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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 23/2012

The­men heu­te: Fuss­ball-EM – Mit­a­bei­ter dür­fen „Wich­ti­ges” auf kei­nen Fall lie­gen las­sen + Res­sort-Geschäfts­füh­rer: Was Sie auf kei­nen Fall lie­gen las­sen dür­fen + Geschäfts­füh­rer-Fir­men­wa­gen: Finanz­be­hör­den haben Fahr­ten­buch im Visier + Finanz­amt muss Ver­lust­ver­rech­nng für stil­le Betei­li­gun­gen aner­ken­nen (Alt­fall-Rege­lung) + Finanz­be­hör­den schei­tern mit Begren­zung der Pen­si­ons­zu­sa­ge bis zur gesetz­li­chen Höchst­ren­te + BISS (Herd­prä­mie)

 

 

 

23. KW 2012, Frei­tag, 8.6.2012

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

ab heu­te dreht sich wie­der (fast) Alles um den Fuß­ball – für vie­le Mit­ar­bei­ter Anlass, bei der Arbeit auch mal kür­zer zu tre­ten. Bei Über­trei­bun­gen (Spon­tan-Urlaub oder Krank­mel­dung) hilft nur Kon­se­quenz bis hin zur Abmah­nung. Am bes­ten fah­ren Sie aber, wenn Sie den Mit­ar­bei­tern, die auf Fuß­ball ste­hen, nichts in den Weg stel­len. Machen Sie aber jeder­zeit und unmiss­ver­ständ­lich klar, dass nichts Wich­ti­ges lie­gen blei­ben darf.

Ressort-Geschäftsführer: Um die Zahlenakrobatik kommen Sie nicht herum

Sind meh­re­re Geschäfts­füh­rer bestellt, wer­den Res­sorts ver­ge­ben. Dabei wer­den Buch­füh­rung, Rech­nungs­we­sen, Steu­ern und Bilanz dem kauf­män­ni­schen Geschäfts­füh­rer über­tra­gen. Auch wenn das so ver­ein­bart ist, muss jeder res­sort­frem­de Geschäfts­füh­rer sich von der ord­nungs­ge­mä­ßen Erle­di­gung über­zeu­gen und regel­mä­ßi­ge Kon­trol­len vor­neh­men (Steu­er­be­ra­ter­ver­trag, regel­mä­ßi­ge Berichts­pflicht des kauf­män­ni­schen Geschäfts­füh­rers – min­des­tens ein­mal jähr­lich im Zusam­men­hang mit der Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses). Die Geschäfts­füh­rer tra­gen ins­ge­samt die Ver­ant­wor­tung für die Erstel­lung, Prü­fung und Vor­la­ge des Jah­res­ab­schlus­ses. Bei ihnen liegt die Ent­schei­dung darüber,

  1. wel­cher Vor­schlag zum Jah­res­ab­schluss den Gesell­schaf­tern vor­ge­legt wird und
  2. wie ein­zel­ne Bilan­zie­rungs­wahl­rech­te aus­ge­übt werden.

Für die Pra­xis: Alle Geschäfts­füh­rer müs­sen den Jah­res­ab­schluss (Bilanz, Gewinn- und Ver­lust­rech­nung, Lage­be­richt) unter­zeich­nen. Ist der Geschäfts­füh­rer nicht von der ord­nungs­ge­mä­ßen Vor­la­ge über­zeugt, muss er sich wei­gern, den Jah­res­ab­schluss zu unter­zeich­nen. Die Ver­ant­wort­lich­keit für die Erfül­lung die­ser Pflich­ten oblie­gen allen Geschäfts­füh­rern, die­se kann nicht durch Gesell­schafts­ver­trag, Res­sort­ver­tei­lung oder Geschäfts­ord­nung auf einen Geschäfts­füh­rer über­tra­gen wer­den. Bei Zwei­feln an der ord­nungs­ge­mä­ßen Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses hat sich jeder Geschäfts­füh­rer selbst um die ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung die­ser Pflich­ten zu küm­mern und gege­be­nen­falls sach­ver­stän­di­ge Drit­te ein­zu­schal­ten. Pflicht­ver­let­zun­gen kön­nen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus­lö­sen und Grund zur Abbe­ru­fung aus wich­ti­gem Grund sein.

Check­lis­te: So erfül­len Sie Ihre Pflich­ten für die Buch­füh­rung und Bilan­zie­rung der GmbH

Dar­um geht es … Das müs­sen Sie beachten
Wie ist die Ressort­aufteilung geregelt?  Ist die Ver­ant­wort­lich­keit aus §§ 41, 42a GmbHG dem kauf­män­nisch ver­ant­wort­li­chen Geschäfts­füh­rer ein­deu­tig (Ver­trag, Geschäfts­ord­nung) zuge­wie­sen? – wenn   Nein: Es liegt kei­ne ech­te Res­sort­de­le­ga­ti­on vor, Sie soll­ten sich selbst um   die Erle­di­gung die­ser Auf­ga­ben kümmern.
Es besteht ech­te Res­sort­de­le­ga­ti­on              (kla­re Defi­ni­ti­on im Anstel­lungs­ver­trag, im Gesell­schafts­ver­trag, in einer Geschäftsordnung) Regel­mä­ßi­ge Bericht­erstat­tung über das Rech­nungs­we­sen durch den kauf­män­nisch   ver­ant­wort­li­chen Geschäfts­füh­rer an die ande­ren Geschäfts­füh­rer (Buch­füh­rung,   Bilan­zie­rung, Steuerangelegenheiten)Auch wenn kei­ne berich­tens­wer­ten Beson­der­hei­ten vor­lie­gen, las­sen Sie   dies regel­mä­ßig im Geschäfts­füh­rungs-Pro­to­koll ver­mer­ken („TOP ReWe“: Kei­ne   beson­de­ren Sach­ver­hal­te und Vorkommnisse)Informieren Sie die Gesell­schaf­ter, dass Sie Anzei­chen für eine   nicht-ord­nungs­ge­mä­ße Erle­di­gung der Ver­pflich­tun­gen aus §§ 41, 42a GmbH-Gesetz   haben. Wer­den Ihre Beden­ken nicht aus­ge­räumt, schal­ten Sie – nach Rück­spra­che   mit ihren GF-Kol­le­gen – einen exter­nen Sach­ver­stän­di­gen ein und beauf­tra­gen   Sie die­sen mit der Prü­fung der offe­nen Sachverhalte
Erstel­lung und Vor­la­ge des Jahresabschluss Las­sen Sie sich vom kauf­män­nisch ver­ant­wort­li­chen Geschäftsführer/Abteilungsleiter   den gesam­ten JA aus­führ­lich erör­tern­Bei Prü­fungs­pflicht: War­um wird wel­cher Prü­fer vor­ge­schla­gen­Las­sen Sie sich zusätz­lich den Jah­res­ab­schluss von Ihrem Steu­er­be­ra­ter (Prü­fer) erör­tern­Ver­glei­chen Sie das Zah­len­werk unmit­tel­bar mit den Vor­jah­res- und   Plan­zah­len und las­sen sich Abwei­chun­gen und unge­plan­te Ver­än­de­run­gen   erläu­tern – posi­ti­ve wie negative

Glei­chen Sie den Vor­schlag über die Gewinn­ver­wen­dung mit Ihren Res­sort­plä­nen ab

Geschäftsführer-Firmenwagen: Finanzbehörden haben Fahrtenbuch im Visier

Wenn Sie Ihren Fir­men­wa­gen nur sel­ten pri­vat nut­zen, fah­ren Sie steu­er­lich güns­ti­ger mit einem Fahr­ten­buch. In der Regel ist das der Fall, wenn Sie jähr­lich weni­ger als 5.000 Km pri­vat unter­wegs sind. Je nach tat­säch­li­cher Nut­zung und je nach Fahr­zeug­grö­ße kön­nen Sie so jähr­lich bis zu einem vier­stel­li­gen Betrag einsparen.

Aber auf­ge­passt: Zur Zeit häu­fen sich die Zahl der Ver­fah­ren vor den Finanz­ge­rich­ten um die „ord­nungs­ge­mä­ße Füh­rung des Fahr­ten­bu­ches“. Das schafft zum einen Klar­heit für den Steu­er­zah­ler. Auf der ande­ren Sei­te kön­nen Sie sicher sein, dass der Betriebs­prü­fer bei der nächs­ten Prü­fung die Vor­ga­ben der Finanz­ge­rich­te peni­bel ein­for­dern wer­den. Wer ein Fahr­ten­buch führt, soll­te danach unbe­dingt beachten:

  1. Ach­ten Sie dar­auf, dass sich aus den Daten des Fahr­ten­bu­ches kei­ne Wider­sprü­che erge­ben (z. B. bei den Kilo­me­ter­an­ga­ben, Kun­den­adres­sen, vgl. dazu Nr. 19/2012) und ach­ten Sie auch – ganz aktu­ell – darauf,
  2. dass als Fahr­ziel nicht nur Ort und Stra­ße all­ge­mein ange­ge­ben wer­den, son­dern dass das Ziel exakt benannt wird (Bei­spiel: Datum, Kun­de: Fa. Man­fred Frie­der GmbH, Herr Frie­der, 42558 Münch­berg, Otto-Mül­ler-Str. 15, Kilo­me­ter Anfang und End­stand, Zweck: Auf­trags­be­spre­chung X) – so laut BFH mit Urteil vom 1.3.2012, VI R 33/10.

Für die Pra­xis: Wer mit dem Fahr­ten­buch Steu­ern spa­ren will, soll­te die Vor­ga­ben der Finanz­be­hör­den also unbe­dingt exakt ein­hal­ten. Ihnen nützt es nichts, wenn Sie bei einer spä­te­ren Betriebs­prü­fung fest­stel­len müs­sen, dass Sie den Steu­er­vor­teil über den gesam­ten Prü­fungs­zeit­raum ver­lie­ren und saf­tig nach­zah­len müs­sen. Am bes­ten ist es, wenn Sie einen amt­lich aner­kann­ten Fahr­ten­buch-Vor­druck ver­wen­den, und die­sen zeit­nah füh­ren – das ist eine rei­ne Dis­zi­plinauf­ga­be.

Finanzamt muss Verlustverrechnung für stille Beteiligungen in Alt- und Übergangsfällen anerkennen

Das FA muss bei stil­len Betei­li­gun­gen, die vor dem 21.11.2002 ein­ge­gan­gen wur­den, die vor­mals gel­ten­den Bestim­mun­gen zur Ver­lust­ver­rech­nung berück­sich­ti­gen. In die­sen Fäl­len kann der Ver­lust aus der stil­len Betei­li­gung bis zur Höhe der Betei­li­gung pha­sen­gleich ver­rech­net wer­den (BFH, Urteil vom 27.3.2012, I R 62/08).

Für die Pra­xis: Der Gesetz­ge­ber hat­te zwar eine Über­gangs­re­ge­lung bei der Ein­schrän­kung der Ver­lust­ver­rech­nung (§ 52 Abs. 1 EStG 2002) vor­ge­se­hen. Die Finanz­be­hör­den haben die­se aber auch auf Alt­fäl­le ange­wen­det. Der BFH stellt mit die­sem Urteil klar, das die Ein­schrän­kun­gen für die Ver­lust­ver­rech­nung erst für Neu­ver­trä­ge gel­ten kann, die nach dem 21.11.2002 abge­schlos­sen wur­den. Ach­ten Sie also bei Alt­ver­trä­gen über eine stil­le Betei­li­gung dar­auf, dass der Steu­er­be­scheid ent­spre­chend nach­ge­bes­sert wird.

Finanzbehörden scheitern mit Begrenzung der Pensionszusage bis zur gesetzlichen Höchstrente

Das Finanz­amt bewer­te­te die Zufüh­run­gen zur Pen­si­ons­rück­stel­lung für einen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen, soweit sie über dem Höchst­bei­trag zur gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung lagen. Augen­schein­lich woll­te die Finanz­ver­wal­tung hier aus­ta­xie­ren, ob sie die Rechts­la­ge zu ihren Guns­ten ändern kann. Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) mach­te das aber nicht mit und lässt aus­drück­lich auch höhe­re Pen­si­ons­zu­sa­gen zum Steu­er­ab­zug zu (BFH, Beschluss vom 4.4.2012, I B 128/11).

Für die Pra­xis: Übli­cher­wei­se muss vom FA die Pen­si­ons­zu­sa­ge für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer steu­er­lich aner­kannt wer­den, wenn eine Ver­sor­gung von 60 % der letz­ten Aktiv­be­zü­ge nicht über­schrit­ten wird.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Vol­kelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

BISS … die Wirt­schafts-Sati­re … >  https://www.gmbh-gf.de/biss/herdpramie 

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