Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 27/2017

Kom­mu­na­le GmbHs: Wo wird am besten/schlechtesten ver­dient? + Neu­es Urteil: Mana­ger-Gehäl­ter auf dem Prüf­stand + Neue Rechts­la­ge: Pro­dukt­haf­tung – Indi­zi­en­bün­del statt Gut­ach­ten + Büro­kra­tie: Kei­ne Rück­stel­lung für zukünf­ti­ge HWK-Bei­trä­ge + Mit­ar­bei­ter: Minus­stun­den recht­fer­ti­gen eine frist­lo­se Kün­di­gung + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Zusam­men­ver­an­la­gung nur mit ein­ge­tra­ge­ner Lebensgemeinschaft

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

 

Der Vol­kelt-Brief 27/2017 > Down­load als PDF - lesen im „Print”

Frei­burg, 7. Juli 2017

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

bereits letz­te Woche hat­te ich auf eine neue Stu­die zur Ver­öf­fent­li­chung der Gehäl­ter der Geschäfts­füh­rer in kom­mu­na­len GmbHs berich­tet (Die kom­plet­te Stu­die der Zep­pe­lin Uni­ver­si­tät Fried­richs­ha­fen gibt es unter https://www.zu.de > Suche: Papen­fuß > Stu­die: „Nur 823 von 2.948: Deutsch­land­wei­tes Trans­pa­renz­ge­fäl­le bei Top-Manage­men­t­­ver­gü­tung öffent­li­cher Unter­neh­men“). Neben den Daten zur Offen­le­gungs­ver­pflich­tung (vgl. Nr. 26/2017) offen­bart die Stu­die: Die Geschäfts­füh­rer der GmbHs, die kei­nen Ertrag erwirt­schaf­ten bzw. die aus öffent­li­chen Haus­hal­ten bezu­schusst wer­den müs­sen, ver­die­nen am schlech­tes­ten. Das sind ins­be­son­de­re die Bran­chen Kul­tur und Sozia­les, also z. B. Thea­ter, Jugend­häu­ser, aber auch Pfle­ge­hei­me, Kran­ken­häu­ser, Gesund­heits­we­sen. Auf­fäl­lig: Das sind zugleich auch die Bran­chen, in denen die per­so­nen­be­zo­ge­nen Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter am ehes­ten ver­öf­fent­licht wer­den – bei denen die Trans­pa­renz am größ­ten geschrie­ben wird.

Bei­spiel: In Frei­burg ver­dient der Geschäfts­füh­rer der Ener­gie­ver­sor­gung 340.000 EUR, der Geschäfts­füh­rer „Mes­se und Tou­ris­tik“ 205.000 EUR (Tou­ris­mus: 230.000) und der Geschäfts­füh­rer der regio­na­len Beschäf­ti­gungs­ge­sell­schaft 80.000 EUR (Zeit­ar­beit: 140.000) (in Klam­mern: Ver­gleichs­zah­len aus der Pri­vat­wirt­schaft). Der Druck auf die Kom­mu­nen als Gesell­schaf­ter kom­mu­na­ler Unter­neh­men steigt. Bis­lang sind es aber immer noch die klei­ne­ren Kom­mu­nen (< 50.000 Ein­woh­ner), in denen es noch kei­ne gesetz­li­che Vor­ga­be gibt, die zur Ver­öf­fent­li­chung der indi­vi­du­ell gezahl­ten Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter ver­pflich­tet. Vor­rei­ter bis­her: Ham­burg – hier wer­den die kom­plet­ten Zah­len auf den Inter­net-Sei­ten der Finanz­be­hör­den veröffentlicht.

Von die­ser Stu­die wird man noch Eini­ges hören. Und zwar immer dann, wenn es um Ein­kom­mens­ver­tei­lung, Gehalts-Ober­gren­zen für Vor­stän­de und Mana­ger und Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter in GmbHs geht. Unter­des­sen hat sich ein gesell­schaft­li­cher Kon­sens ein­ge­stellt, so dass fast alle Par­tei­en – mit Aus­nah­me der FDP – bereit sind, in die Ver­trags­frei­heit der Par­tei­en ein­zu­grei­fen und Begren­zun­gen bzw. Ober­gren­zen ein­zu­füh­ren. Dazu passt auch die Recht­spre­chung (vgl unten), wonach immer öfter eine schlag­kräf­ti­ge recht­li­che Hand­ha­be gegen die Selbst­be­die­nungs-Men­ta­li­tät von Fremd-Mana­gern ange­mahnt wird. Aller­dings steht zu befürch­ten, dass die Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer in mit­tel­stän­di­schen Fami­li­en-Unter­neh­men die Zeche zah­len müssen.

Neues Urteil: Manager-Gehälter auf dem Prüfstand

Wir haben an die­ser Stel­le bereits mehr­fach zum Fall Tho­mas Mid­del­hoff berich­tet (vgl. Nr. 6/2017). Dabei ging es zum einen um die Mana­ger-Haf­tung, aber auch um die Mana­ger-Ver­gü­tung. Bis zuletzt war umstrit­ten, inwie­weit der Ex-Kar­stadt-Mana­ger den Auf­sichts­rat dahin­ge­hend beein­flusst hat, ihm eine über­zo­ge­ne und unge­recht­fer­tig­te Abfin­dung zuzu­ge­ste­hen. Jetzt hat das Land­ge­richt (LG) Essen das Ver­fah­ren ein­ge­stellt – aller­dings auch mit Fol­gen für die Dis­kus­si­on um die Höhe und Ange­mes­sen­heit von Mana­ger-Gehäl­tern und damit auch von Füh­rungs­kräf­ten und GmbH-Geschäfts­füh­rern (LG Essen, Urteil v. 21.6.2017, 21 KLs 18/15). Wor­auf müs­sen Sie sich einstellen?

GmbH-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kön­nen – so die Theo­rie – so viel ver­die­nen wie ver­trag­lich ver­ein­bart. Aller­dings ver­lan­gen die Finanz­äm­ter, dass Sie als Geschäfts­füh­rer nur bis zur Ange­mes­sen­heits­gren­ze ver­die­nen. Das ist soviel wie „der Kol­le­ge in einer ver­gleich­ba­ren GmbH“ ver­dient. In der Pra­xis führt die­se unschar­fe For­mu­lie­rung dazu, dass sich die Kol­le­gen immer wie­der gegen eine zusätz­li­che Steu­er-Ver­an­la­gung des zuviel gezahl­ten Gehalts vor das Finanz­ge­richt zie­hen müs­sen. Wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig über ent­spre­chen­de Ver­fah­ren. Soweit die­se Rechts­la­ge: Ande­rer­seits for­dert die Recht­spre­chung vom GmbH-Geschäfts­füh­rer: Erwirt­schaf­tet die GmbH über einen län­ge­ren Zeit­raum Ver­lus­te, muss der (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer sein Gehalt kür­zen (so z. B. OLG Köln, Urteil v. 6.11.2007, 18 U 131/07) – mit ent­spre­chen­den Steuerfolgen.

Fol­gen des LG-Essen-Urteils: Eini­ge Exper­ten inter­pre­tie­ren das Urteil des LG Essen als Auf­for­de­rung an den Gesetz­ge­ber, kla­re Kri­te­ri­en für die Mana­ger-Ver­gü­tung vor­zu­ge­ben. Dabei sollte/kann man sich am Durch­schnitts­ge­halt ori­en­tie­ren, das im Unter­neh­men gezahlt wird. Dis­ku­tier­te Ober­gren­ze: das fünf­und­zwan­zig-/drei­ßig­fa­che des Durch­schnitts­ge­halts (vgl. Nr. 18/2017). Um aber einen ein­heit­li­chen Stan­dard über alle Bran­chen zu gewähr­leis­ten, wird es auf die im Unter­neh­men gezahl­te Lohn­sum­me als Ent­schei­dungs­kri­te­ri­um hin­aus­lau­fen. Das hat dann ins­be­son­de­re Aus­wir­kun­gen auf die Bran­chen, in denen hohe Umsät­ze und Erträ­ge mit wenig Per­so­nal erwirt­schaf­tet wird (Ver­wal­tungs- und Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten, Han­dels­ge­sell­schaf­ten, Immo­bi­li­en, Bera­tungs­un­ter­neh­men, Ver­mark­tung von Luxus­ar­ti­keln usw.). Fakt ist, dass das Regu­lie­rungs­in­ter­es­se des Staa­tes bzw. der Behör­den in den letz­ten Jah­ren enorm zuge­nom­men hat – und es auf die­se Wei­se mög­lich wäre, Arbeits­markt­po­li­tik und Ver­gü­tungs­in­ter­es­se der Mana­ger zu kop­peln – was poli­tisch der­zeit durch­aus gewollt ist. Dazu aktu­el­le Zah­len: Im Durch­schnitt ver­dient ein Vor­stand in einem deut­schen DAX-Unter­neh­men der­zeit das 50-fache (2016: das 54-fache) des durch­schnitt­lich im Unter­neh­men gezahl­ten Gehalts.

Wenn es sol­che Vor­ga­ben für Mana­ger-Gehäl­ter geben wird, hat das Aus­wir­kun­gen auch auf den GmbH-Geschäfts­füh­rer. Die bis­he­ri­gen Ver­gleichs­zah­len (BBE-Gehalts­stu­die, Kien­baum Gehalts-Stu­di­en) müs­sen dann neu geschrie­ben wer­den. Abseh­bar ist, dass sich die Finanz­be­hör­den mit der neu­er­li­chen Dis­kus­si­on um Mana­ger-Gehäl­ter im Auf­wind sehen wer­den und die Gehäl­ter von Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern sehr genau nach dem 3‑Stu­fen-Sche­ma prü­fen wer­den (1. Zuläs­sig­keit jedes Ver­gü­tungs­be­stand­teils 2. Ange­mes­sen­heit der ein­zel­nen Ver­gü­tungs­be­stand­tei­le und 3. Ange­mes­sen­heit des Gesamt­ge­hal­tes). Dar­auf soll­ten Sie sich einstellen.

Neue Rechtslage: Produkthaftung – Indizienbündel statt Gutachten

Bis­lang ent­schei­den Gerich­te bei feh­ler­haf­ten Pro­duk­ten nur dann auf Her­stel­ler­haf­tung, wenn das Beweis­ver­fah­ren mit wis­sen­schaft­li­cher Gründ­lich­keit geführt wer­den kann. Nach einem Grund­satz­ur­teil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) kann eine sol­che Pro­dukt­haf­tung in Zukunft bereits dann durch­ge­setzt wer­den, wenn ein Indi­zi­en­bün­del für eine Ver­ur­sa­chung des Scha­dens spricht (EuGH, Urteil v. 21.6.2016 C‑621/15).

In juris­ti­schen Fach­krei­sen geht man davon aus, dass die­ses Urteil noch für reich­lich Furo­re sor­gen wird. Ziel­rich­tung der Rich­ter des EuGH ist es, dem Ver­brau­cher­schutz Auf­wind zu geben und die Her­stel­ler­haf­tung aus­zu­wei­ten. Aller­dings dürf­te es noch eini­ge Zeit gehen, bis die Aus­wir­kun­gen flä­chen­de­ckend auch in ande­ren Bran­chen (hier: Phar­ma) durch­ge­setzt wer­den. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

Bürokratie: Keine Rückstellung für zukünftige HWK-Beiträge

HWK- und IHK-Bei­trä­ge müs­sen zwar jähr­lich bezahlt wer­den. Eine Rück­stel­lung für zukünf­ti­ge Bei­trags­zah­lun­gen (hier: Zusatz­bei­trä­ge) ist aber laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) nicht mög­lich. Begrün­dung: Zusatz­bei­trä­ge sind erst im lau­fen­den Jahr „wirt­schaft­lich ver­an­lasst“ (BFH, Urteil v. 5.4.2017, X R 30/15).

Das war zumin­dest einen Ver­such wert. Dazu der BFH: Besteht eine Ver­bind­lich­keit recht­lich noch nicht, ist ein wirt­schaft­li­cher Bezug zum Zeit­raum vor dem jewei­li­gen Bilanz­stich­tag erfor­der­lich. Das ist aber nicht der Fall.

Mitarbeiter: Minusstunden rechtfertigen Kündigung

Bei mehr­fa­chem und bereits ange­mahn­ten Über­schrei­ten der zuläs­si­gen Minus­stun­den (hier: 59 statt 20), sind Sie berech­tigt, frist­los und ohne vor­he­ri­ge for­mel­le Abmah­nung zu kün­di­gen (LAG Ham­burg, Urteil v. 2.11.2016, 5 Sa 19/16).

Der Arbeit­neh­mer hat­te mehr­fach im Per­so­nal­ge­spräch ver­si­chert, dass er sei­ne Min­su­stun­den in Zukunft abbau­en wer­den. Aber im Gegen­teil: Der Arbeit­neh­mer bau­te sein Minus­stun­den-Kon­to immer wei­ter aus. Eine Abmah­nung wur­de des­we­gen aller­dings nicht aus­ge­spro­chen. Den­noch: Bes­ser bera­ten sind Sie, wenn Sie in einem solch hart­nä­cki­gen Fall vor­her kor­rekt abmahnen.

Zusammenveranlagung nur mit Lebensgemeinschaft

Wenn Sie mit Ihrem Lebens­part­ner – wie lan­ge auch immer – zusam­men einen Haus­halt füh­ren, ohne ver­hei­ra­tet zu sein oder hei­ra­ten zu wol­len, berech­tigt Sie das noch lan­ge nicht zur steu­er­li­chen Zusam­men­ver­an­la­gung. Das geht nur, wenn Sie in einer ein­ge­tra­ge­nen Lebens­ge­mein­schaft leben (BFH, Beschluss v. 26.4.2017, III B 100/16).

Kei­ne Chan­ce – wenn Sie mit Ihrem Part­ner zusam­men leben wol­len, aber kei­ner­lei recht­li­che Ver­pflich­tun­gen damit ver­bun­den sein sol­len, haben Sie kei­ne Chan­cen, bei der Steu­er vom Ehe­gat­ten-Split­ting zu pro­fi­tie­ren. Aber: Wie in der Ehe auch (Ehe­ver­trag), kön­nen Sie als ein­ge­tra­ge­ne Lebens­ge­mein­schaft zusätz­li­che pri­va­te Ver­ein­ba­run­gen tref­fen. Z. B., dass Ihr Part­ner kei­ne Mög­lich­keit zur Ein­fluss­nah­me auf die Geschäf­te der GmbH neh­men kann (Ver­ein­ba­rung von Voll­mach­ten, Ein­zie­hung des Anteils im Todesfall).

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

Schreibe einen Kommentar