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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 20/2017

Steu­er-Erklä­run­gen 2016: Wo schau­en die Finanz­be­hör­den ganz genau hin … + GF/Personal: Arbeit­ge­ber-Ran­king – Schlech­te Noten für Ihre GmbH – was tun? + GF/Finanzen: Schlecht bera­ten – Wann lohnt die Kla­ge vor dem BFH? + GF/privat: GmbH-Vor­schuss hilft gegen die pri­va­te Finan­zie­rungs­lü­cke + GF/IT: Inter­net – So ent­geht Ihnen kei­ne Pres­se­mel­dung + GF/Finanzen: Gesell­schaf­ter­wech­sel kos­tet Grund­er­werb­steu­er + GF/Marketing: Fal­sches Inter­net-Impres­sum ist teu­er + GF/privat: Kei­ne Kon­to­ge­büh­ren für Bau­spar­dar­le­hen + BISS

 

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Frei­burg, 19. Mai 2017

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

nicht zuletzt wegen der Ankäu­fe Schwei­zer Steu­er-CDs haben die nord­rhein-west­fä­li­schen Finanz­be­hör­den ein Hard­li­ner-Image in Sachen Steu­er­prü­fung. So ver­öf­fent­licht die NRW-Finan­z­­ver­wal­tung regel­mä­ßig auch eine Lis­te der zen­tra­len Prüf­fel­der, die die Finanz­äm­ter bei den Steu­er­erklä­run­gen beson­ders gründ­lich prü­fen. Das gilt für Pri­vat­per­so­nen, aber auch für GmbHs. Dabei haben die Finanz­äm­ter in NRW in die­sem Jahr (= KSt-Erklä­rung 2016) fol­gen­de Sach­ver­hal­te in Sachen Körperschaft­steuer beson­ders im Visier:

  • Vor­fäl­le nach § 8c KStG (Ver­lust­ab­zug bei Kapitalgesellschaften),
  • die Liqui­da­ti­ons­be­steue­rung nach einer Betriebs­auf­ga­be (Auf­ga­be­ge­win­ne),
  • Ver­än­de­run­gen in den Betei­li­gungs­ver­hält­nis­sen in der GmbH (Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne),
  • die „Über­prü­fung und Pfle­ge des Gesell­schaf­ter­be­stan­des in Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten“ (was das auch bedeu­ten mag)
  • und die Ver­äu­ße­rung von Antei­len an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten gemäß § 17 EStG – also die Besteue­rung von Ver­äu­ße­rungs­ge­win­nen beim GmbH-Gesell­schaf­ter im Rah­men sei­ner per­sön­li­chen ESt-Erklä­rung (Quel­le: Lis­te der Zen­tra­len Prüf­fel­der für 2017, OFD NRW vom 16.1.2017).
In den genann­ten Fäl­len soll­ten Sie sich dar­auf vor­be­rei­ten, dass die Finanz­be­hör­den neben den Anga­ben in der Steu­er­erklä­rung zusätz­li­che Unter­la­gen anfor­dern. Das sind z. B. Kauf­ver­trä­ge über die Ver­äu­ße­rung eines GmbH-Anteils, Regis­ter­ein­trä­ge und Unter­la­gen zur Ermitt­lung der gel­tend gemach­ten Ver­lus­te. Bereit­hal­ten und für deckungs­glei­che Anga­ben sorgen!

Arbeitgeber-Ranking: Schlechte Noten für Ihre GmbH – was tun?

Ob Tri­p­ad­vi­sor-Emp­feh­lung, Ama­zon-Note oder Check 24: Bewer­tungs-Por­ta­le im Inter­net wer­den immer häu­fi­ger zum ent­schei­den­den Kri­te­ri­um bei der Kauf­ent­schei­dung. Das gilt auch für die Suche nach dem neu­en Arbeit­ge­ber. Sind Sie hier nicht, nicht rich­tig oder sogar mit der Note „man­gel­haft“ gelis­tet, haben Sie schlech­te Kar­ten bei der Suche nach neu­en Mitarbeitern.

Wie die Arbeit­ge­ber-Bewer­tung funk­tio­niert kön­nen Sie ganz anschau­lich z. B. unter www.meinchef.de oder www.kununu.de nach­voll­zie­hen. Hier kön­nen Arbeit­neh­mer und poten­zi­el­le Arbeit­neh­mer anhand vor­ge­ge­be­ner Kri­te­ri­en (Gehalt, Kol­le­gen, Weiter­bildungsangebote, Arbeits­be­din­gun­gen, Chan­cen­gleich­heit usw.) Unter­neh­men oder den Chef bewer­ten (Mein Chef: lobt oder kri­ti­siert kon­struk­tiv“, „über­zeugt durch sozia­le Kom­pe­tenz“ oder „betei­ligt Mit­ar­bei­ter an Ent­schei­dungs­pro­zes­sen“). Mög­lich sind auch indi­vi­du­el­le Kom­men­ta­re. Und die kön­nen es in sich haben. Z. B. , wenn dann dort sol­che Din­ge in der Einzel­bewertung ste­hen wie: „Ich wür­de das Unter­neh­men in kei­nem Fall als Arbeit­ge­ber emp­feh­len“. Kön­nen Sie sich gegen schlecht, unwah­re oder mani­pu­lier­te Ein­trä­ge schüt­zen? In der Pra­xis gibt es fast kei­ne Mög­lich­keit, nega­ti­ve Ein­trä­ge zu besei­ti­gen (Aus­nah­me: kun­unu). Es sei denn, Sie ver­lan­gen Löschung der Ein­trä­ge. Was aber nach gän­gi­ger Recht­spre­chung nur dann mög­lich ist, wenn es sich um sit­ten­wid­ri­ge oder offen­sicht­lich und objek­tiv fal­sche Dar­stel­lun­gen handelt.

Die Mas­se macht es. Gibt es über Ihr Unter­neh­men nur einen Ein­trag und der ist nega­tiv, steht die­ser unwi­der­spro­chen als Nega­tiv-Image im Raum. Wich­tig ist, dass es meh­re­re Ein­trä­ge gibt. Dann fal­len nega­ti­ve Ein­trä­ge – die es ohne­hin geben wird – nicht aus dem Rah­men. Ani­mie­ren Sie Ihre Mit­ar­bei­ter (ins­be­son­de­re die, von denen Sie wis­sen, dass Sie ger­ne bei Ihnen arbei­ten und das zu schät­zen wis­sen) dazu, ihre Bewer­tung in den wich­tigs­ten Por­ta­len zu hin­ter­las­sen (sie­he oben und www.jobvoting.de, www.meinpraktikum.de).

Schlecht beraten: Wann lohnt die Klage vor dem BFH?

Wenn Ihre Kla­ge vor dem Finanz­ge­richt abge­lehnt wird, ist das noch kein Grund, in der Sache nach­zu­ge­ben. Aller­dings ver­spricht der Gang zum Bun­des­fi­nanz­hof nur dann Erfolg, wenn der Rechts­streit grund­sätz­lich neue Fra­ge­stel­lun­gen beinhal­tet. Das Steu­er­recht ist kom­pli­ziert und der Gang vor den BFH wird nur von erfah­re­nen Fach­an­wäl­ten für Steu­er­recht beherrscht. Soeben hat der BFH im Fal­le einer Betriebs­auf­spal­tung ent­schie­den: „Der Miet­ver­trag einer GmbH mit einer nahe ste­hen­den Per­son muss dem Fremd­ver­gleich stand­hal­ten“ (BFH, Urteil vom 22.3.2017, IX B 94/16). Das ist eigent­lich trivial.

Den­noch: Der Bera­ter der GmbH argu­men­tier­te vor dem höchs­ten Steu­er­ge­richt, dass münd­lich eine Stun­dung der Pacht­zah­lun­gen ver­ab­re­det war bzw. dass eigent­liche Miet­zah­lun­gen nicht als sol­che ver­bucht wur­den. Der Bera­ter woll­te nach­träg­lich Argu­men­te nach­schie­ben. So geht es nicht: Das höchs­te deut­sche Steu­er­ge­richt prüft auf Ver­fah­rens­feh­ler – die Wür­di­gung von Beweis­mit­teln ist Sache der Vorinstanz.

Der betrof­fe­ne Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer muss sämt­li­che Ver­fah­rens­kos­ten und die Anwalts­kos­ten zah­len. Wie bei ande­ren Bera­tungs­leis­tun­gen, die Sie ein­kau­fen, soll­ten Sie auch den Fach­an­walt für Steu­er­recht nur gegen Prü­fung von Refe­ren­zen aus­wäh­len. Wich­tig: Las­sen Sie sich auf einen (lang­wie­ri­gen) Steu­er­rechts-Streit nur dann ein, wenn der Bera­ter Ihnen schlüs­sig begrün­den kann, dass es sich bei dem vor­lie­gen­den Sach­ver­halt um eine tat­säch­lich strit­ti­ge, bis­her noch nicht geklär­te Rechts­frage han­delt oder dass es neue recht­li­che Gesichts­punk­te gibt, die eine erneu­te Klä­rung rechtfertigen.

GF/privat: GmbH-Vorschuss gegen die private Finanzierungslücke

Anfra­ge eines Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen: „Kann ich mir zur Finan­zie­rung pri­va­ter Aus­ga­ben einen Vor­schuss auf die für das Geschäfts­jahr zu erwar­ten­de Gewinn­tantieme aus­zah­len?“. Bis vor eini­gen Jah­ren war das unpro­ble­ma­tisch. Sie muss­ten selbst als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kei­ne Steu­ern auf Zin­sen für den Tan­tie­me-Vor­schuss zah­len. Nach aktu­el­ler Rechts­la­ge gilt: Nicht berech­ne­te Zin­sen für Vor­schuss­zah­lun­gen auf die Tan­tie­me wer­den als ver­deck­te Gewinn­ausschüttung besteu­ert (BFH, Urteil vom 22.10.2003, I R 36/03). Aber es gibt eine ein­fa­che Mög­lich­keit, wie Sie die­se Steu­er-Mehr­­be­las­tung ver­hin­dern. Ver­ein­ba­ren Sie schrift­lich in Ihrem Geschäfts­füh­rer-Anstel­­lungs­­­ver­trag, dass Sie einen Anspruch auf Vor­schuss­zah­lun­gen haben. Und zwar für den Zeit­raum nach Abschluss des Geschäfts­jah­res bis zur Fest­stel­lung des Jahres­abschlusses. Ergän­zen Sie Ihre Tan­tie­me-Ver­ein­­ba­rung ent­spre­chend. Ver­wen­den Sie die unten ste­hen­de Muster-Formulierung.

Mus­ter-For­mu­lie­rung für den Anstel­lungs­ver­trag des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers: „Der Geschäfts­füh­rer kann einen Anspruch auf einen Vor­schuss auf sei­ne Gewinn-Tan­tie­me mit Abschluss des Geschäfts­jahres zum 31.12. gel­tend machen, sofern laut Betriebswirt­schaft­licher Aus­wer­tung (BWA) ein Gewinn für das abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr zu erwar­ten ist. Der Vor­schuss auf die Tan­tie­me beträgt danach maxi­mal 50% (alter­na­tiv: 80 %) der vor­läu­fig aus­ge­wie­se­nen Berechnungs­grundlage der Tan­tie­me. Vor­schuss­zin­sen wer­den nicht erho­ben“.

GF/IT: Internet – So entgeht Ihnen keine Pressemeldung

Ob Bran­chen­wis­sen, Preis­ver­glei­che oder die pri­va­te Urlaubs­pla­nung: Die Inter­net-Recher­che mit Goog­le, Bing oder einer ande­ren Such­ma­schi­ne gehört für die meis­ten Kol­le­gen zum All­tag. Nur weni­ge nut­zen aber die Mög­lich­kei­ten, die die Goog­le-Alerts („Alarm“)-Funktion bie­tet. Vor­teil: Wird Ihre Fir­ma z. B. in einem Pres­se­ar­ti­kel genannt, wer­den Sie auto­ma­tisch per E‑Mail dar­über infor­miert. Das gilt für alle Such­be­grif­fe, die Sie inter­es­sie­ren (Kon­kur­ren­ten, Per­so­nen usw.). Anmel­dung unter: https://www.google.com/alerts.

Emp­foh­le­ne Grund­ein­stel­lung: Such­an­fra­ge zu Name der Fir­ma, Name des Geschäfts­füh­rers, Pro­dukt­na­men. Erleb­nis­typ: News. Häu­fig­keit: Wöchent­lich. Am bes­ten ver­wen­den Sie nicht Ihre per­sön­li­che oder Ihre Fir­men E‑Mail, son­dern rich­ten sich eine zusätz­li­che E‑Mail bei einem der bekann­ten E‑Mail-Anbie­ter ein (wed.de, goog­le-Mail, gmx).

GF/Finanzen: Gesellschafterwechsel kostet Grunderwerbsteuer

Gehört zum Ver­mö­gen einer Per­so­nen­ge­sell­schaft (GmbH & Co. KG) ein Grund­stück und ändert sich inner­halb von 5 Jah­ren der Gesell­schaf­ter­be­stand unmit­tel­bar oder mit­tel­bar so, dass min­des­tens 95% der Antei­le am Gesell­schafts­ver­mö­gen auf neue Gesell­schaf­ter über­ge­hen, gilt das als grunderwerbsteuerpflichtig2 Über­eig­nung des Grund­stücks (FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 23.9.2017, 7 K 439/10 GE).

Im Urteils­fall soll­te die GmbH & Co. KG ledig­lich umstruk­tu­riert wer­den. Dazu wur­de eine neue GmbH begrün­det und Antei­le der Kom­ple­men­tär-GmbH über­tra­gen. Das Finanz­amt rech­ne­te alle Über­tra­gungs­fäl­le zusam­men und kam zu dem Ergeb­nis, dass mehr als 95 % der Antei­le über­tra­gen wur­den. Das FG hat Revi­si­on zuge­las­sen. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

GF/Marketing: Falsches Internet-Impressum ist teuer

Das OLG Frank­furt hat einem Unter­neh­men wegen feh­ler­haf­ter bzw. unzu­läs­si­ger Anga­ben im Impres­sum der Fir­men-Home­page eine Geld­stra­fe von bis zu 250.000 EUR ange­droht. Der Feh­ler: Fal­sche Anga­ben zum Regis­ter­ge­richt (hier: Regis­ter­ge­richt: 0000) und zur Han­dels­re­gis­ter-Num­mer (hier HR: 0000) wer­den als Ver­stoß gegen die Impres­sums­pflicht gemäß § 5 Tele­me­di­en­ge­setz gewer­tet (OLG Frank­furt, Urteil vom 14.3.2017, 6 U 44/16).

Sie müs­sen lei­der nach wie vor davon aus­ge­hen, dass nach wie vor (sys­te­ma­ti­sche) Abmah­ner unter­wegs sind, die gezielt nach Ver­stö­ßen suchen. Prü­fen Sie ins­be­son­de­re nach einer Ände­rung der Fir­ma (z. B. nach dem Zukauf eines Unter­neh­mens) oder bei einer sta­tua­ri­schen Sitz­ver­le­gung, ob die Anga­ben im Impres­sum der Fir­men Home­page noch kor­rekt sind.

GF/privat: Keine Kontogebühren für Bauspardarlehen

Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat jetzt den jah­re­lan­gen Rechts­streit zwi­schen der Ver­brau­cher­zen­tra­le Nord­rhein West­fa­len und der Bade­nia Bau­spar­kas­se been­det – und zwar zuguns­ten der Ver­brau­cher­zen­tra­le. Danach darf die Bau­spar­kas­se kei­ne Kon­to­füh­rungs­ge­bühr für die Ein­rich­tung des Bau­spar­kon­tos berech­nen. Eine ent­spre­chen­de Klau­sel in den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) ist unwirk­sam (BGH, Urteil vom 9.5.2017, XI ZR 308/15).

Übli­che Pra­xis der meis­ten Bau­spa­rer ist es bis­her, in den AGB eine ent­spre­chen­de Klau­sel zu ver­wen­den. Das ist aber laut BGH nicht zuläs­sig. Prü­fen Sie ihr Bau­spar­kon­to bezüg­lich abge­buch­ter Kon­to­ge­büh­ren. Betrof­fe­ne Bau­spa­rer kön­nen jetzt mit ein­fa­chem Schrei­ben an ihre Bau­spar­kas­se unter Hin­weis auf das oben genann­te Urteil eine Rück­zah­lung der Kon­to­ge­büh­ren ein­for­dern. Reagiert die Bau­spar­kas­se nicht, mel­den Sie das der Verbraucherzentrale.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

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