Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 28/2018

Füh­rung in digi­ta­len Zei­ten: „Ver­ant­wor­tung lässt sich nicht in die cloud dele­gie­ren …” + Nach­fol­ge (GF 50 +): Nut­zen Sie die Som­mer­pau­se für die ers­ten Schrit­te + GmbH-Finan­zen: So nut­zen Sie Inter­net-Finan­zie­run­gen (Fin­Tech) + Fir­men­wa­gen-Schnäpp­chen: Ver­ein­ba­ren Sie Über­nah­me zum Buch­wert + Gesell­schaf­ter-GF: Umwand­lung der Alters­ver­sor­gung ohne Nach­teil mög­lich + Zah­len + Fak­ten: GmbH und UG wei­ter im Vor­marsch + Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) stutzt Bemes­sungs­grund­la­ge für divi­den­den­ab­hän­gi­ge Tan­tie­me + Ver­rech­net: GmbH-Anteils-Ver­kauf kos­tet auch noch Lohn­steu­er + Büro­kra­tie: Neue Run­de um die Sanierungsklausel

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

Der Vol­kelt-Brief 28/2018 > Down­load als PDF - lesen im „Print”

Frei­burg, 13. Juli 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

gele­gent­li­che Wert­schät­zung tut jedem gut – den Mit­ar­bei­tern, aber auch dem für-Alles-ver­ant­wort­li­chen Geschäfts­füh­rer selbst. Vie­le Kol­le­gen kom­men aber nur sel­ten in den Kom­fort von Aner­ken­nung und Wert­schät­zung. Sie müs­sen damit leben, dass ihr jeder­zei­ti­ger Ein­satz für die Fir­ma von ihrer Umge­bung als Selbst­ver­ständ­lich­keit gese­hen wird. Wäh­rend sich die Arbeits­welt in eine Team­play­er-Com­mu­ni­ty ver­wan­delt, tref­fen die Chefs wei­ter­hin ihre Ent­schei­dun­gen in Eigen­ver­ant­wor­tung ohne dop­pel­ten Boden. „Ver­ant­wor­tung lässt sich nicht in die Cloud dele­gie­ren” – so der Manage­ment-Bera­ter Cars­ten Rath.

Geschäfts­füh­rer klei­ne­rer Unter­neh­men haben gar nicht die Zeit und den Appa­rat, sich um Feh­ler­kul­tur mit wei­ßer Wes­te zu küm­mern. Feh­ler wer­den unmit­tel­bar offen­sicht­licht und müs­sen umge­hend nach­ge­bes­sert wer­den. Die meis­ten Chefs, mit denen ich über das The­ma gespro­chen habe, haben kei­ne Pro­ble­me damit, eige­ne Ver­säum­nis­se (meis­tens: Kom­mu­ni­ka­ti­on, feh­len­de oder unvoll­stän­di­ge Doku­men­ta­ti­on) oder eige­nes Fehl­ver­hal­ten (Über­for­de­rung von Mit­ar­bei­tern) ein­zu­se­hen, zuzu­ge­ben oder dar­über zu spre­chen. Im Gegen­teil: Es herrscht eine Kul­tur, die sich mit „Feh­ler müs­sen sein, um bes­ser zu wer­den“ am bes­ten beschrei­ben lässt.

Ent­schei­den heißt immer auch, Fehl­ent­schei­dun­gen zu tref­fen – und damit ver­bun­den, Kos­ten zu ver­ur­sa­chen, die nicht not­wen­di­ger­wei­se anfal­len müs­sen. Das zu „mini­mie­ren” ist Ihre Auf­ga­be und Ihre Ver­ant­wor­tung –  mit der damit ver­bun­de­nen „Ein­sam­keit” müs­sen Sie als Chef leben kön­nen. Wert­schät­zung bleibt dabei auf der Stre­cke. Das ist eine ande­re Kategorie.

 

Nachfolge (GF 50 +): Nutzen Sie die Sommerpause für die ersten Schritte

Die ruhi­ge­ren Som­mer­ta­ge sind für älte­re Kol­le­gen immer auch eine gute Mög­lich­kei­ten, sich den The­men zuzu­wen­den, die sonst lie­gen blei­ben – weil zu kom­plex, mit Wider­stän­den ver­se­hen oder weil man die nächs­te Lebens­pha­se noch ein wenig nach hin­ten ver­schie­ben will. Nach Hoch­rech­nun­gen des Insti­tuts für Mit­tel­stands­for­schung (IfM) ste­hen jähr­lich 30.000 Nach­fol­ge-Rege­lun­gen in mit­tel­stän­di­schen und gro­ßen Unter­neh­men an. Gut die Hälf­te (53%) der Eigen­tü­mer über­ge­ben das Unter­neh­men an die eige­nen Kin­der bzw. an ande­re Fami­li­en­mit­glie­der (sog. fami­li­en­in­ter­ne Lösung). Rund ein Drit­tel der Über­ga­ben erfol­gen an exter­ne Füh­rungs­kräf­te, ande­re Unter­neh­men oder ande­re Inter­es­sen­ten von außer­halb (sog. unter­neh­mens­exter­ne Lösun­gen). Jedes fünf­te Fami­li­en­un­ter­neh­men wird an einen oder meh­re­re Mit­ar­bei­ter über­tra­gen (unter­neh­mens­in­tern). Damit sind auch schon die Fel­der auf­ge­zeigt, in denen es nach einer Nach­fol­ge-Lösung zu suchen gilt.

  • Nach den ers­ten Über­le­gun­gen und Ent­schei­dun­gen zum Ver­kauf der GmbH geht es in die Kon­kre­ti­sie­rung. In die­ser Pha­se bis zur rechts­ver­bind­li­chen Abtre­tung der GmbH-Antei­le muss ein geeig­ne­ter und zah­lungs­fä­hi­ger Käu­fer (Rede­wen­dung: „Nach­fol­ger gesucht“) gefun­den wer­den. Dazu gehört eine kla­re und rea­lis­ti­sche Vor­stel­lung über den Kauf­preis, der erzielt wer­den soll. Häu­fi­ger Feh­ler in die­ser Pha­se: Ein Ver­kauf „dau­ert“ – in der Regel sind es 2 bis 3 Jah­re. Aus Unge­duld wer­den oft Zuge­ständ­nis­se gemacht, die nicht sein müs­sen. Dem nicht ent­ge­gen­steht, dass gele­gent­lich auch ein Blitz-Ver­kauf zustan­de kommt. Aller­dings macht auch der ein oder ande­re Ver­käu­fer die Erfah­rung, dass es meh­re­re Anläu­fe braucht, bis der Ver­kauf tat­säch­lich unter Dach und Fach gebracht ist.
  • Regio­nal täti­ge Unter­neh­men sind gut bera­ten, die Koope­ra­ti­ons- und Nach­fol­ge­bör­se der IHK (www.nexxt-change.org) zu nut­zen. Die ein­zel­nen Daten­ban­ken sind unter­des­sen gut ver­netzt und es hat sich bun­des­weit her­um­ge­spro­chen, dass expan­si­ons­wil­li­ge Unter­neh­men auf die­se Art gut ein­ge­führ­te Unter­neh­men zur Erwei­te­rung eines Fili­al­net­zes, zum Auf­bau regio­na­ler Prä­sen­zen oder zum Ein­stieg in den Regio­nal­markt erwer­ben. Ach­tung: Unter nexxt­ch­an­ge tum­meln sich im Inter­net eini­ge Anbie­ter, die nichts mit der offi­zi­el­len IHK-Bör­se zu tun haben und nicht wirk­lich zu emp­feh­len sind. Seriö­se Beglei­tung und Bera­tung auf dem Weg zum Nach­fol­ger bie­ten auch das Ratio­na­li­sie­rungs- und Inno­va­ti­ons­zen­trum der Deut­schen Wirt­schaft (www.rkw‑d.de).

Gut über­legt sein muss dage­gen die Kon­takt­auf­nah­me zur Kon­kur­renz. Um den als poten­zi­el­len Käu­fer auf­zu­tun, soll­te auf jeden Fall der Anwalt ein­ge­schal­tet wer­den. Zum einen, um die Ernst­haf­tig­keit der Kauf­ab­sicht zu bele­gen, aber auch, um eine pro­fes­sio­nel­le Ver­kaufs­an­bah­nung zu gewähr­leis­ten. Kei­ne guten Erfah­run­gen machen vie­le Unter­neh­mens­ver­käu­fer bei der Suche nach poten­zi­el­len Nach­fol­gern mit den diver­sen Inter­net-Por­ta­len. Abge­se­hen davon, dass die Ver­kaufs­ab­sicht schnell und unkon­trol­liert öffent­lich wer­den kann, tum­meln sich hier auch schwar­ze Scha­fe, denen es mehr um den Umsatz brin­gen­den Auf­trag geht als das poten­zi­el­le Käu­fer zu ihren Kun­den gehören.

Eini­ge die­ser Anbie­ter wur­den unter­des­sen wegen irre­füh­ren­der Wer­bung („Jemand inter­es­siert sich für Ihre GmbH“) oder Schlecht­leis­tung ver­klagt oder sind wie­der vom Markt ver­schwun­den. Auch hier gilt: Ohne anwalt­li­che Bera­tung blei­ben unkal­ku­lier­ba­re Risi­ken – eben so wie bei der gerichts­fes­ten For­mu­lie­rung des Vor­ver­tra­ges inkl. einer prag­ma­ti­schen Ver­schwie­gen­heits­klau­sel mit einer durch­setz­ba­ren Ver­trags­stra­fe und der recht­si­che­ren For­mu­lie­rung des Scha­dens­er­satz­an­spruchs bei miss­bräuch­li­cher Ver­wen­dung des beim Ver­kauf erlang­ten Firmenwissen.

Ein guter Tipp kommt von einem Kol­le­gen aus der IT-Bran­che. Als der ver­kau­fen woll­te, schal­te­te er zunächst einen Bran­chen M&A‑Spezialisten ein, unter­schrieb den ihm dazu ange­bo­te­nen (und aus­ge­spro­chen teue­ren) Bera­ter­ver­trag aber nicht. Effekt: Sei­ne GmbH stand damit ab sofort in der Lis­te des Bera­ters als poten­zi­el­ler Über­nah­me-Kan­di­dat. Ein hal­bes Jahr spä­ter mel­de­te sich der M&A‑Berater mit einem Kauf­in­ter­es­sen­ten, für den der Bera­ter unter­des­sen tätig war. Vor­teil für den Kol­le­gen: Der Bera­ter wur­de so gese­hen für ihn auch ohne Auf­trag tätig, mach­te einen seriö­sen Käu­fer aus­fin­dig und er muss­te dafür noch nicht ein­mal ein Hono­rar zah­len – das muss­te der poten­zi­el­le Käu­fer dann auch noch selbst tra­gen. Der Deal kam tat­säch­lich so zustande.

 

GmbH-Finanzen: So nutzen Sie Internet-Finanzierungen (FinTech)

Für Pri­vat­per­so­nen gehört die Kre­dit­su­che bzw. ‑auf­nah­me über das Inter­net schon seit Jah­ren zum All­tag. So ver­mit­telt z. B. die Kre­dit-Platt­form Aux­mo­ney (www.auxmoney.de) Kre­di­te von Pri­vat­per­so­nen an pri­va­te Kre­dit­su­chen­de. Unter­des­sen ist ein unüber­sicht­li­cher Markt an Kre­dit-Platt­for­men für Pri­va­te ent­stan­den. Unter­neh­men tun sich da immer noch um Eini­ges schwe­rer. Hier spie­len Ver­trau­en und per­sön­li­che Bezie­hun­gen erfah­rungs­ge­mäß noch eine grö­ße­re Rol­le. Den­noch: Das Geld- und Finanz­ge­schäft hat sich auch für Unter­neh­men in das Inter­net ver­la­gert. Hier sind inzwi­schen eini­ge Online-Kre­dit­markt­plät­ze eta­bliert, die sich auf unter­neh­me­ri­sche Belan­ge und Beson­der­hei­ten ein­ge­rich­tet haben.

Bei­spiel: Fun­ding Cir­cle: Min­dest­vor­aus­set­zun­gen: Unter­neh­men, die ihre Tätig­keit bereits seit min­des­tens zwei Jah­ren aus­füh­ren, einen durch­schnitt­li­chen jähr­li­chen Umsatz von 50.000 EUR nach­wei­sen kön­nen und nach HGB bilan­zie­ren, kön­nen einen Kre­dit online bei Fun­ding Cir­cle bean­tra­gen. Für einen Kre­dit wer­den die letz­ten zwei Jah­res­ab­schlüs­se nach HGB, eine aktu­el­le BWA mit Sum­men- und Sal­den­lis­te, Per­so­nal­aus­weis­ko­pien des Antrag­stel­lers und des Bür­gen sowie Kon­to­aus­zü­ge des Haupt­bank­kon­tos für die letz­ten drei Mona­te benö­tigt. Sobald die Unter­la­gen vor­lie­gen und die Kre­dit­ana­lys­ten die­se über­prüft haben, erhal­ten Sie eine Kre­dit­ent­schei­dung und ein ver­bind­li­ches Ange­bot in maxi­mal 48 Stun­den – und das Kapi­tal in 7 Tagen nach Vertragseingang.

Wei­te­re Anbie­ter (alpha­be­tisch): Aux­mo­ney, Capi­len­do, com­pe­on, cre­dit­s­helf, easy­Cre­dit, Fin­tura, Fin­Compa­re, Fun­ding Cir­cle, iwo­ka. Bei die­sen Unter­neh­men han­delt es sich nicht um Ban­ken, son­dern um zuge­las­se­ne Kre­dit­ver­mitt­ler, die dar­über hin­aus Finan­zie­rungs­be­ra­tung anbieten.

Dass die Finan­zie­rung von klei­ne­ren Unter­neh­men über Inter­net-Platt­for­men boomt, belegt z. B. die jüngs­te Ent­wick­lung des Finan­zie­rungs­be­ra­ters credtshelf. Bei einem ange­frag­ten Kre­dit­vo­lu­men von ca. 900 Mio. EUR wur­den 58 Mio. EUR tat­säch­lich mit Kre­di­ten finan­ziert. Ver­spre­chen des Unter­neh­men: Spä­tes­tens nach 48 Stun­den weiß das Kre­dit suchen­de Unter­neh­men, ob eine Finan­zie­rung mit cre­dit­s­helf mög­lich ist.

 

Firmenwagen-Schnäppchen: Vereinbaren Sie Übernahme zum Buchwert

Ver­kauft die GmbH den Fir­men­wa­gen des Geschäfts­füh­rers, erhöht die Dif­fe­renz zwi­schen Buch­wert und erziel­tem Ver­kaufs­preis den kör­per­schaft­steu­er­pflich­ti­gen Gewinn der GmbH. Güns­ti­ger ist es, wenn Sie den Fir­men­wa­gen zunächst aus dem GmbH-Ver­mö­gen ins Pri­vat­ver­mö­gen über­neh­men (Ent­nah­me) – das ist zum Buch­wert mög­lich, ohne dass die Finanz­be­hör­den dies als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung bewer­ten und einen fik­ti­ven Erlös zusätz­lich besteu­ern. Kon­kret: Wenn Sie den Fir­men­wa­gen nach 6 Jah­ren kom­plett abge­schrie­ben haben, kön­nen Sie den Fir­men­wa­gen zum Buch­wert von 0 EUR ent­neh­men. Ver­kau­fen Sie den Wagen anschlie­ßend aus Ihrem Pri­vat­ver­mö­gen, hat das kei­ne Steu­er­wir­kung. Wor­aus müs­sen Sie dabei achten?

  • Ver­ein­ba­ren Sie im Anstel­lungs­ver­trag, dass Sie den Fir­men­wa­gen zum Buch­wert über­neh­men kön­nen (Finanz­amts-taug­li­che For­mu­lie­rung: „Der Geschäfts­füh­rer hat nach 4 – jäh­ri­ger Nut­zung des Fir­men­wa­gens einen Anspruch auf einen neu­en Fir­men­wa­gen und dar­auf, den bis dahin genutz­ten Fir­men­wa­gen zum Buch­wert zu erwerben”).
  • Gibt es meh­re­re Geschäfts­füh­rer: Die­se Mög­lich­keit soll­te dann für jeden Geschäfts­füh­rer ver­ein­bart sein (Gleich­be­hand­lungs­grund­satz)
  • Bes­ter Über­nah­me­zeit­punkt ist, wenn der Fir­men­wa­gen kom­plett abge­schrie­ben ist (hier: 6 Jahre).
  • Am bes­ten fah­ren Sie den Wagen noch eini­ge Mona­te, bevor Sie den ehe­ma­li­gen Fir­men­wa­gen anschlie­ßend „pri­vat” ver­kau­fen – zum erziel­ba­ren Höchst­preis ohne steu­er­li­che Auswirkung.
Als (allei­ni­ger) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer soll­ten Sie die­sen Steu­er­dreh aller­dings nicht über­zie­hen. Kei­ne Pro­ble­me gibt es für den beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, wenn Sie im Anstel­lungs­ver­trag ver­ein­ba­ren, dass Sie mit „dem Ende Ihrer Geschäfts­füh­rer-Tätig­keit Anspruch auf Über­nah­me des Fir­men­wa­gens zum Buch­wert haben”. Haben auch noch ande­re Mit­ar­bei­ter Anspruch auf Nut­zung eines Fir­men­wa­gens, soll­ten für alle Fir­men­wa­gen-Nut­zer die glei­chen Bedin­gun­gen ver­ein­bart sein – sonst unter­stellt das Finanz­amt eine Son­der­stel­lung des Geschäfts­füh­rers und bewer­tet die Ent­nah­me zum Buch­wert als ver­deck­te Gewinnausschüttung.

 

Gesellschafter-GF: Umwandlung der Altersversorgung ohne Nachteil möglich

Wer­den Gehalts­an­sprü­che des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers (z. B. aus einem Zeit­wert­kon­to) in eine Anwart­schaft auf Leis­tun­gen der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung umge­wan­delt, dann schei­tert die steu­er­recht­li­che Aner­ken­nung der Ver­sor­gungs­zu­sa­ge regel­mä­ßig nicht an der feh­len­den Erdien­bar­keit. Dazu der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) in einem aktu­el­len Urteil: „Wird bei einer bestehen­den Ver­sor­gungs­zu­sa­ge ledig­lich der Durch­füh­rungs­weg gewech­selt (wert­glei­che Umstel­lung einer Direkt­zu­sa­ge in eine Unter­stüt­zungs­kas­sen­zu­sa­ge), so löst allein die­se Ände­rung kei­ne erneu­te Erdien­bar­keits­prü­fung aus” (BFH, Urteil v. 7.3.2018, I R 89/15).

Das zustän­di­ge Finanz­amt war der Auf­fas­sung, dass mit der Umwand­lung das Kri­te­ri­um „Erdien­bar­keit der Alters­be­zü­ge” nicht mehr gege­ben war. Aber: Laut BFH muss die ers­te Prü­fung der Erdien­bar­keit durch die Finanz­be­hör­den genü­gen – eine Umwand­lung allei­ne recht­fer­tigt kei­ne zwei­te Prüfung.

 

Zahlen + Fakten: GmbH und UG weiter im Vormarsch

Die klei­nen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sind wei­ter auf dem Vor­marsch. Stand 1.1.2018 gab es ins­ge­samt 1.252.915 GmbH (inkl. Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten). Das ist ein Anstieg um 34.000 Gesell­schaf­ten oder 2,8 %. Am meis­ten leg­ten „GmbHs” in Ber­lin zu – in der Start­Up-Metro­po­le lag der Zuwachs bei 5,8 %. Auch die Zahl der Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten ist wei­ter auf dem Vor­marsch. Bis Ende 2017 gab es 133.576 UGs – aller­dings mit rück­läu­fi­gen Zuwachs-Zah­len. Gab es in 2016 noch 8,4 % mehr UGs, betrug der Zuwachs in 2017 nur noch 6,6 %. Auch hier liegt Ber­lin vor­ne: Zuwachs­ra­te bei den UGs: 9,8 % (Quel­le: Korn­blum: Bun­des­wei­te Rechts­a­chen zum Unter­neh­mens- und Gesell­schafts­recht in GmbH Rund­schau 2018, S. 669 ff.).

BAG stutzt Bemessungsgrundlage für dividendenabhängige Tantieme

Erhält der Vor­stand (Geschäfts­füh­rer) einer Kapi­tal­ge­sell­schaft eine divi­den­den­ab­hän­gi­ge Tan­tie­me, gibt es nur bei einer nomi­nel­len Kapi­tal­erhö­hung aus Gesell­schafts­mit­teln eine zusätz­li­che Aus­gleichs­zah­lung auf die Tan­tie­me (sog. Ver­wäs­se­rungs­aus­gleich nach § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG). Ein Anspruch auf Zusatz­zah­lun­gen auf die Tan­tie­me besteht aber nicht, wenn es sich um eine effek­ti­ve Kapi­tal­erhö­hung han­delt – der Kapi­tal­ge­sell­schaft also zusätz­li­ches Kapi­tal von neu­en, bis dahin außen ste­hen­den Gesell­schaf­tern zuge­führt wird (BAG, Urteil v. 27.6.2018, 10 AZR 295/17).

Verrechnet: GmbH-Anteils-Verkauf kostet auch noch Lohnsteuer

Ver­kauft die GmbH einen eige­nen Anteil oder einer der Gesell­schaf­ter einen GmbH-Anteil an einen Arbeit­neh­mer der GmbH, han­delt es sich lauf Finanz­be­hör­den um einen lohn­steu­er­pflich­ti­gen Vor­gang, wenn dafür ein unan­ge­mes­sen nied­ri­ger Kauf­preis ver­ein­bart wird. Das ist laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) der Fall, wenn der GmbH-Anteil unter dem Gemei­nen Wert ver­äu­ßert wird. Dazu heißt es im Urteil des BFH: „In der­ar­ti­gen Fäl­len han­delt es sich in der Regel nicht um eine Ver­äu­ße­rung im gewöhn­li­chen Geschäfts­ver­kehr, da ein Ein­fluss des Arbeits­ver­hält­nis­ses auf die Ver­kaufs­mo­da­li­tä­ten jeden­falls nahe liegt” (BFH, Urteil v. 15.3.2018, VI R 8/16).

Der Bun­des­fi­nanz­hof lässt aber eine Bewer­tung min­des­tens zum Gemei­nen Wert zu. Kann der nicht aus vor­her­ge­hen­den Ver­käu­fen abge­lei­tet wer­den, ist das Finanz­amt ver­pflich­tet, nach dem Ertrags­wert­ver­fah­ren zu bewer­ten oder ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten zur kor­rek­ten Bewer­tung ein­zu­ho­len. Nur wenn nach einer sol­chen objek­ti­ven Bewer­tung ein unan­ge­mes­se­ner Kauf­preis­nach­lass zu bele­gen ist, darf das Finanz­amt in Höhe des Preis­vor­teils zusätz­lich Lohn­steu­er erhe­ben. Wol­len Sie einen Mit­ar­bei­ter an der GmbH betei­li­gen – z. B. um ihn län­ger­fris­tig zu bin­den – soll­ten Sie die­sen Lohn­steu­er-Effekt berück­sich­ti­gen – damit es spä­ter kei­ne Steu­er-Nach­zah­lun­gen gibt.

 

Bürokratie: Neue Runde um die Sanierungsklausel

Nach­dem die EU-Kom­mis­si­on die sog. Sanie­rungs­klau­sel (begrenz­ter Ver­lust­ab­zug nach § 8c KStG) als unzu­läs­si­ge Beil­hil­fe aus­ge­bremst hat­te, schafft der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) jetzt neue Tat­sa­chen (vgl. Nr. 37/2014). Dazu heißt es: „Die­ser Beschluss der EU-Kom­mis­si­on zur deut­schen Sanie­rungs­klau­sel ist nich­tig” (EuGH, Urteil v. 28.6.2018, C‑203/16 P).

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

Schreibe einen Kommentar