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Volkelt-Brief 36/2019

vGA: Finanz­amt straft Gesell­schaf­ter dop­pelt ab + Geschäfts­füh­rungs-Feh­ler: Reden statt Pro­zes­sie­ren Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Krank sein – NEIN Dan­ke Digi­ta­les: Die App für den Ser­vice – BMW macht´s vor + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Sep­tem­ber 2019 GmbH/Recht: Zustän­dig­keit für Strei­tig­kei­ten zwi­schen der GmbH und ihrem (Ex-)Geschäftsführer + GmbH/Steuer: Uni­on legt Ent­wurf für eine Unter­neh­mens­steu­er­re­form vor + vGA: Finanz­be­hör­den erken­nen die „per­so­nen­be­zo­ge­ne” Rück­la­ge nicht an + Arbeit/Recht: Zur Wirk­sam­keit eines Aufhebungsvertrages

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Frei­burg, 6. Sep­tem­ber 2019

 

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

mit dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren haben Sie als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer eine gute Mög­lich­keit, Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen mit Vor­teil zu ver­steu­ern. Das gilt auch für Ihre Gewinn­ein­künf­te aus der GmbH – also die Gewinn­aus­schüt­tun­gen, die Sie zusam­men mit Ihren Gesell­schaf­tern nach Abschluss des Geschäfts­jah­res beschlie­ßen. Stich­wort: Gewinn­ver­wen­dungs­be­schluss. Wäh­len Sie das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren, müs­sen Sie nur 60% des aus­ge­schüt­te­ten Gewinns mit Ihrem per­sön­li­chen ESt-Satz ver­steu­ern. 40 % blei­ben steu­er­frei. Die zu erzie­len­de Erspar­nis ist eine Rechen­auf­ga­be für Ihren Steuerberater.

ACHTUNG: Der Ter­min zur Abga­be Ihrer Steu­er­erklä­rung ist auch der Ter­min, zu dem Sie die Besteue­rung Ihrer Kapi­tal­ein­künf­te nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren bean­tra­gen müs­sen. Danach geht nichts mehr. Mit Fol­gen: Moniert der Steu­er­prü­fer für zurück­lie­gen­de Ver­an­la­gungs­jah­re sog. ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen, kön­nen Sie für die­se Ein­künf­te nach­träg­lich nicht mehr das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren bean­tra­gen bzw. bean­spru­chen (Quel­le: BFH, Urteil v. 14.5.2019, VIII R 20/16). Für die­se ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tun­gen – die u. U. ledig­lich fik­ti­ven Zah­lun­gen sind – müs­sen Sie dann auf jeden Fall die 25%-Abgeltungssteuer nach­zah­len. Es sei denn, Ihr Steu­er­be­ra­ter hat ohne­hin oder vor­sorg­lich die Besteue­rung nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren beantragt.

Eine sog. Wie­der­ein­set­zung in den vori­gen Stand (gemäß § 110 Abga­ben­ord­nung) ist nach dem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hof aus­drück­lich nicht zuge­las­sen. Dazu der BFH: „Die Antrags­frist gilt auch, wenn sich das Vor­lie­gen von Kapi­tal­erträ­gen erst durch die Annah­me einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung im Rah­men einer Außen­prü­fung ergibt”. Kei­ne Chance.

 

Geschäftsführungs-Fehler: Reden statt Prozessieren 

Ob Werk­ver­trag, Min­dest­lohn, Sozi­al­bei­trä­ge oder KSV-pflich­ti­ge Leis­tun­gen: Als Geschäfts­füh­rer tra­gen Sie das Risi­ko für Fehl­ein­schät­zun­gen bei der Durch­füh­rung von Arbeits­ver­hält­nis­sen. In der Pra­xis bringt das Nach­zah­lun­gen und Zin­sen oder die Staats­an­walt­schaft wird sogar tätig und lei­tet ein (Straf-) Ver­fah­ren ein. Und das schon bei gerin­gen Ver­ge­hen. So ver­ur­teil­te das Land­ge­richt (LG) Frei­burg einen Geschäfts­füh­rer, der mehr­fach fal­sche Anga­ben über Arbeits­zei­ten mach­te, Sozi­al­bei­trä­ge nicht abführ­te und unter Min­dest­lohn zahl­te, zu einer Frei­heits­stra­fe von 2 Jah­re und 6 Mona­ten (Akten­zei­chen: 10 NS 410 JS 4578/11, Stich­wort: „Teil­schwarz­lohn­ab­re­de“). In Rela­ti­on zu man­chem Urteil mit weit kri­mi­nel­le­rer Ener­gie eine Art Höchst­stra­fe mit ver­mu­te­tem Abschreckungspotential.

Dass es aber auch anders geht, bele­gen in jüngs­ter Zeit bekannt gewor­de­ne Fäl­le. Ob in Steu­er­ver­fah­ren gegen den Pro­mi­nen­te (vgl. Nr. 32/2019) oder um einen Fall von Sozi­al­bei­trags­nach­zah­lung wegen Schein­selb­stän­dig­keit in Höhe von 3 Mio. Euro, eben­falls ent­schie­den vom LG Frei­burg: In die­sen und immer mehr ande­ren Fäl­len wer­den die Ver­fah­ren mit einen Straf­be­fehl been­det. Vor­teil für die betei­lig­ten Parteien:

  • die Finanz- oder Sozi­al­kas­sen erhal­ten die ihnen zuste­hen­den Gel­der inkl. Zinsen,
  • das Gericht erspart sich einen auf­wen­di­gen Pro­zess und
  • der beschul­dig­te Geschäfts­füh­rer muss sich nicht der Öffent­lich­keit stel­len. Das Ver­fah­ren wird hin­ter ver­schlos­se­nen Türen im Ein­ver­ständ­nis geregelt.
Geschäfts­füh­rer, denen ent­spre­chen­de Ver­ge­hen vor­ge­wor­fen wer­den, sind also gut bera­ten, mit den Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den – sprich dem Staats­an­walt und dem Rich­ter – koope­ra­tiv zusam­men zu arbei­ten. Das heißt: Offen­le­gung des Fehl­ver­hal­tens, die Bereit­schaft zur Nach­zah­lung und eine kor­rek­te Dar­stel­lung der finan­zi­el­len Mög­lich­kei­ten. Das erleich­tert es den Behör­den, dem Beschul­dig­ten bei der Fest­le­gung der Höhe des Straf­be­fehls so weit ent­ge­gen zu kom­men, dass eine 2. Chan­ce für einen Neu­start unter rea­lis­ti­schen Bedin­gun­gen statt­fin­den kann. Die Bereit­schaft der Straf­be­hör­den zu sol­chen Deals ist der­zeit hoch – Ten­denz: wei­ter zuneh­mend, weil alle Par­tei­en davon pro­fi­tie­ren. Für den Ernst­fall soll­ten Sie das im Hin­ter­kopf haben und auch nutzen.

 

Geschäftsführer-Perspektive: Krank sein – NEIN Danke 

Krank sein? Kann ich mir beim bes­ten Wil­len nicht leis­ten“. So die häu­fi­ge Ant­wort, wenn es um das gesund­heit­li­che Emp­fin­den von Füh­rungs­kräf­ten in der Wirt­schaft geht. Das betrifft aller­dings auch die meis­ten der Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen/In­nen, mit denen ich über die­ses The­ma gespro­chen habe. Wie geht es IHNEN, wenn Sie spü­ren, dass eine Krank­heit im Anflug ist? Die meis­ten blei­ben im Dienst oder zumin­dest im Not­dienst, nicht weni­ge star­ten in ihre wohl­ver­dien­ten Urlaubs­ta­ge erst ein­mal mit einer Erschöp­fungs-Aus­zeit – der manch­mal sogar den gan­zen Urlaub andau­ert. Fakt ist: Je höher der Beschäf­ti­gungs­grad einer Volks­wirt­schaft um so höher der Kran­ken­stand in den Unter­neh­men. Im Kri­sen­jahr 2007 lag der Kran­ken­stand pro Mit­ar­bei­ter bei 8 Tagen im Jahr. In der Fol­ge – also mit ste­ti­ger Ver­bes­se­rung der wirt­schaft­li­chen Lage – ver­län­ger­te sich die durch­schnitt­li­che Zahl der Krank­heits­ta­ge auf 12 in 2016 (Quel­le: Sta­tis­ta, durch­schnitt­li­cher Kran­ken­stand in der GKV 1991 bis 2018). 2018 lag die Zahl der Krank­schrei­bun­gen bei 4,3 % aller Beschäf­tig­ten und damit auf einen Höchst­stand, der zuletzt zum Ende der Neun­zi­ger erreicht wur­de. Soweit die Sta­tis­tik. In der Rea­li­tät sind in die­sen Zah­len nur die Krank­heits­ta­ge erfasst, bei denen einen Krank­mel­dung mit gel­ber Beschei­ni­gung – also ab dem 3. Fehl­tag – vor­lag. Kurz­erkran­kun­gen sind dar­in also nicht ent­hal­ten. Für Sie und die meis­ten Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen/In­nen heißt es aber bei einer auf­kom­men­den Grip­pe nach wie vor: „Krank sein – geht nicht“. Wer vor­sor­gend mit dem The­ma umgeht, ist gut bera­ten, das The­ma Krank­heit genau­so ernst zu neh­men wie das The­ma Nach­fol­ge. Dabei gilt: Je vor­aus­schau­en­der und detail­lier­ter Ihre Vor­ga­ben sind, des­to bes­ser ist das Unter­neh­men geschützt. In den Not­fall­kof­fer gehört: die Vertretungsregelung/en, die Ter­min­pla­nung für die nächs­ten Tage/Wochen, die Zugangs­da­ten zu den geschäft­li­chen Kon­ten, die Zugangs­da­ten zu Inter­net-Por­ta­len, wich­ti­ge Kun­den­da­ten und Ver­trä­ge und die Vor­sor­ge- und Gene­ral­voll­macht für den Ver­tre­ter. Aber selbst eine sol­che Vor­sor­ge hält die meis­ten Kol­le­gen wahr­schein­lich auch in Zukunft nicht davon ab, sich bei einer Som­mer­grip­pe erst ein­mal nichts anmer­ken zu las­sen. Aber dann soll­ten Sie zumin­dest einen gehö­ri­gen Abstand zu Ihren Mit­ar­bei­tern einhalten.

 

Digitales: Die App für den Service – BMW macht´s vor 

Die Visi­on lau­tet: Wenn das auto­no­me E‑Mobil  auf dem Markt ist, sind die Auto­mo­bil-Werk­stät­ten über­flüs­sig. Bis dahin wird aller­dings noch eini­ge Zeit ver­ge­hen. Es wird den übli­chen Werk­statt-Stau im April und im Okto­ber geben, wenn alle gleich­zei­tig zum Rei­fen­wech­sel antre­ten. Wer war­ten muss, wird nicht sehr amü­siert sein. Wer sei­nen Wagen auf Ter­min braucht, muss wei­ter­hin tele­fo­nisch Druck machen. Wie man das Pro­blem ent­schär­fen und die Kun­den bes­ser ein­bin­den kann, machen schon seit eini­ger Zeit die Ver­sen­der vor: Per Sta­tus­be­richt kann der Kun­de jeder­zeit fest­stel­len, wo sich sei­ne Sen­dung befin­det und genau nach­voll­zie­hen, wann die Zustel­lung erfol­gen wird. War­um soll­te das nicht auch bei einem Werk­statt­ter­min oder ande­ren Ser­vice-Ter­mi­nen funk­tio­nie­ren? Ein Münch­ner BMW-Händ­ler nahm sich der Sache an und ließ von der BMW-Fach­ab­tei­lung eine App für ein sol­ches Fol­low-Now-Track­ing-Sys­tem ent­wi­ckeln. Noch spiel­te der Kun­de nicht so mit, wie man sich das vor­ge­stellt hat­te. Die meis­ten Kun­den woll­ten nicht noch eine wei­te­re App auf ihr Smart­phone laden.

Mit Mas­sen­ger­Peo­p­le inte­grier­te die BMW-IT ihren Dienst in den Kurz­nach­rich­ten­dienst What­App. Gibt der Kun­de im Chat mit der Werk­statt das Code­wort „Fol­low now” ein, erhält er den aktu­el­len Sta­tus sei­ner Wagens – ob der noch auf­ge­bockt auf die War­tung war­tet, ob der Wagen noch gerei­nigt wird oder bereits in der Wasch­stra­ße steht. Steht der Wagen zur Abho­lung bereit, wird  das zwar noch manu­ell vom Kun­den­be­ra­ter ange­zeigt. Jetzt arbei­tet man dar­an, dass die Daten auto­ma­tisch ver­schickt wer­den, wenn sich eine Ver­än­de­rung im Sta­tus des Werk­statt-Auf­ent­halts erge­ben. Die Akzep­tanz des Sys­tems bei den Kun­den ist da, die Kun­den­zu­frie­den­heit stark gestie­gen. Ergeb­nis der digi­ta­len Kom­mu­ni­ka­ti­on auf KI-Basis: Die Kun­den­be­ra­ter müs­sen kaum noch tele­fo­nie­ren und das mit der Kun­den­kom­mu­ni­ka­ti­on beauf­trag­te Call-Cen­ter kann sich jetzt ganz gezielt um die akti­ve Ver­kaufs­för­de­rung kümmern.

Fol­low-Now-Track­ing arbei­tet mit einem spe­zi­el­len Ortungs­sys­tem. Damit wird der Stand­ort des Wagens exakt bestimmt und vom Sys­tem aus­ge­le­sen. Gibt es eine Ver­än­de­rung, wird das auto­ma­tisch erfasst und eine enst­pre­chen­de Sta­tus­mel­dung ver­sandt. Das Sys­tem wur­de 2018 ent­wi­ckelt und bei einem BMW-Groß­händ­ler getes­tet. Unter­des­sen wur­de das Sys­tem in vier ande­ren Filia­len ein­ge­führt. Bis zum Jah­res­en­de 2019 wird das Sys­tem in allen BMW-Filia­len zum Stan­dard gehö­ren. Die Sta­tus­ab­fra­gen per Tele­fon sind in die­sen Filia­len so gut wie auf Null  – selbst älte­re BMW-Fah­rer akzep­tie­ren den neu­en Ser­vice. Hät­te man auch schon frü­her drauf kom­men können.

 

Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten September 2019 

Betrifft … Trend
Kon­junk­tur Die Sor­gen­fal­ten bei den deut­schen Unter­neh­mens­len­kern wer­den immer tie­fer. Der ifo Geschäfts­kli­ma­in­dex ist im August von 95,8 (Sai­son­be­rei­nigt kor­ri­giert) auf 94,3 Punk­te gefal­len. Das ist der nied­rigs­te Wert seit Novem­ber 2012. Die Unter­neh­men schätz­ten ihre aktu­el­le Lage erneut deut­lich schlech­ter ein. Auch mit Blick auf die kom­men­den Mona­te nimmt der Pes­si­mis­mus zu. Die Anzei­chen für eine Rezes­si­on in Deutsch­land ver­dich­ten sich (vgl. Nr. 32/2019).
Prei­se Die Ver­brau­cher­prei­se in Deutsch­land lagen nach Anga­ben des Sta­tis­ti­schen Bun­des­am­tes im Juli 2019 um 1,7 % höher als im Juli 2018. Damit zog die Infla­ti­ons­ra­te − gemes­sen am Ver­brau­cher­preis­in­dex (VPI) – leicht an (Juni 2019: + 1,6 %). Im Ver­gleich zum Vor­mo­nat Juni 2019 stieg der Ver­brau­cher­preis­in­dex im Juli 2019 um 0,5 % (Quel­le: Destatis).
Zin­sen Die Wäh­rungs­hü­ter um EZB-Prä­si­dent Mario Draghi stell­ten in Vil­ni­us in Aus­sicht, an der Null­zins-Poli­tik noch bis min­des­tens zum Som­mer 2020 nicht zu rüt­teln. Bis­lang galt dies nur bis zum Ende des lau­fen­den Jahres.
Wirt­schaft­li­che Entwicklung In Exper­ten­krei­sen geht man davon aus, dass sich die USA und Chi­na mit­tel­fris­tig auf neue Han­dels­be­din­gun­gen ver­stän­di­gen wer­den. Abzu­se­hen ist dann, dass die US-Han­dels­po­li­tik die euro­päi­sche Auto­mo­bil­in­dus­trie in den Fokus neh­men wird – mit wei­te­ren Aus­wir­kun­gen auf die Absatz­zah­len und Fol­ge­wir­kun­gen für die Zulie­fe­rer-Indus­trie – beson­ders in Deutsch­land. Die hohen Lohn­kos­ten dürf­ten dann auch zur Ver­la­ge­rung von Pro­duk­ti­ons- stand­or­ten führen.

 

GmbH/Recht: Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen der GmbH und ihrem (Ex-)Geschäftsführer

Für eine Kla­ge einer GmbH gegen den Geschäfts­füh­rer auf Ersatz einer nach Ein­tritt der Insol­venz­rei­fe geleis­te­ten Zah­lung ist in der Regel Gerichts­stand der Sitz der GmbH. Nach BGH-Recht­spre­chung kann eine Gerichts­stand­be­stim­mung aus­nahms­wei­se nur dann erfol­gen, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für das Bestehen eines gemein­sa­men Gerichts­stands nicht zuver­läs­sig fest­ge­stellt wer­den kön­nen (BGH, Urteil v. 6.8.2019, X ARZ 317/19).

Im Ver­fah­ren ver­such­te der aus­ge­schie­de­ne Geschäfts­füh­rer die Kla­ge des Insol­venz­ver­wal­ters auf Rück­zah­lung von Gel­dern an das Gericht an sei­nem Wohn­ort zu „ver­schlep­pen”. Kei­ne Chan­ce: Die Rech­nung ging nicht auf. Gerichts­stand ist regel­mä­ßig der ange­mel­de­te Ver­wal­tungs­sitz der GmbH.

 

GmbH/Steuer: Union legt Entwurf für eine Unternehmenssteuerreform vor

Die Uni­on geht in Sachen Reform der Unter­neh­mens­steu­ern in die Offen­si­ve. Jetzt liegt der Vor­schlag für einen ent­spre­chen­den Frak­ti­ons­ent­wurf vor. Kon­kret wird in dem Uni­ons­pa­pier vor­ge­schla­gen, den Kör­per­schafts­steu­er­satz zu sen­ken, den Soli­da­ri­täts­zu­schlag kom­plett abzu­schaf­fen und das Außen­steu­er­recht zu refor­mie­ren. Wei­ter geht es um Maß­nah­men, um Büro­kra­tie abzu­bau­en und Abschrei­bungs­be­din­gun­gen zu ver­bes­sern (Quel­le: Ent­wurf für einen Frak­ti­ons­be­schluss vom 23.8.2019).

 

vGA: Finanzbehörden erkennen die „personenbezogene” Rücklage nicht an

Steht den Gesell­schaf­tern der GmbH nach den Ver­ein­ba­run­gen im Gesell­schafts­ver­trag ein fest­ge­leg­ter Teil des Gewinns als aus­zu­schüt­ten­der Gewinn zu, ist die­ser voll­stän­dig bei den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen zu ver­steu­ern (mit Abgel­tungs­steu­er oder auf Antrag nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren). Das gilt auch dann, wenn ein Teil des Gewinns nicht an den Gesell­schaf­ter aus­ge­schüt­tet bzw. aus­ge­zahlt wird, son­dern in eine sog. per­so­nen­be­zo­ge­ne Rück­la­ge ein­ge­stellt wird. Die Finanz­be­hör­den erken­nen eine sol­che steu­er­li­che Gestal­tung grund­sätz­lich nicht an (FG Nie­der­sach­sen, Urteil v. 4.7.2019, 10 K 181/17).

Für die Finanz­be­hör­den ist mit der Beschluss­fas­sung und dem damit ver­bun­de­nen recht­li­chen Anspruch auf die Gewinn­aus­schüt­tung der steu­er­ba­re Zufluss ein­ge­tre­ten. Im Steu­er­jar­gon liest sich das dann so: „Der Beschluss über die Ein­stel­lung des Gewinn­an­teils des beherr­schen­den Gesell­schaf­ters auf sein per­sön­li­ches Rück­la­gen­kon­to führt mit der Beschluss­fas­sung zum Zufluss beim Gesell­schaf­ter, und zwar auch dann, wenn für die Aus­zah­lung aus dem Rück­la­gen­kon­to ein Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit erfor­der­lich ist”.

 

Arbeit/Recht: Zur Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages

Wird der Auf­he­bungs­ver­trag zwi­schen der GmbH und einem Arbeit­neh­mer außer­halb der Geschäfts­räu­me der GmbH (z. B. in der Woh­nung des Arbeit­neh­mers, in den Räu­men des Anwalts) abge­schlos­sen, dann ist das kein Hin­der­nis. Laut Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) han­delt es sich dabei nicht um ein sog. Haus­tür­ge­schäft, für das eine zwei­wö­chi­ge Wider­rufs­frist gel­ten wür­de (BAG, Urteil v. 7.2.2019, 6 AZR 75/18).

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

 

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