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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 37/2018

Kom­mu­na­le GmbHs: Vie­le Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter immer noch „top secret”  + Rechts­strei­tig­kei­ten: Geord­ne­tes Vor­ge­hen ist Chef­sa­che + Digi­ta­les: Die Ver­si­che­rungs-Poli­ce vom Sprach­as­sis­ten­ten + Neu­es Urteil: Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag kann münd­lich gekün­digt wer­den Pla­nung: Min­dest­lohn­ge­setz gilt auch für aus­län­di­sche Trans­por­teu­re + Ach­tung: Finanz­amt behan­delt Kunst­spen­den als vGA +

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

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Frei­burg, 14. Sep­tem­ber 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

eigent­lich woll­te der Gesetz­ge­ber als Vor­bild für die Trans­pa­renz ihrer Mana­ger-Gehäl­ter glän­zen. In eini­gen Kom­mu­nen wur­den die Ver­trä­ge der Geschäfts­füh­rer ent­spre­chend geän­dert oder nur noch zu ent­spre­chend neu­en Kon­di­tio­nen ver­län­gert (vgl. Nr. 14/2017). Fakt ist, dass vie­le kom­mu­na­le GmbHs kein Ein­se­hen für so viel Trans­pa­renz haben und wei­ter auf Nicht­ver­öf­fent­li­chung set­zen. So das Ergeb­nis der aktu­el­len Stu­die 2018 der Zep­pe­lin Uni Fried­richs­ha­fen.

Danach ver­öf­fent­li­chen gera­de ein­mal 16 % der kom­mu­na­len  Unter­neh­men den per­so­nen-bezo­ge­nen Ver­dienst ihrer Geschäfts­füh­rer. Aller­dings: Es gibt kei­ne ein­heit­li­chen gesetz­li­chen Vor­schrif­ten. Eini­ge Bun­des­län­der und Kom­mu­nen haben immer noch kein Trans­pa­renz­ge­setz, das zur Offen­le­gung ver­pflich­ten wür­de. Eini­ge weni­ge Geschäfts­füh­rer in kom­mu­na­len GmbHs müs­sen aber mit der Trans­pa­renz leben.

Fol­ge: Für die Mehr­heit der Geschäfts­füh­rer ist es wei­ter­hin mög­lich, auch ein bes­se­res als das durch­schnitt­li­che Gehalt  durch­zu­set­zen – es gibt kei­ne Öffent­lich­keit, die in die Schran­ken weist. Zum ande­ren müs­sen ein­zel­ne kom­mu­na­le Bran­chen (hier: Sozia­les, Kul­tur) damit leben, dass sie ihre weit unter­durch­schnitt­li­che Ver­gü­tung nicht mit Ver­weis auf ent­spre­chend bes­se­re Ver­gleichs­zah­len – etwa in ande­ren Bun­des­län­dern oder in Kom­mu­nen mit ver­gleich­ba­rer Grö­ßen­ord­nung – auf­bes­sern können.

Auf­fäl­lig ist das Gefäl­le zu den län­der- und bun­des­ei­ge­nen Gesell­schaf­ten: Die Län­der ver­öf­fent­li­chen die Gehäl­ter jedes drit­ten öffent­li­chen Unter­neh­mens (33,3 %), der Bund macht die Gehäl­ter der Bun­des-Gesell­schaf­ten sogar zu 52 % transparent.

 

Rechtsstreitigkeiten: Geordnetes Vorgehen ist Chefsache

In den letz­ten Jah­ren sind die Pro­zess­ri­si­ken im Geschäfts­all­tag enorm gestie­gen. Das liegt an den immer enger wer­den­den Rechts­rah­men, aber auch an der rund­um Abde­ckung mit Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen. Die Hemm­schwel­le, unkla­re Rechts­fra­gen gericht­lich klä­ren zu las­sen, hat enorm abge­nom­men. Für Sie als Geschäfts­füh­rer bedeu­tet das: Sie müs­sen die orga­ni­sa­to­ri­schen Vor­keh­run­gen dafür schaf­fen, dass rechts­er­heb­li­che Sach­ver­hal­te (Män­gel­rü­gen, Garan­tie­leis­tun­gen, Scha­den aus­lö­sen­de Ver­ur­sa­chun­gen, Abmah­nun­gen usw.) sys­te­ma­tisch bear­bei­tet wer­den. Gleich­zei­tig müs­sen Sie dafür sor­gen, dass die Kos­ten für Rechts­be­ra­tung nicht aus dem Ufer lau­fen. Fol­gen­de Vor­keh­run­gen redu­zie­ren das Geschäftsführer-Risiko:

  • Las­sen Sie regel­mä­ßig die ver­trag­li­chen Grund­la­gen Ihrer Geschäfts­be­zie­hun­gen von Ihrem Anwalt über­prü­fen (Kauf­ver­trä­ge, AGB, auch: Inter­net-Impres­sum, AGB und Datenschutzerklärung).
  • Sind grund­sätz­li­che Über­ar­bei­tun­gen not­wen­dig, kos­tet Sie das u. U. deut­lich weni­ger, wenn Sie für einen befris­te­ten Zeit­raum einen Juris­ten einstellen.
  • Rechts­strei­tig­kei­ten sind Chef­sa­che. Ver­an­las­sen Sie, dass die Mit­ar­bei­ter Sie über Sach­ver­hal­te unter­rich­ten, bei denen mit wei­te­ren recht­li­chen Schrit­ten zu rech­nen ist.

Las­sen Sie sich in Rechts­strei­tig­kei­ten grund­sätz­lich anwalt­lich ver­tre­ten. Egal, ob arbeits­recht­li­che Fäl­le oder recht­erheb­li­che Vor­gän­ge mit Lie­fe­ran­ten oder Kun­den: Als Laie sind Sie nicht in der Lage, ver­fah­rens­recht­li­che Beson­der­hei­ten zu beur­tei­len oder übli­che recht­li­che Ver­fah­rens­wei­sen und Antrags­we­ge zu beherrschen.

Wich­tig ist auch: Infor­mie­ren Sie grund­sätz­lich auch Ihren Steu­er­be­ra­ter, wenn wei­te­re recht­li­che Schrit­te gegen Sie bzw. Ihre GmbH ange­droht wer­den („wir behal­ten uns wei­te­re recht­li­che Schrit­te vor“). In Fra­ge kom­men: Rück­stel­lun­gen für Garan­tie- und Gewähr­leis­tungs­ver­pflich­tun­gen, Rück­stel­lun­gen für Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen, Kulanz­rück­stel­lun­gen, Rück­stel­lung für Patent­ver­let­zun­gen oder Pro­dukt­haf­tung, Rück­stel­lun­gen für Prozesskosten.

Vor­sicht: Unter­bleibt die Rück­stel­lung, gehen Sie ein erheb­li­ches per­sön­li­ches Risi­ko ein. Rechts­fol­ge: Führt die Rück­stel­lung für das Pro­zess­ri­si­ko zu einer bilan­zi­el­len Über­schul­dung, muss der Geschäfts­füh­rer dafür gera­de ste­hen. Im Klar­text: Muss das Unter­neh­men anschlie­ßend eine Stra­fe zah­len, die zur Über­schul­dung der GmbH führt (oder ist das Unter­neh­men aus einem ande­ren Grund über­schul­det), hält sich der Insol­venz­ver­wal­ter an den Geschäfts­füh­rer. U. U. müs­sen Sie die vom Gericht ange­ord­ne­te Strafe/Schadensersatzsumme aus der eige­nen Tasche zahlen.

Son­der­fall „GmbH-Kri­se”: Kommt es in der GmbH zur wirt­schaft­li­chen Kri­se und wird ein Insol­venz­ver­wal­ter ein­ge­setzt, müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass der Insol­venz­ver­wal­ter grund­sätz­lich prüft, ob Rechts­strei­tig­kei­ten anhän­gig waren und wie die­se bilan­zi­ell berück­sich­tigt wur­den. Gibt es hier Feh­ler, hält sich der Insol­venz­ver­wal­ter regel­mä­ßig an den Geschäfts­füh­rer – in der Regel auch mit Erfolg. Die Ver­pflich­tung zur Bil­dung für Rück­stel­lun­gen für Pro­zess­ri­si­ken ergibt sich aus § 249, 253 HGB und den Vor­schrif­ten des EStG. Die­se wird in der Regel auch von den Finanz­ge­rich­ten kon­se­quent durch­ge­setzt. Vor­keh­rung: Im Bera­tungs­auf­trag mit dem Steu­er­be­ra­ter ist aus­drück­lich ver­merkt, dass die­ser einen umfas­sen­den Bera­tungs­auf­trag zur Erstel­lung des kom­plet­ten Jah­res­ab­schlus­ses inkl. Gestal­tungs­be­ra­tung hat. Kennt der Steu­er­be­ra­ter ein Pro­zess­ri­si­ko und unter­lässt die Rück­stel­lung, kann der Scha­den u. U. über die Steu­er­be­ra­ter-Haft­pflicht abge­wi­ckelt werden.

Die meis­ten grö­ße­ren Unter­neh­men haben ein sog. Com­pli­ance Manage­ment Sys­tem (CMS) ein­ge­rich­tet. Auch immer mehr klei­ne­re Unter­neh­men sehen Hand­lungs­be­darf. Die Geschäfts­füh­rung muss sicher­stel­len, dass im Unter­neh­men Recht und Geset­ze ein­ge­hal­ten wer­den. Und zwar nicht nur als Lip­pen­be­kennt­nis, son­dern in Form von kla­ren und ein­deu­ti­gen Hand­lungs­an­wei­sun­gen für die Mit­ar­bei­ter. Ihre Auf­ga­be: „Als Lei­tungs­or­gan haben Sie die Pflicht, geeig­ne­te Maß­nah­men und orga­ni­sa­to­ri­sche Vor­keh­run­gen dafür zu tref­fen“ (§ 91 Abs. 2 AktG). Ist Ihr CMS man­gel­haft oder unzu­rei­chend, ist das eine Pflicht­ver­let­zung – mit ent­spre­chen­den recht­li­chen Fol­gen (so z. B. LG Mün­chen, Urteil vom 10.12.2013, 5 HKO 1387/110). In die­sem Urteil ging es um die Ver­ant­wort­lich­keit des Geschäfts­füh­rers für Schmier­geld­zah­lun­gen (bzw. jede Form von Bak­schisch) durch eini­ge Mitarbeiter.

 

Digitales: Die Versicherungs-Police vom Sprachassistenten

Nicht nur im Haus­halt über­neh­men Ale­xa, Siri oder Cort­a­na immer mehr das Kom­man­do. Ob Anruf­schal­tung, Musik­aus­wahl, Hei­zungs­steue­rung, Wecker oder sons­ti­ge Remem­ber-Funk­tio­nen: Die Sprach-Assis­ten­ten sind nicht auf dem Vor­marsch, sie befin­den sich in vol­ler Fahrt auf der Über­hol­spur (vgl. Nr. 9/2018). Zum Bei­spiel in der Ver­si­che­rungs-Bran­che (Han­dels­blatt: „Ale­xa, der neue Herr Kai­ser”).

Die Deut­sche Fami­li­en­ver­si­che­rung ent­wi­ckelt ein Paket zum Abschluss von Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen auf Zuruf. Zunächst müs­sen dazu recht­li­che Fra­gen geklärt wer­den, so z. B. ver­trags­recht­li­che Grund­satz­fra­gen wie digi­ta­le Unter­schrift, Zustim­mung zu den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen, Wider­spruchs­recht usw. Auch kar­tell­recht­li­che Aspek­te wer­den geprüft. Da geht es um die Wett­be­werbs­be­din­gun­gen bzw. den Zugang und die Zusam­men­ar­beit der Ver­si­che­rer mit dem Assis­tenz­sys­tem (hier: Goog­le-Sprach­box). Ziel des Ver­si­che­rers: Auf Zuruf (Ale­xa: „Ich brau­che eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung”) wird der Abschluss-Dia­log in Gang gesetzt (Erfas­sung und Abgleich der per­sön­li­chen Daten, Deckungs­um­fang, Kün­di­gungs­mög­lich­keit usw.). Aller­dings: Die schluss­end­lich schrift­li­che Abwick­lung der Ver­trä­ge wird den Betei­lig­ten bis auf wei­te­res nicht erspart blei­ben. Die BGB-Vor­ga­ben zum Ver­trags­recht set­zen hier die Gren­zen. In Sachen Sprach-Assis­tenz emp­fiehlt der Ham­bur­ger Medi­en-Pro­fes­sor Wil­ly Theo­bald sei­nen Stu­den­ten: „Früh übt sich”.

Wer Ale­xa nutzt, muss wis­sen, dass bei der Aus­lie­fe­rung des Gerä­tes der Sprach­be­fehl, mit dem Ein­käu­fe getä­tigt wer­den kön­nen, bei der Regis­trie­rung akti­viert ist. Die­se Ein­stel­lung kann (und soll­te) ver­än­dert wer­den. Dann ist ein Kauf nur nach Ein­ga­be eines vier­stel­li­gen Codes mög­lich. Die­se Ein­stel­lung kann auf der Ale­xa-App per Smart­phone akti­viert wer­den. Wird kei­ne aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung zu einem Kauf per App oder per Ale­xa vor­ge­schal­tet, soll­ten Sie ohne­hin nicht kau­fen – das Ange­bot ist mit hoher Wahr­schein­lich­keit nicht sehr seriös.

 

Neues Urteil: Geschäftsführer-Anstellungsvertrag kann mündlich gekündigt werden

Für die Kün­di­gung von Arbeits- und Anstel­lungs­ver­trä­ge gilt: Eine münd­li­che Kün­di­gung ist mög­lich. Grund­sätz­lich siche­rer ist es aber, wenn Sie schrift­lich – bzw. im Bei­sein Drit­ter – kün­di­gen. Das gilt auch für die Kün­di­gung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages.

Aus­nah­me: Im Anstel­lungs­ver­trag ist für die Kün­di­gung aus­drück­lich „Schrift­form” ver­ein­bart. Das gilt dann so wie im Ver­trag fest­ge­schrie­ben. Ein Son­der­fall wur­de jetzt vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein ver­han­delt. Hier ging es die münd­lich aus­ge­spro­che­ne Kün­di­gung des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges. Danach gilt: „Ein Geschäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trag kann – wenn im Ver­trag selbst kei­ne abwei­chen­de Rege­lung getrof­fen wur­de – auch durch münd­li­che Ver­ein­ba­rung been­det wer­den” (LAG Schles­wig-Hol­stein, Urteil v. 10.4.2018, 1 Sa 367/17).

Hin­wei­se bzw. Indi­zi­en, die für eine münd­lich aus­ge­spro­che­ne Kün­di­gung spre­chen, sind danach zum Bei­spiel: ein vor­ge­nom­me­ne Abmel­dung des Geschäfts­füh­rers aus der Sozi­al­ver­si­che­rung oder Aus­künf­te des gekün­dig­ten Geschäfts­füh­rers vor dem Fami­li­en­ge­richt bzw. zum Ver­sor­gungs­aus­gleich, die für eine Been­di­gung des Anstel­lungs­ver­hält­nis­ses sprechen.

Im Urteils­fall ging es um einen ange­hei­ra­te­ten Geschäfts­füh­rer, des­sen Ehe mit der Nich­te des Allein-Gesell­schaf­ters der GmbH geschei­tert war. Er ver­wies auf die feh­len­de schrift­li­che Kün­di­gung, um zusätz­li­che Gehalts­zah­lun­gen durch­zu­set­zen. Das Gericht lies sich aber nicht von arbeits­recht­li­chen For­ma­li­en beein­dru­cken, son­dern Bestand auf einer tat­säch­li­chen Beweis­auf­nah­me. Erfreulich.

Aus Sicht des Geschäfts­füh­rers ist es hilf­reich und nütz­lich, wenn Sie dar­auf behar­ren, dass im Anstel­lungs­ver­trag aus­drück­lich ver­ein­bart wird, dass Ände­run­gen des Ver­tra­ges nur per „Schrift­form” wirk­sam ver­ein­bart wer­den kön­nen. Ver­wen­det Ihr Arbeit­ge­ber „GmbH” einen Stan­dard­ver­trag ohne die­se Ein­schrän­kung, müs­sen Sie sich dar­auf ein­stel­len, dass – zumin­dest der Fremd-Geschäfts­füh­rer ohne Mit­wir­kungs­mög­lich­keit an der Beschluss­fas­sung in der GmbH – im Kon­flikt­fall eine Kün­di­gung nach Guts­her­ren­art droht: „Sie sind gefeu­ert”. Kann der Allein-Gesell­schaf­ter die­ses Vor­ge­hen mit einem Zeu­gen bewei­sen und setzt er die Been­di­gung der Zusam­men­ar­beit anschlie­ßend um (Abbe­ru­fung vom Amt des Geschäfts­füh­rers und Mel­dung an das Han­dels­re­gis­ter, Abmel­dung aus der Sozi­al­ver­si­che­rung, kei­ne Gehalts­zah­lun­gen), haben Sie schlech­te Kar­ten vor dem Arbeits­ge­richt. Inso­fern hat in die­sem Fall das Klein­ge­druck­te gro­ße Wir­kung und bedeu­tet einen gewis­sen Schutz in Ihrer Stel­lung als Geschäfts­füh­rer – ohne oder ledig­lich mit einer Min­der­heits-Betei­li­gung an der GmbH.

 

Planung: Mindestlohngesetz gilt auch für ausländische Transporteure

Das deut­sche Min­dest­lohn­ge­setz (MiLoG)gilt auch für aus­län­di­sche Trans­port­un­ter­neh­men und ihre nur kurz­fris­tig in Deutsch­land ein­ge­setz­ten Fah­rer. Nicht ein­deu­tig geklärt ist, was ein „kurz­fris­ti­gen” Ein­satz in Deutsch­land ist, z. B., ob das auch für den Tran­sit (mit Pau­se und/oder Zwi­schen­stopp) gilt (FG Baden-Würt­tem­berg, Urteil v. 20.8.2018, 11 K 544/17 u. a., Revi­si­on zugelassen).

 

Achtung: Finanzamt behandelt Kunstspenden als vGA

Wer mit der GmbH Kunst erwirbt und die­se an (die eig­ne) gemein­nüt­zi­ge Stif­tung spen­det, muss auf­pas­sen. Dazu gibt es ein aktu­el­les Urteil des Finanz­ge­richts (FG) Köln. Danach gilt: Sind die Gesellsch­jaf­ter der spen­den­den GmbH zugleich die allei­ni­gen Gesell­schaf­ter der kunst­för­dern­den Stif­tung, gehen die Finanz­be­hör­den davon aus, dass die Kunst­spen­de als vGA an die Gesell­schaf­ter zu wer­ten ist. Begrün­dung: Da die­se auch die Gesell­schaf­ter der Stif­tung sind, han­delt es sich um eine Vor­teils­ge­wäh­rung an der Gesell­schaft nahe­ste­hen­de Per­so­nen. Das gilt für alle Koin­stel­la­tio­nen, in denen iden­ti­sche Per­so­nen an der spen­den­den und der emp­fan­gen­den Gesell­schaft betei­ligt sind (FG Köln, Urteil v. 21.3.2018, 10 K 2146/16).

In der Sache ist das letz­te Wort noch nicht gespro­chen. Das Finanz­ge­richt hat Revi­si­on zuge­las­sen. Wir gehen davon aus, dass die Spen­der und Stif­tungs-Gesell­schaf­ter den Sach­ver­halt vom Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) prü­fen las­sen. Nach höchst­rich­ter­li­cher Recht­spre­chung steht die Zuwen­dung an einen Drit­ten der unmit­tel­ba­ren Zuwen­dung an einen Gesell­schaf­ter gleich, wenn die Zuwen­dung durch das Gesell­schafts­ver­hält­nis ver­an­lasst ist. Nicht abschlie­ßend geklärt ist, ob das auch unein­ge­schränkt für eine gemein­nüt­zi­ge Stif­tung gilt. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

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