Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 21/2012

The­men heu­te: Fron­tal-Angriff auf die Geschäfts­fü­her-Alters­ver­sor­gung + FG Mün­chen: Es besteht (doch) kei­ne Anpas­sug­ns­pflicht für Alt-Pen­si­ons­zu­sa­gen an den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­re + Neue von der Ley­en – Plä­ne: Betrifft nur selb­stän­di­ge (Neben-) Tätig­kei­ten des Geschäfts­füh­rers + Auf was müs­sen wir uns auf die Zeit nach den Wah­len vor­be­rei­ten? + Pres­se hat kein Anrecht auf Aus­kunft über Geschäfts­füh­rer-Gehalt + eBay-Ver­käu­fe: Wenn er Ehe­gat­te lau­fend „ver­kauft” wird es gewerb­lich – so müs­sen Sie auf­pas­sen + BISS

 

 

 

21. KW 2012, Frei­tag, 25.5.2012

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

mit der Rechts­form GmbH sind Sie gut bera­ten und das wird hof­fent­lich auch so blei­ben. “Hof­fent­lich“, weil es immer wie­der Ver­su­che gibt, Pri­vi­le­gi­en abzu­schaf­fen. Auch die, die der GmbH-Geschäfts­füh­rer genießt. Im Moment geht es ganz kon­kret um 2 Fron­ten, an denen Sie auf­pas­sen müssen:

  1. Die Umset­zung der ver­län­ger­ten Lebens­ar­beits­zeit für Arbeit­neh­mer auf das 67. Lebens­jahr nut­zen die Finanz­be­hör­den gezielt dazu, mit neu­en Vor­schrif­ten auch die zivil­recht­lich wirk­sa­men und zuläs­sig ver­ein­bar­ten Ansprü­che von GmbH-Geschäfts­füh­rern zu „kür­zen“.
  2. In schö­ner Regel­mä­ßig­keit gibt es den Ver­such, alle GmbH-Geschäfts­füh­rer in die Pflicht­ver­si­che­rung (§ 1 SGB VI) ein­zu­be­zie­hen.

Hier gilt es, sich früh­zei­tig zu infor­mie­ren, um recht­zei­tig gegen­zu­steu­ern. Zu bei­den oben genann­ten Punk­ten gibt es einen neu­en Sta­tus. Beach­ten Sie dazu unse­re heu­ti­ge Berichterstattung.

Län­ge­re Arbeits­zeit: Kei­ne Anpas­sungs­pflicht für Geschäftsführer 

Für Arbeit­neh­mer gilt: Seit dem 1.1.2008 wird die Lebens­ar­beits­zeit suk­zes­si­ve auf das 67. Lebens­jahr erhöht. Das BMF hat dazu klar­ge­stellt, dass für Geschäfts­füh­rer ab dem Geburts­jahr­gang 1962 Pen­si­ons­zu­sa­gen nur noch ab dem 67. Lebens­jahr zuge­las­sen sind (Rand­zif­fer 6a Abs. 8 ESt-Rich­t­­li­ni­en). Fol­ge: Es sind nur noch gerin­ge­re Zufüh­run­gen zur Pen­si­ons­rück­stel­lung mög­lich. Umge­kehrt bedeu­tet das, dass der steu­er­pflich­ti­ge Gewinn damit gerin­ger ent­las­tet wird als bis­lang mög­lich. Die GmbH zahlt mehr Steu­ern als bisher.

Ach­tung: Das Finanz­ge­richt Mün­chen hat jetzt zu die­ser Fra­ge einen wich­ti­gen Beschluss ver­öf­fent­licht. Danach gilt: „Für Alt­ver­trä­ge mit einem ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Ruhe­stands­ge­halt von 65 Jah­ren besteht durch die Hebung der Alters­gren­ze in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung von 65 auf 67 Jah­re kei­ne Anpas­sungs­pflicht“ (FG Mün­chen, Beschluss vom 20.2.2012, 7 V 2818/11, Quel­le: KÖSDI Köl­ner Steu­er­dia­log 2012 S. 17841).

Für die Pra­xis: Der­zeit prak­ti­zie­ren die Steu­er­be­hör­den wie folgt: Rück­stel­lun­gen für Pen­si­ons­zu­sa­gen für Geschäfts­füh­rer ab dem Jahr­gang 1962 wer­den nur dann in vol­ler Höhe vom steu­er­pflich­ti­gen Gewinn her­un­ter­ge­rech­net, wenn per Anpas­sungs­klau­sel eine Erhö­hung des Pen­si­ons­al­ters ver­ein­bart wur­de. Nach dem Beschluss des FG Mün­chen ist das aber nicht mehr zuläs­sig. Hier kann die Finanz­ver­wal­tung ein höhe­res Bezugs­al­ter (66, 67) nur dann ver­lan­gen, wenn der Anstel­lungs­ver­trag nach dem 31.12.2007 abge­schlos­sen wur­de – also nach Inkraft­tre­ten der gesetz­li­chen Neu­re­ge­lung für Arbeit­neh­mer. Even­tu­ell wird das BMF gegen die­se neue Rechts­la­ge vor­ge­hen. Dann müss­te der BFH in letz­ter Instanz ent­schei­den. Bis dahin brau­chen Sie eine Schlech­ter­stel­lung durch das FA nicht hin­neh­men. Wei­sen Sie Ihren Steu­er­be­ra­ter ent­spre­chend an. Unse­res Erach­tens wird auch der BFH nicht umhin kom­men, die­se Rechts­la­ge zu bestä­ti­gen. Schließ­lich haben Geschäfts­füh­rer bis 2008 einen zivil­recht­lich wirk­sa­men Ver­trag mit der GmbH über die Pen­si­ons­ver­ein­ba­rung abge­schlos­sen, den die Finanz­be­hör­den nicht ein­fach in ihrem Sin­ne umin­ter­pre­tie­ren kön­nen. Das gilt für alle Pen­si­ons­ver­ein­ba­run­gen, die vor dem 1.1.2008 abge­schlos­sen wur­den.

Von der Leyen – Pläne betreffen GmbH-Geschäftsführer (noch) nicht

Im Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les (BMAS) wer­den der­zeit unter der Feder­füh­rung von Minis­te­rin von der Ley­en Plä­ne erar­bei­tet, nach der in Zukunft  alle Selb­stän­di­gen Mit­glied einer Pflicht­ver­si­che­rung wer­den müs­sen bzw. einen adäqua­ten Ver­si­che­rungs­schutz nach­wei­sen müs­sen (Ren­ten­re­form­pa­ket). Dazu unser aus­drück­li­cher Hin­weis: Die­se Rege­lung wird nicht gel­ten für GmbH-Geschäfts­füh­rer. Die­se sind unter bestimm­ten Voraus­setzungen von der Pflicht­mit­glied­schaft in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung aus­ge­schlos­sen (hier: beherr­schen­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer). An die­ser Rege­lung wird sich auch in Zukunft nichts ändern (Quel­le: § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III). Ände­run­gen sind aber mög­lich für GmbH-Geschäfts­füh­rer, die neben ihrer Tätig­keit als Geschäfts­füh­rer zusätz­lich eine selb­stän­di­ge Tätig­keit aus­üben, z. B. als Bera­ter, Gut­ach­ter, Coach usw. Für sol­che Tätig­kei­ten soll in Zukunft gelten:

  1. Eine Alters­vor­sor­ge­pflicht gilt für alle Selbst­stän­di­gen mit Aus­nah­me von bereits ander­wei­tig abge­si­cher­ten Per­so­nen wie Künst­lern, Publi­zis­ten, Land­wir­ten sowie in berufs­stän­di­schen Ver­sor­gungs­wer­ken abge­si­cher­ten Selbst­stän­di­gen (zum Bei­spiel Archi­tek­ten, Ärz­te, Rechts­an­wäl­te etc.).
  2. Selbst­stän­di­ge im ren­ten­na­hen Alter (über 50-Jäh­ri­ge) sowie neben­be­ruf­lich oder gering­fü­gig bis 400 Euro pro Monat ver­die­nen­de Selbst­stän­di­ge wer­den von der Vor­sor­ge­pflicht ausgenommen.
  3. Für heu­te bereits selbst­stän­dig Täti­ge zwi­schen 30 und 50 Jah­ren, die vor­ge­sorgt haben bzw. vor­sor­gen, gibt es Aus­nah­me- bzw. Befreiungsregelungen.
  4. Die Pflicht zur Alters­vor­sor­ge gilt bis zur Gren­ze einer Basissicherung.

Für die Pra­xis: Mit die­sem Gesetz­ent­wurf ist der Weg vor­ge­zeich­net, wie das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les (BMAS) neue Ein­nah­me­quel­len für die Ren­ten­ver­si­che­rung auf­tun wird. Aller­dings ist davon aus­zu­ge­hen, dass vor der Bun­des­tags­wahl 2013 mit Sicher­heit kei­ne Ände­run­gen mehr beschlos­sen wer­den. Soll­te es zu einem Regie­rungs­wech­sel (SPD/Grüne) kom­men, kann aber nicht aus­ge­schlos­sen wer­den, dass auch GmbH-Geschäfts­füh­rer grund­sätz­lich in den Kreis der ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Per­so­nen auf­ge­nom­men wer­den. Bis zu einer Ände­rung der bis­lang gel­ten­den gesetz­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen bleibt es für Unter­neh­mens­grün­der den­noch wei­ter­hin inter­es­sant, als GmbH oder Unter­neh­mer­ge­sell­schaft zu grün­den und so die teu­re und in der Regel unter Ren­di­te-Gesichts­punk­ten für Hoch-Bei­trags­zah­ler (Pflicht­satz von 19,6 % bis zur Bemes­sungs­gren­ze von 5.600/4.800) ungüns­ti­ge gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung zu meiden.

Presse hat kein Recht auf Auskunft über Geschäftsführer-Gehalt

Im pri­vat­wirt­schaft­li­chen Bereich sind Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter für die Öffent­lich­keit tabu. Aus­nah­me: Die GmbH macht dazu Anga­ben im (öffent­li­chen) Geschäfts­be­richt oder in ihren Ver­öf­fent­li­chun­gen im elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter. Jetzt wur­de ein Fall aus Bay­ern bekannt, wonach die Pres­se Aus­kunft über die Höhe des Geschäfts­füh­rer-Gehalts einer öffent­lich-recht­li­chen GmbH gericht­lich durch­set­zen woll­te. Kon­kret ging es um den Nord­baye­ri­schen Kurier, der im Zusam­men­hang mit der Ver­län­ge­rung des Anstel­lungs­ver­tra­ges mit dem Geschäfts­füh­rer der Kli­ni­kum-GmbH eine Offen­legung des Gehalts durch­set­zen woll­te (Ver­wal­tungs­ge­richts­hof Mün­chen, Beschluss vom 14.5.2012, 7 CE 12.370).

Das Gericht stellt klar, dass das Recht des Geschäfts­füh­rers auf Ver­trau­lich­keit Vor­rang vor dem öffent­li­chen Inter­es­se auf Trans­pa­renz hat. Hat der Geschäfts­füh­rer kei­ne Zustim­mung zur Ver­öf­fent­li­chung des Gehalts gege­ben, müs­sen sich alle betei­lig­ten Insti­tu­tio­nen (Gemein­de­rat, Kom­mu­ne, Trä­ger) dar­an hal­ten.

Für die Pra­xis: Noch in der Vor­in­stanz vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt Bay­reuth hat­te die Zei­tung Recht bekom­men und eine Ver­öf­fent­li­chung durch­ge­setzt. Geschäfts­füh­rer in kom­mu­na­len GmbHs sind danach gut bera­ten, vor der Bestel­lung den Anstel­lungs­ver­trag auf Klein­ge­druck­tes zu prü­fen. Als Geschäfts­füh­rer tun Sie sich kei­nen Gefal­len, wenn Sie einer Offen­le­gung Ihrer Bezü­ge vor­be­halt­los zustim­men. Im Zwei­fel kön­nen Sie Ihre Zustim­mung dazu immer noch je nach Situa­ti­on und PR-Rele­vanz erteilen.

Häufige E‑Bay-Verkäufe sind umsatzsteuerpflichtig

Wer regel­mä­ßig über E‑Bay Gegen­stän­de ver­kauft und dar­aus Ein­nah­men bezieht ist unter­neh­me­risch tätig und muss Umsatz­steu­er zah­len. Im Ver­fah­ren vor dem BFH hat­te ein Ehe­paar jähr­lich Ein­nah­men aus jähr­lich rund 300 Ver­käu­fen in Höhe von 28.000 € als umsatz­steu­er­pflich­tig beur­teilt (BFH, Urteil vom 26.4.2012, V R 2/11).

Für die Pra­xis: Wich­ti­ges Kri­te­ri­um für die umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Ein­schät­zung ist neben der Höhe der Umsät­ze (hier: 28.000 €) auch die Regel­mä­ßig­keit. So hat­te das Ehe­paar über Jah­re hin­weg hohe und zugleich zuneh­men­de Umsät­ze. Auch das spricht für eine „gewerb­li­che“ Aus­prä­gung. Die­se steu­er­li­che Ein­schät­zung ist selbst dann mög­lich, wenn völ­lig unter­schied­li­che „Pro­duk­te“ (z. B. Pup­pen, Brief­mar­ken, Klei­der usw.) ver­kauft wer­den. Wer regel­mä­ßig ver­kauft, soll­te also dar­auf ach­ten, dass es auch (län­ge­re) Ver­kaufs­pau­sen gibt und dass es sich nach­weis­lich um Gegen­stän­de aus dem Pri­vat­ver­mö­gen han­delt. Vor­sicht also z. B. bei Kin­der­ge­braucht-Klei­der-Bör­sen (Zeit­schrif­ten, Brief­mar­ken, sons­ti­ge Sam­mel­ob­jek­te) und ähn­li­chen pri­va­ten Geschäftsmodellen.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Vol­kelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

BISS … die Wirtschafts-Satire … > https://www.gmbh-gf.de/biss/Facebook  

Schreibe einen Kommentar