung von wesent­li­cher Bedeu­tung sind oder sein kön­nen, zutref­fend und voll­stän­dig auf­klä­ren. Dazu gehört auch die Dar­stel­lung der wesent­li­chen kapi­tal­mä­ßi­gen und per­so­nel­len Ver­flech­tun­gen zwi­schen der Kom­ple­men­tä­rin der Gesell­schaft (hier: GmbH), ihren Geschäfts­füh­rern und beherr­schen­den Gesell­schaf­tern und ande­rer­seits der Unter­neh­men sowie deren Geschäfts­füh­rern und beherr­schen­den Gesell­schaf­tern, in deren Hand die Gesell­schaft die nach dem Pro­spekt durch­zu­füh­ren­den Vor­ha­ben im Wesent­li­chen ver­ge­ben hat (OLG Mün­chen, Urteil v. 13.11.2019, 7 U 605/19).

Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) muss ein Pro­spekt (bzw. im Fal­le münd­li­cher Auf­klä­rung durch den Anla­ge­ver­mitt­ler die­ser) einem Anle­ger für sei­ne Bei­tritts­ent­schei­dung ein rich­ti­ges Bild des Bei­tritts­ob­jekts ver­mit­teln, d.h. er muss den Anle­ger über alle Umstän­de, die für die Anla­ge­ent­schei­dung von wesent­li­cher Bedeu­tung sind oder sein kön­nen, zutref­fend und voll­stän­dig aufklären.

GmbH/Recht: Pflichten nach Umwandlung einer GmbH in eine AG

Erhält eine zur Teil­ge­winn­ab­füh­rung ver­pflich­te­te GmbH durch Form­wech­sel die Rechts­form einer Akti­en­ge­sell­schaft (AG) berührt die des Fort­be­stand eines zuvor wirk­sam abge­schlos­se­nen Teil­ge­winn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges nicht. Den­noch: Der Teil­ge­winn­ab­füh­rungs­ver­trag ist zur Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter anzu­mel­den (BGH, Urteil v. 16.7.2019, II ZR 175/18).

Der Teil­ge­winn­ab­füh­rungs­ver­trag muss also nicht von den Gesell­schaf­tern der betrof­fe­nen Gesell­schaf­ten neu beschlos­sen wer­den. Er bleibt wirk­sam ver­ein­bart für bei­de Par­tei­en und behält sei­ne steu­er­li­che Wir­kung. Den­noch: Ein Gewinn- bzw. Teil­ge­winn­ab­füh­rungs­ver­trag muss (erneut) zum Han­dels­re­gis­ter gemel­det wer­den, damit er zu den Ver­mer­kun­gen der neu ein­ge­tra­ge­nen Gesell­schaft (hier: AG) hin­zu­ge­fügt wer­den kann.

GmbH-Firmenwagen: OLG Schleswig-Holstein bestätigt Rücknahmeverpflichtung

Der Käu­fer eines Neu­fahr­zeugs (VW Touran Com­fort­li­ne, Kauf­preis: 30.000 EUR), in dem der Die­sel­mo­tor der Bau­rei­he EA 189 ver­baut ist, kann von dem Ver­käu­fer die Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­tra­ges ver­lan­gen (vgl. dazu zuletzt Nr. 33/2019). Ein nach der Rück­tritts­er­klä­rung auf­ge­spiel­tes Soft­ware-Update zur Ver­mei­dung der Still­le­gung des Fahr­zeugs steht dem Rück­tritt nicht ent­ge­gen. Der Klä­ger ist mit dem Fahr­zeug 130.516 Kilo­me­ter gefah­ren. Bei einer Gesamt­lauf­leis­tung, die der Senat unter Berück­sich­ti­gung des Fahr­zeug­typs und der Motor­grö­ße auf 250.000 km schät­ze, erge­be sich ein Nut­zungs­wer­ter­satz in Höhe von knapp 16.000 EUR. (OLG Schles­wig-Hol­stein, Urteil v. 20.11.2019, 9 U 12/19, Revi­si­on zum BGH zugelassen).

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

 

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