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Volkelt-Brief 46/2014

Volkelt-FB-01Geschäfts­füh­rer-Enga­ge­ment: Hel­fen Sie der Poli­tik auf die Sprün­ge + Steu­er: Schätz-Gewinn ist kei­ne ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung + Ver­rech­net: Grund­stücks­über­las­sung erhöht den GmbH-Kauf­preis + Weih­nachts­geld: Nut­zen Sie „Vor­be­halt“ und „Rück­zah­lungs­klau­sel“ + Betriebs­prü­fung: Prü­fer suchen gezielt nach Feh­lern in Fami­li­en-Ver­trä­gen + Inter­net: Neue Vor­ga­ben für Impres­sum auf der GmbH-Home­page + GmbH-Recht: GmbH-Anteils-Erben kön­nen mit Mehr­heit beschlie­ßen + BISS

Dipl. Vw. Lothar Vol­kelt, Her­aus­ge­ber der Volkelt-Briefe

 

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Nr. 46/2014

Frei­burg 14.11.2014

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

ob Reform der Unter­neh­mens­be­steue­rung, GmbH-Reform oder Reform des Umwand­lungs­rechts- und Steu­er­rechts: In den letz­ten Jah­ren ist Eini­ges pas­siert. Ein Blick in die The­men der letz­ten Mona­te zeigt dage­gen, dass sich die Reform­freu­de mit Antritt der schwarz-gel­ben Koali­ti­on ver­lang­samt hat und Reform­vor­ha­ben seit der Gro­ßen Koali­ti­on nicht mehr vor­kom­men (vgl. Nr. 42/2014). Wie kön­nen Sie als Unter­neh­mer jetzt Ein­fluss nehmen?

Abseh­bar ist, dass mit dem Min­dest­lohn, der Pkw-Maut, den Zusatz­kos­ten aus der Ener­gie­wen­de in den kom­men­den Jah­ren den Unter­neh­men nicht nur zusätz­li­che Kos­ten auf­ge­bür­det wer­den. Stär­ker ins Gewicht fällt der damit ver­bun­de­ne büro­kra­ti­sche Auf­wand. So müs­sen vie­le klei­ne­re Unter­neh­men schon ab 1.1.2015 täg­lich eine aktua­li­sier­te Lis­te mit den geleis­te­ten Arbeits­stun­den ihrer Mit­ar­bei­ter bereit­hal­ten. In der Regel erle­digt das der Steu­er­be­ra­ter. Das bedeu­tet, dass täg­lich neu­es Stun­den­ho­no­rar für die­se Bera­tungs­dienst­leis­tung anfällt. Die­se Kos­ten tau­chen in kei­ner offi­zi­el­len Sta­tis­tik auf, sum­mie­ren sich aber der­art, dass man in vie­len Bran­chen (Taxi, Logis­tik, Gas­tro­no­mie usw.) in 2015 nicht ohne spür­ba­re Preis­er­hö­hun­gen wei­ter machen kann. Auf die­se Stell­schrau­be haben Sie als Prak­ti­ker kei­nen wirk­li­chen Einfluss.

Vie­le Kol­le­gen haben in den letz­ten Mona­ten aber auch ein­ge­se­hen, dass es nach dem Aus­schei­den der FDP aus vie­len poli­ti­schen Gre­mi­en und nach dem – sagen wir es ein­mal so – Ruck der CDU unter Mer­kel in die Mit­te, kei­ne wirk­sa­me Lob­by für Arbeit­ge­ber­in­ter­es­sen in den poli­ti­schen Gre­mi­en mehr gibt. Zuletzt hat sich der Wirt­schafts­flü­gel in der CDU um Fried­rich Merz zwar zurück­ge­mel­det. In vie­len CDU/FDP-Lan­des­ver­bän­den – wie etwa in Baden-Wür­t­­tem­berg – wer­den der­zeit die Wei­chen für die Zukunfts­stra­te­gien der Par­tei­en neu gestellt. So gese­hen ist poli­ti­sches Enga­ge­ment und Ein­fluss­nah­me auf die poli­ti­schen Reprä­sen­tan­ten eine unter­neh­me­ri­sche Herausforderung.

Steuer: Schätz-Gewinn ist keine verdeckte Gewinnausschüttung

Steu­er­li­cher Alb­traum der GmbH-Eig­ner ist die sog. ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung, die immer dann zum Tra­gen kommt, wenn es unkla­re Ver­hält­nis­se in den gelt­wer­ten Bezie­hun­gen zwi­schen dem GmbH-Gesell­schaf­ter und sei­ner GmbH kommt. Vor­teil für die Finanz­ver­wal­tung: Die damit ver­bun­de­nen Rechts­fra­gen sind in der Regel kom­pli­ziert, so dass selbst Steu­er­be­ra­ter den Gang zum Finanz­ge­richt scheu­en. Und zwar selbst dann, wenn die Erfolgs­aus­sich­ten nicht schlecht sind. Klas­si­sche Streit­fäl­le mit den Finanz­be­hör­den: zu hohes Geschäfts­füh­rer-Gehalt, Feh­ler in der Ver­trags­ge­stal­tung des Anstel­lungs­ver­tra­ges oder bei Darlehensverträgen.

Zur­zeit tes­ten die Finanz­be­hör­den eine neue Spiel­art. Dabei geht es um Gewinn­schät­zun­gen, die die Finanz­be­hör­den immer anwen­den, wenn die Besteue­rungs­grund­la­gen für die Gewinn­ermitt­lung ange­zwei­felt wer­den (z. B. bei Umsatz­schät­zun­gen). Der dar­aus resul­tie­ren­de Zusatz-Gewinn wird als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung behan­delt und mit Kör­per­schaft- und Gewer­be­steu­er belas­tet und mit Abgel­tungs­steu­er beim Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­führer) besteu­ert. Dazu der BFH: „Erge­ben sich auf­grund einer Nach­kal­ku­la­ti­on Dif­fe­ren­zen bei der GmbH und schätzt das Finanz­amt dem Gewinn der GmbH Beträ­ge hin­zu, sind die Zuschät­zun­gen nicht zwin­gend als vGA an den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zu beur­tei­len“ (BFH, Urteil vom 24.6.2014, VIII R 54/10).

Das Finanz­amt trägt schluss­end­lich die Fest­stel­lungs­last dafür, ob eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung vor­liegt. Bes­tes Argu­ment, um sich gegen den vGA-Vor­wurf zu weh­ren: Die Beur­tei­lung als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung setzt vor­aus, dass eine Ein­nah­me mit Zufluss beim Gesell­schaf­ter vor­liegt. Das ist aber bei der bilan­zi­el­len Gewinn­ermitt­lung bzw. einer Hin­zu­schät­zung in der Regel nicht gegeben.

Verrechnet: Grundstücksüberlassung erhöht den GmbH-Kaufpreis

Ver­kauft der Gesell­schaf­ter einen GmbH-Anteil und erwirbt er im Zusam­men­hang mit dem Ver­kauf sei­nes GmbH-Anteils ein Grund­stück der GmbH unter dem Ver­kehrs­wert,  dann ruft das die Finanz­be­hör­den auf den Plan. Fra­ge: Wie wird der steu­er­li­che Vor­teil aus der ver­bil­lig­ten Grund­stücks­über­las­sung besteu­ert? Dazu hat der Bun­des­fi­nanz­hof jetzt klar­ge­stellt: „Ver­kauft eine GmbH an einen aus­schei­den­den Gesell­schaf­ter im unmit­tel­ba­ren wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang mit der Anteils­ver­äu­ße­rung auf Ver­an­las­sung des Anteils­er­wer­bers ein Grund­stück zu einem unter dem Ver­kehrs­wert lie­gen­den Preis, gehört der sich dar­aus für den Anteils­ver­äu­ße­rer erge­ben­de geld­wer­te Vor­teil zum Ver­äu­ße­rungs­preis für den Anteil und führt daher nicht zum Ent­ste­hen von Schen­kung­steu­er“ (BFH, Urteil vom 27.8.2014, II R 44/13).

In die­sem Fall hat­te sich der (Ex-) Gesell­schaf­ter ver­rech­net. Das Finanz­amt behan­del­te den Vor­teil aus dem Ver­kauf unter Wert als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA). Der Gesell­schaf­ter kon­ter­te: Es han­delt sich um eine Schen­kung – die Steu­er­be­las­tung dafür wäre deut­lich gerin­ger aus­ge­fal­len. Ergeb­nis: Kei­ne Chan­ce. Gibt es einen wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang zwi­schen Ver­kauf des Anteils und ver­bil­lig­ter Grund­stücks­über­las­sung, dann han­delt es sich um einen ertrags­steu­er­li­chen Vor­gang – die zusätz­li­che Steu­er­be­las­tung als vGA ist danach korrekt.

Weihnachtsgeld: Nutzen Sie „Vorbehalt“ und „Rückzahlungsklausel“

Vie­le Geschäfts­füh­rer unter­hal­ten sich in den nächs­ten Wochen mit ihren Mit­ar­bei­tern über die erreich­ten Zie­le in 2014 und über neue Ziel­ver­ein­ba­run­gen für 2015. Wur­den außer­ge­wöhn­li­che Leis­tun­gen erbracht, kann der Mit­ar­bei­ter auch eine außer­ge­wöhn­li­che Aner­ken­nung erwar­ten. So gibt es sicher­lich auch die­ses Jahr wie­der Mit­ar­bei­ter, die ein zusätz­li­ches Weih­nachts­geld anspre­chen. Beach­ten Sie fol­gen­de Rah­men­be­din­gun­gen bevor Sie Zusa­gen machen:

  • Bie­ten Sie eine Zusatz-Zah­lung immer nur unter Vor­be­halt an. Ach­ten Sie dar­auf, dass der Vor­be­halt in einem per­sön­li­chen Anschrei­ben an den Arbeit­neh­mer schrift­lich fest­gestellt wird (For­mu­lie­rung: „Die Zah­lung des Weih­nachts­gelds stellt eine frei­wil­li­ge Leis­tung das. Ein Anspruch auf sie wird für die Zukunft nicht begrün­det. Dies gilt auch im Fall wie­der­hol­ter Zah­lung“) – vgl. z. B. Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) Urteil vom 30.7.2008, 10 AZR 606/07.
  • Gewäh­ren Sie eine Prä­mie von mehr als 100 € und bis zu einem Monats­ge­halt, dür­fen Sie eine Rück­zah­lungs­klau­sel ver­ein­ba­ren. Und zwar für den Fall, dass der Arbeit­neh­mer vor dem 31.3. des Fol­ge­jah­res ausscheidet.
  • Liegt die Gra­ti­fi­ka­ti­on zwi­schen einem und zwei Monats­ge­häl­tern, kann höchs­tens bis zum 30.6. des Fol­ge­jah­res eine Rück­zah­lungs­klau­sel wirk­sam ver­ein­bart werden.
  • Über­steigt die Gra­ti­fi­ka­ti­on 2 Monats­ge­häl­ter, ist es zuläs­sig, eine gestaf­fel­te Rück­zah­lung vor­zu­se­hen. Hier­nach kann ver­ein­bart wer­den, dass der Arbeit­neh­mer bei einem Aus­schei­den bis zum 31.3. ein­ein­halb Monats­be­zü­ge, bei einem Aus­schei­den bis zum 30.6. einen Monats­be­zug und bei einem Aus­schei­den bis zum 30.9. einen hal­ben Monats­be­zug zurück­zah­len muss. Eine län­ge­re Bin­dung kann auch bei höhe­ren Gra­ti­fi­ka­tio­nen nicht wirk­sam ver­ein­bart werden.
Auf die­se ein­schrän­ken­den Bedin­gun­gen soll­ten Sie Ihre Mit­ar­bei­ter bereits im Mit­ar­bei­ter-Gespräch hin­wei­sen. Damit ver­hin­dern Sie, dass die ein­schrän­ken­de Ver­trags­for­mu­lie­rung zu einem Ver­trau­ens­ver­lust führt.

Prüfer suchen gezielt nach Fehlern in Familien-Verträgen

Ob Arbeits- oder Dar­le­hens­ver­trag: Ver­trag­li­che Gestal­tun­gen mit Fami­li­en-Ange­hö­ri­gen sind üblich und zuläs­sig. Auch das Finanz­amt muss das akzep­tie­ren. Die Pra­xis sieht aller­dings anders aus. Immer wie­der wer­den Ver­trä­ge bean­stan­det und die Zah­lun­gen steu­er­lich nicht anerkannt.

Wich­tig für alle, die Ver­trä­ge mit Ange­hö­ri­gen abge­schlos­sen haben: Das Bundes­finanz­ministerium hat in einer Ver­wal­tungs­vor­schrift vor­ge­ge­ben, dass Feh­ler in Fami­li­en-Ver­trä­gen „nur im Ein­zel­fall“ steu­er­recht­lich nicht zur Bean­stan­dung füh­ren (Quel­le: Schrei­ben vom 2.4.2007, IV B 2 – S 2144/0). Und das, obwohl der BFH bereits 2006 ent­schie­den hat, dass Män­gel in den Ver­trä­gen mit Fami­li­en-Ange­hö­ri­gen nicht auto­ma­tisch zur steu­er­li­chen Nicht-Aner­ken­nung füh­ren dür­fen (Akten­zei­chen: IX R 4/04). Damit berück­sich­tig­te der Bun­des­fi­nanz­hof, dass das schwie­ri­ge deut­sche Ver­trags­recht schnell dazu führt, dass Feh­ler gemacht wer­den – selbst dann, wenn Bera­ter ein­be­zo­gen wer­den. Sol­che Feh­ler müs­sen nach­träg­lich besei­tigt wer­den dür­fen – auch rückwirkend.

Prü­fen Sie regel­mä­ßig bestehen­de Ver­trä­ge mit Fami­li­en-Ange­hö­ri­gen. Auf kei­nen Fall darf es Abwei­chungen zwi­schen Ver­trags­in­halt und tat­säch­li­cher Durch­füh­rung geben (z. B. Höhe von Gehalts­zah­lun­gen, Fäl­lig­keit und Zah­lung von Zin­sen, nicht ein­ge­hal­te­ne Fris­ten usw.). Feh­ler in der Ver­trags­ge­stal­tung (z. B. feh­len­de Ergän­zungs­pfle­ger bei Ver­trä­gen mit Kin­dern) müs­sen Sie unver­züg­lich kor­ri­gie­ren – nur so ver­mei­den Sie steu­er­li­che Nach­tei­le, z. B. bei einer Betriebs­prü­fung oder einer Prü­fung ande­rer Ein­kunfts­ar­ten (Lohn­steu­er, Kapitalvermögen).

Neue Vorgaben für Impressum auf der GmbH-Homepage

Laut Tele­me­di­en­ge­setz (TMG) müs­sen Sie im Impres­sum neben einer E‑Mail-Adres­se zusätz­lich eine Tele­fon-Num­mer zur Kon­takt­auf­nah­me anbie­ten. Dazu gibt es ein neu­es Urteil des Ober­lan­des­ge­richts Frank­furt. Danach gilt: Die Impres­sums­an­ga­ben sind nicht kor­rekt erfüllt, wenn Sie dazu eine sog. Mehr­wert-Tele­fon­num­mer ange­ben, die kos­ten­pflich­ti­ge Gebüh­ren für den Anru­fer ver­ur­sacht. Und zwar immer dann, wenn die fäl­li­gen Kos­ten an der Ober­gren­ze des zuläs­si­gen Bereichs lie­gen (hier: 2,99 EUR pro Minu­te für Anru­fe aus dem Mobil­funk­netz) (OLG Frank­furt, Urteil vom 2.10.2014, 6 U 219/13).

Wie immer bei Impres­sums-Feh­lern soll­ten Sie es nicht auf eine (gebüh­ren­pflich­ti­ge) Abmah­nung mit Unter­las­sungs­er­klä­rung ankom­men las­sen. Bes­ser ist es, wenn Sie eine „gefähr­de­te“ Tele­fon-Num­mer her­aus­neh­men und durch eine seriö­se Num­mer erset­zen. Am bes­ten prü­fen Sie als Geschäfts­füh­rer selbst in Ihrem GmbH-Impres­sum, ob der ver­ant­wort­li­che Mit­ar­bei­ter die recht­li­chen Vor­ga­ben kennt bzw. bereits umge­setzt hat.

GmbH-Anteils-Erben können mit Mehrheit beschließen

Die Erben eines GmbH-Anteils kön­nen in der Regel mit ein­fa­cher Mehr­heit einen Ver­tre­ter bestel­len, der die Erben dann z. B. in einem Nich­tig­keits- oder Anfech­tungs­pro­zess um die Wirk­sam­keit einer Gesell­schaf­ter­be­schlus­ses ver­tritt (OLG Nürn­berg, Urteil vom 16.7.2014, 12 U 2267/12).

Damit ist sicher gestellt, dass die Erben­ge­mein­schaft hand­lungs­fä­hig bleibt. Auch dann, wenn ein que­ru­lan­ter Erbe juris­ti­sches Vor­ge­hen blo­ckiert. Umge­kehrt gilt: Nimmt nur einer der Erben die ein­ge­reich­te Kla­ge zurück, hat das kei­ne Wir­kung. Das Ver­fah­ren läuft weiter.

 

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Chef­re­dak­teur + Herausgeber

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