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Volkelt-Brief 28/2013

Volkelt-BriefThe­men heu­te : Fir­men-IT: So füh­ren Sie auch ohne Kennt­nis­se in die rich­ti­ge Rich­tung GmbH-Finan­zen: SEPA – Kein Last­schrift ohne Gläu­bi­ger-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer + Umsatz­plus für die GmbH: So set­zen Sie höhe­re Prei­se ein­fa­cher durch + Kör­per­schaft­steu­er: Deut­sche Finanz­äm­ter müs­sen fina­le Ver­lus­te auf die KSt an­rechnen + Mitarbeiter/Arbeitsrecht: Kün­di­gung auch ohne exak­tes Kün­di­gungs­da­tum wirk­sam + Steu­ern: + Fir­men­wa­gen: GmbH muss Pri­vat­nut­zungs-Ver­bot über­wa­chen+ BISS

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 Nr. 28/2013 vom 12.7.2013

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

Geschäfts­füh­rer klei­ne­rer Unter­neh­men beschäf­ti­gen sich in der Regel mit der IT nur, wenn es Pro­ble­me gibt. Ihnen genügt es, wenn der Geschäfts­be­trieb läuft. Eine Ver­än­de­rung der Pro­zes­se wird nicht oder nur sel­ten und dann unter Druck gedacht. In der Pra­xis sind es zwei The­men­be­rei­che, bei denen für Sie als Geschäfts­führer in Sachen IT regel­mä­ßi­ger Hand­lungs­be­darf besteht:

  1. Inno­va­tio­nen: Für alle Pro­zes­se und Abläu­fe gibt es per­ma­nent bes­se­re und leistungs­fähigere IT-An­­wen­­dun­gen. Ihre Auf­ga­be ist es, das betrieb­li­che Inno­va­tions-Poten­zi­al (z. B. Doku­men­ta­ti­on, Clou­de, mobi­le Kom­mu­ni­ka­ti­on) zu erken­nen, nach kauf­män­ni­schen Gesichts­punk­ten zu bewer­ten und den rich­ti­gen Zeit­punkt für die Rea­li­sie­rung der Inno­va­tio­nen festzulegen.
  2. Daten­si­cher­heit: Die IT ist kein iso­lier­tes Sys­tem. Via E‑Mail, Inter­net und Netz­wer­ke besteht dau­ernd auch die Not­wen­dig­keit, die Schutz­sys­tem lau­fend zu aktua­li­sie­ren und die Mit­ar­bei­ter zu sen­si­bi­li­sie­ren und zu schu­len (z. B. Daten­schutz, exter­ne Daten­si­che­rung gegen Dieb­stahl, Brand, exter­ne Zugrif­fe wie SPAM, Viren, Tro­ja­ner). Als Geschäfts­füh­rer ist es Ihre Auf­ga­be, die orga­ni­sa­to­ri­schen Vor­aus­set­zun­gen dafür zu schaf­fen, damit die Daten­si­cher­heit zu jedem Zeit­punkt mit der best­mög­li­chen Effi­zi­enz gege­ben ist.

Für die Pra­xis: Geschäfts­füh­rer, deren GmbH kei­ne eige­nen IT-Fach­leu­te haben, sind gut bera­ten, den exter­nen IT-Bera­ter ein­zu­be­zie­hen. In klei­ne­ren Fir­men genügt es, wenn Sie halb­jähr­lich ein Stra­te­gie­ge­spräch füh­ren, auf dem die bei­den oben genann­ten Punk­te per­ma­nent wer­ter ent­wi­ckelt wer­den. Vom qua­li­fi­zier­ten Bera­ter dür­fen Sie erwar­ten, dass er Sie über Updates, Upgrades und neue Hard- und Soft­ware-Lösun­gen infor­miert und kon­kre­te Lösun­gen vor­schlägt. Bezie­hen Sie auch die Mit­ar­bei­ter ein: Sie sind es, die mit den Sys­te­men arbei­ten, Schwach­stel­len ken­nen und Ver­bes­se­rungs­be­darf mel­den (z. B. Zugriffs- und Ant­wort­zei­ten, Daten­si­che­rung und Doku­men­ta­ti­on, Benut­zer­füh­rung). Grö­ße­re  Unter­neh­men soll­ten die exter­ne Bera­ter-Stra­te­gie-Run­de monatlich/vierteljährlich anzu­set­zen. Wich­tig ist, dass Sie sich vor stra­te­gi­schen IT-Ent­schei­­dun­gen (Inves­ti­tio­nen, Sys­tem-Ent­schei­dun­gen, Hard­ware-Anschaf­fun­gen) eine Dritt-Mei­nung ein­ho­len. Sei es durch einen wei­te­ren IT-Bera­ter, einen Bran­chen-Kol­le­gen oder den Sach­ver­stand des Branchenverbandes.

GmbH-Finan­zen: SEPA – Kein Last­schrift ohne Gläubiger-Identifikationsnummer

Nur weni­ge Unter­neh­men haben kon­kre­te Vor­be­rei­tun­gen für das neue SEPA-Ver­fah­ren umge­setzt (vgl. Nr. 25 + 27/2013). Unter­des­sen war­nen Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um und Bun­des­bank vor Umstel­lungs­pro­ble­men. Eine der Ände­run­gen zum 1.2.2014 betrifft alle Unter­neh­men, die Rech­nun­gen im Last­schrift­ver­fah­ren abwi­ckeln. Dazu erfor­der­lich ist die sog. Gläu­bi­ger-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer. Unter­neh­men müs­sen die­se bei der Bun­des­bank bean­tra­gen. Bei­spie­le: Die GmbH lässt die Mie­te im Last­schrift­ver­fah­ren ein­zie­hen. Die Steu­er­vor­anmel­dun­gen wer­den im Last­schrift­ver­fah­ren ein­ge­zo­gen. Auch für Ihre GmbH müs­sen Sie eine Gläu­bi­ger-Iden­ti­fi­­ka­ti­ons­­­num­mer bei der Bun­des­bank bean­tra­gen. Das geht nur auf elek­tro­ni­schen Weg und mit dem dafür vor­ge­schrie­be­nen For­mu­lar (unter > https://extranet.bundesbank.de/scp). Nach Frei­schal­tung der Antrags­da­ten wird die Gläu­bi­ger-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­­­num­mer mit einem Mit­tei­lungs­schrei­ben per E‑Mail an die von Ihnen ange­ge­be­ne E‑Mail-Adres­se ver­sandt. Das Mit­tei­lungs­schrei­ben soll­ten Sie sorg­fäl­tig auf­be­wah­ren, da es im Rah­men der Zulas­sung zum SEPA-Last­schrift­ver­fah­ren der kon­to­füh­ren­den Bank vor­zu­le­gen ist. Bei Ver­lust kön­nen Sie eine Zweit­aus­fer­ti­gung des Mit­tei­lungs­schrei­bens schrift­lich (nicht per E‑Mail) bei der Bun­des­bank anfordern.

Für die Pra­xis: Aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen zum SEPA-Ver­fah­ren und zur Bean­tra­gung der Gläu­bi­ger-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer gibt es im Inter­net unter > Gläu­bi­ger-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer

Umsatzplus für die GmbH: So setzen Sie höhere Preise einfacher durch 

Seit der Wäh­rungs­um­stel­lung auf Euro (2002), der Umsatzsteuer­erhöhung (2007) und den Ungleich­ge­wich­ten auf den Finanz­märk­ten (2007/08) ist die lan­ge Pha­se der „ruhi­gen“ Prei­se in Deutsch­land vor­bei. Unter­des­sen kal­ku­lie­ren Unter­neh­mer knap­per, ändern häu­fi­ger die Prei­se und las­sen sich neue Stra­te­gien ein­fal­len, wie sie die Ertrags­sei­te auf­bes­sern kön­nen. Ande­re schwö­ren auf sta­bi­le Prei­se, um lang­fris­tig Kun­den zu bin­den. Nach­teil: Wäh­rend ande­re mit einer schnel­len Preis­er­hö­hung beim Umsatz zule­gen, muss der Unter­neh­mer, der auf Preis­er­hö­hun­gen ver­zich­tet, mit schrump­fen­den Erträ­gen rech­nen. Am Ende muss er die Prei­se doch erhö­hen, um mit­tel­fris­tig zu über­le­ben. Fazit: Der Ver­zicht auf eine ange­sag­te Erhö­hung der Prei­se ist kei­ne Erfolgs-Stra­te­gie. Unbe­strit­ten ist, dass ganz beson­ders im B2B-Geschäft Kun­den Preis­er­hö­hun­gen immer auch zur Prü­fung des Lie­fe­ran­ten nut­zen. Zusätz­li­che Ange­bo­te wer­den ein­ge­holt und zwangs­läu­fig ent­ste­hen neue Geschäfts­be­zie­hun­gen. Schluss­end­lich kommt es auf die Intel­li­genz bei der Preis­er­hö­hung an. 

Die erfolg­reichs­ten Stra­te­gien für ein neu­es Pri­cing sind:

  1. Abge­speck­te Ver­sio­nen: Redu­zie­ren Sie Ihr Pro­dukt auf das Wesent­li­che. Bie­ten Sie Ihr Pro­dukt als sog. Basis-Pro­dukt an. Das ermög­licht Ihren Kun­den mehr Flexibilität.
  2. Zusatz­leis­tun­gen geson­dert berech­nen: Bie­ten Sie zu Ihrem Pro­dukt nur zusätz­lich berech­nete rund­her­um Leis­tun­gen. Die Kauf­ent­schei­dung wird entzerrt.
  3. Pro­dukt und Ser­vice tren­nen: Ser­vice ist nicht nur ein Ver­kaufs­ar­gu­ment, son­dern ein eigen­stän­dig ver­kauf­ba­res Pro­dukt. Der Kun­de ist leich­ter bereit für einen wirk­li­chen Mehr­wert zu zahlen.
  4. Ver­pa­ckun­gen ver­klei­nern: Klei­ne­re Ver­pa­ckun­gen sind in der Regel teu­rer als große.

Sen­si­bi­li­sie­ren Sie Ihre Mit­ar­bei­ter für das Pri­cing. Die Mit­ar­bei­ter ken­nen die Kun­den, spre­chen regel­mä­ßig mit ihnen und ken­nen deren Bedürf­nis­se. Geben Sie den Mit­ar­bei­tern die Fle­xi­bi­li­tät, die sie brau­chen, um mit dem Kun­den indi­vi­du­ell ins Geschäft zu kom­men. Dazu gehö­ren Preis­vor­ga­ben mit ver­kürz­ten Lauf­zei­ten – dass sie also bereit sind, nach einem vier­tel oder einem hal­ben Jahr über neue Kon­di­tio­nen zu verhandeln.

Für die Pra­xis: Vor einer Preis­er­hö­hung gibt es zahl­rei­che Mög­lich­kei­ten, die Kun­den bei der Stan­ge zu hal­ten. Suchen Sie das Gespräch mit dem Kun­den (den Stamm­kun­den) – es ist wich­ti­ger denn je. Jeder Kun­de bewer­tet die wirt­schaft­li­che Situa­ti­on anders und hat ande­re Mög­lich­kei­ten damit umzu­ge­hen. Kom­mu­ni­zie­ren Sie Ihre Situa­ti­on, machen Sie dem Kun­den Ihre Situa­ti­on trans­pa­rent. Gehen Sie auf die Mög­lich­kei­ten des Kun­den ein. Beden­ken Sie dabei aber, dass sich Son­der­kon­di­tio­nen in der Bran­che schnell her­um spre­chen und sich davon aus­ge­schlos­se­ne Kun­den benach­tei­ligt sehen. Wei­ter­füh­rend: Preis­po­li­tik.

Körperschaftsteuer: Deutsche Finanzämter müssen finale Verluste auf die KSt anrechnen

Miss­lingt der Ver­such eines inlän­di­schen Unter­neh­men (Kon­zern­ge­sell­schaft, AG, GmbH) im EU-Aus­land (hier: Bel­gi­en) mit einer Toch­ter­ge­sell­schaft, einer zusätz­li­chen Betriebs­stät­te oder einer Zweig­n­ei­der­las­sung geschäft­lich tätig zu wer­den, müs­sen die deut­schen Finanz­be­hör­den den gesam­ten Ver­lust ver­rech­nen. Laut Finanz­ge­richt Köln ergibt sich das zum einen aus dem Prin­zip der Nie­der­las­sungs­frei­heit in Euro­pa und dem Gleich­be­hand­lungs­grund­satz, wonach in- und aus­län­di­sche Akti­vi­tä­ten in Euro­pa gleich behan­delt wer­den müs­sen. Hier also im Steu­er­recht bei der Ver­lust­ver­rech­nung (FG Köln, Urteil vom 13.3.2013, 10 K 2067/12).

Für die Pra­xis: Das FG Köln ori­en­tiert sich an einem Urteil des EuGH vom 21.2.2013 (C‑123/11. Fina­le Aus­lands­ver­lus­te kön­nen bei der Mut­ter­ge­sell­schaft steu­er­lich aner­kannt und ver­rech­net werden.

Mitarbeiter/Arbeitsrecht: Kündigung auch ohne exaktes Kündigungsdatum wirksam

Kün­di­gen Sie einen Mit­ar­bei­ter, ohne im Kün­di­gungs­schrei­ben kon­kret den Zeit­punkt der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses zu nen­nen, ist die Kün­di­gung nicht gleich unwirk­sam. Es genügt, wenn Sie auf die recht­li­che Grund­la­ge für die Fris­ter­mitt­lung ver­wei­sen (hier: § 622 BGB bzw. § 113 InsO) (BAG, Urteil vom 20.6.2013, 6 AZR 805/11).

Für die Pra­xis: Wenn Sie Zwei­fel über den genau­en Zeit­punkt der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses haben, soll­ten Sie auf jeden Fall zusätz­lich auf die gesetz­li­che Grund­la­ge ver­wei­sen. In der Regel ist das § 622 BGB – hier sind die Fris­ten nach Dau­er des bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis­ses geregelt. 

Steuern: Weiter Unklarheit um Zweitwertkonto des Fremd-Geschäftsführers

Geschäfts­führer ohne Betei­li­gung an der GmbH, für die die GmbH ein sog. Zweit­wert­kon­to ein­ge­rich­tet haben, müs­sen wei­ter mit Unklar­hei­ten um die steu­er­li­che Behand­lung leben. Es geht um den gelt­wer­ten Zufluss der Leis­tun­gen und um die lohn­steu­er­li­che Behand­lung. Jetzt ist dazu ein wei­te­res Ver­fah­ren vor dem FG Köln anhän­gig (Az: 1 K 1191/12).

Für die Pra­xis: Wann die Ent­schei­dung dazu kom­men wird, ist aller­dings wei­ter­hin unge­wiss. Bis dahin soll­ten betrof­fe­ne Fremd-Geschäfts­füh­rer ent­spre­chen­de Steu­er­be­schei­de unbe­dingt offen.

Firmenwagen: GmbH muss Privatnutzungs-Verbot überwachen

Wird der Fir­men­wa­gen dem Arbeit­neh­mer aus­schließ­lich für die betrieb­li­che Nut­zung über­las­sen, muss die GmbH das über­wa­chen. Auch dann, wenn der Arbeit­neh­mer zusätz­lich ein pri­va­tes Fahr­zeug hat (FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 15.6.2013, 11 K 2935/11 E).

Für die Pra­xis: Die GmbH hat­te die Pri­vat­nut­zung per Zusatz­ver­ein­ba­rung zum Arbeits­ver­trag aus­ge­schlos­sen. Das Finanz­amt beauf­trag­te das Zoll­kri­mi­nal­amt zu prü­fen, ob die­se „echt“ war. Ergeb­nis: Es han­del­te sich um eine Fäl­schung mit Zurück­da­tie­rung. So etwas darf Ihnen auf kei­nen Fall passieren.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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