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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 32/2018

Ach­tung: So rech­net Ihr Finanz­amt den GmbH-Ver­kaufs­ge­winn nach oben + Chef-Fit­ness: Coo­le Tipps gegen die hei­ßen Tage + Digi­ta­les: Mobi­les Bezah­len bis 2020 an fast allen Kas­sen mög­lich + Gro­Ko: Kei­ne Steu­er­erleich­te­run­gen für Pen­si­ons­rück­stel­lung von Geschäfts­füh­rern + Heubeck´sche Tafeln: Neue Wer­te für Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen + Glä­sern: Immer mehr Kon­to­da­ten-Abfra­gen + Neu­es Urteil: Geschäfts­füh­rer darf bei GV-Ein­la­dung nicht manipulieren

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

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Frei­burg, 10. August 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

eigent­lich selbst­ver­ständ­lich: Ver­kauft einer der GmbH-Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer) sei­nen GmbH-Anteil zum Jah­res­en­de, bleibt der Anspruch auf sei­nen Gewinn­an­teil und aus sei­ner gewinn­be­zo­ge­nen Tan­tie­me zu sei­nem Geschäfts­füh­rer-Gehalt aus dem abge­lau­fe­nen Geschäfts­an­teil bestehen. Soll­te man mei­nen. Das Finanz­amt Köln sah das anders. Die eif­ri­gen Sach­be­ar­bei­ter rech­ne­ten die ihm zuste­hen­de Tan­tie­me zum steu­er­pflich­ti­gen Gewinn aus der Ver­äu­ße­rung des GmbH-Anteils. So nicht, sagt der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) jetzt dazu (BFH, Urteil v. 13.3.2018, IX R 35/16).

Im Klar­text: „Erwirbt bei einer GmbH der eine Gesell­schaf­ter vom ande­ren des­sen Geschäfts­an­teil mit ding­li­cher Wir­kung zum Bilanz­stich­tag und ver­ein­ba­ren die Gesell­schaf­ter zugleich, dass dem aus­schei­den­den Gesell­schaf­ter der lau­fen­de Gewinn der Gesell­schaft noch bis zum Bilanz­stich­tag zuste­hen und nach Auf­stel­lung der nächs­ten Bilanz an ihn aus­ge­schüt­tet wer­den soll, kann ein zivil­recht­lich wirk­sa­mer und steu­er­lich anzu­er­ken­nen­der Gewinn­ver­tei­lungs­be­schluss vor­lie­gen mit der Fol­ge, dass der im Fol­ge­jahr von der Gesell­schaft an den aus­ge­schie­de­nen Gesell­schaf­ter aus­ge­schüt­te­te Betrag die­sem als (nach­träg­li­che) Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen zuzu­rech­nen ist. Damit schei­det eine Zurech­nung beim erwer­ben­den Gesell­schaf­ter eben­so aus wie eine nach­träg­li­che Erhö­hung des Ver­äu­ße­rungs­er­lö­ses beim aus­ge­schie­de­nen Gesell­schaf­ter” (Leit­sät­ze des BFH).

Das Urteil ist ein wei­te­res gutes Bei­spiel für „Kla­gen lohnt”. Den Finanz­be­hör­den ging es hier – über zwei Instan­zen – um eine Grund­satz­ent­schei­dung – für den betrof­fe­nen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer um einen fast fünf­stel­li­gen Betrag.

 

Chef-Fitness: Coole Tipps gegen die heißen Tage

In vie­len GmbHs geht es im Som­mer zwangs­läu­fig ruhi­ger zu. Mit­ar­bei­ter machen Urlaub. Auch bei Zulie­fe­rern und Kun­den gibt es nur ein­ge­schränk­te Erreich­bar­kei­ten. Für Sie als Geschäfts­füh­rer Zeit, etwas kür­zer zu tre­ten und unge­sun­de Gewohn­hei­ten zu ändern. Die bes­ten Appel­le lau­fen aber ins Lee­re, wenn sie nur auf dem Papier ste­hen, in der Pra­xis aber kaum umzu­set­zen sind. Ohne Umstel­lung täg­li­chen Fehl­ver­hal­tens und ohne Trai­ning der neu­en Ein­sich­ten geht es nicht. Das gilt z. B. auch für die Gehirn-Leis­tung. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie es zwar gewohnt, sich auf stän­dig neue Ent­schei­dungs­si­tua­tio­nen zu kon­zen­trie­ren. Aber: In der Psy­cho­lo­gie gilt es als Regel, dass die Kon­zen­tra­ti­ons­fä­hig­keit des mensch­li­che Gehirns in der Regel nach 90 Minu­ten deut­lich nach­lässt. Was tun?

  • Pau­sen ein­pla­nen: Ver­mei­den Sie es, von Ter­min zu Ter­min zu het­zen. Legen Sie Ihre Ter­mi­ne so, dass Sie pro 90 Minu­ten 10 Minu­ten zur Rege­ne­ra­ti­on ein­pla­nen. Das ist in der Pra­xis zwar nicht ganz ein­fach ein­zu­hal­ten. Sie wer­den aber sehen, dass Sie den neu­en Ter­min von vor­ne­her­ein kon­zen­trier­ter angehen.
  • Kon­zen­tra­ti­ons­hin­der­nis­se besei­ti­gen: Die bes­te Kon­zen­tra­ti­ons­übung besteht dar­in, sich von unnö­ti­gen Ab-len­kun­gen abzu­schot­ten. Sie ken­nen das: Jeder, der Sie trifft, will auch etwas von Ihnen. Schär­fen Sie Ihr Gespür dafür, was sofort erle­digt wer­den kann (im Vor­bei­ge­hen) und was eine Ter­min­ver­ein­ba­rung braucht.
  • Die Zeit­ho­heit behal­ten: Vie­le der jün­ge­ren Kol­le­gen sind mul­ti-medi­al und mul­ti-tas­king gewohnt. Machen Sie sich bewusst, dass Sie das nicht auf Dau­er durch­hal­ten wer­den. Dre­hen Sie den Spieß um: Bestim­men Sie selbst, wann Sie erreich­bar sind. Z. B., indem Sie Ihr tablet/Smartphone/IPhone nur zu bestimm­ten Zei­ten checken.

Vie­le Kol­le­gen unter­schät­zen nach wie vor die Fol­gen Ihrer Dau­er­be­las­tung. Dabei gilt: Der Kör­per reagiert nach eige­nen Geset­zen. Neh­men Sie sich die Zeit, regel­mä­ßig in sich hin­ein zu hören, Über­las­tungs­er­schei­nun­gen wahr­zu­neh­men und Ihre Gren­zen aus­zu­lo­ten. Gön­nen Sie sich bewusst ZEIT für sich.

Die meis­ten Kol­le­gen machen über den Som­mer auch ein paar Tage Urlaub. Meis­tens sind es aller­dings weni­ger als 2 Wochen wie für die meis­ten Arbeit­neh­mer üblich. Den­noch kön­nen Sie die ruhi­ge­ren Tage auch ein­mal dazu nut­zen, ein­fa­che Ver­hal­tens­än­de­run­gen zu trai­nie­ren. Sie soll­ten sich aber ganz bewusst kei­nen zusätz­li­chen Leis­tungs­an­for­de­run­gen aus­set­zen. Die ein­fachs­ten Abspann- und Ent­span­nungs-Metho­den sind:

  • Schla­fen: Ver­län­gern Sie Ihre Schlaf­zei­ten. Die meis­ten Kol­le­gen gön­nen sich im All­tag nur weni­ge Stun­den. Blei­ben Sie eine hal­be Stun­de län­ger lie­gen. Wenn Sie tags­über Ermü­dung spü­ren, zie­hen Sie sich zurück und gön­nen sich einen Kurzschlaf.
  • Spa­zie­ren­ge­hen: Mög­lichst völ­lig in der ablen­kungs­frei­en Natur. Geben Sie sich spon-tanen Gedan­ken hin und las­sen sich – ganz banal – auf das Far­ben- und For­men­spiel der Natur ein. Allei­ne die­ses Abschal­ten hat schon einen enor­men Erholungseffekt.
  • Yoga/Meditation: Dar­aus brau­chen Sie nicht gleich eine Heils­leh­re zu machen. Aber ein paar sys­te­ma­ti­sche und ein­fa­che Konzentrations‑, Ent­span­nungs- und Atem­übun­gen kön­nen schon sehr viel bewir­ken. Prü­fen Sie Ihre Ernäh­rungs­ge­wohn­hei­ten und pro­bie­ren Sie etwas Neu­es in Rich­tung gesun­de Ernährung.

Wenn Sie die für Sie pas­sen­de Erho­lungs-Tech­nik ein paar Wochen prak­ti­zie­ren, wer­den Sie schnell einen Effekt spü­ren. Ent­schei­dend ist der Wil­le zur Ver­än­de­rung. Geben Sie sich im rich­ti­gen Moment den Ruck, schal­ten Sie alle Medi­en aus und sagen Sie sich: „So, ICH klin­ke mich jetzt aus. Ich bin in einer hal­ben Stun­de wie­der erreich­bar“.

Für vie­le Geschäfts­füh­rer gehört die täg­li­che Dau­er­be­las­tung (der „täg­li­che Stress”) zum All­tag, zum Leben. Das ist Teil die­ses anspruchs­vol­len Jobs. Den­noch: Aus­hal­ten ist das eine – auf Lang­zeit den Belas­tun­gen gewach­sen zu sein, das ande­re. Über­las­tung wird oft erkannt, wenn es schon zu mas­si­ven gesund­heit­li­chen Beein­träch­ti­gun­gen kommt (Hör­sturz, Tin­ni­tus, Herz­be­schwer­den, Schwin­del, Atem­pro­ble­me). Fakt ist auch, dass sich die­se Berufs­grup­pe län­ge­re Reha-Zei­ten nicht her­aus­neh­men kann, ohne dass die Geschäf­te (stark) beein­träch­tigt wer­den. So gese­hen ist der sorg­fäl­ti­ge Umgang mit Vor­sor­ge und Prä­ven­ti­on eine Fra­ge der Ver­ant­wor­tung – gegen­über sich selbst, den Mit­ar­bei­tern, dem Geschäft und den Anteils­eig­nern. Klei­ne Schrit­te sind in der Regel ein guter Anfang zur Ein­übung neu­er Gewohnheiten.

 

Digitales: Mobiles Bezahlen bis 2020 an fast allen Kassen möglich

NFC (Near Field Com­mu­ni­ca­ti­on) heißt die Tech­no­lo­gie mit der Kun­den per Smart­phone kon­takt­los an der Kas­se bezah­len kön­nen. Damit wer­den die Daten per Funk über maxi­mal 4 Zen­ti­me­ter vom Smart­phone an das Kas­sen­sys­tem über­mit­telt. Die Über­wei­sung ist kos­ten­frei. Die maxi­ma­le Daten­über­tra­gungs­ra­te beträgt 424 kBit/s. Jede Bank und jeder Kar­ten­an­bie­ter legt das Zahl-Limit selbst fest und daher wird bei eini­gen Kre­dit­kar­ten bereits über 25 Euro eine zusätz­lich PIN bei der Zah­lung nötig.

Die Volks­ban­ken haben der­zeit rund 14 Mio. Giro­kar­ten mit Kon­takt­los-Funk­tio­nen an ihre Kun­den aus­ge­ge­ben. Bis 2020 wer­den 27 Mio. Kar­ten mit der ent­spre­chen­den Tech­no­lo­gie aus­ge­stat­tet sein. Bei den Spar­kas­sen sind 23 Mio. Giro­kar­ten mit NFC-Tech­no­lo­gie im Umlauf (Mobi­les Bezah­len). Umge­kehrt ist in Deutsch­land an ca. 475.000 Kas­sen­ter­mi­nals das kon­takt­lo­se und kos­ten­lo­se Zah­len mög­lich. Auch Visa und Mas­ter­card bie­ten Kar­ten im NFC-Stan­dard an. Noch brei­ter sind die US-Bezahl-Platt­for­men von Goog­le (Goo­gle­Wal­let) und Pay­back Pay auf­ge­stellt – sie sind Vor­rei­ter in Sachen Abschaf­fung des Bar­gelds. Vor­teil der NFC-Tech­no­lo­gie: Die Geschwin­dig­keit. Nach­teil: Exper­ten sehen noch Sicher­heits­lü­cken. Die Über­tra­gung ohne PIN ver­hin­dert eine Ver­schlüs­se­lung der Kre­dit­kar­ten­num­mer – die damit auch für Drit­te les­bar ist.

Über­all da, wo jugend­li­che Käu­fer erreicht wer­den sol­len, ist die NFC-Tech­no­lo­gie flä­chen­de­ckend auf dem Vor­marsch. Auch Anwen­dun­gen in ganz ande­ren Berei­chen sind mög­lich: So das Ent­rie­geln von Sicher­heits­schleu­sen oder der Auto­tür, die auto­ma­ti­sche Ein­stel­lung der Sit­ze im Pkw, Pos­ter kön­nen aus­ge­le­sen wer­den, papier­lo­se Ein­tritts­kar­ten kön­nen erstellt oder eine Blue­Tooth-Ver­bin­dung kann auto­ma­tisch her­ge­stellt wer­den. Bis 2020 sol­len alle Visa- und Mas­ter­card-berech­tig­ten Kas­sen­sys­te­me auf kon­takt­lo­ses Zah­len umge­rüs­tet sein.

 

GroKo: Keine Steuererleichterungen für Pensionsrückstellung von Geschäftsführern

Seit 1982 rech­nen die Finanz­be­hör­den für Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen mit einem Basis­dis­kont von 6 %. Weil der Markt­zins de fac­to aber jetzt schon seit Jah­ren bei ledig­lich 2 % liegt, führt das in der Pra­xis dazu, dass für das Ver­sor­gungs­ziel ein zu nied­ri­ge­rer Rück­stel­lungs­be­trag aus­ge­wie­sen wird als tat­säch­lich not­wen­dig. Die Bun­des­re­gie­rung hat jetzt zu die­ser steu­er­li­chen Benach­tei­li­gung Stel­lung genom­men. Ergeb­nis: In abseh­ba­rer Zeit wird es kei­ne Ände­rung des der­zei­ti­gen Zustan­des geben (Bun­des­tags-Druck­sa­che vom 17.7.2018, 19/3423).

Selbst für den Zins­satz für Steu­er­nach­zah­lun­gen (6 %) hat der Bun­des­fi­nanz­hof zuletzt fest­ge­stellt:  „zu hoch! Der muss nach unten – und zwar rück­wir­kend bis 2015 – ange­passt wer­den“ (vgl. Nr. 24/2018). Damit die Alters­vor­sor­ge der betrof­fe­nen Per­so­nen nicht ein­sei­tig benach­tei­ligt ist, ist auch hier eine Anpas­sung not­wen­dig. Es bleibt abzu­war­ten, bis ein ers­tes Ein­spruchs­ver­fah­ren vor den Finanz­ge­rich­ten behan­delt wird. U. E. ist davon aus­zu­ge­hen, dass auch hier Hand­lungs­be­darf zuguns­ten von (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rern besteht.

 

Heubeck´sche Tafeln: Neue Werte für Pensionsrückstellungen

Die  von den Finanz­be­hör­den (BMF-Schrei­ben vom 16.12.2005 – IV B 2 – S 2176 – 106/05) zugrun­de geleg­ten sta­tis­ti­schen Wer­te zur Berech­nung der ange­mes­se­nen Höhe der Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen wur­den jetzt über­ar­bei­tet. In den sog. Heu­beck­schen Ver­si­che­rungs­ta­feln mit Datum vom 20.87.2018 wur­den jetzt die neu­es­ten sta­tis­ti­schen Erhe­bun­gen der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung und des Sta­tis­ti­schen Bun­des­am­tes ein­ge­ar­bei­tet. In  der  Steu­er­bi­lanz wird je  nach  Zusam­men­set­zung  des Bestan­des eine Zufüh­rung zur Pen­si­ons­rück­stel­lung zwi­schen  0,8 % und  1,5 %  erwar­tet. Nach  han­dels­recht­li­chen und inter­na­tio­na­len Rech­nungs­le­gungs­grund­sät­zen ist  der  Ein­mal­ef­fekt mit  1,5 % bis 2,5 % deut­lich höher.

 

Transparent: Immer mehr Kontodaten-Abfragen

Im ers­ten Halb­jahr 2018 hat das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) ca. 390.000 Anfra­gen zu pri­va­ten Kon­ten erhal­ten. In der Regel erteilt die Behör­de den anfra­gen­den Insti­tu­tio­nen (Gerichts­voll­zie­her, Finanz­äm­ter, Sozi­al­be­hör­den) die gewünsch­te Aus­kunft, wel­che Kon­ten von der jeweils ange­frag­ten Per­son geführt wer­den. Das ent­spricht wie­der­um einer Stei­ge­rung im zwei­stel­li­gen Bereich gegen­über dem Vor­jahr. Aus­künf­te über den Kon­to­stand und Kon­to­be­we­gun­gen wer­den nicht erteilt.

 

Neues Urteil: Geschäftsführer darf nicht manipulieren

Ver­schickt der Geschäfts­füh­rer die Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung an die der GmbH bekann­te Adres­se des Gesell­schaf­ters, von der er weiß, das sie nicht aktu­ell ist, ist die Ver­samm­lung nicht ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fen. Die so gefass­ten Beschlüs­se sind nach einem aktu­el­len urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Düs­sel­dorf unwirk­sam. Im Urteils­fall ging es um die Ein­zie­hung des­sen GmbH-Anteils. Aus­schlag­ge­bend für die­ses Urteil war, dass der Geschäfts­füh­rer den Gesell­schaf­ter bereits mehr­fach erfolg­reich per E‑Mail kon­tak­tiert hat­te. Er die Ein­la­dung aber nicht über die­se ihm bekann­te Kon­takt­mög­lich­keit über­mit­telt hat­te (OLG Düs­sel­dorf, Urteil v. 19.4.2018, I‑6 W 2/18).

Das Gericht wer­te­te das als „Mani­pu­la­ti­on” bei der Ein­la­dung des aus­zu­schlie­ßen­den Gesell­schaf­ters zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung und damit als Fehl­ver­hal­ten des Geschäfts­füh­rers. Fakt war: Der aus­zu­schlie­ßen­de Gesell­schaf­ter konn­te den Nach­weis erbrin­gen, dass die GmbH sei­ne E‑Mail-Kon­takt­da­ten kann­te, weil er über die E‑Mail bereits mehr­fach von der GmbH bzw. vom Geschäfts­füh­rer Nach­rich­ten und Infor­ma­tio­nen erhal­ten hat­te. Ein Fall für „Doku­men­tie­ren lohnt allemal”.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

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