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Volkelt-Brief 46/2019

GF-Job: Die neu­en Her­aus­for­de­run­gen + GmbH-Pla­nung 2020: End­spurt um die GF-Alters­vor­sor­ge Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: War­um soll­te es Start­Ups bes­ser gehen? + Trends im Unter­neh­mens-Recht: Was Sie als GF ver­an­las­sen müs­sen Digi­ta­les: Mit dem Fir­men­wa­gen in die Stadt ACHTUNG: Min­der­heits-Gesell­schaf­ter aus­ge­trickst – was tun? + GmbH/Steuer: Feh­ler bei der Umset­zung eines Ergeb­nis­ab­füh­rungs­ver­tra­ges + BFH-aktu­ell: Steu­er­li­che Behand­lung einer Kar­tell­stra­fe GmbH-Ver­trag: Prü­fen Sie die Nach­fol­ge­klau­seln in alten GmbH-Ver­trä­gen + GF-Auf­ga­be: Abga­be einer eides­statt­li­chen Ver­si­che­rung für die GmbH

 

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Frei­burg, 15. Novem­ber 2019

 

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

Das Rad dreht schnel­ler und der Abstand zwi­schen den Tritt­stu­fen ist grö­ßer gewor­den“. Mit die­sem anschau­li­chen Bild brach­te neu­lich ein Kol­le­ge die Fra­ge nach der Tätig­keit von Geschäfts­füh­rern in einem sich wan­deln­den Umfeld auf den knap­pen Nen­ner. Womit er Recht hat: Unter­des­sen hat das Inter­net in allen Bran­chen digi­ta­le Kon­kur­renz geschaf­fen. Alles ist schnel­ler und öko­no­mi­scher gewor­den. Das gilt auch und ins­be­son­de­re für die Geschäfts­füh­rung. Dort wird mehr, schnel­ler und con­trol­ling-ori­en­tier­ter ent­schie­den. Die Ren­di­te-Ori­en­tie­rung hat deut­lich zuge­nom­men. Nur um einen Arbeits­platz zu haben, grün­det oder führt heu­te kei­ner mehr ein Unter­neh­men. Es muss sich rechnen.

Die neue Start­Up-Kul­tur ermög­licht es, in kür­zes­ter Zeit Geschäfts­ideen mit pro­fes­sio­nel­ler Beglei­tung in Erfolg ver­spre­chen­de Geschäfts­mo­del­le umzu­wan­deln und die­se mit dem nöti­gen Start­ka­pi­tal (Pri­vat-Equi­ty, Pro­jekt­part­ner) aus­zu­stat­ten. Auch die Ver­ant­wort­lich­kei­ten der Geschäfts­lei­tung hat zuge­nom­men – Stich­wort: Com­pli­ance. Im Scha­dens­fall wird fast immer kon­se­quent nach­ge­hakt und in der Ver­gan­gen­heit nach Feh­lern der Geschäfts­füh­rung gesucht. Ob Insol­venz, Ver­si­che­rungs­fall oder Geset­zes­ver­stoß: Feh­ler sind zum exis­ten­zi­el­len Risi­ko für jeden Geschäfts­füh­rer geworden.

Ins­ge­samt ist die Erwar­tung an „pro­fes­sio­nel­les Manage­ment“ gestie­gen. Man tauscht sich über Füh­rung, über die Behand­lung als Arbeit­neh­mer und über The­men wie Moti­va­ti­on, Aner­ken­nung und Wert­schät­zung aus. Pro­blem: Die posi­ti­ve Wir­kung von sozia­ler Kom­pe­tenz wird von vie­len Füh­rungs­kräf­ten noch immer unter­schätzt. Was in den meis­ten Fäl­len an einer fal­schen Ein­schät­zung der eige­nen Fähig­kei­ten liegt. Stich­wort: Bera­tungs­re­sis­tenz. Fazit: Geschäfts­füh­rung wird immer „kom­ple­xer”.

 

GmbH-Planung 2020: Endspurt um die GF-Altersvorsorge

Nach wie vor ist die Pen­si­ons­zu­sa­ge für den (nicht pflicht­ver­si­cher­ten) Geschäfts­füh­rer eine gute und meist not­wen­di­ge Form der Zukunfts­si­che­rung. Damit ist es mög­lich, Bei­trä­ge zur Zukunfts­si­che­rung als Betriebs­aus­ga­ben anzu­set­zen und durch die Bil­dung einer Rück­stel­lung in der Bilanz den steu­er­pflich­ti­gen Gewinn der GmbH dau­er­haft zu drücken.

In der Pra­xis ach­tet der Steu­er­be­ra­ter dar­auf, dass alle Vor­aus­set­zun­gen für die steu­er­li­che Aner­ken­nung ein­ge­hal­ten wer­den. Den­noch kommt es immer wie­der zu Pro­ble­men mit dem Finanz­amt. Unter­des­sen hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ein wei­te­res wich­ti­ges Grund­satz­ur­teil zur sog. Erdie­nensdau­er ent­schie­den. Dass betrifft alle die beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die bereits älter sind und noch kei­ne Pen­si­ons­zu­sa­ge zur Siche­rung ihrer Alters­ein­künf­te ver­ein­bart haben (BFH, Urteil vom 20.7.2016, I R 33/15). Danach gilt:

  • Der von der Recht­spre­chung ent­wi­ckel­te Grund­satz, nach dem sich der beherr­schen­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH einen Anspruch auf Alters­ver­sor­gung regel­mä­ßig nur erdie­nen kann, wenn zwi­schen dem Zusa­ge­zeit­punkt und dem Ein­tritt in den Ruhe­stand ein Zeit­raum von min­des­tens 10 Jah­ren liegt, gilt auch bei einer mit­tel­ba­ren Ver­sor­gungs­zu­sa­ge mit rück­ge­deck­ter Unterstützungskassenzusage.
  • Kann die sog. Erdie­nensdau­er vom beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nicht mehr abge­leis­tet wer­den, muss ein ordent­li­cher und gewis­sen­haf­ter Geschäfts­lei­ter im Inter­es­se der Gesell­schaft von der (mit­tel­ba­ren) Ver­sor­gungs­zu­sa­ge abse­hen. Die geleis­te­ten Zuwen­dun­gen sind dann nicht als Betriebs­aus­ga­ben abzieh­bar (vgl. dazu auch BFH, Urteil vom 20.5.2015, I R 17/14 für Pensionszusagen).
  • Beherr­schen­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ohne eine sol­che Alters­ver­sor­gung müs­sen sich spu­ten, wenn Sie die­se Mög­lich­kei­ten noch nut­zen wol­len. Das gilt für die Geschäfts­füh­rer die aktu­ell jün­ger als 57. Jah­re (Jahr­gang: 1962) sind und mit dem 67. Lebens­jahr aus­schei­den wollen.

Wer älter ist, hat kei­ne Chan­cen mehr, dass die Pen­si­ons­zu­sa­ge mit Rück­stel­lungs­bil­dung bzw. die Bei­trags­zah­lun­gen zur Ver­sor­gungs­zu­sa­ge bei einer Unter­stüt­zungs­kas­se vom Finanz­amt aner­kannt wer­den. ACHTUNG: Das gilt auch für nach­träg­li­che Ände­run­gen einer Zusa­ge, sofern die Ände­run­gen – z. B. eine erheb­li­che Auf­sto­ckung oder Ein­be­zie­hung eines neu­en Lebens­part­ners – zu zusätz­li­chen Kos­ten bei der GmbH füh­ren. Auch dann kann das Finanz­amt erneut eine 10jährige Erdie­nensdau­er verlangen.

Die nach­träg­li­che Ertei­lung einer Pen­si­ons­zu­sa­ge an den (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer der GmbH bedeu­tet eine Ände­rung des bis­he­ri­gen Anstel­lungs­ver­tra­ges. Dazu not­wen­dig ist ein Beschluss der Gesell­schaf­ter. Ach­ten Sie dar­auf, dass alle for­ma­len Vor­aus­set­zun­gen für die Beschluss­fas­sung erfüllt sind (ord­nungs­ge­mä­ße Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, Beschluss­fä­hig­keit und ‑mehr­hei­ten, Pro­to­koll). Sie müs­sen davon aus­ge­hen, dass die Finanz­be­hör­den bei Ände­run­gen des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges beson­ders kri­tisch prü­fen. Auch der Inhalt des Pen­si­ons­ver­tra­ges muss den Vor­ga­ben der Finanz­be­hör­den ent­spre­chen. NEU: Das betrifft z. B. die exak­te For­mu­lie­rung einer sog. Abfin­dungs­klau­sel für den Fall der Ein­mal­zah­lung der gesam­ten Pen­si­ons­an­sprü­che (vgl. dazu zuletzt Nr. 42/2019) oder die unzu­läs­si­ge (ein­sei­ti­ge) Ände­rungs­mög­lich­keit der Pen­si­ons­ver­ein­ba­run­gen (hier: Kür­zung der Ansprü­che) durch den Arbeit­ge­ber – also durch die GmbH (vgl. dazu zuletzt Nr. 43/2019).

 

Geschäftsführer-Perspektive: Warum sollte es StartUps besser gehen?

Aus dem „Start­Up Moni­to­ring 2019”: Erfolg­rei­che Start­Up-Grün­der sind im Durch­schnitt 35 Jah­re alt. Zwei Drit­tel der 20.000 befrag­ten Grün­der sehen mit Opti­mis­mus in die geschäft­li­che Zukunft und erwar­ten für 2019 eine noch bes­se­re Geschäfts­la­ge. Jede 5. Start­Up-Grün­dung erziel­te nach dem 2. Geschäfts­jahr einen Umsatz von „bis zu 2 Mio. EUR im Jahr”. Nicht ver­wun­der­lich – denn in die­ser Zahl sind auch alle die Start­Ups erfasst, die kei­nen oder nur ganz wenig Umsatz machen. Immer­hin: Jede 10. Grün­dung erlös­te laut Moni­to­ring in die­sem Zeit­raum einen Umsatz zwi­schen 2 und 10 Mio. EUR. 80 % der Grün­der finan­zie­ren sich aus „Erspar­tem”, 40 % zusätz­lich aus öffent­li­chen Mit­teln. Pri­va­te Equi­ty und Risi­ko-Invests spie­len in Deutsch­land kei­ne erwäh­nens­wer­te Rol­le. Größ­tes Wachs­tums­hin­der­nis sind für die Grün­der die büro­kra­ti­schen Hür­den und Hin­der­nis­se. So gese­hen teilt die aktu­el­le Grün­der­ge­nera­ti­on ihr Schick­sal mit allen klei­nen und mit­tel­gro­ßen Unter­neh­men (KMU) in Deutsch­land. Mit den bes­ten Grüßen.

 

Trends im Unternehmens-Recht: Was Sie als GF veranlassen müssen

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Fir­men­wa­gen Wer den Fir­men­wa­gen pri­vat nutzt und die dafür fäl­li­ge Lohn­steu­er nach der (u. U. teue­ren) 1%-Methode ermit­telt, kann zum Jah­res­wech­sel auf die even­tu­ell güns­ti­ge­re – und in der elek­tro­ni­schen Ver­si­on durch­aus kom­for­ta­blen – Fahr­ten­buch-Lösung umstellen.

Nut­zen Sie dazu den Lex­wa­re-Ver­gleichs­rech­ner online unter https://www.lexoffice.de/service/rechner-fahrtenbuch-1-regelung/

Ter­min­sa­che: Der Wech­sel der Nach­weis-Metho­de ist nur zum vol­len Kalen­der­jahr mög­lich – also ab 1.1.2020

 

Digitales: Mit dem Firmenwagen in die Stadt

Wer mit dem Pri­vat­wa­gen oder dem Fir­men-Pkw in einer deut­schen Innen­stadt einen Park­platz sucht, muss dafür im Durch­schnitt 10 Minu­ten ein­pla­nen. Zusätz­lich müs­sen dafür 4,5 Km zurück­ge­legt wer­den und die Umwelt wird zusätz­lich mit 1,3 Kg CO2-Aus­stoß belas­tet. Die Lösung: Der Park­haus­be­trei­ber Apcoa hat mit der App Apcoa Flow eine digi­ta­le Platt­form ent­wi­ckelt, mit der die Park­platz­su­che opti­miert wird. Der Park­platz­su­chen­de kann damit 200 Apcoa-Par­häu­ser mit rund 100.000 Stell­plät­zen ansteu­ern. Vor­teil: Die App fin­det das nächst­ge­le­ge­ne Park­haus zum gewünsch­ten Ziel, er kann ohne Ticket ein- und aus­fah­ren. Das Sys­tem erkennt das Fahr­zeug berüh­rungs­los und die Schran­ken öff­nen auto­ma­tisch. Bezahlt wird bar­geld­los. Zusätz­li­cher Ser­vice des Anbie­ters: In den Park­häu­sern wer­den E‑Bikes und E‑Scooter zur Ver­fü­gung gestellt. Wer mit dem Elek­tro- oder Hybrid-Fahr­zeug ein­parkt, fin­det hier leis­tungs­fä­hi­ge Lade­sta­tio­nen vor. Die Nut­zung der App ist kos­ten­los. Sie zah­len ledig­lich die anfal­len­den Parkgebühren.

Down­load und Regis­trie­rung zur App gibt es unter https://flow.apcoa.de/#. Die App ist ein gutes Bei­spiel für das neue Geschäfts­feld Smart City – dar­un­ter  wer­den digi­ta­le Lösun­gen für eine opti­mier­te Orga­ni­sa­ti­on des städ­ti­schen Lebens zusam­men­ge­fasst. Vor­bild mit dem höchs­ten Digi­ta­li­sie­rungs­grad ist die spa­ni­sche Stadt San­tan­der. In der Stadt gibt es ca. 12.000 Sen­so­ren, die alle nur denk­ba­ren Daten erfas­sen – vom Ver­kehrs­fluss bis zur vol­len Mülltonne.

 

ACHTUNG: Minderheits-Gesellschafter ausgetrickst – was tun?

Laut GmbH-Gesetz (§ 53 GmbHG) kann eine Kapi­tal­erhö­hung nur mit einer qua­li­fi­zier­ten Mehr­heit von 75 % der Stim­men der Gesell­schaf­ter beschlos­sen wer­den. Zusätz­lich bestimmt das Gesetz, dass „die neu­en Geschäfts­an­tei­le den Gesell­schaf­tern im Ver­hält­nis ihrer bis­he­ri­gen Geschäfts­an­tei­le zuste­hen” (§ 57j GmbHG). Aus gutem Grund: Wür­de das nicht gel­ten, könn­te der Mehr­heits-Gesell­schaf­ter (> 75 % der Antei­le) jeder­zeit den Anteil des Min­der­heits-Gesell­schaf­ters mit einer ein­fa­chen Kapi­tal­erhö­hung drü­cken. Bei­spiel: Der 75 %-Gesell­schaf­ter beschließt eine Kapi­tal­erhö­hung von bis­her 100.000 EUR um 20.000 EUR auf 120.000 EUR und zahlt 20.000 EUR umge­hend ein. Sein Geschäfts­an­teil steigt damit von 75 % auf 95 %. Umge­kehrt sinkt der Anteil des Min­der­heits-Gesell­schaf­ters von 25 % auf 5 %. Fol­ge: Der Min­der­heits-Gesell­schaf­ter ver­liert sei­ne Sperr­mi­no­ri­tät. Auch wich­ti­ge Beschlüs­se kön­nen gegen sei­nen Wil­len durch­ge­setzt werden.

Hin­ter­grund: Das Han­dels­re­gis­ter Berlin/Charlottenburg hat­te sich laut Han­dels­blatt v. 5.11.2019 zuletzt über den Anspruch eines Min­der­heits-Gesell­schaf­ters auf eine ver­hält­nis­glei­che Kapi­tal­erhö­hung hin­weg­ge­setzt. Begrün­dung: Gläu­bi­ger­schutz. Der betrof­fe­ne Gesell­schaf­ter wird das so aber nicht hin­neh­men und lässt den Beschluss des Han­dels­re­gis­ters auf Ein­tra­gung der neu­en Kapi­tal­ver­hält­nis­se zu Unguns­ten des bis­he­ri­gen Min­der­heits-Gesell­schaf­ters der­zeit gericht­lich prüfen.

Durch­aus bemer­kens­wert ist an die­sem Fall, wie ein­fach sich ein Regis­ter­ge­richt über eine gesetz­li­che Vor­schrift zum Schutz des Min­der­heits-Gesell­schaf­ters einer GmbH hin­weg­setzt – so dass die­ser sei­ne Rech­te erst gericht­lich durch­set­zen muss. Wir gehen aller­dings davon aus, dass das Gericht dem Han­dels­re­gis­ter Gren­zen auf­zeigt – auch wenn das Ver­fah­ren über meh­re­re Instan­zen geführt wer­den muss. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

 

GmbH/Steuer: Fehler bei der Umsetzung eines Ergebnisabführungsvertrages

Der zwi­schen einer Organ­ge­sell­schaft und einer Organ­trä­ge­rin abge­schlos­se­ne Ergeb­nis­ab­füh­rungs­ver­trag wird nicht tat­säch­lich durch­ge­führt, wenn die Organ­ge­sell­schaft den ihr gegen­über der Organ­trä­ge­rin zuste­hen­den Anspruch auf Ver­lust­über­nah­me in ihrer Bilanz nicht aus­weist. Das gilt auch dann, wenn die Organ­trä­ge­rin der Organ­ge­sell­schaft den Ver­lust tat­säch­lich erstat­tet (Finanz­ge­richt Schles­wig-Hol­stein, Urteil v. 6.6.2019, 1 K 113/17, nicht rechtskräftig).

Beson­ders ärger­lich war im Ent­schei­dungs­fall, dass der Bilanz­feh­ler erst im fünf­ten Jahr der Durch­füh­rung des Ergeb­nis­ab­füh­rungs­ver­tra­ges von den Finanz­be­hör­den moniert und die steu­er­li­che Aner­ken­nung über die gesam­te Lauf­zeit nach­träg­lich aberkannt wur­de. Damit war es nicht mehr mög­lich, den Feh­ler (wäh­rend der Lauf­zeit) nach­zu­bes­sern, um die steu­er­li­che Aner­ken­nung zu sichern.

 

BFH-aktuell: Steuerlichen Behandlung einer Kartellstrafe

Grund­sätz­lich min­dert eine Kar­tell­geld­bu­ße den steu­er­pflich­ti­gen Gewinn einer GmbH nicht. Jetzt hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) dazu klar­ge­stellt: Wird der wirt­schaft­li­che Vor­teil, der durch den Kar­tell­ver­stoß erlangt wur­de, mit der Kar­tell­stra­fe abge­schöpft, muss die dar­auf bereits gezahl­te Kör­per­schaft- bzw. Ein­kom­men­steu­er ver­rech­net wer­den – das ent­spricht einer antei­li­gen Berück­sich­ti­gung als Betriebs­aus­ga­be (BFH, Urteil v. 22.5.2019, XI R 40/17).

 

GmbH-Vertrag: Prüfen Sie die Nachfolgeklauseln in alten GmbH-Verträgen

Gibt es eine geschlechts­spe­zi­fi­sche Nach­fol­ge­klau­sel (Männ­li­cher Nach­fol­ger im Unter­neh­men – sog. „Geschlech­ter­klau­sel”) müs­sen Sie auf­pas­sen: Der Obers­te Gerichts­hof (OGH) Öster­reichs hat ent­schie­den, dass eine sol­che Klau­sel gegen den all­ge­mei­nen Gleich­heits­grund­satz (§ 879 ABGB) ver­stößt und des­we­gen unwirk­sam ist. ACHTUNG: Deut­sche Gerich­te dürf­ten in der Sache nicht anders ent­schei­den. Aller­dings ist u. W. der­zeit (noch) kein ver­gleich­ba­res Ver­fah­ren vor einem deut­schen Gericht anhän­gig (OGH, Urteil v. 24.1.2019, 6 Ob 55/18h).

Im Gesell­schafts­ver­trag war for­mu­liert: „Im Fal­le des Able­bens eines Gesell­schaf­ters tre­ten des­sen gesetz­li­che männ­li­che Erben in sei­ne Rech­te und Pflich­ten ein und wird die Gesell­schaft mit ihnen fort­ge­setzt. Kom­men meh­re­re männ­li­che ehe­li­che Erben hie­für in Fra­ge, so kön­nen höchs­tens deren zwei die Gesell­schafts­an­tei­le über­neh­men und als per­sön­lich haf­ten­de Gesell­schaf­ter ein­tre­ten und haben sich die Erben auf die­je­ni­gen Per­so­nen (Erben männ­li­chen Geschlechts) zu eini­gen, wel­che die Gesell­schaf­ter-Funk­ti­on zu über­neh­men haben” . Eine sol­che Ver­ein­ba­rung ist unwirk­sam, da Frau­en mit Män­nern nicht gleich­ge­stellt sind – so das abschlie­ßen­de Urteil des Gerichts.

 

GF-Aufgabe: Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung für die GmbH

Wird eine GmbH zur Abga­be einer eides­statt­li­chen Ver­si­che­rung ver­pflich­tet, genügt es nicht, dass einer der Geschäfts­füh­rer die­se zeich­net. Die eides­statt­li­che Ver­si­che­rung muss von der ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Anzahl der Geschäfts­füh­rer abge­ge­ben wer­den. Ist Ein­zel­ver­tre­tungs­be­fug­nis ver­ein­bart, genügt die Abga­be der Ver­si­che­rung durch einen Geschäfts­füh­rer (OLG Ham­burg, Urteil v. 16.8.2018, 3 U 132/17).

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

 

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