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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 29/2015

Volkelt-NLNach­fol­ge: Wie Sie Ihre GmbH „klein” rech­nen + Min­dest­lohn: Haf­tung für Dritt­fir­men gestri­chen – Ent­sen­de-Haf­tung bleibt TÜV/Silikon: Was ist eine Zer­ti­fi­zie­rung noch wert? + Erb­schaft­steu­er: Kei­ne Rück­wir­kung – schnel­les Han­deln kann noch loh­nen + GmbH-Finan­zen: Im 4. Quar­tal wird das Geld wie­der teu­rer + Ver­fah­rens­recht: Gewinn-Hin­zu­schät­zun­gen kön­nen Sie gericht­lich prü­fen + GmbH-Steu­ern: Finanz­amt darf nicht Mani­pu­lie­ren +  BISS

 

 

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Frei­burg 17. Juli 2015

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

Bedürf­nis­prü­fung“ wird zum Zau­ber­wort für die zukünf­ti­ge Erb­schaft­steu­er. Im Klar­text: Ab einem Fir­men­ver­mö­gen von 26 Mio. EUR prüft der Fis­kus, ob das Pri­vat­ver­mö­gen bei der Ermitt­lung der Erb­schaft­steu­er ein­be­zo­gen wird. Sind im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH Ver­fü­gungs­be­schrän­kun­gen ver­ein­bart, wird eine sol­che Bedürf­nis­prü­fung erst ab einem Ver­mö­gen von 52 Mio. EUR zur Regel. Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH mit einem Ver­mö­gen zwi­schen 26 und 52 Mio. EUR sind gefor­dert: Sie müss(t)en die freie Ver­äu­ßer­lich­keit der GmbH-Antei­le ein­schrän­ken. Etwa in der Form, dass eine Über­tra­gung nur noch an Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge im Sin­ne des § 15 Abs. 1 AO mög­lich ist.

Ver­fü­gungs­be­schrän­kun­gen im Gesell­schafts­ver­trag haben eine wei­te Bin­dungs­wir­kung. Z. B. dann, wenn die GmbH eine Kapi­tal­erhö­hung braucht, die­se beschließt und eine Gesell­schaf­ter die­se nicht leis­ten kann. Oder wenn neue Geschäfts­an­tei­le aus­ge­ge­ben wer­den, die neu­en Gesell­schaf­ter aber nicht frei über ihren Geschäfts­an­teil ver­fü­gen kön­nen. Für eine nach­hal­ti­ge Unter­neh­mens­füh­rung kann das zu einem ech­ten Stol­per­stein werden.

Mindestlohn: Haftung für Drittfirmen gestrichen – Entsende-Haftung bleibt

Allen Beteue­run­gen zum Trotz hat Arbeits­mi­nis­te­rin Andrea Nah­les (SPD) in Sachen Min­dest­lohn noch eine klei­ne Kehrt­wen­de hin­ge­legt. Nach hef­ti­gen Pro­tes­ten aus der Wirt­schaft hat sie an zwei Stel­len nach­ge­bes­sert. Das sind:

  1. Erhö­hung der Gehalts­gren­ze: Erhält der Arbeit­neh­mer in den letz­ten 12 Mona­ten monat­lich mehr als 2.000 € brut­to (gefor­dert: 1.900 €), ent­fällt die Doku­men­ta­ti­ons­pflicht für die Arbeitszeiten.
  2. Arbeit­ge­ber­haf­tung bei Beauf­tra­gung eines Unter­neh­mens: Der Auf­trag­ge­ber haf­tet nicht bzw. nur in ganz weni­gen Aus­nah­men für die Ein­hal­tung des Min­dest­lohns (Bür­gen­haf­tung des Auf­trag­ge­bers gemäß § 13 MiLoG). Wei­ter­hin gel­ten aber die Vor­schrif­ten aus dem Arbeit­neh­mer­ent­sen­de­ge­setz (hier: § 14 AEntG) mit Gel­tungs­be­reich für eine gan­ze Rei­he von Bran­chen. Hier bleibt die Bür­gen­stel­lung bzw. die Haf­tung des Auf­trag­ge­bers wei­ter bestehen.

Für Sai­son­be­schäf­tig­te im gewerb­li­chen Bereich gilt wei­ter­hin die Auf­zeich­nungs­pflicht bis zur Ein­kom­mens­schwel­le von 2.958 €. Für Mini- und Midi-Job­ber bleibt die Auf­zeich­nungs­pflicht in vol­lem Umfang bestehen. Die ent­spre­chen­de Ver­ord­nung ist aller­dings noch nicht veröffentlicht.

Unter­des­sen wur­den eini­ge Kla­gen gegen das Min­dest­lohn­ge­setz ein­ge­reicht. So klagt ein 17 Jäh­ri­ger gegen die Vor­schrift, dass er als unter 18-Jäh­ri­ger kei­nen Anspruch auf Min­dest­lohn hat. Begrün­dung: Ver­let­zung des Gleich­be­hand­lungs­grund­sat­zes. Im Schnell­ver­fah­ren vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt konn­te er sich bis­lang nicht durch­set­zen. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BverfG) ver­langt, dass zunächst die Fach­ge­rich­te (hier: Arbeits­ge­rich­te) ent­schei­den müs­sen (BVerfG, Beschluss vom 25.6.2015, 1 BvR 37/15). Fazit: Das kann dau­ern. Die Erfolgs­aus­sich­ten sind gering. Als Arbeit­ge­ber müs­sen Sie bis auf wei­te­res mit den gesetz­li­chen Vor­ga­ben zurechtkommen.

TÜV/Silikon: Was ist eine Zertifizierung noch wert?

Nach dem Frei­spruch des TÜV in Sachen Pro­dukt­haf­tung vor dem fran­zö­si­schen Beru­fungs­ge­richt stel­len sich nicht nur vie­le Ver­brau­cher die grund­sätz­li­che Fra­ge nach der Aus­sa­ge­kraft von Zer­ti­fi­zie­rungs­ver­fah­ren (vgl. Nr. 14/2014). Kri­tik: Man ver­zich­tet auf kon­kre­te Vor-Ort-Kon­trol­len und Stich­pro­ben. Statt­des­sen setzt man auf die Prü­fung von Ver­fah­ren und auf Gut­ach­ten (Prü­fung nach Papier­form). Auch vie­le Unter­neh­men ste­hen damit vor der Fra­ge, ob sie sich die auf­wen­di­ge Zer­ti­fi­zie­rung über­haupt noch leis­ten sol­len, wenn es kei­ne tat­säch­li­chen Kon­trol­len gibt und dem Ver­brau­cher kein wirk­li­ches Garan­tie­ver­spre­chen gege­ben wer­den kann. Vie­le klei­ne­re Unter­nehmen tun sich ohne­hin schwer mit den jähr­lich wie­der­keh­ren­de Zer­ti­fi­zie­rungs­ver­fah­ren und den damit ver­bun­de­nen (erheb­li­chen) Kosten.

Unab­hän­gig von der Ent­schei­dung der fran­zö­si­schen Gerich­te steht das Zer­ti­fi­zie­rungs­ver­fah­ren auch in Deutsch­land und in der EU am Schei­de­weg. Das OLG Zwei­brü­cken hat­te zunächst im Fall einer Scha­dens­er­satz­kla­ge um 40.000 € gegen den TÜV-Rhein­land ent­schei­den: „Es gibt kei­ne Bewei­se dafür, dass der TÜV sei­ne Prüf­pflich­ten ver­letzt hat. Die Orga­ni­sa­ti­on habe nur das Qua­li­täts­si­che­rungs­sys­tem des Her­stel­lers über­prü­fen müs­sen, nicht die Beschaf­fen­heit und Qua­li­tät der her­ge­stell­ten Pro­duk­te“. Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat­te im dage­gen ein­ge­lei­te­ten Revi­si­ons­ver­fah­ren nicht ent­schie­den, son­dern die­se Rechts­fra­ge dem Euro­päi­schen Gerichts­hof (EuGH) zur abschlie­ßen­den Beur­tei­lung vor­ge­legt (Beschluss vom 9.4.2015, VII ZR 36/14). Danach wird der EuGH prü­fen: Ist es Zweck und Inten­ti­on der ent­spre­chen­den EU-Richt­li­nie, dass die mit dem Audit des Qua­li­täts­si­che­rungs­sys­tems, der Prü­fung der Pro­dukt­aus­le­gung und der Über­wa­chung beauf­trag­te benann­te Stel­le (hier: TÜV Rhein­land) bei Medi­zin­pro­duk­ten zum Schutz der Pati­en­ten tätig wird und des­halb bei schuld­haf­ter Pflicht­ver­let­zung den betrof­fe­nen Pati­en­ten unmit­tel­bar und unein­ge­schränkt haf­ten kann?

Im Klar­text: Der BGH will also wis­sen, wel­che Haf­tung des Zer­ti­fi­zie­rers gege­ben ist – und zwar auch in sol­chen Fäl­len, in denen kei­ne kon­kre­ten Pro­dukt­kon­trol­len vor­ge­nom­men wer­den. Außer­dem wird zu prü­fen sein, ob eine feh­len­de Kon­trol­le als „schuld­haf­te Pflicht­ver­let­zung“ ein­zu­stu­fen ist.

Unter­des­sen hat sich um die Zer­ti­fi­zie­rungs­ver­fah­ren eine Zer­ti­fi­zie­rungs­bran­che ent­wi­ckelt, die ihre (wirt­schaft­li­chen) Inter­es­sen in die lau­fen­den Ver­fah­ren mit Sicher­heit ein­brin­gen wird. Man darf gespannt sein, ob und wie die Juris­ten die offe­nen Haftungs­fragen beant­wor­ten wer­den. Unab­hän­gig davon: Im Zer­ti­fi­zie­rungs­ver­fah­ren gibt es kei­ne strik­te Tren­nung zwi­schen kos­ten­pflich­ti­ger Bera­tung und Zer­ti­fi­zie­rungs­stel­le. Hier bleibt abzu­war­ten, ob der Gesetz­ge­ber in Zukunft eine Tren­nung vor­ge­ben wird.

Erbschaftsteuer: Keine Rückwirkung – schnelles Handeln kann noch lohnen

Der Kabi­netts-Ent­wurf zur neu­en Erb­schaft­steu­er-Rege­lung für Unter­neh­men bzw. Betriebs­ver­mö­gen ist beschlos­sen („Gesetz zur Anpas­sung des Erb­schafts- und Schen­kungs­steu­er­ge­set­zes an die Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts“). Damit ist das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren eröff­net. Der­weil eilt es: Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat eine Neu­re­ge­lung bis zum 30.6.2016 ein­ge­for­dert. Inter­es­sant: Der jetzt vor­lie­gen­de Gesetz­ent­wurf ent­hält kei­ne Rege­lung zur Rück­wir­kung. Im Klar­text heißt das: Alle bis zu einer Neu­re­ge­lung ver­erb­ten oder ver­schenk­ten Unter­neh­men und Betei­li­gun­gen kön­nen noch nach dem der­zeit gel­ten­den Recht über­tra­gen werden.

Als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer eines klei­ne­ren Unter­neh­mens müs­sen davon aus­ge­hen, dass die Aus­nah­me­re­ge­lung bei der Min­dest­lohn­sum­me kei­nen Bestand hat. Nach dem Gesetz­ent­wurf wird eine sog. Lohn­sum­men­prü­fung für Betrie­be ab 4 Mit­ar­bei­tern (bis­her: 21) ein­ge­führt. Zwar wird das Kri­te­ri­um „Erhalt der Arbeits­plät­ze“ als Grund für eine Steu­er­pri­vi­le­gie­rung aus­rei­chen. Dann aber müs­sen sich auch kleins­te und klei­ne­re Unter­neh­men an die­sem Kri­te­ri­um mes­sen las­sen. Klei­ne­re Unter­neh­men sind dem­nach in den nächs­ten Wochen gut bera­ten, wenn sie die Mög­lich­kei­ten des steu­er­frei­en vor­weg­ge­nom­me­nen Erbes (Schen­kung bis zum Frei­be­trag) noch nut­zen – even­tu­ell durch Tei­lung und vor­zei­ti­ge Über­tra­gung von Geschäftsanteilen.

GmbH-Finanzen: Im 4. Quartal wird das Geld wieder teurer

Ers­te Bau-Finan­zie­rer sehen Anzei­chen für eine Zins­wen­de. Auch HSBC-Chef-Volks­wirt Ste­phen King pro­gnos­ti­ziert unter­des­sen die Zins­wen­de in Sicht­wei­te. Die meis­ten Ana­lys­ten gehen davon aus, dass die FED den Basis­zins (bis­her: 0,25 %) noch im Herbst, spä­tes­tens aber im Dezem­ber 2015 erhö­hen wird. Das wird Aus­wir­kun­gen auf den EURO haben und die EZB unter Zug­zwang set­zen. Trend: Zum Jah­res­wech­sel wer­den auch die Zin­sen in Euro­pa wie­der anzie­hen. Geschäfts­füh­rer, die für die GmbH-Finan­zen zustän­dig sind, sind gut bera­ten zu prü­fen, wie Sie reagie­ren und das Anla­ge­ver­mö­gen opti­mal ein­set­zen bzw. wel­che Maß­nah­men für die Geschäfts­füh­rer-Vor­sor­ge hilf­reich sind. Grundregeln:

    • Tagesgeld/Festgeld: Grund­sätz­lich nur kurz­fris­ti­ge Enga­ge­ments eingehen.
    • Anlei­hen: Mög­lichst schnell abstoßen.
    • Immobilien/Grundstücke: Ver­ein­ba­ren Sie mög­lichst lan­ge Laufzeiten.
    • Lebens­ver­si­che­run­gen: Bei lan­ger Rest­lauf­zeit pro­fi­tie­ren Sie wie­der von stei­gen­den Zinsen
    • Aktien/Fonds: Stei­gen­de Zin­sen brin­gen ten­den­zi­ell fal­len­de Kurse.

 

In den letz­ten Jah­ren wur­de immer wie­der über ein Ende der Nied­rig­zins-Pha­se spe­ku­liert. Zuletzt in 2013. Ent­schei­dend ist die Wirt­schafts­ent­wick­lung in den USA. Bis­her setz­te die FED auf expan­si­ve Geld­po­li­tik, um die behä­bi­ge Kon­junk­tur in Fahrt zu brin­gen. Jetzt ste­hen in den USA die Anzei­chen auf „grün“. Die Pro­gno­sen bestä­ti­gen der US-Wirt­schaft für 2015 ein Wachs­tum zwi­schen 1,2 und 1,8 %. Trend für 2016: Wei­ter nach oben. Damit dürf­ten für die FED die Vor­aus­set­zun­gen dafür gege­ben sein, den Motor etwas her­un­ter zu fah­ren – sprich: die Zin­sen leicht zu erhö­hen. Die meis­ten Ana­lys­ten erwar­ten die US-Zins­wen­de im Herbst.

Verfahrensrecht: Gewinn-Hinzuschätzungen können Sie gerichtlich prüfen

In einem für Unter­neh­men wich­ti­gen Ver­fah­ren hat der BFH ent­schie­den, dass Gewinn-Hin­zu­schät­zun­gen gericht­lich über­prüft wer­den kön­nen. Die Finanz­be­hör­den woll­ten ihre Hoheit, im Rah­men ihres Ermes­sens Ent­schei­dun­gen zu tref­fen, auf Gewinn-Hin­zu­schät­zu­n­­gen aus­deh­nen. Der BFH: Schät­zun­gen sind kei­ne Ermes­sens­ent­schei­dun­gen und gericht­lich über­prüf­bar (BFH, Urteil vom 23.4.2015, V R 32/14).

Der Fall ist durch­aus bri­sant. Ein fami­li­en­ge­führ­ter Metz­ge­rei-Groß­be­trieb hat­te über Jah­re hin­weg kei­nen sog. Eigen­ver­brauch ver­bucht. Im Rah­men einer Betriebs­prü­fung unter­stell­te der Prü­fer einen Eigen­ver­brauch nach Regel­steu­er­satz anhand der amt­li­chen Richt­satz­samm­lung für Metz­ge­rei­be­trie­be nach der Anzahl der Fami­li­en-Mit­glie­der (hier: 2 Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer und ihre Fami­li­en). Dazu der BFH: „Das Finanz­ge­richt ist nicht an die Schätz­me­tho­de des Finanz­amts gebun­den“. Bei einer Schät­zung der Besteue­rungs­grund­la­gen sind alle Umstän­de zu berück­sich­ti­gen, die für die Schät­zung von Bedeu­tung sind. Wich­tig für betrof­fe­ne Unter­neh­men: Da die Schät­zung auf der Grund­la­ge der Richt­satz­samm­lung nach die­ser Gesamt­wür­di­gung zu einer offen­sicht­lich unzu­tref­fen­den Besteue­rung führt, ent­fällt die Bin­dungs­wir­kung der Richtsatzsammlung.

GmbH-Steuern: Finanzamt darf nicht Manipulieren

Moniert das Finanz­amt den Kauf­preis einer Grund­stücks­über­tra­gung anhand der Ein­schät­zung des Bau-Sach­­ver­stän­di­gen des Finanz­amts und klagt die GmbH gegen die dar­auf­hin unter­stell­te ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung, dann ist das Finanz­ge­richt ver­pflich­tet, einen unab­hän­gi­gen Gut­ach­ter mit der Bewer­tung des Grund­stücks zu beauf­tra­gen (BFH, Beschluss vom 7.1.2015, I B 42/13).

In letz­ter Zeit ist mit zuneh­men­der Ten­denz fest­zu­stel­len, dass die Finanz­be­hör­den ihre eige­nen Regeln und Ermes­sens­ent­schei­dun­gen für unum­stöß­li­che geset­zes­glei­che Grund­la­gen hal­ten. So z. B. zuletzt zur Zuläs­sig­keit der Über­prü­fung von Gewinn­schät­zun­gen durch die Finanz­ge­rich­te (vgl. dazu oben). Aber auch im oben beschrie­be­nen Sach­ver­halt tun sich Grä­ben auf. Wir jeden­falls gehen davon aus, dass nur objek­ti­ve Sach­ver­stän­di­ge Gut­ach­ter sein kön­nen und nicht in einem Arbeits­ver­hält­nis ein­ge­bun­de­ne Mit­ar­bei­ter der Finanz­be­hör­den als objek­ti­ve Gut­ach­ter tätig sein dür­fen (kön­nen).

 

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

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