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Volkelt-Brief 37/2019

Kon­flik­te in der 2‑Per­so­nen-GmbH: Der Anwalt gewinnt auf jeden Fall + Per­so­nal: Was tun, wenn sich ein Mit­ar­bei­ter „umschaut“? Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Schon wie­der ein Mit­ar­bei­ter­ge­spräch… + GmbH/Recht: Was Sie als Geschäfts­füh­rer ver­an­las­sen müs­sen + Digi­ta­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten Form­sa­che: War­um Sie immer les­bar unter­schrei­ben soll­ten + Ver­sor­gung: Anspruch des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers auf sei­ne Zusa­ge GmbH/Image: Schlech­te Noten für Fami­li­en­un­ter­neh­men + Steu­ern: Zah­len zum Soli­da­ri­täts­zu­schlag + GmbH-Recht: Geschäfts­füh­rung darf nicht „ein­fach so” ent­las­tet wer­den + Nach­fol­ge: Öff­nungs­klau­sel ermög­licht fakul­ta­ti­ven Aufsichtsrat

 

 

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Frei­burg, 13. Sep­tem­ber 2019

 

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

wenn eine Ehe schei­tert und jede Par­tei einen Anwalt mit der Wahr­neh­mung der Inter­es­sen beauf­tragt, gewinnt auf jeden Fall der Anwalt. Inwie­weit dabei ein sach­ge­rech­tes Ergeb­nis her­aus­kommt, ist von unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung. Die Zeit wird´s rich­ten. Nicht anders geht es in der 2‑Per­so­nen-GmbH, wenn die Inter­es­sen aus­ein­an­der lau­fen und es zu Kon­flik­ten zwi­schen den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern kommt. „Kann ich mei­nen Mit-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer abbe­ru­fen? Kann ich ihn aus der GmbH aus­schlie­ßen?”. Fra­gen, die genau genom­men nur der Anwalt beant­wor­ten kann. Und das auch immer nur unter dem Vor­be­halt, dass die Rich­ter des jeweils zustän­di­gen Land­ge­richts das auch so sehen.

Einen Vor­teil hat die „GmbH” gegen­über der Ehe: In aller Regel kön­nen Sie ein­fach aus­tre­ten, die Gemein­schaft ein­sei­tig ver­las­sen. Juris­tisch: Ihr Gesell­schafts­ver­hält­nis been­den oder kün­di­gen. Oder Sie kön­nen Ihren GmbH-Anteil zu einem ange­mes­se­nen Preis ver­kau­fen. Dass das nicht ganz leicht ist, wenn die GmbH Ihr Kind oder Ihre Idee ist, wenn die GmbH einen gehö­ri­gen Teil Ihres Lebens aus­macht, ist nach­voll­zieh­bar. Hilf­reich ist dann der Blick auf abschre­cken­de Bei­spie­le, in denen end­lo­se Rechts­strei­tig­kei­ten die Sub­stanz des Unter­neh­mens auf­ge­zehrt haben.

So hat etwa der Streit um´s Tön­nies-Erbe das Unter­neh­men jah­re­lang gelähmt und hohe Anwalts­ge­büh­ren ver­ur­sacht (vgl. Nr. 25/2017), das Zer­würf­nis der Gesell­schaf­ter der Gaf­fel-Braue­rei (vgl. Nr. 3/2014) oder der Streit um die Suhr­kamp-Nach­fol­ge die Unter­neh­men so belas­tet, bis am Ende alle Geschäfts­part­ner ver­grault waren (vgl. Nr. 1/2013).

 

Personal: Was tun, wenn sich ein Mitarbeiter „umschaut“?

Dass sich der ein oder ande­re Mit­ar­bei­ter in Zei­ten der Voll­be­schäf­ti­gung und des Fach­kräf­te­man­gels nach einer neu­en Her­aus­for­de­rung umschaut, ist nach­voll­zieh­bar. Selbst dann, wenn das Betriebs­kli­ma stimmt, der Arbeits­platz sicher ist, die Auf­ga­be abwechs­lungs­reich ist und die Bezah­lung stimmt. Kon­kret wird ein sol­ches Anlie­gen aber spä­tes­tens dann, wenn der Mit­ar­bei­ter um ein Gespräch bit­tet und kon­kre­te For­de­run­gen auf den Tisch legt. Fakt ist: Wer früh­zei­tig erkennt, wer von den Mit­ar­bei­tern sich über einen Wech­sel Gedan­ken macht, kann gegensteuern.

IBM geht hier z. B. ganz neue Wege mit einem digi­ta­len Stim­mungs­ba­ro­me­ter für den Per­so­nal-Ver­ant­wort­li­chen Geschäfts­füh­rer. Nach dem Mot­to: Eine intel­li­gen­te Soft­ware (das sog. kogni­ti­ve Sys­tem) führt die digi­ta­le Per­so­nal­ak­te. Ziel der Soft­ware ist es, Kün­di­gungs­wahr­schein­lich­kei­ten für die Mit­ar­bei­ter vor­aus­zu­sa­gen. Alter, Über­stun­den, Gehalt und Gehalts­ent­wick­lung, Anzahl und Ver­lauf von Mit­ar­bei­ter­ge­sprä­chen, Akti­vi­tä­ten des Mit­ar­bei­ters in XING, Lin­ke­dIn oder etwa Face­book und vie­le ande­re Mit­ar­bei­ter-Infor­ma­tio­nen und ‑daten wer­den sys­te­ma­tisch  gesam­melt, aus­ge­wer­tet und bewer­tet. Schluss­end­lich zeigt die Soft­ware dem Per­so­nal-Ver­ant­wort­li­chen an, wel­cher Mit­ar­bei­ter mit kon­kre­ten Ver­än­de­rungs­plä­nen lieb­äu­gelt. Bis ein sol­ches Sys­tem auch in Deutsch­land ein­ge­setzt wer­den kann, ist aller­dings noch Eini­ges zu tun. Es gibt jede Men­ge unge­lös­ter daten­schutz­recht­li­cher und ver­wal­tungs­tech­ni­scher Fragen.

Die meis­ten klei­ne­ren Unter­neh­men leis­ten sich weder ein eige­nes Per­so­nal­bü­ro noch eige­nes Per­so­nal­ma­nage­ment. Je weni­ger Mit­ar­bei­ter umso weni­ger ver­gleich­ba­re Daten. Der für das Per­so­nal-Recrui­ting im gro­ßen Unter­neh­men ver­ant­wort­li­che Per­so­nal-Mana­ger wird sich das leis­ten kön­nen. Im klei­ne­ren Unter­neh­men ist wei­ter­hin der Chef gefor­dert und der hat in der Pra­xis meist auch das Gespür für jeden sei­ner Mit­ar­bei­ter. Aller­dings: Das Risi­ko, das einer aus­schert, wird Ihnen auch die intel­li­gen­tes­te Soft­ware in den nächs­ten Jah­ren nicht abneh­men (kön­nen). Da bringt nur das regel­mä­ßi­ge per­sön­li­che Gespräch ein wenig Sicher­heit – für bei­de Seiten.

Sicher ist, dass man es heut­zu­ta­ge mit einer sol­chen Neue­rung in die digi­ta­len Schlag­zei­len schafft. Über den tat­säch­li­chen Gebrauchs­wert einer sol­chen Soft­ware in klei­ne­ren Unter­neh­men lässt sich aller­dings strei­ten. Als Geschäfts­füh­rer eines sol­chen klei­ne­ren Unter­neh­mens und Chef mit Per­so­nal­ver­ant­wor­tung und Erfah­rung im Umgang mit (schwie­ri­gem) Per­so­nal müs­sen Sie abwä­gen, wel­chen Auf­wand die Fir­ma für die Per­so­nal­ver­wal­tung ver­kraf­tet. Die Gren­ze ist aller­dings spä­tes­tens dann erreicht, wenn die For­de­rung des abwan­de­rungs­wil­li­gen Mit­ar­bei­ters das Gehalts­ge­fü­ge durch­ein­an­der bringt. So weit soll­ten Sie es auf kei­nen Fall kom­men las­sen. Ansons­ten gilt: Man kann über Vie­les reden (Incen­ti­ves, Zusatz­leis­tun­gen, Gehalts­um­wand­lung usw.), aber Rei­sen­de kann man ohne­hin (fast) nicht aufhalten.

 

Geschäftsführer-Perspektive: … schon wieder ein Mitarbeitergespräch 

Wie hal­ten Sie es mit Mit­ar­bei­ter­ge­sprä­chen? Mit jedem? Zum Jah­res­an­fang oder zum Jah­res­en­de? Situa­tiv – so wie oben beschrie­ben, wenn der Mit­ar­bei­ter dar­um bit­tet? Kei­ne Zeit? Unter den Exper­ten jeden­falls wird der­zeit wie­der ein­mal hef­tig über Sinn und Nut­zen sol­cher Gesprä­che dis­ku­tiert. Bei SAP hat man umge­stellt: Vom Jah­res­ge­spräch mit kon­kre­ten Ziel­ver­ein­ba­run­gen zum situa­ti­ven Gespräch. Eine groß ange­leg­te Stu­die zum Per­so­nal-Manage­ment (Lin­ked Per­son­nel Panel) belegt aller­dings das Gegen­teil. Danach stei­gert das jähr­li­che Per­so­nal­ge­spräch die Arbeits­zu­frie­den­heit und die Zustim­mung zum Arbeit­ge­ber. Man­ko der meis­ten Stu­di­en: Unter­sucht wer­den in der Regel gro­ße Unter­neh­men, in denen die Hier­ar­chie über meh­re­re Ebe­nen reicht und ein star­kes mitt­le­res Manage­ment imple­men­tiert ist. Das trifft für die meis­ten mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men aber so nicht zu. Fakt ist: Auch in zwei von drei klei­ne­ren Unter­neh­men wer­den regel­mä­ßig Leis­tungs­be­ur­tei­lungs-Gesprä­che geführt. Und die Mit­ar­bei­ter hono­rie­ren das. Dort, wo mit­ein­an­der gespro­chen wird, gibt es eine höhe­re Arbeits­zu­frie­den­heit, die Mit­ar­bei­ter sind enga­gier­ter, die Zustim­mung zum Arbeit­ge­ber ist grö­ßer (Com­mit­ment), die Wech­sel­be­reit­schaft ist gerin­ger und die Mit­ar­bei­ter haben ein höhe­res Inter­es­se an der wei­te­ren Ent­wick­lung der eige­nen Fir­ma. Es spricht also doch Eini­ges dafür, das Gespräch als Füh­rungs­in­stru­ment zu nut­zen. Also: Auf jeden Fall jetzt schon Ter­mi­ne vormerken.

 

GmbH/Recht: Was Sie als Geschäftsführer veranlassen müssen

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Immo­bi­li­en der GmbH Gesetz zur Ände­rung des Grund­er­werb­steu­er­ge­set­zes: Eine Ände­rung von 90 % des Gesell­schaf­ter­be­stan­des inner­halb von 10 Jah­ren wird einer Über­eig­nung eines Grund­be­sit­zes auf eine neue Kapi­tal­ge­sell­schaft gleich­ge­stellt (§ 1 Abs. 2b GrEStG). Es wird Grund­er­werb­steu­er fäl­lig (3,5 bis 6,5%).    Z. B.: Bei der Über­tra­gung eines Büro­ge­bäu­des im Wert von 1,2 Mio. EUR wer­den damit auto­ma­tisch 78.000 EUR (hier: Höchst­satz 6,5 %) vom Finanz­amt fest­ge­setzt und fällig. Nach­fol­ge­re­ge­lun­gen in der GmbH soll­ten in Zukunft nur noch auf der Basis eines Steu­er­gut­ach­tens (hier: Grund­er­werb­steu­er) ent­schie­den und durch­ge­führt werden.

 

Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten 

Die anhal­ten­de Nied­rig­zins­po­li­tik der Euro­päi­schen Zen­tral­bank (EZB) för­dert die Krea­ti­vi­tät der (deut­schen) Ban­ken – und bie­tet damit Inter­net-Händ­lern gute Finan­zie­rungs­mög­lich­kei­ten, sich zu einer rich­ti­gen Platt­form für ein gut defi­nier­tes Pro­dukt-Port­fo­lio zu ent­wi­ckeln. Vor macht das z. B. die Volks­bank Orten­au. Zusam­men mit einem IT-Spe­zia­lis­ten betreibt die Bank die Platt­form N1 Tra­ding rund um das The­ma stan­dar­di­sier­te Bau­stof­fe. Der Markt­platz pro­fi­tiert von den Umsät­zen der über­wie­gend hei­mi­schen Bau­stoff­an­bie­ter. Die Bank orga­ni­siert den Zah­lungs­ver­kehr und kas­siert dafür Pro­vi­sio­nen. Die Volks­bank betreibt ein Immo­bi­li­en­por­tal – und bie­tet anschlie­ßend gleich die pas­sen­de Finan­zie­rung mit. Die Apo­the­ker-und Ärz­te­bank betreibt die Platt­form Uni­vi­va – eine Platt­form mit Dienst­leis­tun­gen Drit­ter aus dem Gesund­heits­markt. Die Platt­form Zins­markt ist eine Grün­dung der Deut­schen Bank, auf der Anle­ger aus den Fest­geld­an­ge­bo­ten aller mög­li­chen Anbie­ter aus­wäh­len kön­nen. Umge­kehrt erge­ben sich Chan­cen für Start­Ups und krea­ti­ve Grün­der: Wer eine gan­ze Platt­form finan­zi­ell nicht selbst stem­men kann, muss nur noch die Bank und die rich­ti­gen Ansprech­part­ner aus­fin­dig machen, für die das jewei­li­ge Port­fo­lio passt.

Nicht weni­ge Start­Ups, die neue Lösun­gen für die Finanz­bran­che auf­ge­setzt haben (Fin­Tech-Unter­neh­men) muss­ten ein­se­hen, dass sie ihre Pro­duk­te ohne eine Bank­li­zenz selbst nicht ver­wer­ten kön­nen. Unter­des­sen arbei­ten die meis­ten FinTechs in Koope­ra­ti­on mit den Ban­ken. Die wie­der­um grei­fen in schwie­ri­gen Zei­ten für Bank­ge­schäf­te ger­ne auf sol­che Ange­bo­te zurück – die oben gezeig­te Ent­wick­lung ist so gese­hen eine logi­sche Fol­ge der Digi­ta­li­sie­rung des Bankgeschäfts.

 

Formsache: Warum Sie immer lesbar unterschreiben sollten 

Sie ken­nen das von Arzt-Rezep­ten oder von einer der Ihnen vor­ge­leg­ten Krank­schrei­bun­gen. Die Hand­schrift dar­auf kann nie­mand ent­zif­fern und Sie kön­nen nur hof­fen, dass der Dro­ge­rist Ihnen im Zwei­fel das rich­ti­ge Medi­ka­ment ver­ab­reicht. Das The­ma hat durch­aus einen sehr ernst­haf­ten Hin­ter­grund, den Sie ken­nen müs­sen. Und zwar dann, wenn Sie einem Mit­ar­bei­ter kündigen.

Gesetz­ge­ber und die Arbeits­ge­rich­te ver­lan­gen von Ihnen die Ein­hal­tung stren­ger Form­vor­schrif­ten. Eine davon betrifft Ihre Unter­schrift unter das Kün­di­gungs­schrei­ben. Zum einen müs­sen Sie eigen­hän­dig unter­schrei­ben – als ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Geschäfts­füh­rer im Auf­trag des Arbeit­ge­bers. Die Gerich­te ver­lan­gen, dass Sie das Kün­di­gungs­schrei­ben mit einer „erkenn­ba­ren“ Unter­schrift zeich­nen. Was das auch sein mag. In einem Urteil des Arbeits­ge­richts Ber­lin heißt es dazu: „Ein Hand­zei­chen oder ein Kür­zel sind nicht aus­rei­chend“. Die zu läs­sig abge­zeich­ne­te Kün­di­gung ist unwirk­sam (Arbeits­ge­richt Ber­lin, Urteil v. 28.6.2011, 8 Ca 3073/11). Auf eine Kor­rek­tur die­ser Rechts­la­ge durch das Bun­des­ar­beits­ge­richt soll­ten Sie nicht hof­fen. Die Bun­des­rich­ter sehen das nicht anders. So zuletzt z. B. in einem Grund­satz­ur­teil  aus dem Jahr 2008 (Akten­zei­chen: 6 AZR 519/07).

Den­ken Sie auch an Ihre Mit­ar­bei­ter, wenn Sie die­se hand­schrift­lich infor­mie­ren wol­len oder wenn Sie – schlim­mer noch – eine Arbeits­an­wei­sung hand­schrift­lich, aber unles­bar ertei­len. Ach­ten Sie dar­auf, dass selbst klei­ne Noti­zen selbst von einem schlech­ten Leser zwei­fels­frei ver­stan­den werden.

 

Versorgung: Anspruch des Gesellschafter-Geschäftsführers auf seine Zusage

Die GmbH kann sich nicht auf eine feh­len­de Beschluss­fas­sung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung zur Ein­räu­mung einer Ver­sor­gungs­zu­sa­ge an den (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer beru­fen, wenn die Ver­sor­gungs­zu­sa­ge bereits vor dem 25.3.1991 erteilt wur­de, die Zusa­ge in Über­ein­stim­mung mit der vor­ma­li­gen BGH-Recht­spre­chung durch den allein­ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten und von den Beschrän­kun­gen des § 181 BGB befrei­ten Geschäfts­füh­rer selbst erteilt wur­de und der Geschäfts­füh­rer im Ver­trau­en auf den Bestand der Ver­sor­gungs­zu­sa­ge den Auf­bau einer ander­wei­ti­gen ange­mes­se­nen Alters­vor­sor­ge unter­las­sen hat (LArbG Baden-Würt­tem­berg, Urteil v. 13.3.2019, 4 Sa 39/18).

 

GmbH/Image: Schlechte Noten für Familienunternehmen

61 % der Deut­schen sind davon über­zeugt, dass Kon­zer­ne die bes­te wirt­schaft­li­che Per­for­mance haben. Nur 10 % der Bür­ger sehen Fami­li­en­un­ter­neh­men in punc­to Wirt­schaft­lich­keit an der Spit­ze. Das ist Ergeb­nis einer Bevöl­ke­rungs­um­fra­ge der Prü­fungs- und Bera­tungs­ge­sell­schaft PwC unter 1000 Bür­ge­rin­nen und Bür­gern zum Image deut­scher Fami­li­en­un­ter­neh­men. Auch bei wei­te­ren „Hard Facts“ sind Fami­li­en­un­ter­neh­men abge­schla­gen. Gera­de jün­ge­re Bür­ger bewer­ten Fami­li­en­un­ter­neh­men kri­ti­scher: Nur 42 % der Aus­zu­bil­den­den und Stu­den­ten hal­ten die­se Unter­neh­men für einen Inno­va­ti­ons­mo­tor, wäh­rend es in der Gesamt­be­völ­ke­rung 74 % sind. Eben­so bezeich­nen nur 66 % der jun­gen Men­schen Fami­li­en­un­ter­neh­men als Rück­grat der deut­schen Wirt­schaft (Gesamt­be­völ­ke­rung: 82 %). Ledig­lich 6 % brin­gen Fami­li­en­un­ter­neh­men mit Zukunfts­the­men wie Digi­ta­li­sie­rung und Tech­no­lo­gi­sie­rung in Ver­bin­dung brin­gen, wäh­rend es bei Kon­zer­nen 45 % der Befrag­ten sind.

 

Steuern: Zahlen zum Solidaritätszuschlag

Seit der Ein­füh­rung des Soli­da­ri­täts­zu­schla­ges im Jahr 1991 haben die Steu­er­zah­le­rin­nen, Steu­er­zah­ler und Unter­neh­men rund 325 Mrd. EUR Soli­da­ri­täts­zu­schlag bezahlt. Dies ergibt sich aus von der Bun­des­re­gie­rung vor­ge­leg­ten Sta­tis­ti­ken in der Ant­wort der Regie­rung auf eine Klei­ne Anfra­ge der FDP-Frak­ti­on. Danach hat das Auf­kom­men des Soli­da­ri­täts­zu­schlags im Jahr 2018 rund 18,9 Mrd. EUR betra­gen. Nach den Berech­nun­gen des Arbeits­krei­ses Steu­er­schät­zun­gen wird das Auf­kom­men des Soli­da­ri­täts­zu­schlags in den nächs­ten Jah­ren wei­ter steigen.

 

GmbH-Recht: Geschäftsführung darf nicht „einfach so” entlastet werden

Der Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung über die Ent­las­tung der Geschäfts­füh­rung ist nich­tig, wenn kei­ne ande­re Ent­schei­dung als die Ver­sa­gung der Ent­las­tung ange­sagt ist und die Ent­las­tung als rechts­miss­bräuch­lich ange­se­hen wer­den muss. Das ist immer dann der Fall, wenn dem/den Geschäftsführer(n) schwer­wie­gen­de Pflicht­ver­let­zun­gen vor­ge­wor­fen wer­den müs­sen und der GmbH so ein erheb­li­cher Scha­den zuge­fügt wur­de (OLG Frank­furt, Urteil v. 23.5.2019, 5 U 21/18).

Damit eröff­net das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Frank­furt einen neu­en Schau­platz um die Geschäfts­füh­rer-Haf­tung. Kon­kret: Damit hat z. B. der über­stimm­te Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter die Mög­lich­keit den gegen sei­nen Wil­len und sei­ne Über­zeu­gung gefass­ten Ent­las­tungs­be­schluss gericht­lich über­prü­fen zu las­sen. Kann er Pflicht­ver­let­zun­gen und einen Scha­den der GmbH bele­gen, ist die Haf­tungs­frei­stel­lung der Geschäfts­füh­rung (auch nach­träg­lich) hin­fäl­lig – ent­schei­dend sind die fak­ti­schen Gegebenheiten.

 

Nachfolge: Öffnungsklausel ermöglicht fakultativen Aufsichtsrat

Ent­hält der Gesell­schafts­ver­trag der GmbH eine Klau­sel, wonach mit ein­fa­chem Gesell­schaf­ter­be­schluss ein fakul­ta­ti­ver Auf­sichts­rat ein­ge­rich­tet wer­den kann, dann ist die­ser Beschluss bin­dend bzw. das zusätz­li­che Organ der GmbH rechts­wirk­sam bestellt, auch wenn er nicht per nota­ri­el­lem Mehr­heits­be­schluss erfolgt und kei­ne Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter erfolgt. Eine sol­che Klau­sel ist z. B. dann hilf­reich, wenn die Ex-Gesell­schaf­ter nach der Über­ga­be der GmbH an die Nach­fol­ger wei­ter­hin ver­bind­lich bera­tend für die GmbH tätig sein wol­len (BGH, Urteil v. 2.7.2019, II ZR 406/17).

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

 

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