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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 21/2020

Stra­te­gie: Hal­be Mie­te, glei­che Leis­tung + 2Per­so­nen-GmbH: Zeit sich zu tren­nen – so geht´s + Gewusst wie: Anspruch auf eine Ent­schä­di­gungs­zah­lung? + Digi­ta­les: Mit neu­en Ideen für den Kli­ma­schutz + BUV: Geld gibt es nur unter Druck + GF/Haftung: Lohn­steu­er-Nach­zah­lung als Wer­bungs­kos­ten + Frist­ver­säum­nis: Kei­ne frist­lo­se Kün­di­gung – auch bei beträcht­li­chen Ver­säum­nis­sen + Ver­trags­recht: Ver­trä­ge per E‑Mail – „Anhän­ge” zäh­len + GmbH/Finanzen: Hil­fen für über­nah­me­be­droh­te mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men in BW

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Frei­burg, 22. Mai 2020

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

über­all dort, wo Home­of­fice kon­se­quent prak­ti­ziert wur­de, hat man die Erfah­rung gemacht, dass „die glei­che Leis­tung auch mit der hal­ben Flä­che” erbracht wer­den kann – um es auf einen ein­fa­chen Nen­ner zu brin­gen. Ver­mie­ter gewerb­li­cher Objek­te, die Ver­mark­ter von Immo­bi­li­en­fonds und die Ver­mie­ter in der New-Work-Bran­che fürch­ten bereits um ihre Geschäf­te. Nicht ohne Grund: Vie­le Kollegen/Innen, mit denen ich mich über die­ses The­ma unter­hal­ten haben, räu­men ein: „Die Büro­mie­te ist in den letz­ten Jah­ren zu einem ech­ten Kos­ten­fak­tor gewor­den, gleich hin­ter den Per­so­nal­kos­ten”. Es ist also abzu­se­hen, dass die Orga­ni­sa­ti­on des Geschäfts­mo­dells „GmbH“ – ins­be­son­de­re in den Büro­flä­chen-inten­si­ven (Dienst­leis­tungs-) Bran­chen – ent­spre­chend umge­baut wer­den wird. Das ist jetzt Ihr Job.

Gezeigt hat sich auch, dass die­se Umstel­lung kom­ple­xer als zunächst ange­nom­men sein wird: Das tech­ni­sche Equip­ment muss pas­sen, arbeits- und daten­schutz­recht­li­che Vor­aus­set­zun­gen müs­sen geklärt wer­den. Pro­zes­se und Abläu­fe müs­sen auf den Prüf­stand und ggf. neu defi­niert wer­den. Die Mit­ar­bei­ter müs­sen – mehr oder weni­ger – mit­ge­nom­men, beglei­tet und ein­ge­wie­sen wer­den. All das muss ver­trag­lich kor­rekt umge­setzt wer­den – ver­ständ­lich für alle und gerichts­fest. So könn­te Neu­start gehen.

Nut­zen Sie den Elan, den doch ganz schön vie­le Mit­ar­bei­ter beim Impro­vi­sie­ren in den letz­ten Wochen und Mona­ten ein­ge­bracht haben – so jeden­falls die Erfah­rung vie­ler Kollegen/Innen. Da gab es eini­ge Ein­sich­ten in Sachen Mit­ar­bei­ter – vom „Anpa­cker” bis zum „Abar­bei­ter”. Jetzt liegt es an Ihnen, die­se Pro­zes­se zu initi­ie­ren, zu kana­li­sie­ren und zum Erfolgs­mo­dell zu machen.

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Zweipersonen-GmbH: Getrennte Wege gehen

Geschäfts­füh­rung in wirt­schaft­lich schwie­ri­gen Zei­ten heißt auch, mit dem Risi­ko leben zu müs­sen, zwi­schen unter­schied­li­chen Inter­es­sen der (Mit-) Gesell­schaf­ter oder Mit-Geschäfts­füh­rer auf­ge­rie­ben zu wer­den. Dann geht es dar­um, kei­ne unnö­ti­gen Blö­ßen zu zei­gen und Ent­schei­dun­gen immer auf juris­tisch stand­fes­tem Grund zu tref­fen – etwa um Scha­dens­er­satz­an­sprü­che zu ver­hin­dern. Der BGH ver­langt z. B. in Scha­dens­er­satz­pro­zes­sen zwi­schen der GmbH und dem abbe­ru­fe­nen Geschäfts­füh­rer eine sog. abge­stuf­te Beweis­last. Danach müs­sen Sie Ihre Unschuld bewei­sen (z. B. BGH, Urteil vom 19.7.2001, IX ZR 36/99). Auch in der neue­ren Recht­spre­chung über­wiegt die Auf­fas­sung, dass der Geschäfts­füh­rer in der Pflicht ist. Das Ober­lan­des­ge­richt (OLG)  Bran­den­burg ver­langt z. B. vom Geschäfts­füh­rer, „dass der Geschäfts­füh­rer dar­zu­le­gen und erfor­der­li­cher­wei­se zu bewei­sen hat, dass er sei­nen Sorg­falts­pflich­ten nach­ge­kom­men ist und ihn kein Ver­schul­den trifft” (Urteil v. 7.2.2018, / U 132/16).

Das OLG sieht aber auch eine Beweis­pflicht der GmbH für den ent­stan­de­nen Scha­den. Bei­de Sei­ten müs­sen also vor Gericht lie­fern. Das Gericht ver­langt außer­dem, dass der Geschäfts­füh­rer „in der kon­kre­ten Ent­schei­dungs­si­tua­ti­on die ver­füg­ba­ren Infor­ma­ti­ons­quel­len tat­säch­li­cher und recht­li­cher Art aus­schöpft”. Hier eine Über­sicht der Feh­ler­quel­len, die GmbH-Geschäfts­füh­rern in der Pra­xis Pro­ble­me machen und die Scha­dens­er­satz­an­sprü­che der GmbH, der GmbH-Gesell­schaf­ter oder Drit­ter aus­lö­sen. Das sind:

  • Über­schrei­ten der Kom­pe­ten­zen (Geschäf­te außer­halb des „Gegen­stan­des der GmbH”, Geschäfts­ab­schlüs­se ohne die aus­drück­lich vor­ge­se­he­ne Zustim­mung durch die Gesell­schaf­ter, sons­ti­ge Ver­stö­ße gegen Ver­pflich­tun­gen aus dem GmbH-Ver­trag, dem Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag oder gegen die im Gesell­schafts­ver­trag ver­an­ker­ten Unter­neh­mens­grund­sät­ze oder Geschäftsordnungen),
  • Risi­ko­ge­schäf­te – das sind Geschäf­te, die ohne kauf­män­nisch übli­che Absi­che­run­gen (Sicher­hei­ten, Boni­täts­prü­fung) abge­schlos­sen wer­den oder für die der Geschäfts­füh­rer nicht die not­wen­di­gen Zusatz­in­for­ma­tio­nen (Qua­li­täts­si­che­rung, Zer­ti­fi­zie­run­gen) ein­ge­holt hat,
  • Ver­stö­ße gegen gesetz­li­che Bestim­mun­gen - z. B. nach dem GmbH-Gesetz (Kapi­tal­erhal­tung, Pflicht zur Ein­be­ru­fung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, Ver­stö­ße gegen Infor­ma­ti­ons- und Aus­kunfts­pflich­ten), nach der Abga­ben­ord­nung (Ver­let­zung der steu­er­li­chen Pflich­ten) oder nach dem Sozialgesetzbuch,
  • Ver­stö­ße gegen die Com­pli­ance-Ver­pflich­tun­gen – z. B. Ver­stö­ße gegen Arbeits­ge­set­ze (Arbeits­zei­ten, Sicher­heits­be­stim­mun­gen für Arbeits­plät­ze), gegen Kar­tell­ge­set­ze, Wett­be­werbs­ver­stö­ße, Ver­stö­ße gegen Umwelt­schutz­auf­la­gen usw.,
  • Ver­stö­ße gegen die Orga­ni­sa­ti­ons­pflich­ten - das betrifft z. B. Ein­stel­lung fach­lich geeig­ne­ter Mit­ar­bei­ter, Ein­rich­tung eines Con­trol­ling, Ein­rich­ten eines Infor­ma­ti­ons­ka­ta­lo­ges und eines Berichtswesens.

Um Ihre Arbeits- und Vor­ge­hens­wei­se im gericht­li­chen Ver­fah­ren fun­diert bele­gen zu kön­nen, müs­sen Sie die ein­zel­nen Vor­gän­ge voll­stän­dig, über­sicht­lich und in der zeit­li­chen Abfol­ge lücken­los doku­men­tie­ren. Es ist ein Feh­ler, aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den, aus dem Ver­trau­en in den Gegen­über her­aus oder aus ande­ren Grün­den, auf eine aus­führ­li­che Doku­men­ta­ti­on zu ver­zich­ten. So viel Büro­kra­tie in eige­ner Sache muss sein.

Beden­ken Sie immer, dass im Ernst­fall (Kün­di­gung, Abbe­ru­fung) gegen Sie ein sofor­ti­ges Haus­ver­bot ver­hängt wer­den kann – Sie also kei­nen Zugang mehr zu den Unter­la­gen haben, die im Eigen­tum der GmbH ste­hen. Sie sind also gut bera­ten, wenn Sie Unter­la­gen, die Ihre Tätig­keit betref­fen, in zwei­ter Aus­füh­rung bei sich zu Hau­se auf­be­wah­ren. Das betrifft ver­trag­li­che Doku­men­te, Unter­la­gen über sons­ti­ge Ver­ein­ba­run­gen mit der GmbH und die Grund­la­gen von Ent­schei­dun­gen (Pro­to­kol­le, Gut­ach­ten usw.).

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Geschäftsführer-Perspektive: Home-Office und Arbeitszeit

Vie­le der Kollegen/Innen grü­beln eben noch, wie und ob Sie den Anspruch ihrer Arbeit­neh­mer auf Rück­kehr von der Teil­zeit in einen Voll­zeit-Job orga­ni­sie­ren und bezah­len kön­nen. Oder dar­über, wie es gehen soll, wenn Sie Arbeits­zei­ten, Pau­sen, Fahrt­zei­ten usw. dem­nächst lücken­los doku­men­tie­ren sol­len – so wie es der Euro­päi­sche Gerichts­hof for­dert. Also – wie umge­hen mit dem Ende von Ver­trau­ens­ar­beits­zeit und fle­xi­blen Arbeits­zeit­mo­del­len ohne von der Büro­kra­tie links über­holt zu wer­den. Und da ist sie schon: Die For­de­rung nach dem gesetz­li­chen Anspruch auf Arbei­ten im Home­of­fice. Auf­ge­bes­sert mit einem Miet­zu­schuss Ihrer GmbH. Mit freund­li­chen Grüßen.

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Gewusst wie: Anspruch auf eine Entschädigungszahlung?

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Ent­schä­di­gung bei  einer ange­ord­ne­ten Betriebsschließung Geschäfts­füh­rer ohne oder nur mit Mini-Betei­li­gung an der GmbH haben u. U. Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld (vgl. Nr. 13/2020). U. U. auch auf eine Ent­schä­di­gungs­zah­lung wegen einer ange­ord­ne­ten Betriebsschließung. Infor­mie­ren Sie sich dazu bei der für Sie zustän­di­gen Antrags­stel­le > Lis­te der zustän­di­gen Behörden

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Digitales: Mit neuen Ideen für den Klimaschutz

Die Erd­er­wär­mung steigt wei­ter. Renom­mier­te Wis­sen­schaft­ler gehen davon aus, dass das 1,5%-Grad-Ziel  – so wie im Pari­ser Kli­ma­schutz­ab­kom­men ver­ein­bart – nur unter höchs­ten Anstren­gun­gen zu schaf­fen ist. Neue Tech­no­lo­gien sind gefragt. Das Schwei­zer Start­Up Clime­works – eine Aus­grün­dung eines For­schungs­pro­jekts der Uni Zürich – hat dazu eine Art Staub­sauger ent­wi­ckelt, mit dem der Atmo­sphä­re CO2 ent­zo­gen wird. Das CO2 wird kom­pri­miert und wei­ter ver­wen­det – etwa zur Her­stel­lung von Geträn­ken. Im nächs­ten Schritt soll ein Ver­fah­ren ent­wi­ckelt wer­den, mit dem CO2 in Basalt­ge­stein gepumpt wird und dort in Mine­ra­len abge­la­gert wird. Die Pro­to­ty­pen arbei­ten bereits. Aller­dings ist der wirt­schaft­li­che Ein­satz die­ser Ver­fah­ren noch nicht mög­lich. Die Ton­ne CO2-Ent­zug kos­tet der­zeit rund 600 EUR, kann aber schon in den nächs­ten Jah­ren bis auf 150 EUR redu­ziert wer­den. Ähn­li­che Pro­jek­te lau­fen in den USA und Kana­da. Fakt ist, dass in die­se und ähn­li­che Tech­no­lo­gien jede Men­ge Geld fließt. Die gro­ßen Öl- und Roh­stoff­kon­zer­ne investieren.

Auch alle ande­ren Unter­neh­men kön­nen zum Kli­ma­schutz bei­tra­gen. Das gilt für Ener­gie ein­spa­ren­de Inves­ti­tio­nen in Gebäu­de­tech­nik, Pro­duk­ti­ons­pro­zes­se, Ver­fah­rens­tech­nik oder Logis­tik. Der Staat för­dert die­se Maß­nah­men groß­zü­gig – mit Zuschüs­sen, Kre­di­ten, Steu­er­erleich­te­run­gen. Eini­ge Ange­bo­te dazu gibt es unter www.KfW.de > Unter­neh­men > Ener­gie & Umwelt.

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BUV: Geld gibt es nur unter Druck

Eini­ge der gro­ßen Ver­si­che­rer, die Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­run­gen (BUV) oder eine Absi­che­rung gegen Umsatz­ver­lus­te (Ertrags­aus­fall­ver­si­che­rung) für die Wirt­schaft anbie­ten, haben sich zunächst gewei­gert, die Coro­na-Schä­den als Ver­si­che­rungs­fall anzu­er­ken­nen (vgl. dazu zuletzt Nr. 16/2020). So etwa die AXA-Grup­pe, die mit Hin­weis auf die AGB dar­auf bestand, dass der Pan­de­mie-Fall nicht Inhalt des Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges ist. Nach Pro­tes­ten aus Anwalts­krei­sen und vom Bun­des­ver­band Deut­scher Ver­si­che­rungs­mak­ler wuchs zuletzt der Druck auf die Ver­si­che­rer. Unter­des­sen haben sich die meis­ten der gro­ßen Ver­si­che­rer dar­auf ver­stän­digt, einen Teil des Aus­fall­scha­dens mit einer „Pau­scha­le” aus­zu­glei­chen. Je nach Ein­zel­fall sol­len danach (nur) 10 bis 15 % der in der Ver­si­che­rungs­po­li­ce ver­ein­bar­ten Scha­dens­sum­me von der Ver­si­che­rung gezahlt wer­den. Begrün­dung: Die meis­ten Bran­chen und Unter­neh­men kön­nen den übri­gen Umsatz­rück­gang mit staat­li­chen Zuschüs­sen oder mit Zwi­schen­kre­di­ten aus­glei­chen oder über­brü­cken. Außer­dem muss für die Gas­tro­no­mie gegen­ge­rech­net wer­den, dass zusätz­lich Ein­nah­men aus dem Außer-Haus-Ver­kauf erzielt wer­den könnten.

Nach ers­ten Schät­zun­gen geht es hier um einen Gesamt­scha­den in der Höhe von ca. 3 Mrd. EUR, den die Ver­si­che­rer nicht zah­len wol­len. Ange­sichts der hohen Ver­si­che­rungs­prä­mi­en sind unter­des­sen vie­le Unter­neh­mer bereit zu kla­gen. So ver­tritt z. B. die Düs­sel­dor­fer Kanz­lei Wil­helm unter­des­sen zahl­rei­che kla­ge­wil­li­ge Man­dan­ten in der Sache. Ziel der ange­streb­ten Mus­ter­kla­ge ist es, fest­stel­len zu las­sen, dass die Ver­si­che­rungs­leis­tung nicht aus Kulanz geleis­tet wird, son­dern als ech­ter Leis­tungs­an­spruch besteht – und damit in vol­ler Höhe des anre­chen­ba­ren Umsatz­aus­falls gezahlt wer­den muss.

Ach­tung – laut Bun­des­agen­tur für Arbeit wird der Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld abge­lehnt, wenn  der Ver­si­che­rer den ent­stan­de­nen Scha­den aus­gleicht. Das heißt: Kurz­ar­bei­ter­geld kann – anders als die Ver­si­che­rer argu­men­tie­ren – nicht auf die Ver­si­che­rungs­leis­tung ange­rech­net wer­den. Das gilt auch für den Fall von ange­ord­ne­ten Betriebs­schlie­ßun­gen. Hier muss aber geprüft wer­den, ob Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen (hier: § 56 Infek­ti­ons­schutz­ge­setz) von den Ver­si­che­rern gegen­ge­rech­net wer­den dür­fen. Zu Klä­rung ist hier aller­dings mit lang­wie­ri­gen gericht­li­chen Ver­fah­ren zu rechnen.

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GF/Haftung: Lohnsteuer-Nachzahlung als Werbungskosten

Zah­lun­gen eines Geschäfts­füh­rers, die er aus einer Inhaf­tung­nah­me für Lohn­steu­er­ver­bind­lich­kei­ten der Gesell­schaft aus dem Pri­vat­ver­mö­gen zah­len muss, kann er in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung als Wer­bungs­kos­ten für sei­ne beruf­li­che Tätig­keit anset­zen, sofern sie die Lohn­steu­er auf den an ihn aus­be­zahl­ten Arbeits­lohn (hier: sein Geschäfts­füh­rer-Gehalt) betref­fen (FG Hes­sen, Urteil v. 19.11.2019, 6 K 360/18).

Damit bestä­tigt das Finanz­ge­richt Hes­sen die bis­her schon ergan­ge­ne Recht­spre­chung des FG Köln und des FG Nie­der­sach­sen. Muss der Geschäfts­füh­rer aus­ste­hen­de Lohn­steu­er aus eige­nen Mit­teln nach­zah­len, kann er damit wenigs­tens einen teil bei sei­ner per­sön­li­chen Ein­kom­men­steu­er als (nach­träg­li­che) Wer­bungs­kos­ten ansetzen.

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Fristversäumnis: Keine fristlose Kündigung – auch bei beträchtlichen Versäumnissen

Weil der lei­ten­de Ange­stell­te (hier: Haupt­ab­tei­lungs­lei­ter Die­sel­mo­to­ren­ent­wick­lung) die Ent­wick­lung einer uner­laub­ten Abgas­soft­ware für den Markt in den USA trotz früh­zei­ti­ger Kennt­nis ab dem Jahr 2006 gebil­ligt und deren Ver­wen­dung nicht ver­hin­dert hat, kün­dig­te der Arbeit­ge­ber (hier: VW). Dazu das Arbeits­ge­richt Braun­schweig: Eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung ist unwirk­sam, wenn der Arbeit­ge­ber die Kün­di­gung nicht inner­halb der für den Aus­spruch einer außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung nach dem Gesetz maß­geb­li­chen Zwei-Wochen-Frist ab Kennt­nis von den für die Kün­di­gung maß­ge­ben­den Tat­sa­chen aus­ge­spro­chen hat (ArbG Braun­schweig, Teil­ur­teil und Beweis­be­schluss vom 11.5.2020).

In der Sache hat das Gericht noch nicht ent­schie­den – es ist aller­dings davon aus­zu­ge­hen, dass die anschlie­ßend aus­ge­spro­che­ne ordent­li­che Kün­di­gung Bestand haben wird. Hier kommt es auf die Beweis­füh­rung an, ob und ab wann der gekün­dig­te Haupt­ab­tei­lungs­lei­ter über die Täu­schung infor­miert war. Wich­tig für Geschäfts­füh­rer ohne Kün­di­gungs­re­ge­lung bzw. mit Ver­ein­ba­rung einer gesetz­li­chen Kün­di­gungs­frist im Anstel­lungs­ver­trag: Im Fal­le einer außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung (frist­los aus wich­ti­gem Grund) ist ent­schei­dend, wann der Arbeitgeber/die GmbH-Gesell­schaf­ter Kennt­nis von der die Kün­di­gung recht­fer­ti­gen­den Tat­sa­chen hatten.

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Vertragsrecht: Verträge per E‑Mail – „Anhänge” zählen

Ver­stän­di­gen Sie sich mit Ihren Geschäfts­part­nern dar­auf, Ange­bo­te, Prei­se und sons­ti­ge Kon­di­tio­nen per E‑Mail zu abzu­spre­chen, soll­ten Sie ein aktu­el­les Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Cel­le zur Kennt­nis neh­men. Aus dem Urteil: „For­dert der Auf­trag­ge­ber den Auf­trag­neh­mer per E‑Mail zur Abga­be eines Ange­bots auf und gibt der Auf­trag­neh­mer dar­auf­hin vor­be­halt­los ein Ange­bot ab, wer­den sämt­li­che Unter­la­gen Ver­trags­be­stand­teil, die der E‑Mail des Auf­trag­ge­bers als Anla­ge bei­gefügt waren”. Sie sind also gut bera­ten, alle im Zusam­men­hang mit einem Ange­bot über­sand­ten Anhän­ge und deren Inhalt tat­säch­lich zur Kennt­nis zu neh­men. Oft wer­den die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) ange­hängt – die­se sind dann auto­ma­tisch Ver­trags­be­stand­teil (OLG Cel­le, Urteil v. 7.4.2020, 4 U 141/19).

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GmbH/Finanzen: Hilfen für übernahmebedrohte mittelständische Unternehmen in BW

Das Wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um Baden-Würt­tem­berg will ver­hin­dern, dass klei­ne­re Unter­neh­men (zwi­schen 50 und 250 Mit­ar­bei­ter, bis zu 50 Mio. Umsatz oder eines Jah­res­bi­lanz­sum­me von 43 Mio. EUR) infol­ge eines Liqui­di­täts­eng­pas­ses ver­kauf wer­den müs­sen bzw. von grö­ße­ren (auch aus­län­di­schen) Unter­neh­men über­nom­men wer­den und so die mit­tel­stän­di­sche Wirt­schafts­struk­tur nach­hal­tig beein­träch­tigt wird. Dafür sol­len ins­ge­samt eine Mil­li­ar­de EUR im Haus­halt des Lan­des Baden-Würt­tem­berg bereit­ste­hen. Das Land will sich dem­nach mit jeweils min­des­tens 800.000 EUR an betrof­fe­nen Unter­neh­men betei­li­gen. Dazu muss das Geschäfts­mo­dell grund­sätz­lich gesund und die Liqui­di­täts­pro­ble­me durch die Coro­na-Kri­se aus­ge­löst sein. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re und ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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