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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 30/2018

GmbH-Steu­ern: Wenig Neu­es für GmbHs im JStG 2018 + Trump-Stra­te­gie: Müs­sen Sie jetzt Ihre Ver­hand­lungs-Stra­te­gien über­ar­bei­ten? + Geschäfts­füh­rer-Haf­tung: Reicht Inter­net-Rechts­be­ra­tung für eine Haf­tungs­frei­stel­lung? + Neue Rechts­la­ge: Mehr Spiel­raum für das Abfin­dungs-Sze­na­rio + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Finanz­amt bestraft Gesund­heits-Vor­sor­ge + Mit­ar­bei­ter: Betriebs­rat (BR) leich­ter durch­zu­set­zen + GmbH/Steuer: Pau­schal­ver­steue­rung nur für zusätz­li­che Leis­tun­gen + GmbH/Geld: BMF zu EC-Kar­ten-Umsät­zen im Kas­sen­buch + Fir­men­wa­gen: Die­sel­ga­te ist eine vor­sätz­lich sit­ten­wid­ri­ge Schädigung

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

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Frei­burg, 27. Juli 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

Steu­er­po­li­tik – ins­be­son­de­re für klei­ne­re und mitt­le­re Unter­neh­men – haben wir im Koali­ti­ons­ver­trag der Gro­Ko ver­geb­lich gesucht (vgl. Nr. 13/2018, Koali­ti­ons­ver­trag S. 66 ff.). Für GmbHs von Inter­es­se ist hier ledig­lich die Abschaf­fung der Abgel­tungs­steu­er für Zin­sen (also auch für Zin­sen aus Gesell­schaf­ter­dar­le­hen). Im jetzt vor­lie­gen­den Refe­ren­ten­ent­wurf für das Jah­res­steu­er­ge­setz 2018 (JStG) ist davon aller­dings zunächst ein­mal noch nichts nach­zu­le­sen. Die SPD wird hier wohl noch auf Nach­bes­se­rung bestehen. Anders die Steu­er­po­li­tik für gro­ße Unter­neh­men und Kon­zer­ne. Strit­tig war hier die Rege­lung zum Ver­lust­ab­zug bei der Über­nah­me von Fir­men. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat den Weg­fall des Ver­lust­vor­trags (sog. schäd­li­che Über­nah­me) bei einem Gesell­schaf­ter­wech­sel von 25 bis 50 % der Antei­le als ver­fas­sungs­wid­rig moniert.

Dazu: Im JStG 2018 wird die bean­stan­de­te Rege­lung für den Zeit­raum 2008 bis 2015 ersatz­los gestri­chen – seit 2016 gilt § 8d KStG (Fort­füh­rungs­ge­bun­de­ner Ver­lust­vor­trag). Für Über­tra­gun­gen von mehr als 50 % der Antei­le wird es kei­ne gesetz­li­che Neu­re­ge­lung geben. Hier lässt man es offen­sicht­lich auf eine Rege­lung durch die Gerich­te (hier: durch den EuGH) ankom­men. Immer­hin: Für die betrof­fe­nen Unter­neh­mens­über­nah­men gibt es dann Geld zurück vom Finanzamt.

Dar­über hin­aus wich­tig für Unter­neh­men, die über Online-Platt­for­men Geschäf­te machen: Die Platt­form-Unter­neh­men wer­den ver­pflich­tet, alle umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Geschäf­te auf­zu­zeich­nen und ggf. den Finanz­be­hör­den zu über­mit­teln. Das gilt ins­be­son­de­re im grenz­über­schrei­ten­den Ver­kehr und soll den damit ver­bun­de­nen Umsatz­steu­er-Betrug (nicht-Anzei­ge umsatz­steu­er­pflich­ti­ger Vor­gän­ge) unterbinden.

 

Trump-Strategie: Müssen Sie jetzt Ihre Verhandlungs-Strategien überarbeiten?

Dass der US-Prä­si­dent so man­ches Kli­schee zer­stört, mit Tra­di­tio­nel­lem auf­ge­räumt und sich über diplo­ma­ti­sche Gepflo­gen­hei­ten hin­weg­setzt, wun­dert unter­des­sen kei­nen mehr. Weit ver­brei­te­te Ein­schät­zung: Hier agiert ein Mann der Wirt­schaft, der es gewohnt es, Din­ge in Bewe­gung zu set­zen und sich an sei­nen Ergeb­nis­sen mes­sen lässt. Ist die Stra­te­gie „Wo ich bin, ist oben” tat­säch­lich erfolg­rei­cher als ande­re Stra­te­gien? Oder han­delt es sich um Macho-Geba­ren, das zwar kurz­fris­tig wirkt, auf lan­ge Sicht aber schei­tern muss, weil man sich damit zu vie­le Fein­de macht? Fra­ge: Was kön­nen Sie für sich als Geschäfts­füh­rer aus die­sem Sze­na­rio als neue Erkennt­nis­se ableiten?

Ganz unab­hän­gig von der Ver­hand­lungs-Stra­te­gie gilt: „Ken­ne Dei­nen Feind”. Dabei geht es nicht um Geg­ner­schaft, son­dern dar­um, dass in der Regel unter­schied­li­che – bis­wei­len gegen­läu­fi­ge – Inter­es­sen am Tisch sit­zen. Gute Vor­be­rei­tung ist Alles. Dabei geht es um Infor­ma­tio­nen über die Per­son des Gegen­übers, über die wei­te­ren Gesprächs­teil­neh­mer, über das von ihm ver­tre­te­ne Unter­neh­men, über Pro­duk­te und den Gesamt­markt. Dazu gehört Bench­mar­king, das Lesen von Geschäfts­be­rich­ten (Anhang und Lage­be­richt), aber auch das z. K. neh­men von Pres­se­mit­tei­lun­gen und Pres­se­be­rich­ten. Wich­tig ist dar­über hin­aus die Ein­sicht, dass es kein star­res Erfolgs­re­zept für Ver­hand­lun­gen gibt, son­dern dass es immer auf den Mix aus Ver­hand­lungs-Stra­te­gie, Ein­sicht in kul­tu­rel­le Gepflo­gen­hei­ten (inter­na­tio­nal, aber auch regio­nal) und eine rea­lis­ti­sche Ein­schät­zung der Macht­ver­tei­lung zwi­schen den betei­lig­ten Unter­neh­men ankommt. Inso­fern kann Donald Trump nie Maß­stab sein, da er in sei­ner Eigen­schaft als US-Prä­si­dent wohl der mäch­tigs­te Mensch die­ser Welt ist. Man unterscheidet:

  • Inte­gra­ti­ve Ver­hand­lungs-Stra­te­gie: Dar­un­ter ver­steht man alle koope­ra­ti­ven Stra­te­gien, die auf fai­re, aus­ge­gli­che­ne und bei­der­sei­tig aus­ge­leg­te Lösun­gen zie­len. In der Regel wer­den so lang­fris­tig ange­leg­te wirt­schaft­li­che Bezie­hun­gen aus­ge­han­delt, die als sta­bil gel­ten und die auf eine win-win-Situa­ti­on hinauslaufen.
  • Dis­rup­ti­ve Ver­hand­lungs-Stra­te­gie: Dar­un­ter zusam­men­ge­fasst wer­den alle kon­fron­ta­ti­ven Stra­te­gien, die dar­auf ange­legt sind, Macht­po­si­tio­nen durch­zu­set­zen und ein­sei­ti­ge Lösun­gen zu imple­men­tie­ren. In der Regel sind die so durch­ge­setz­ten Lösun­gen insta­bil und die wirt­schaft­li­chen Bezie­hung insta­bil und meist nur von kur­zer Dauer.

Wesen der Stra­te­gie ist es, mit ana­ly­ti­scher Über­le­gung in die Ver­hand­lun­gen ein­zu­tre­ten. Das bedeu­tet: Zeich­net sich ab, dass die gewähl­te Stra­te­gie nicht zum gewünsch­ten Erfolg führt, kann es ange­bracht sein, die Stra­te­gie im Lau­fe des Pro­zes­ses zu ver­än­dern. Das ist legi­tim und zuläs­sig. Dar­über darf auch wäh­rend der Ver­hand­lung gespro­chen werden.

Bei­spiel: Sie sind auf kei­nen Fall bereit, das vor­lie­gen­de Ange­bot zum gebo­te­nen Preis anzu­neh­men. Auch Ihr Gegen­über signa­li­siert kei­ner­lei Ent­ge­gen­kom­men. Wäh­rend der Ver­hand­lun­gen haben Sie Ihre Stra­te­gie von inte­gra­tiv auf kon­fron­ta­tiv geän­dert – müs­sen aber ein­se­hen, dass bei­de Stra­te­gien nicht zum Erfolg  füh­ren. Sie ändern Ihre Stra­te­gie erneut dahin gehend, dass Sie das Geschäft nicht zum Abschluss brin­gen wol­len, aber dass Sie durch­aus Inter­es­se an wei­te­ren Kon­tak­ten und even­tu­el­len Geschäf­ten haben (gemäß dem sog. Harvard-Konzept).

Wel­che Stra­te­gie der US-Prä­si­dent tat­säch­lich ver­folgt ist im Ein­zel­nen kaum nach­zu­voll­zie­hen. Klar ist dage­gen, dass er und sein Bera­ter­stab die Kla­via­tur der PR per­fekt beherrscht und ohne Rück­sich­ten ein­setzt. Inwie­weit ihm das in den kon­kre­ten Ver­hand­lun­gen wirk­lich einen Vor­teil ver­schafft, bleibt offen. Für Unter­neh­mer ist das in den Ver­hand­lun­gen um Prei­se und Men­gen mit einem poten­zi­el­len Geschäfts­part­ner jeden­falls kei­ne rea­le Option.

Ganz unab­hän­gig von der gewähl­ten Stra­te­gie hängt der Erfolg von Ver­hand­lun­gen mit Part­nern von Ihrer Selbst­dar­stel­lung auf der Sach- und der Bezie­hungs­ebe­ne ab. Inwie­weit schaf­fen Sie es, mit Ihren Argu­men­ten (Ange­bot, Ver­hand­lungs­spiel­raum) und mit Ihrer Per­for­mance (Auf­tritt, Ges­tik, Mimik, Wort­wahl) Ver­trau­lich­keit her­zu­stel­len? Es gilt: Ver­han­deln beginnt zwar grund­sätz­lich mit einem: „NEIN”. Damit ist dann aber die Ver­hand­lung um eine gemein­sa­me Lösung erst eröff­net – bei­de Sei­ten hono­rie­ren das mit ihrer Bereit­schaft in das Gespräch – in die Ver­hand­lung – ein­zu­stei­gen und gemein­sa­me Lösun­gen zu ent­wi­ckeln. Ein­fach nur laut sein, ist auf jeden Fall kei­ne Alter­na­ti­ve zu guter und gewis­sen­haf­ter Vor­be­rei­tung auf den zukünf­ti­gen Geschäftspartner.

 

GF-Haftung: Reicht Internet-Rechtsberatung für eine Haftungsfreistellung?

Dass sich immer mehr Kol­le­gen vor einer Ent­schei­dung über die juris­ti­schen Aus­wir­kun­gen und/oder Neben­ef­fek­te im Inter­net infor­mie­ren, ist nahe lie­gend und offen­sicht­lich. Wer sein Anlie­gen geschickt genug ver­stich­wor­tet, kann sogar davon aus­ge­hen, dass die Such­ma­schi­nen-Ergeb­nis­se dem Kol­le­gen zu ganz sinn­vol­len und hilf­rei­chen Lösun­gen füh­ren. Auch vie­le Anwäl­te haben ihre neu­en Chan­cen mit dem Inter­net erkannt und bie­ten Infor­ma­ti­ons­an­ge­bo­te über ihre jewei­li­gen Spe­zi­al­the­men. Das macht Sinn für bei­de Sei­ten. Es bleibt aber die Fra­ge, ob die­se Art Infor­ma­ti­ons­be­schaf­fung für einen Geschäfts­füh­rer für eine Haf­tungs­frei­stel­lung aus­reicht. Etwa für die Fäl­le, in denen die Recht­spre­chung für den Geschäfts­füh­rer eine Pflicht zu qua­li­fi­zier­ten exter­nen Bera­tung unter­stellt (vgl. dazu z. B. OLG Olden­burg, Urteil v. 22.6.2006, 1 U 34/03 zur Bera­tungs­ver­pflich­tung beim Zukauf eines Unternehmens).

Die Rechts­la­ge: Laut Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) gilt in Mana­ger-Haf­tungs­pro­zes­sen die umge­kehr­te Beweis­last (BGH, Urteil v. 22.2.2011, II ZR 146/09). Danach muss der Mana­ger sei­ne Unschuld bewei­sen. Das gilt so auch für den Geschäfts­füh­rer einer GmbH (§ 93 Abs. 2 Satz 2 AktG). Ent­steht der GmbH unter Ihrer Ver­ant­wort­lich­keit ein Scha­den (z. B. aus Steu­er- oder Kar­tell­ver­ge­hen oder aus ver­bo­te­nen Zah­lun­gen für Kor­rup­ti­on), müs­sen Sie nach­wei­sen, dass Sie nicht dafür zustän­dig waren. Wich­tig ist u. E. dann, dass Sie eine ein­zel­fall­be­zo­ge­ne Bera­tung nach­wei­sen kön­nen. So gese­hen reicht es nicht, wenn Sie sich via Inter­net zum all­ge­mei­nen Sach­ver­halt infor­mie­ren oder ent­spre­chen­de Bera­tungs­tex­te her­un­ter­la­den, durch­ar­bei­ten und als Anlei­tung zur Hand­lung neh­men. Zumal die Anwäl­te in den AGB ihrer Web­sites in der Regel deut­lich dar­auf hin­wei­sen, dass die Web­site-Infos eine Ein­zel­fall-Bera­tung nicht ersetzen.

Das gilt auch dann, wenn Sie Ihre Assis­tenz damit beauf­tra­gen, die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen eines bestimm­ten Ent­schei­dungs-Sach­ver­halts zu prü­fen. Jeden­falls dann, wenn die­ser kei­ne juris­ti­sche Aus­bil­dung bzw. Zulas­sung zu einer rechts­be­ra­ten­den Tätig­keit hat (Anwalt, Jus­ti­zi­ar). Sie tun sich also kei­nen Gefal­len, wenn Sie bei kom­pli­zier­ten Sach­ver­hal­ten mit recht­li­chen Aus­wir­kun­gen (und wel­che ist das heut­zu­ta­ge nicht) auf eine qua­li­fi­zier­te Rechts­be­ra­tung her­kömm­li­cher Art verzichten.

 

Neue Rechtslage: Mehr Spielraum für das Abfindungs-Szenario

In vie­len Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trä­gen ist für den Fall des Schei­terns eine sog. Abfin­dungs­ver­ein­ba­rung ver­ein­bart. Auch wir emp­feh­len an die­ser Stel­le eine sol­che Ver­ein­ba­rung. Aus der Erfah­rung her­aus, dass es im Kon­flikt­fall zwi­schen den betei­lig­ten Par­tei­en oft kaum noch mög­lich ist, ein­ver­nehm­li­che Lösun­gen zu fin­den und man sich dann leich­ter auf das zuvor Ver­ein­bar­te ver­stän­di­gen kann.

Pro­blem: Es gibt immer wie­der Fäl­le, bei denen die Finanz­be­hör­den den Steu­er­vor­teil für Abfin­dungs­zah­lun­gen (§ 34 EStG) nicht gewäh­ren. Das Finanz­amt unter­stellt dann, dass die Vor­aus­set­zun­gen für die Gewäh­rung des ermä­ßig­ten Steu­er­sat­zes nicht vor­lie­gen. Argu­ment: „Der Arbeit­neh­mer (hier: der Geschäfts­füh­rer) stand nicht tat­säch­lich unter einem Druck, das Arbeits­ver­hält­nis been­den zu müs­sen”. Im Klar­text: Dem Geschäfts­füh­rer wäre eine wei­te­re Tätig­keit bis zum Ver­trags­en­de (Kün­di­gung) zuzu­mu­ten, so dass er nicht auf zukünf­ti­ge Ein­nah­men ver­zich­ten muss. Damit ent­fällt die Begrün­dung für die Steuerbegünstigung.

Hier­zu gibt es jetzt Klar­text vom Bun­des­fi­nanz­hof (BFH). Es gilt: „Zahlt der Arbeit­ge­ber einem Arbeit­neh­mer im Zuge der (ein­ver­nehm­li­chen) Auf­lö­sung des Arbeits­ver­hält­nis­ses eine Abfin­dung, sind tat­säch­li­che Fest­stel­lun­gen zu der Fra­ge, ob der Arbeit­neh­mer dabei unter tat­säch­li­chem Druck stand, regel­mä­ßig ent­behr­lich” (BFH, Urteil v. 13.3.2018, IX R 16/17). Das Urteil ist zu begrü­ßen. Damit ist eine zusätz­li­che Hür­de besei­tigt, die in der Ver­gan­gen­heit oft dazu geführt hat, dass für die Abfin­dung erst nach einem lang­wie­ri­gen Finanz-Pro­zess der dafür vor­ge­se­he­ne Steu­er­vor­teil gewährt wurde.

Nach der sog. Fünf­tel­re­ge­lung (§ 34 EStG) wer­den außer­or­dent­li­che Ein­künf­te auf 5 Jah­re ver­teilt und ent­spre­chend gerin­ger besteu­ert. Die Steu­er­erspar­nis kann – je nach per­sön­li­chem Steu­er­satz – bis zu 20 % betra­gen. Wich­tig: Die Abfin­dung muss als Ein­mal­zah­lung geleis­tet wer­den. Für Geschäfts­füh­rer ist zu prü­fen, ob eine gestreck­te Zah­lung – also eine über eini­ge Jah­re ver­teil­te Zah­lung – güns­ti­ger kommt. Z. B. dann, wenn der Geschäfts­füh­rer ohne­hin in Kür­ze (weni­gen Jah­ren) aus dem Berufs­le­ben aus­schei­det und kei­ne nen­nens­wer­ten Ein­künf­te in den nächs­ten Jah­ren zu erwar­ten sind.

 

Geschäftsführer privat: Finanzamt bestraft Gesundheits-Vorsorge

Gewährt Ihnen Ihre Kran­ken­ver­si­che­rung (KV) Bonus­zah­lun­gen, weil Sie die Vor­aus­set­zun­gen aus einem Bonus­pro­gramm erfül­len, min­dern die­se Zah­lun­gen Ihren Son­der­aus­ga­ben­ab­zug. Das gilt z. B. für Bonus­zah­lun­gen aus einem Fit­ness-Pro­gramm (direk­ter Zuschuss zum Fit­ness-Stu­dio-Bei­trag), bestimm­te Vor­sor­ge-Maß­nah­men (Nicht-Rau­cher-Pro­gramm, Impf­schutz, Zahn­vor­sor­ge) oder sog. Sport­bo­ni für sons­ti­ge gesund­heits­för­dern­de Akti­vi­tä­ten (Finanz­ge­richt Müns­ter, Urteil v. 13.6.2018, 7 K 1392/17 E).

Das gilt auf jeden Fall dann, wenn die Bonus­zah­lun­gen ohne den Nach­weis zusätz­li­cher gesund­heits­be­zo­ge­ner Auf­wen­dun­gen erbracht wer­den. Der Steu­er­zah­ler muss bele­gen, dass er für die Bonus­leis­tun­gen zusätz­li­che Auf­wen­dun­gen getä­tigt hat. Wie das gehen soll, lässt das Finanz­ge­richt offen – damit kön­nen Sie so gut wie nicht ver­hin­dern, dass Ihr Finanz­amt den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug kürzt – wie bei der Bei­trags­rück­erstat­tung durch die Kran­ken­ver­si­che­rung wg. nicht in Anspruch genom­me­ner Leis­tun­gen. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass die KV das so nicht ein­fach hin­neh­men werden.

 

Mitarbeiter: Betriebsrat (BR) leichter durchzusetzen

Die Bun­des­re­gie­rung plant, das ver­ein­fach­te Betriebs­rats-Wahl­ver­fah­ren für Betrie­be mit 5 bis 100 Mit­ar­bei­tern (bis­her: 5 bis 50) obli­ga­to­risch ein­zu­füh­ren. Das ver­ein­fach­te Wahl­ver­fah­ren ist straf­fer und wesent­lich ein­fa­cher und unbü­ro­kra­ti­scher durch­zu­füh­ren. Statt (Gewerkschafts-)Listen wer­den hier Per­so­nen gewählt (Mehr­heits­wahl­recht). Die Kan­di­da­ten, die die meis­ten Stim­men erhal­ten bil­den den Betriebs­rat. Mit die­ser Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung der BR-Wahl wird dann auch die Hür­de nied­ri­ger, auch in klei­ne­ren Unter­neh­men einen Betriebs­rat ein­zu­rich­ten. Vor­teil für die Unter­neh­men: Gewerk­schaf­ten kön­nen nicht mehr ein­fach ihre Lis­ten durch­set­zen (Quel­le: Heu­te im Bun­des­tag 510/2018).

 

GmbH/Steuer: Pauschalversteuerung nur für zusätzliche Leistungen

Das Finanz­ge­richt (FG) Düs­sel­dorf hat ent­schie­den, dass nur zusätz­lich zum bis­he­ri­gen Lohn gezahl­te Leis­tun­gen (hier: Fahr­kos­ten­zu­schuss, Inter­net-Zuschuss) pau­schal ver­steu­ert wer­den kön­nen. Eine ledig­li­che Umwand­lung ist damit aus­ge­schlos­sen. Ach­tung: In neu­en Arbeits­ver­trä­gen soll­ten Sie aus­drück­lich dar­auf hin­wei­sen, dass es sich um Zusatz­leis­tun­gen han­delt, die pau­schal besteu­ert wer­den. Revi­si­on ist zuge­las­sen (FG Düs­sel­dorf, Urteil v. 24.5.2018, 11 K 3448/15 H).

 

GmbH/Geld: BMF zu EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch

Auf Nach­fra­ge des Deut­schen Steu­er­be­ra­ter­ver­ban­des hat das BMF jetzt klar­ge­stellt, dass EC-Kar­ten-Umsät­ze grund­sätz­lich nicht im Kas­sen­buch auf­ge­führt wer­den dür­fen. Aber: Wenn die­se fälsch­li­cher­wei­se trotz­dem im Kas­sen­buch geführt wer­den (wur­den), aber nach­voll­zieh­bar wei­ter­ver­bucht wer­den, ist das nicht mehr allei­ne ein Grund für die Finanz­be­hör­den wegen die­ses for­mel­len Man­gels die Buch­füh­rung als Gan­zes zu ver­wer­fen und die Umsät­ze zu schät­zen (BMF-Ant­wort per e‑Mail an den Deut­schen Steu­er­be­ra­ter­ver­band zu IV A 4 – S 0316/13/10003–09).

Vie­le Ein­zel­händ­ler, Gas­tro­no­mie­be­trie­be oder sons­ti­ge Betrie­be mit viel Bar­geld-Durch­lauf haben immer wie­der Pro­ble­me mit den Finanz­be­hör­den, weil klei­ne for­mel­le Män­gel im Kas­sen­buch oder in den Umsatz-Auf­zeich­nun­gen aus­rei­chen, um die gesam­te Buch­füh­rung zu ver­wer­fen und die Umsät­ze zu schät­zen (Umsatz­v­er­pro­bung). Damit ist jetzt klar­ge­stellt, dass EC-Kar­ten-Umsät­ze zwar nicht ins Kas­sen­buch gehö­ren – dass aber eine feh­ler­haf­te Hand­ha­bung nicht auto­ma­tisch als Begrün­dung für die Ver­wer­fung der Buch­füh­rung her­an­ge­zo­gen wer­den darf. Den­noch: For­mel­le Feh­ler blei­ben ein gro­ßes BP-Risiko.

 

Firmenwagen: Dieselgate ist eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung

Das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Olden­burg hat jetzt erst­mals in die­ser Form bestä­tigt, dass es sich bei der Mani­pu­la­ti­on der Abgas­tech­no­lo­gie um eine vor­sätz­li­che sit­ten­wid­ri­ge Schä­di­gung des Kun­den han­delt. Das dürf­te zu wei­te­ren Scha­dens­er­satz­pro­zes­sen in Sachen Die­sel­ga­te füh­ren und die recht­li­che Hand­ha­bung in Deutsch­land auf neue juris­ti­sche Füße stel­len. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den (OLG Olden­burg, Beschluss v. 19.6.2018, 2 U 9/18).

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

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