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Volkelt-Brief 30/2019

Neue EU-Richt­li­nie: GF-Haf­tungs-Ent­las­tung kommt in 2021 + Geschäfts­füh­rungs-Kri­sen-Stra­te­gie: Durch­star­ten mit neu­en Geschäfts­part­nern Digi­ta­les: So pla­nen die Zulie­fe­rer die E‑Zukunft Geschäfts­füh­rer-Ver­mö­gen: Gut gewapp­net in die nächs­te Kri­se Geschäfts­füh­rer pri­vat: Miet­ver­trag mit dem/der Lebensgefährten/in + GmbH/Steuer: Cum-Ex-Geschäf­te kom­men vor das Straf­ge­richt GmbH/Recht: Anspruch auf Kor­rek­tur der Gesell­schaft­er­lis­te + GmbH/Steuer: GmbH-Anteil gehört zum not­wen­di­gen Betriebs­ver­mö­gen + Schleu­der­sitz: Vor­stands­ka­rus­sell dreht immer schneller

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Frei­burg, 26. Juli 2019

 

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

jetzt ist es amt­lich: Die EU-Richt­li­nie über prä­ven­ti­ve Restruk­tu­rie­rungs­maß­nah­men, über Ent­schul­dung und über Tätig­keits­ver­bo­te und über Maß­nah­men zur Stei­ge­rung der Effi­zi­enz von Restrukturierungs‑, Insol­venz- und Ent­schul­dungs­ver­fah­ren ist ab sofort gesetz­li­che Vor­schrift für alle EU-Mit­glieds­staa­ten und muss bis spä­tes­tens 2021 auch in deut­sches Recht umge­setzt wer­den. Klingt kom­pli­ziert, ist kom­pli­ziert und wird den­noch gera­de für GmbH-Geschäfts­füh­rer eine gewis­se Ent­las­tung brin­gen – und zwar in Sachen Ver­stoß gegen die Insol­venz­vor­schrif­ten. Bis­her gilt: Wer  gegen die sog. Insol­venz­an­trags­pflicht ver­stößt, ris­kiert sei­ne beruf­li­che und pri­va­te Zukunft.

Das wird auch bes­se­re Mög­lich­kei­ten zur Restruk­tu­rie­rung von Unter­neh­men brin­gen. Dazu wird etwa die Frist für die Ent­schul­dung für Unter­neh­men und Unter­neh­mer wei­ter abge­kürzt – auf bis zu 3 Jah­ren. Die Vor­schrif­ten für eine even­tu­el­le Nach­haf­tung ent­schärft. Außer­dem sol­len poten­ti­el­le Gläu­bi­ger (Finanz­amt, Sozi­al­ver­si­che­rer) stär­ker in die Ver­ant­wor­tung für den Erhalt von Unter­neh­men genom­men wer­den. Bis­her ist es ja Pra­xis, dass Unter­neh­men gera­de wegen (ver­meint­lich) aus­ste­hen­der For­de­run­gen die­ser Behör­den Insol­venz anmel­den müs­sen. Fazit: Es gibt durch­aus auch Erfreu­li­ches aus Brüs­sel. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den (Quel­le: EU Richt­li­nie 2019/1023).

Einer der Schwer­punk­te in deut­schen Insol­venz­ver­fah­ren ist die Prü­fung, ob die Geschäfts­füh­rung Feh­ler im Ver­fah­ren gemacht hat bzw. inwie­weit die Geschäfts­füh­rung für Mas­se­schmä­le­run­gen in die Haf­tung genom­men wer­den kann. Hier wird sich der Schwer­punkt in Rich­tung „Erhalt” verändern.

 

Geschäftsführungs-Krisen-Strategie: Durchstarten mit neuen Geschäftspartnern 

Alarm­stu­fe ROT in der Auto­mo­bil­in­dus­trie” – so die jüngs­te Bestands­auf­nah­me des Han­dels­blat­tes zur Lage der Bran­che und der vie­len klei­ne­ren Zulie­fe­rer-Betrie­be im Umfeld der Gro­ßen. Abseh­bar ist, dass es vie­le Betrie­be ohne Umstruk­tu­rie­run­gen nicht packen wer­den. Aber es muss ja nicht gleich auf einen Aus­ver­kauf hin­aus­lau­fen. Die bes­se­re Lösung kann durch­aus dar­in bestehen, mit den rich­ti­gen Part­nern die Zukunft zu bau­en. Wor­auf müs­sen Sie ach­ten, damit die Rah­men­be­din­gun­gen stimmen?

Die Boni­tät der GmbH wird in der Pra­xis danach beur­teilt, wie gut das Unter­neh­men mit Eigen­ka­pi­tal aus­ge­stat­tet ist. Wie viel Kapi­tal haf­tet, ist leicht nach­zu­prü­fen: Dazu genügt ein Blick in das elek­tro­ni­sche Unter­neh­mens­re­gis­ter (www.unternehmensregister.de). GmbHs, die ein über­pro­por­tio­na­les Geschäfts­vo­lu­men ledig­lich mit einem Min­dest­ka­pi­tal von 25.000 € abwi­ckeln, müs­sen sich bei der Kre­dit­ver­ga­be in der Regel mit Nach­fra­gen der Ban­ken aus­ein­an­der­set­zen.  Immer mehr GmbHs ach­ten daher auf eine ange­mes­se­ne Kapi­tal­aus­stat­tung. Sind kei­ne Gewinn­rück­la­gen vor­han­den und sind die Gesell­schaf­ter nicht zu einer Kapi­tal­erhö­hung bereit, müs­sen neue Gesell­schaf­ter her. Nicht unüb­lich ist es, auch Geschäfts­part­nern eine Betei­li­gung anzu­bie­ten. Meist in der Form einer Mini- oder Min­der­heits-Betei­li­gung, damit die bestehen­den Macht- und Ent­schei­dungs­ho­hei­ten nicht ver­än­dert wer­den. Eine sol­che Mini-Betei­li­gung soll­te aber genau über­legt sein, um die damit ver­bun­de­nen Risi­ken mög­lichst gering zu halten.

Zunächst soll­ten Sie sich wie üblich Infor­ma­tio­nen über die GmbH und poten­ti­el­le neue Mit-Gesell­schaf­ter bei der IHK, bei einer Wirt­schafts­aus­kunf­tei und im elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter besor­gen. Fra­gen Sie nach Refe­ren­zen von bestehen­den Geschäfts­kon­tak­ten und brin­gen Sie in Erfah­rung, wel­che Kun­den­be­zie­hun­gen bestehen und wel­che Erfah­run­gen die Kun­den mit die­sem Unter­neh­men gemacht haben (z. B. Gesprä­che mit Kol­le­gen, Blogs, Face­book, Twit­ter usw.). Ent­schei­den Sie sich danach für ein sol­ches Enga­ge­ment, soll­ten Sie Ihre Rech­te und Pflich­ten als Gesell­schaf­ter sehr genau neh­men. Das betrifft:

  • Mit­wir­kungs­rech­te, die laut Gesell­schafts­ver­trag den Gesell­schaf­tern zuste­hen, wer­den ein­ge­hal­ten (zustim­mungs­pflich­ti­ge Geschäfte),
  • Aus­kunfts­be­geh­ren des neu­en Gesell­schaf­ters wer­den kor­rekt erledigt,
  • Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen wer­den for­mal kor­rekt durch­ge­führt (Ein­la­dung, Fris­ten, Durch­füh­rung, Protokoll),
  • Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung wer­den regel­mä­ßig durch­ge­führt (min­des­tens 1 x jähr­lich, bes­ser: vierteljährlich),

Las­sen Sie sich auf Gesell­schaf­ter-Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tun­gen nicht von Reden und Vor­trä­gen beein­dru­cken. Ver­lan­gen Sie, dass alle wich­ti­gen Ver­trags­wer­ke im Ori­gi­nal vor­ge­legt werden.

Auch wenn der Haupt-Gesell­schaf­ter Ihre Anlie­gen als Miss­trau­en und stö­ren­den Ein­grif­fe bewer­tet, soll­ten Sie sich von sol­chen Vor­sichts­maß­nah­men nicht abbrin­gen las­sen. Im Gegen­teil: Alle Ver­su­che sei­tens des Haupt-Gesell­schaf­ters, z. B. Ihre Ein­sichts- und Aus­kunfts­rech­te zu beschnei­den, soll­ten Sie beson­ders miss­trau­isch machen. Die­se dür­fen nur in Son­der­fäl­len ein­ge­schränkt wer­den (§ 51a GmbH-Gesetz). Kommt es den­noch zu wirt­schaft­li­chen Unre­gel­mä­ßig­kei­ten und im Anschluss zu einem Insol­venz­ver­fah­ren, müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass die Gläu­bi­ger ver­su­chen wer­den, auch Sie als Min­der­heits-Gesell­schaf­ter per­sön­lich haft­bar zu machen. Das ist aber nicht ganz so ein­fach. Die Gerich­te räu­men dem Min­der­heits-Gesell­schaf­ter in der Regel eine schutz­wür­di­ge Rol­le ein. Aller­dings: Bei nach­ge­wie­se­ner Mit­wis­ser- oder Täter­schaft kann es zur (per­sön­li­chen) Haf­tung kom­men. Sie sind also gut bera­ten, nicht Alles abzu­ni­cken, son­dern Ihre Rol­le auch als Min­der­heits-Gesell­schaf­ter jeder­zeit seri­ös und gewis­sen­haft wie ein „ordent­li­cher Geschäfts­mann“ wahrzunehmen.

Als Geschäfts­füh­rer einer sol­chen GmbH wis­sen Sie um die Abhän­gig­kei­ten – nicht zuletzt aus den „Gesprä­chen” um die Kon­di­tio­nen. Sie ken­nen aber auch die Schnitt­stel­len der Pro­dukt­li­ni­en, bei denen Alli­an­zen mög­lich sind. Hier liegt es an Ihnen, Initia­ti­ven zu ergrei­fen, um mit neu­en Kon­stel­la­tio­nen und Pro­dukt­an­ge­bo­ten wei­ter­hin erfolg­reich im Ren­nen zu blei­ben. U. E. ist jetzt der rich­ti­ge Zeit­punkt, die Füh­ler in die­se Rich­tung auszustrecken.

 

Digitales: So planen die Zulieferer die E‑Zukunft

Wie der Umstieg vom Zulie­fe­rer für die Auto­mo­bil-Indus­trie mit Ver­bren­nungs­mo­to­ren zum Zulie­fe­rer für E‑Mobilität funk­tio­niert, bele­gen der­zeit die Erfolgs­mel­dun­gen eini­ger der gro­ßen, teils fami­li­en­ge­führ­ten Zulie­fe­rer-Betrie­be. Das Bie­le­fel­der Unter­neh­men Gestamp hat die Pro­duk­ti­on umge­stellt von (schwe­ren) Fahr­zeug­tei­len auf leich­te Bat­te­rie-Boxen. Der Zulie­fe­rer Mar­quardt lie­fert seit neus­tem Bat­te­rie-Manag­ment-Sys­te­me. Der Kabel­spe­zia­list Coro­plast setzt auf Hoch­volt­lei­tun­gen für die schnel­le Bela­dung von Bat­te­rien. Die Dit­zin­ger Trumpf-Grup­pe inves­tiert in Laser-Tech­no­lo­gie, mit der man Kup­fer­tei­le ver­schweißt – das in E‑Fahrzeugen am häu­figs­ten ver­bau­te Metall. Die Fir­ma Hel­la aus Lipp­stadt pro­du­ziert Span­nungs­sta­bi­li­sa­to­ren, die für eine schwan­kungs­freie Strom­ver­sor­gung in den E‑Mobilen sor­gen. Die Bau­mül­ler-Grup­pe ent­wi­ckelt E‑Mo­bi­li­täts-Kom­po­nen­ten auf Nutz­fahr­zeu­ge, Schif­fe und sons­ti­ge Mobi­li­täts­for­men. Selbst Bosch sieht die Ent­wick­lung unter­des­sen zuver­sicht­lich: Geplant ist ein Wech­sel vom Tei­le-Zulie­fe­rer zum Kom­plett-Aus­stat­ter für Elek­tro­mo­to­ren. Vor­aus­set­zung für alle Zulie­fe­rer: Vor dem Erfolg ste­hen Inves­ti­tio­nen in krea­ti­ve Ideen und in For­schung und Ent­wick­lung – und dass in der Regel mit Zuschüs­sen und fri­schem (Risi­ko-) Kapital.

Für die Geschäfts­füh­rung ist ein sol­cher Anpas­sungs­pro­zess bis­wei­len eine Grat­wan­de­rung, bei der es ins­be­son­de­re dar­auf ankommt, die Mit­ar­bei­ter mit­zu­neh­men.  In der Regel ist das ein auf­wen­di­ger Kom­mu­ni­ka­ti­ons­pro­zess mit eini­ge Unbe­kann­ten – den­noch müs­sen Sie in die­ser Zeit Zuver­sicht, Über­zeu­gung, Ziel­stre­big­keit und Tat­kraft vor­le­ben. Was nicht immer ganz leicht ist – aber zu den An- und Her­aus­for­de­run­gen einer zeit­ge­mä­ßen Geschäfts­füh­rung gehört. Ban­ge machen gilt nicht.

 

Geschäftsführer-Vermögen: Gut gewappnet in die nächste Krise 

Als Geschäfts­füh­rer ver­die­nen Sie in der Regel über­durch­schnitt­lich. Die meis­ten Kollegen/Innen kön­nen schon in jun­gen Jah­ren Ver­mö­gen bil­den. Nach einer Umfra­ge der Unter­neh­mens­be­ra­tung Dick & Part­ner aus dem Jahr 2011 besitzt der „durch­schnitt­li­che“ GmbH-Geschäfts­füh­rer ein Ver­mö­gen bestehend aus:

  • einer pri­vat genutz­ten Immo­bi­lie (30%),
  • einer Alters­ver­sor­gung (24 %),
  • einem Spar­ver­mö­gen (16 %),
  • einer ver­mie­te­ten Immo­bi­lie (15 %),
  • einer Geld­an­la­ge aus Akti­en, Fonds u. Ä. (10 %) und
  • sons­ti­gen Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den (5 %).

Rech­net man das hoch, ergibt sich für den durch­schnitt­li­chen Geschäfts­füh­rer ein Ver­mö­gens­be­stand von 1 bis 1,5 Mio. €. Berück­sich­tigt man dabei, dass jün­ge­re Kol­le­gen zunächst weni­ger ange­spart haben, kann man davon aus­ge­hen, dass die älte­ren Kol­le­gen gut über dem Durch­schnitts­wert lie­gen und damit nicht schlecht ver­sorgt sind. Wie aber sieht es aus mit dem Schutz die­ses Pri­vat­ver­mö­gens vor dem Zugriff aus der Tätig­keit als Geschäfts­füh­rer für eine frem­de oder sogar die eige­ne GmbH? 58 % der befrag­ten GmbH-Geschäfts­füh­rer geben an, dass sie sich schon ein­mal mit der Fra­ge der Siche­rung des pri­va­ten Ver­mö­gens beschäf­tigt haben.

Was im Umkehr­schluss bedeu­tet, dass sich über 40 % der Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen mit die­sem The­ma kaum oder noch nicht beschäf­tigt haben. 80 % der Geschäfts­füh­rer geben an, dass ihr pri­va­tes Ver­mö­gen im Fal­le einer Insol­venz der GmbH aus­rei­chend geschützt ist. Als Grün­de nen­nen Sie dafür: Zum einen schützt die „GmbH“. Zum ande­ren gibt es Ver­si­che­run­gen, mit denen sich GmbH-Geschäfts­füh­rer zusätz­lich absi­chern. Das sind: Rechts­schutz, Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht, Ver­mö­gens­scha­dens­ver­si­che­rung (D & O).

Noch bis in die Neun­zi­ger-Jah­re muss­ten sich Unter­neh­mer und Unter­neh­men auf wesent­lich kür­ze­re Kon­junk­tur-Zyklen ein­stel­len – in der Regel dau­er­ten die Auf­schwung­pha­sen 5 bis 7 Jah­re. Der „Boom” wur­de dann in der Regel von einer ein- bis drei­jäh­ri­gen Abschwung­pha­se abge­löst, die vie­le Unter­neh­men aus den Rück­la­gen finan­zie­ren muss­ten. Aus Sicht der Wirt­schafts­wis­sen­schaf­ten sind sol­che Kon­junk­tur­zy­klen Vor­aus­set­zung  für einen (gewünsch­ten) Struk­tur­wan­del, in dem in die­ser Pha­se leis­tungs­schwä­che­re Unter­neh­men aus dem Markt gedrängt wer­den. In die­ser Pha­se gilt: Umsatz vor Ren­di­te, Redu­zie­rung der Fix­kos­ten und dosier­te Preis­er­hö­hun­gen vor­be­rei­ten und ver­trag­lich durchsetzen.

 

Geschäftsführer privat: Mietvertrag mit dem/der Lebensgefährten/in

Es liegt kein steu­er­recht­lich anzu­er­ken­nen­des Miet­ver­hält­nis vor, wenn der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer die zur Hälf­te ver­mie­te­te Woh­nung  gemein­sam mit dem Lebens­ge­fähr­ten bewohnt. Das Miet­ver­hält­nis hält einem Fremd­ver­gleich nicht stand. Der  Sach­ver­halt, das jeder jeweils über ein Schlaf­zim­mer  zur  aus­schließ­li­chen  indi­vi­du­el­len  Nut­zung ver­fügt,  kann laut Finanz­ge­richt nicht über­prüft wer­den. Eine nicht­ehe­li­che Lebens­ge­mein­schaft ist auch eine Wirt­schafts­ge­mein­schaft, deren wesent­li­cher Bestand­teil das gemein­sa­me Woh­nen ist (FG Baden-Würt­tem­berg, Urteil v. 6.6.2019, 1 K 699/19).

Die beab­sich­tig­te Aner­ken­nung der  Ver­lus­te aus den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung wur­de vom Finanz­ge­richt abge­lehnt. Damit ist die­ses ger­ne prak­ti­zier­te Steu­er­spar-Modell vom Tisch.

 

GmbH/Steuer: Cum-Ex-Geschäfte kommen vor das Strafgericht

Anfang Sep­tem­ber wird vor dem Land­ge­richt Bonn das ers­te straf­recht­li­che Ver­fah­ren wegen unlau­te­rer Cum-Ex-Geschäf­te eröff­net. Es geht um dop­pel­te Steu­er­erstat­tun­gen für nicht oder nur ein­mal abge­führ­te Kapi­tal­ertrag­steu­er (vgl. zuletzt Nr. 11/2017). Ange­klagt sind zwei bri­ti­sche Akti­en­händ­ler. Von der Staats­an­walt­schaft Köln wird noch geprüft, ob die an den Geschäf­ten betei­lig­ten Ban­ken (hier: M.M. War­burg) zum Ver­fah­ren her­an­ge­zo­gen wer­den kön­nen. Auf das Urteil in ers­ter Instanz darf man gespannt sein. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass das Ver­fah­ren über die vol­le Distanz bis zum Bun­des­ge­richts­hof (BGH) aus­ge­tra­gen wird. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

 

GmbH/Recht: Anspruch auf Korrektur der Gesellschafterliste

Wird ein Gesell­schaf­ter zu Unrecht (hier: Abwei­chen­de Abwick­lung der Ver­ein­ba­run­gen aus dem Kauf­ver­trag über den GmbH-Anteil) nicht mehr in der Gesell­schaft­er­lis­te geführt, hat er nach einem aktu­el­len Urteil des Kam­mer­ge­richts (KG) Ber­lin Anspruch auf Kor­rek­tur der Gesell­schaft­er­lis­te. Die­sen Anspruch kann er gegen die GmbH mit einer Leis­tungs­kla­ge durch­set­zen und so die GmbH zur Ein­rei­chung einer kor­ri­gier­ten Gesell­schaft­er­lis­te ver­an­las­sen. Der Geschäfts­füh­rer muss die­se Kor­rek­tur umset­zen und die Lis­te zum Regis­ter­ge­richt mel­den (KG Ber­lin, Urteil v. 10.7.2019, 2 W 16/19).

 

GmbH/Steuer: GmbH-Anteil gehört zum notwendigen Betriebsvermögen

Bei einem Ein­zel­ge­wer­be­trei­ben­den gehört die Betei­li­gung an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft (auch: GmbH) zum not­wen­di­gen Betriebs­ver­mö­gen, wenn die­se dazu bestimmt ist, die gewerb­li­che (bran­chen­glei­che) Betä­ti­gung des Steu­er­pflich­ti­gen ent­schei­dend zu för­dern oder wenn sie den Absatz von Pro­duk­ten oder Dienst­leis­tun­gen des Ein­zel­ge­wer­bes för­dert. Der Zuord­nung einer Betei­li­gung zum not­wen­di­gen Betriebs­ver­mö­gen steht nicht ent­ge­gen, wenn die dau­er­haf­ten und inten­si­ven Geschäfts­be­zie­hun­gen nicht unmit­tel­bar zu der Betei­li­gungs­ge­sell­schaft bestehen, son­dern zu einer Gesell­schaft, die von der Betei­li­gungs­ge­sell­schaft beherrscht wird (BFH, Urteil v. 10.4.2019, X R 28/16).

Die­se Ein­schät­zung hat Aus­wir­kung auf die Besteue­rung. In der Regel muss der Ein­zel­un­ter­neh­mer die GmbH-Divi­den­de dann als Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb ver­steu­ern – und nicht als Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen. U. U. ist dann zusätz­lich Gewer­be­steu­er fällig.

 

Schleudersitz: Vorstandskarussell dreht immer schneller

Die durch­schnitt­li­che Ver­weil­dau­er auf den DAX-Vor­stands­eta­gen hat sich in den letz­ten 10 Jah­ren fast hal­biert.  (Quel­le: Der Auf­sichts­rat, 7/2019). Noch schnel­ler dreht das Rad nach einer Stu­die der Per­so­nal­be­ra­tung Heid­rick & Strug­gles. Danach sind die Vor­stän­de der 30 DAX-Kon­zer­ne aktu­ell im Durch­schnitt gera­de ein­mal seit knapp 5,3 Jah­ren im Amt. Bei einer frü­he­ren Erhe­bung aus dem Jahr 2014 waren es noch sechs Jah­re. Für GmbH-Geschäfts­füh­rer lie­gen ver­gleich­ba­re Zah­len nicht vor – GmbHs sind meist inha­ber­ge­führt und damit kaum vergleichbar.

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

 

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