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Volkelt-Brief 24/2019

GmbH digi­tal: Kryp­to-Geld als Stamm­ein­la­ge – Was geht? Was kommt? + Geschäfts­füh­rungs-Vor­sor­ge-Stra­te­gie: Inves­ti­tio­nen, Prei­se, Kun­den­bin­dung + Digi­ta­les: Kom­bi­nie­ren Sie För­der­pro­gram­me für eine Maß­nah­me + Tat­ort „GmbH“: Geprüft wird bis zum bit­te­ren Ende + GmbH/Personal: Maß­nah­men gegen den Fach­kräf­te­man­gel GmbH/Recht: (Enge) Best­preis­klau­seln sind zuläs­sig + Ver­trä­ge: Schwei­gen ist kei­ne Zustim­mung + GmbH/Recht: Rück­zah­lung eines Gesell­schaf­ter­dar­le­hens + Kri­tik an der Geschäfts­füh­rung: JA – Aber nur intern

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 14. Juni 2019

 

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

in Zei­ten von neu­en Geschäfts­mo­del­len, alles umfas­sen­der Digi­ta­li­sie­rung und pro­spe­rie­ren­den Start­Ups geht es vor allem um Geschwin­dig­keit. Wem gelingt eine schnel­le Finan­zie­rung? Wer fin­det am schnells­ten die bes­ten Part­ner? Wer ist zuerst im Markt? Wer macht den ers­ten Bör­sen­gang? Und das Alles in einem recht­li­chen Rah­men, der die betei­lig­ten Per­so­nen so schützt, dass ein Zugriff auf das Pri­vat­ver­mö­gen nicht ohne wei­te­res mög­lich ist – das per­sön­li­che Risi­ko mini­miert ist. In Deutsch­land geht das nach wie vor am bes­ten mit einer GmbH oder deren klei­ner Schwes­ter – der haf­tungs­be­schränk­ten Unter­neh­mer­ge­sell­schaft. Das Gesell­schafts­recht ist gefordert.

Mit dem Mus­ter­pro­to­koll und gut vor­be­rei­te­ten Unter­la­gen dau­ert die Anmel­dung einer GmbH unter­des­sen nur noch weni­ge Wochen. An einer wei­te­ren Beschleu­ni­gung – sprich: Online-Regis­trie­rung – wird gear­bei­tet (vgl. Nr. 11/2019). Das bringt kla­re Ver­hält­nis­se für die betei­lig­ten Per­so­nen. Den­noch blei­ben Unwäg­bar­kei­ten. So blei­ben mit dem Mus­ter­pro­to­koll vie­le Fra­gen (Bei­spiel: Aus­schei­den aus der UG) unge­löst. Eine Unter­neh­mer­ge­sell­schaft lässt sich nur mit Bar­ein­la­gen grün­den. Oder: Kann man das für eine GmbH not­wen­di­ge Stamm­ka­pi­tal mit einer Kryp­to­wäh­rung (z. B. in Bit­co­ins) ein­zah­len?  Im Grund­satz: JA! Und zwar als Sach­ein­la­ge bei Grün­dung einer GmbH. Das ist – soweit die Rechts­exper­ten – zuläs­sig. Aller­dings soll­ten Sie nicht dar­auf bau­en, dass sich das bereits bis in alle Regis­ter­ge­rich­te her­um­ge­spro­chen hat.

Im Ernst­fall – also, wenn Sie schnell anmel­den wol­len – kann das Zeit kos­ten.  Die Erfah­rung zeigt, dass die deut­schen Behör­den hart­nä­ckig sein kön­nen und es gele­gent­lich auch ein­mal drauf ankom­men las­sen – etwa, um ein Grund­satz-Urteil in der Sache zu pro­vo­zie­ren. Nicht auf Ihre Kosten.

 

Geschäftsführungs-Vorsorge-Strategie: Investitionen, Preise, Kundenbindung

Noch läuft die Kon­junk­tur für vie­le Unter­neh­men gut. Die Auf­trags­bü­cher sind voll (Hand­werk) und die Auf­trä­ge rei­chen in den vie­len Bran­chen bis ins 2. Halb­jahr 2019. Eine kla­re Abschwä­chung ist aber bereits im Fahr­zeug­bau und bei vie­len klei­ne­ren und mit­tel­stän­di­schen Zulie­fe­rern aus­zu­ma­chen. Wich­tig ist, die Rezes­si­on anzu­neh­men, nicht zu ver­drän­gen und ener­gisch gegenzusteuern.

FAZ Wirt­schaft: Öko­no­men erwar­ten Wachstumsflaute

Unter­des­sen spre­chen alle Indi­ka­to­ren eine kla­re Spra­che. Selbst die bis­her von den Kon­junk­tur­pro­gno­sen rela­tiv wenig beein­druck­te inlän­di­sche Nach­fra­ge zeigt Wir­kung (HDE-Kon­junk­tur­ba­rom­ter: sta­gniert unter­des­sen bei 100,03 Punk­ten). Der Abschwung wird schnel­ler kom­men als vie­le den­ken. Für Sie als Unter­neh­mer bedeu­tet das:

  • Ratio­na­li­sie­rungs-Inves­ti­tio­nen vor Erwei­te­rungs-Inves­ti­tio­nen: Beher­zi­gen Sie ab sofort die alten Unter­neh­mer-Regeln für Kon­junk­tur­schwan­kun­gen. Zum jet­zi­gen Zeit­punkt soll­ten die Pro­duk­ti­ons­kos­ten so weit wie mög­lich her­un­ter­ge­fah­ren und Fol­ge­auf­trä­ge zur Kapa­zi­täts­d­aus­las­tung beschafft werden.
  • Set­zen Sie bei den Auf­trä­gen den Schwer­punkt auf Ren­di­te vor Umsatz. Prü­fen Sie, an wel­chen Stel­len Sie bei einem Rück­gang der Auf­trä­ge Ihre Kapa­zi­tä­ten anpas­sen können.
  • Kon­tak­ten Sie früh­zei­tig und kon­ti­nu­ier­lich Ihre Bank. Bezie­hen Sie Ihren Fir­men­kun­den­be­ra­ter in Ihre Kri­sen­pla­nun­gen ein. Sor­gen Sie dafür, dass Sie per­ma­nent über Plan- und Bran­chen­zah­len ver­fü­gen und Ihre BWA, Jah­res­bi­lanz, Ver­mö­gens- und Liqui­di­täts­sta­tus aktu­ell sind.
  • Machen Sie Ihr Unter­neh­men fit für Kurz­ar­beit – die ent­spre­chen­den Rah­men­be­din­gun­gen ste­hen bereits fest. Sobald die ers­ten Rezes­si­ons­aus­wir­kun­gen spür­bar wer­den, dürf­te die För­der­dau­er wie­der ver­län­gert (vgl. dazu Nr. 21/2019).

2019 wer­den die Prei­se für vie­le Produkte/Vorprodukte stei­gen. Die Sta­tis­tik wies zuletzt eine Stei­ge­rungs­ra­te von 1,4 % aus. Vie­le Geschäfts­füh­rer haben zuletzt in der Rea­li­tät aber wesent­lich höhe­re Preis­stei­ge­run­gen für Vor­pro­duk­te hin­neh­men müs­sen als dies in den Sta­tis­ti­ken zum Aus­druck kommt. Die­se Dun­kel­zif­fer-Infla­ti­on wird auch 2019 zu Buche schla­gen, weil vie­le Unter­neh­men Preis­stei­ge­run­gen erst mit neu­en Ver­trags­ab­schlüs­sen wei­ter­ge­ben. Für Sie als Unter­neh­mer bedeu­tet das:

  • Für län­ger­fris­ti­ge Pro­jek­te müs­sen die Preis­stei­ge­run­gen in der Kal­ku­la­ti­on berück­sich­tigt wer­den. Am bes­ten ver­ein­ba­ren Sie Ver­trä­ge mit (Tages-) Preis­klau­seln. U. U. lohnt es, spe­ku­la­tiv mit Vor­rä­ten zu wirt­schaf­ten. Umge­kehrt sind Ver­trä­ge mit Zulie­fe­rern und Lie­fe­ran­ten unbe­dingt auf Preis­klau­seln zu prü­fen, damit Sie wis­sen, auf was Sie sich einlassen.
  • Unter­neh­men, die in ange­mie­te­ten Geschäfts­räu­men tätig sind, soll­ten prü­fen, ob sich die Anschaf­fung einer Immo­bi­lie (im Pri­vat- oder Geschäfts­ver­mö­gen) rech­net. Beson­ders im Fokus ste­hen wei­ter­hin die Ener­gie­kos­ten. Die­se wer­den wei­ter (über­pro­por­tio­nal) stei­gen. Dazu wird das Ener­gie-Oli­go­pol die Markt­la­ge zu sei­nen Guns­ten voll aus­schöp­fen. Stel­len Sie eine Ener­gie­bi­lanz für Ihr Unter­neh­men auf und pla­nen Sie kurz- und mit­tel­fris­ti­ge Energiesparmaßnahmen.
  • Ein­zel­ab­spra­chen mit A‑Kunden (B2B) soll­ten Sie nicht von vor­ne­her­ein aus­schlie­ßen. Infor­mie­ren Sie sich über die Wün­sche die­ser Kun­den. Wel­chen kon­kre­ten Bedarf haben sie? Wie haben sie in der Ver­gan­gen­heit auf Preis­er­hö­hun­gen reagiert? Prü­fen Sie, wie Sie A‑Kunden ent­ge­gen­kom­men kön­nen, ohne auf die Preis­er­hö­hung zu ver­zich­ten. Bei­spiel: Gewäh­ren Sie beson­ders sen­si­blen Kun­den für die ers­ten Käu­fe nach der Preis­er­hö­hung Rabatte.
  • Klei­ne­re Preis­er­hö­hun­gen in kür­ze­ren Abstän­den kön­nen Kun­den bes­ser ver­kraf­ten und wer­den ten­den­zi­ell leich­ter akzep­tiert. Die­se Stra­te­gie eig­net sich bevor­zugt im Con­su­mer-Markt, da die­se preis­sen­si­bler reagie­ren und schnel­ler zur Kon­kur­renz wechseln.
Ers­te wei­ter rei­chen­de Aus­wir­kun­gen einer kon­junk­tu­rel­len Tal­fahrt wird es u. E. erst im 2. Halb­jahr 2019 geben, wenn der Plan/Ist-Ver­gleich schwarz auf weis vor­liegt. Wie gesagt: Es geht nicht dar­um, die Kon­junk­tur schlecht zu reden. Vor­aus­schau­en­de Geschäfts­füh­rung stellt die Wei­chen früh­zei­tig und nicht erst, „wenn es nicht mehr anders geht”. Das recht­zei­ti­ge Pols­ter gibt Ihnen auch mehr Frei­raum, wenn es dar­um geht, gute Mit­ar­bei­ter zu bin­den und neue, gut qua­li­fi­zier­te Mit­ar­bei­ter aus dem dann wie­der fle­xi­ble­ren Arbeits­markt zu rekrutieren.

 

Digitales: Kombinieren Sie Förderprogramme für eine Maßnahme

Der­zeit wer­ben Ban­ken ver­stärkt mit güns­ti­gen Kon­di­tio­nen für Digi­tal-Inves­ti­tio­nen um die Gunst der Unter­neh­men. So z. B. die Lan­des­bank Baden Würt­tem­berg (LBW), die sogar einen Direkt­zu­schuss bis zu 5.000 EUR für digi­ta­le Inves­ti­tio­nen aus­zahlt. Fakt ist: Die Poli­tik hat das The­ma Digi­ta­li­sie­rung für sich ent­deckt und bie­tet – zum Teil unko­or­dniert, schlecht defi­niert und kaum kon­trol­liert – zahl­rei­che För­der­pro­gram­me. Wich­tig für Unter­neh­men: Ver­schaf­fen Sie sich einen Über­blick über den genau­en Leis­tungs­um­fang. Prü­fen Sie, für wel­che Maß­nah­men sog. kom­bi­nier­te För­de­run­gen mög­lich sind – Sie also ver­schie­de­ne För­der­töp­fe für ein und die­sel­be Inves­ti­ti­on anzap­fen kön­nen. Koor­di­nie­ren las­sen sich die ver­schie­de­nen Maß­nah­men über das Pro­gramm­an­ge­bot der Kre­dit­an­stalt für Wie­der­auf­bau (KfW).

Wich­tigs­tes Pro­gramm zur Digi­ta­li­sie­rung ist der ERP-Digi­ta­li­sie­rungs- und Innovations­kredit. Damit för­dert die KfW den Finan­zie­rungs­be­darf im Zusam­men­hang mit Digi­ta­li­sie­rungs- und Innovations­vorhaben und zwar für Inves­ti­tio­nen und Betriebs­mit­tel. Bei­spie­le: Ver­net­zung von ERP- und Produktions­systemen für die Pro­duk­ti­on von Mor­gen (Indus­trie 4.0), Ent­wick­lung und Implemen­tierung von IT- und/oder Daten­sicherheits­konzepten, digi­ta­le Platt­for­men, Apps und digi­ta­le Vetriebs­ka­nä­le zum Auf­bau digi­ta­ler Platt­form­kon­zep­te und des elek­tro­ni­schen Han­dels, addi­ti­ve Fer­ti­gungs­ver­fah­ren wie 3D-Druck als neue Produktions­methode in der Fer­ti­gung oder der Aus­bau inner­be­trieb­li­che Breitband­netze für eine höhe­re Daten­übertragungs­rate im Unter­neh­men. Aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen dazu gibt es in einem über­sicht­li­chen Merkblatt.

Die KfW weist aus­drück­lich dar­auf hin, dass ihre Pro­gram­me (Kre­di­te, Bürg­schaf­ten) auch kom­bi­niert in Anspruch genom­men wer­den kön­nen. Z. B. mit dem ERP-Mez­za­ni­ne-Pro­gramm für Inno­va­tio­nen, dem einem KfW-Kre­dit für Wachs­tum oder dem BMU Umwelt­in­no­va­ti­ons­pro­gramm. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen dazu gibt es beim Finan­zie­rungs­be­ra­ter Ihrer Hausbank.

 

Tatort „GmbH“: Geprüft wird bis zum bitteren Ende

Die meis­ten Betriebs­prü­fun­gen – Steu­er- oder Zoll­prü­fun­gen, Prü­fun­gen durch die BA – fin­den im Stil­len ohne öffent­li­che Kon­trol­le statt. Oft füh­len sich betrof­fe­ne Geschäfts­füh­rer „aus­ge­lie­fert” oder sogar „will­kür­lich behan­delt”. Wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig über grenz­wer­ti­ges Ver­hal­ten oder unzu­läs­si­ge Über­grif­fe (vgl. z. B. Nr. 2, 43/2018). Stich­wort: Umsatz bzw. Gewinn­schät­zung (Ver­pro­bung) oder feh­ler­haf­te Lohn­aus­zah­lun­gen. Und zwar immer dann, wenn der Prü­fer Lücken in den Auf­zeich­nun­gen fin­det oder ledig­lich ver­mu­tet. Lei­der gibt es immer wie­der Fäl­le, die anschlie­ßend zwar von einem ein­ge­schal­te­ten Gericht zu Guns­ten des Betrof­fe­nen kor­ri­giert wer­den, die aber den­noch zu einer Betriebs­auf­ga­be füh­ren. Etwa, weil Kun­den wegen des (Steu­er-) Straf­ver­fah­rens absprin­gen, weil unge­plan­te Anwalts­ge­büh­ren, Kos­ten für Gut­ach­ter und den Steu­er­be­ra­ter anfal­len, weil das Finanz­amt Steu­ern durch­setzt, ohne Aus­set­zung der Voll­zie­hung (AdV) zu gewäh­ren oder weil die Bank wegen des lau­fen­den Ver­fah­rens kei­ne Kre­di­te mehr gewährt.

So zuletzt die Fir­ma Tat­ort­rei­ni­gung Breis­gau Simic. Der Steu­er­prü­fer akzep­tier­te den Gewinn­aus­weis nicht und for­der­te rück­wir­kend über 4 Jah­re (2010 bis 2014) ins­ge­samt 180.000 EUR Steu­ern nach. Zusätz­lich wur­den höhe­re Bei­trä­ge für Hand­werks­kam­mer und die Berufs­ge­nos­sen­schaft fäl­lig. Ver­hand­lun­gen um mög­li­che Bei­trags­sen­kun­gen oder eine Stre­ckung der Zah­lungs­zie­le wur­den nicht ein­ge­räumt. Der gegen die Steu­er­be­schei­de ein­ge­leg­te Ein­spruch abge­lehnt. Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts Frei­burg: Der Kla­ge gegen die Beschei­de des Finanz­amts wur­de im vol­len Umfang statt­ge­ge­ben. Die Kos­ten des Ver­fah­rens trägt das Finanz­amt. Den­noch: Die betrof­fe­nen Unter­neh­mer haben auf­ge­ge­ben, ihre Pri­vatim­mo­bi­lie ver­kauft und den Wohn­ort gewech­selt. Wie vie­le sol­cher Vor­gän­ge es gibt, ist nicht bekannt.

Sich – auch mit Hil­fe der Öffent­lich­keit – gegen unge­recht­fer­tig­te Steu­er­nach­for­de­run­gen zu weh­ren, erhöht die Erfolgs­wahr­schein­lich­keit. Zum einen, weil ver­gleich­ba­re Vor­gän­ge mehr Trans­pa­renz brin­gen, zum ande­ren, weil auch das ein­ge­schal­te­te Finanz­ge­richt einem gewis­sen öffent­li­chen Druck aus­ge­setzt ist. Wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig über anste­hen­de Ver­fah­ren, über den genau­en Sach­ver­halt und dar­über, wie und wann die Finanz­ge­rich­te den Steu­er­prü­fern Gren­zen set­zen – etwa beim sog. Ver­pro­bungs­ver­fah­ren, nach dem Umsatz und Gewinn eines Unter­neh­mens geschätzt wer­den können.

 

GmbH/Personal: Maßnahmen gegen den Fachkräftemangel

Nach dem Gesetz­ent­wurf für ein neu­es Fach­kräf­te­ein­wan­de­rungs­ge­setz soll der deut­sche Arbeits­markt für Nicht-EU-Bür­ger geöff­net wer­den, nicht mehr aus­schließ­lich sog. Eng­pass­be­ru­fe betref­fen und die Vor­rang­prü­fung ent­fal­len. Außer­dem wird eine befris­te­te Ein­rei­se zur Arbeits­platz­su­che ermög­licht. Vor­teil: Wenn  ein  Arbeits­ver­trag  und  eine  aner­kann­te  Qua­li­fi­ka­ti­on  vor­lie­gen,  kön­nen Fach­kräf­te in allen Beru­fen, zu denen sie ihre Qua­li­fi­ka­ti­on befä­higt, arbei­ten. Nach­teil: Für die Wirt­schaft wer­den neue Infor­ma­ti­ons­pflich­ten ein­ge­führt. Die­se ver­ur­sa­chen jähr­li­che Büro­kra­tie­kos­ten in Höhe von cir­ca 5,6 Mio. EUR (BT-Druck­sa­che 19/8285).

 

GmbH/Recht: (Enge) Bestpreisklauseln sind zulässig

Ent­ge­gen den Vor­ga­ben des Bun­des­kar­tell­am­tes hat das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf jetzt ent­schie­den, dass die Ver­ein­ba­rung sog. Best­preis­klau­seln durch Inter­net-Por­ta­le zuläs­sig sind und nicht gegen Wett­be­werbs­vor­schrif­ten ver­sto­ßen. Danach dür­fen Inter­net-Por­ta­le mit ihren Ver­trags­part­nern, dass die­se auf ihren eige­nen Inter­net-Sei­ten nicht zu güns­ti­ge­ren Prei­sen als mit dem Por­tal ver­ein­bart aus­wei­sen bzw. ver­kau­fen dür­fen (OLG Düs­sel­dorf, Beschluss v. 4.6.2019, VI Kart 2/16 (V)).

Im dem Ver­fah­ren ging es um ein Inter­net-Hotel­bu­chungs-Por­tal (hier: Booking.com). Dies hat­te mit den Hotels in den AGB ver­ein­bart, dass die Hotels ihre eige­nen Ange­bo­te nicht preis­güns­ti­ger bewer­ben dür­fen als mit dem Por­tal ver­ein­bart. Das Ver­fah­ren hat u. E. aber wei­ter rei­chen­de Bedeu­tung und dürf­te auch für ande­re Bran­chen ange­wandt wer­den. Z. B. auf Inter­net-Por­ta­le und Shops, die Arti­kel vom Her­stel­ler auf ihren Sei­ten anbie­ten. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass Inter­net-Por­ta­le die­se Rechts­la­ge kon­se­quent in ihren AGB umset­zen bzw. durch­set­zen werden.

 

Verträge: Schweigen ist keine Zustimmung

Nimmt ein Mit­ar­bei­ter  eine aus­ge­spro­che­ne Lohn­kür­zung still­schwei­gend zur Kennt­nis und äußert er sich nicht zu dem Vor­gang, dann liegt dar­in kei­ne zustim­men­de Wil­lens­er­klä­rung.  Der Arbeit­ge­ber hat­te erklärt, dass der Mit­ar­bei­ter nur noch ein­fa­che Tätig­kei­ten aus­füh­ren wer­de und er des­we­gen einen nied­ri­ge­ren Stun­den­lohn erhal­ten wer­de. Der Mit­ar­bei­ter hat­te dem nicht wider­spro­chen. Aber: Dar­aus kann kei­ne Zustim­mung abge­lei­tet wer­den – der Arbeit­ge­ber muss­te die Lohn­dif­fe­renz und Urlaubs­geld nach­zah­len (LAG Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Urteil v. 2.4.2019, 5 Sa 221/18).

 

GmbH/Recht: Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens

Die in der Rück­zah­lung eines Gesell­schaf­ter­dar­le­hens lie­gen­de Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gung wird nicht besei­tigt, indem der Gesell­schaf­ter die emp­fan­ge­nen Dar­le­hens­mit­tel zur Erfül­lung einer von ihm über­nom­me­nen Kom­man­dit­ein­la­ge­pflicht an die Mut­ter­ge­sell­schaft der Schuld­ne­rin wei­ter­lei­tet, die anschlie­ßend zur Ver­lust­de­ckung ver­wen­det wer­den (BGH, Urteil v. 2.5.2019, IX ZR 67/18).

Die Ver­wen­dung eines zurück­ge­zahl­ten Dar­le­hens zum Ver­lust­aus­gleich eines ver­bun­de­nen Unter­neh­mens ist nicht dazu geeig­net, die Ver­pflich­tun­gen des Unter­neh­mens gegen­über sei­nen Gläu­bi­gern aus­zu­glei­chen. Der Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer der insol­ven­ten GmbH & Co. KG muss einen Betrag von 100.000 EUR noch­mals einzahlen.

 

Kritik an der Geschäftsführung: JA – Aber nur intern

In der Öffent­lich­keit müs­sen sich die Gesell­schaf­ter mit Kri­tik an der Geschäfts­lei­tung zurück­hal­ten. Wir haben dazu berich­tet (vgl. Nr. 19/2019). Intern aber gilt nach einem Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm: „Ein Kom­man­di­tist darf gesell­schafts­in­tern auch in mas­si­ver und über­spitz­ter Wei­se Kri­tik an der Geschäfts­füh­rung der Kom­ple­men­tär-GmbH üben, um Ein­fluss auf die Ent­wick­lung des Unter­neh­mens zu neh­men” (OLG Hamm, Urteil v. 11.7.2018, 8 U 108/17).

Einer der Gesell­schaf­ter (Kom­man­di­tis­ten) kri­ti­sier­te die Geschäfts­füh­rung im Vor­trag mit (Zitat): „Täu­schung der Kom­man­di­tis­ten, Stim­men­kauf „. Dazu das OLG: Das ist zuläs­sig und kein Grund, den Ver­kauf die­ses Anteils zu „unter­bin­den”. Kri­tik ist kein wich­ti­ger Grund, der laut Sat­zung für die Ver­wei­ge­rung der Zustim­mung zum Anteils­ver­kauf not­wen­dig ist.

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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