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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 46/2016

Volkelt-FB-01US-Markt: Mit Qua­li­tät und Refe­ren­zen gegen Paro­len + Alters­vor­sor­ge: Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer müs­sen sich beei­len + Hand­wer­ker-GmbHs: Neue Ver­gleichs­zah­len für Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter + Kon­flik­te in der GmbH: So geht kon­struk­ti­ve Streit­kul­tur + GmbH-Recht: Frist für Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges + BISS

 

 

 

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Frei­burg 11. Novem­ber 2016

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

nach einem pol­t­ri­gen Nomi­nie­rungs­ver­fah­ren und einem pein­li­chen Wahl­kampf wird in den nächs­ten Wochen wie­der All­tag gemacht. Auch wer­den Goog­le, Bing oder Yahoo die Algo­rith­men, mit denen Ihre Fir­ma oder Ihre Pro­duk­te gefun­den wer­den, nicht ändern. Nur weni­ge deut­sche Ver­brau­cher wer­den von Ama­zon zu Bol wech­seln oder ihre Bücher wie­der um die Ecke kau­fen. Auch für vie­le klei­ne­re Unter­neh­men, die Geschäfts­be­zie­hun­gen in die USA haben, wird sich nicht viel ändern. Das gilt für das Fach­ma­ga­zin für Fahr­stüh­le, das in die USA ver­kauft wird wie für den Par­füm-Spe­zia­lis­ten, der hoch­wer­ti­ge Pro­duk­te an spe­zi­el­le Kun­den­grup­pen ver­kauft, wie für den IT-Anbie­ter, der eine Schnitt­stel­le für Ban­ken-Soft­ware bedient (vgl. Nr. 39 + 44/2016). Hier gilt wei­ter­hin: Qua­li­tät, Refe­ren­zen, Emp­feh­lun­gen und per­sön­li­che Kon­tak­te ent­schei­den den Bestand und die Wei­ter­ent­wick­lung der Geschäftsbeziehung.

Von den 2,2 Mio. klei­ne­ren Unter­neh­men haben 150.000 Geschäfts­be­zie­hun­gen in die USA. Nicht weni­ge pro­fi­tie­ren dabei von den gro­ßen Bran­chen (Kfz und Auto­tei­le, Anla­gen- und Maschi­nen­bau, Phar­ma, IT). Hier dürf­te sich ein Slo­gan wie „Ame­ri­ka­ner kau­fen ame­ri­ka­ni­sche Pro­duk­te“ kurz­fris­tig durch­aus aus­wir­ken. Erfah­rungs­ge­mäß wer­den alle neu­en US-Geset­ze im Kon­gress und im Reprä­sen­tan­ten­haus aller­dings auf Nor­mal­mass gestutzt. Wie auch die Deut­sche Wirt­schaft wird sich die US-Wirt­schaft mit­tel- und lang­fris­tig der Glo­ba­li­sie­rung nicht ent­zie­hen können.

Altersvorsorge: Gesellschafter-Geschäftsführer müssen sich beeilen

Nach wie vor ist die Pen­si­ons­zu­sa­ge für den Geschäfts­füh­rer eine gute Form der Zukunfts­si­che­rung. Damit ist es mög­lich, Bei­trä­ge zur Zukunfts­si­che­rung als Betriebs­aus­ga­ben anzu­set­zen und mit einer Rück­stel­lung den steu­er­pflich­ti­gen Gewinn der GmbH zu drü­cken. Jetzt hat der BFH ein wich­ti­ges Grund­satz­ur­teil zur Erdie­nensdau­er ent­schie­den. Dass betrifft alle beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die älter sind und noch kei­ne Pen­si­ons­zu­sa­ge zur Siche­rung ihrer Alters­ein­künf­te ver­ein­bart haben (BFH, Urteil vom 20.7.2016, I R 33/15). Danach gilt:

  1. Der Grund­satz, dass sich der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH den Anspruch auf Alters­ver­sor­gung nur erdie­nen kann, wenn zwi­schen dem Zusa­ge­zeit­punkt und dem Ein­tritt in den Ruhe­stand 10 Jah­ren lie­gen, gilt auch bei einer mit­tel­ba­ren Ver­sor­gungs­zu­sa­ge mit rück­ge­deck­ter Unter­stüt­zungs­kas­sen­zu­sa­ge.
  2. Kann die Erdie­nensdau­er vom Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nicht mehr abge­leis­tet wer­den, muss ein gewis­sen­haf­ter Geschäfts­lei­ter im Inter­es­se der GmbH von der Ver­sor­gungs­zu­sa­ge abse­hen. Die Zuwen­dun­gen sind nicht als Betriebs­aus­ga­ben abzieh­bar (vgl. Nr. 44/2015, BFH, Urteil vom 20.5.2015, I R 17/14 für Pensionszusagen).
Beherr­schen­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ohne Alters­ver­sor­gung müs­sen sich spu­ten, wenn Sie die­se Mög­lich­kei­ten nut­zen wol­len. Das gilt für die Geschäfts­füh­rer die aktu­ell jün­ger als 57. Jah­re sind und mit dem 67. Lebens­jahr aus­schei­den wol­len. Wer älter ist, hat kei­ne Chan­cen mehr, dass die Pen­si­ons­zu­sa­ge vom Finanz­amt aner­kannt wird. Das gilt auch für Ände­run­gen einer Zusa­ge, sofern die Ände­run­gen – z. B. eine Auf­sto­ckung oder Ein­be­zie­hung eines neu­en Lebens­part­ners – zu zusätz­li­chen Kos­ten bei der GmbH füh­ren. Auch dann kann das Finanz­amt erneut eine 10jährige Erdie­nensdau­er verlangen.

Handwerker-GmbHs: Neue Vergleichszahlen für Geschäftsführer-Gehälter

Die BBE-Media hat die neu­es­ten Zah­len zur Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tung 2016 vor­ge­legt. Wir haben die Zah­len für Hand­wer­ker-GmbHs etwas genau­er unter die Lupe genom­men. Besonderheiten:

  • Je nach Gewerk ist die Gehalts-Ent­wick­lung auch in die­sem Jahr wie­der sehr unter­schied­lich. In ers­ter Linie liegt das dar­an, dass klei­ne­re Hand­wer­ker-GmbHs sehr stark von der Per­son des Geschäfts­füh­rers und dem jewei­li­gen Kun­den­stamm geprägt sind.
  • Inso­fern ist ein star­ker Ein­bruch (- 6,4 % im Seg­ment Gesund­heit) eben­so wenig signi­fi­kant wie die größ­te ver­zeich­ne­te Stei­ge­rung (+ 28 % im Seg­ment Stra­ßen- und Tief­bau). Hier dürf­te die Daten­ba­sis nicht mehr hergeben.
  • Bei den Zah­len han­delt es sich um Durch­schnitts­zah­len. In der Pra­xis gibt es aber die unter­schied­lichs­ten Betriebs­grö­ßen – von der Kleinst-GmbH mit weni­ger als 500.000 € Umsatz bis zur Hand­wer­ker-GmbH mit 25 Mio. € und mehr Umsatz im Jahr.
  • Gegen­über dem Vor­jahr sind kei­ne gro­ßen Abwei­chun­gen fest­zu­stel­len. Das Gesamt-Niveau ist zufrie­den stel­lend hoch bis sehr gut. Bei den unten genann­ten Wer­ten han­delt es sich um die Fest­be­zü­ge. Zusätz­lich wird in drei von vier Hand­wer­ker-GmbHs eine Tan­tie­me gezahlt und zwar im Durch­schnitt in Höhe von 16 % der Fest­be­zü­ge. Hier die aktu­el­len Ver­gleichs­zah­len der Geschäfts­füh­rer im Handwerk:
Gewerk Fest-Gehalt 2014/2015 Fest-Gehalt 2015/2016 Dif­fe­renz Gesamt­ver­gü­tung inkl. Tan­tie­me (16 %)
Elek­tro­in­stal­la­ti­on 116.000 € 132.000 € +13 % 153.000 €
Gesund­heit 132.000 € 124.000 € - 6,4 % 144.000 €
Den­tal­la­bor 112.000 € 111.000 € - 0,9 % 129.000 €
Nah­rungs-/Ge­nuss­mit­tel 128.000 € 123.000 € - 4,0 % 143.000 €
Büro­elek­tro­nik 115.000 € 124.000 € + 7,3 % 144.000 €
Dru­cke­rei 120.000 € 120.000 € +/- 0 % 139.000 €
Stra­ßen-/Tief­bau 102.000 € 143.000 € + 28,7 % 165.000 €
Metall/Maschinen 120.000 € 121.000 € + 0,9 % 141.000 €
Bau­un­ter­neh­men 106.000 € 114.000 € + 7,1 % 132.000 €
Heizung/Sanitär/Klima 104.000 € 99.000 € - 5,0 % 115.000 €
Dach­de­cker 109.000 € 111.000 € + 1,0 % 129.000 €
Tischler/Ladenbau 99.000 € 108.000 € + 8,4 % 125.000 €
Bau­ne­ben­ge­wer­be 101.000 € 103.000 € + 2,0 % 119.000 €
Beträge auf volle Tausend gerundet. Quellen: BBE Media Gehaltsumfrage 2015/2016, eigene Analysen
Zusätz­li­che Ori­en­tie­rungs­hil­fe für Geschäfts­füh­rer von Hand­wer­ker-GmbHs lie­fern die Karls­ru­her Tabel­len – das sind die offi­zi­el­len Ver­gleichs­zah­len des FA zur Ange­mes­sen­heits­prü­fung der Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter: Für klei­ne­re Hand­wer­ker-GmbHs mit einem Umsatz von bis zu 2,5 Mio. EUR hal­ten die Finanz­be­hör­den eine Spann­wei­te von 100.000 bis 150.000 € als Gesamt­ge­halt für ange­mes­sen. Nur wer hier deut­lich nach oben aus­bricht muss damit rech­nen, dass eine vGA unter­stellt wird. In Hand­wer­ker-GmbHs mit 2,5 bis 5 Mio. € Umsatz liegt das Ver­gleichs­ge­halt zwi­schen 140.000 und 190.000 €. In Hand­wer­ker-GmbHs mit 5 bis 25 Mio. € Umsatz liegt das Ver­gleichs­ge­halt zwi­schen 180.000 € und 240.000 €. In Hand­wer­ker-GmbHs mit 25 bis 50 Mio. € Umsatz liegt das Ver­gleichs­ge­halt zwi­schen 200.000 € und 360.000 € (OFD Karls­ru­he vom 4.3.2009, S 2742/84 – St 221). Die von der BBE-Media ermit­tel­ten Zah­len bele­gen, dass in vie­len GmbHs nicht bis zu „Ange­mes­sen­heits­gren­ze“ ver­dient wird. Was Sinn macht, weil die Lohn­steu­er­be­las­tung für das Geschäfts­füh­rer-Gehalt bei 200.000 € schon 40 % beträgt.

Konflikte in der GmbH: So geht konstruktive Streitkultur

Erfah­rungs­ge­mäß kommt es in GmbHs mit meh­re­ren Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rern) durch­schnitt­lich alle zwei Jah­re zu ernst­haf­ten Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten bis Kon­flik­ten um die Geschäfts­po­li­tik. Das liegt in der Natur der Sache. Hin­der­lich sind Ver­drän­gung, ver­här­te­te Fron­ten und Kom­pro­miss­lo­sig­keit. Hier eini­ge Hin­wei­se, wie Sie sich zum Ziel füh­ren­den Kon­flikt-Manage­ment disziplinieren:

Check­lis­te: Kon­flikt-Manage­ment in der GmbH

nicht ver­drän­gen In vie­len GmbHs wer­den Kon­flik­te aus­ge­ses­sen. Oft dau­ert es Jah­re, bis einer der Betei­lig­ten eine Ver­än­de­rung her­bei­führt. Was dabei über­se­hen wird: In der Zwi­schen­zeit sind meist schon zahl­rei­che Geschäfts­chan­cen der GmbH aus­ge­las­sen wor­den. Schade!
doku­men­tie­ren Wie bei einer Schei­dung kom­men die „dicken Bro­cken“ im Nach­hin­ein. Dann hel­fen münd­li­che Abspra­chen, Ver­ein­ba­run­gen und Bes­se­rungs­ver­spre­chun­gen nicht. Doku­men­tie­ren Sie Sach­ver­hal­te, die das Gesell­schafts- und das Anstel­lungs­ver­hält­nis Ihrer Mit-Gesel­l­­schaf­ter betref­fen (Bespre­chun­gen, E‑Mails).
Bera­tung nutzen Wägen Sie ab, was es zu ver­lie­ren gibt. Bei­spiel: Gibt es Ver­trä­ge mit Kun­den, die auf Ihre GmbH und nicht auf die betei­lig­ten Per­so­nen zuge­schnit­ten sind, soll­ten Sie zunächst gezielt pro­fes­sio­nel­le Bera­tung in Anspruch neh­men (z. B. Media­ti­on), um den Bestand zu sichern.
Bera­ter checken Lei­der gibt es auf dem Bera­ter­markt viel Schat­ten. Ver­las­sen Sie sich nur auf zer­ti­fi­zier­te Bera­ter, die Refe­ren­zen vor­le­gen und neh­men Sie die Refe­ren­zen auch in Anspruch. Nut­zen Sie den BDU für Auskünfte.
Die Rechts­la­ge prüfen Hüten Sie sich vor selbst gestrick­ten Lösun­gen, z. B. die Abbe­ru­fung des Mit-Geschäfts­füh­rers. Die Rechts­la­ge ist schwie­rig. Prü­fen Sie alle Ver­trags­wer­ke der GmbH (Gesell­schafts­ver­trag, Anstel­lungs­ver­trag) nach Rech­ten und Pflich­ten, Aus­schei­dens­mög­lich­kei­ten, gelt­wer­ten Ver­ein­ba­run­gen wie Abfindungen.
Ausnahms­weise vor Gericht streiten In der 2‑Per­so­nen-GmbH wer­den Abbe­ru­fung und Aus­schluss eines Gesell­schaf­ters erst nach einem Gerichts­ur­teil wirk­sam. In der Regel fah­ren Sie bes­ser, wenn Sie sich außer­ge­richt­lich eini­gen. Dazu soll­ten Sie sich von einem ver­sier­ten Fach­an­walt für Gesell­schafts­recht ver­tre­ten las­sen. Das kos­tet, aber Sie geben dann garan­tiert nur Rechts­po­si­tio­nen auf, die Sie vor Gericht ohne­hin nicht durch­set­zen können.

 

GmbH-Recht: Frist für Änderung der Gesellschaftsvertrages

Die Ver­ein­ba­rung im Gesell­schafts­ver­trag, nach der die Grün­dungs­kos­ten von der GmbH über­nom­men wer­den, kann erst nach einer Frist von 10 Jah­ren abge­än­dert wer­den. Es gel­ten die Bestim­mun­gen des § 26 Abs. 5 AktG (OLG Olden­burg, Beschluss vom 22.8.2016, 12 W 121/16 HR).

In Fach­krei­sen wur­de dazu dis­ku­tiert, ob für den Fall der Grün­dungs­kos­ten die kür­ze­re Frist von 5 Jah­ren gemäß § 26 Abs. 4 AktG anzu­wen­den ist. Das Olden­bur­ger Gericht begrün­det aber sehr aus­führ­lich, war­um es eine 10 Jah­res­frist ansetzt. Das ist u. E. eher eine theo­re­ti­sche Dis­kus­si­on, zumal der behan­del­te Fall in der Pra­xis kaum eine Rol­le spielt. Für eine sol­che Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges gibt es kei­ne wirk­li­che prak­ti­sche Begrün­dung. Jeden­falls kön­nen Sie die Klau­sel zum Grün­dungs­auf­wand nicht ein­fach als redak­tio­nel­le Ände­rung ein­tra­gen las­sen. Es gilt die oben genann­te 10-Jahresfrist.

 

Mit bes­ten Grüßen

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

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