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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 20/2012

The­men heu­te: Ter­min­sa­che 31.5.2012 – Mel­dun­gen über GmbH-Antei­le – sonst wird es auf­wen­dig und kos­tet Steu­er + „Zins­schran­ke” wird geprüft – Erleich­te­rung für Inlands-Fnan­zie­run­gen? + Wech­sel in der Geschäfts­füh­rung: Wie sage ich es mei­nen Leu­ten und Geschäfts­part­nern? (Mus­ter­for­mu­lie­rung) + Feh­ler­haf­te Buch­füh­rung: Geschäfts­füh­rer ris­kiert beruf­li­che Zukunft + Bank darf bei feh­ler­haf­ter Über­wei­sung kei­ne Zin­sen berech­nen + BISS

 

 

20. KW 2012, Frei­tag, 18.5.2012

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

bis zum 31.5.2012 müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer das Finanz­amt über die Beteiligungs­situation in der GmbH infor­mie­ren. Und zwar dann, wenn Ihre GmbH Antei­le an einer ande­ren Kapi­tal­ge­sell­schaft zum Buch­wert über­nom­men hat. Damit stellt das Finanz­amt sicher, dass die 7‑jährige Sperr­frist für eine Wei­ter­ver­äu­ße­rung des steu­er­frei erwor­be­nen Anteils ein­ge­hal­ten wird (§ 16 EStG).

Ohne die­se Mel­dung geht das Finanz­amt davon aus, dass die Antei­le wei­ter ver­äu­ßert wur­den und ver­steu­ert auto­ma­tisch die stil­len Reser­ven nach. Ist der Appa­rat erst ein­mal in Gang gesetzt, muss der Ex-Gesell­schaf­ter bzw. der neue Gesell­schaf­ter gegen den ent­spre­chen­den Steu­er­be­scheid Ein­spruch ein­le­gen bzw. den Nach­weis erbrin­gen, dass der Anteil nicht wei­ter­ver­äu­ßert wur­de (Regis­ter­ein­trag). Haben Sie den Anteil inner­halb der 7‑Jahresfrist aber wei­ter ver­äu­ßert, wird das teu­er: Ist der Wert des Anteils auch schon vor Ihrem Erwerb außer­or­dent­lich gestie­gen ist, müs­sen Sie die gesam­te Wert­stei­ge­rung die­ser stil­len Reser­ve versteuern

Für die Pra­xis: Pro­ble­ma­tisch wird es, wenn Sie einen Anteil ver­äu­ßern und der Erwer­ber (also die GmbH) die Betei­li­gung inner­halb der 7‑Jahresfrist ver­kauft. Vor­sichts­maß­nah­me: For­mu­lie­ren Sie also im Kauf­ver­trag: „Die GmbH ver­pflich­tet sich, den Anteil nicht vor Ablauf von 7 Jah­ren wei­ter zu ver­äu­ßern. Andern­falls trägt der Erwer­ber die gesam­te auf die Ver­äu­ße­rung ent­fal­len­de Steu­er“.

Neuer Geschäftsführer: Wie sag ich es den Geschäftspartnern und Mitarbeitern?

Im „Leben“ einer GmbH ist der Wech­sel eines Geschäfts­füh­rers eine mehr oder weni­ger all­täg­li­che Ange­le­gen­heit. Ent­we­der schei­den Kol­le­gen alters­be­dingt aus. Oder ein Kol­le­ge möch­te sich einer grö­ße­ren Her­aus­for­de­rung stel­len. Wech­sel sind Fol­ge eines wirt­schaft­li­chen Miss­erfol­ges oder einer Kon­flikt­si­tua­ti­on. Hier sehen die Gesell­schaf­ter kei­ne Grund­la­ge mehr für eine Zusam­men­ar­beit. Recht­lich ist ein Wech­sel der Geschäfts­füh­rung in der Regel jeder­zeit mög­lich. Die Gesell­schaf­ter ver­fü­gen hier über die Ent­schei­dungs­ho­heit. Die Gesell­schafter soll­ten die Ver­än­de­rung allen Betei­lig­ten zeit­nah und sach­lich kom­mu­ni­zie­ren, damit es in die­ser Situa­ti­on nicht zum Ver­trau­ens­ver­lust oder sons­ti­gen Kurz­schluss­re­ak­tio­nen kommt.

Für eini­ge Per­so­nen hat der Wech­sel in der Geschäfts­füh­rung eine weit rei­chen­de Bedeu­tung. So z. B. für die Bera­ter und Geschäfts­part­ner der GmbH: Sie haben oft jah­re­lang ver­trau­lich zusam­men­ge­ar­bei­tet. Nicht sel­ten erge­ben sich auch per­sön­li­che Bezie­hun­gen. Auch in der Zusam­men­ar­beit mit den Mit­ar­bei­tern ent­steht eine emo­tio­na­le Ebe­ne. All das muss ändert sich nun. Alle Betei­lig­ten haben das Bedürf­nis, „Alles“ über die Hin­ter­grün­de des anste­hen­den Wech­sels zu erfah­ren. Das liegt aber nicht immer auch im Inter­es­se des Unter­neh­mens. Den­noch haben die­se Per­so­nen einen Anspruch dar­auf, dass ihnen das ordent­lich und offi­zi­ell kom­mu­ni­ziert wird.

Für die Pra­xis: Aus Sicht der Gesell­schaf­ter und der neu­en Geschäfts­füh­rung kommt es dar­auf an:

  1. Solan­ge der Wech­sel-Pro­zess ver­trag­lich noch nicht abge­schlos­sen ist, soll­ten weder Gesell­schaf­ter noch die amtie­ren­de Geschäfts­lei­tung State­ments zur Lage und zu den Pla­nun­gen herausgeben.
  2. Ist die Situa­ti­on recht­lich geklärt (Abbe­ru­fungs­be­schluss, Bestel­lung des neu­en Geschäfts­füh­rers) soll­ten die Gre­mi­en gemein­sam fest­le­gen, wann und mit wel­cher exak­ten Sprach­re­ge­lung der Wech­sel in der Geschäfts­füh­rung bekannt gemacht wird.
  3. Legen Sie fest, an wel­chen Ver­tei­ler die Bekannt­ga­be erfolgt (Bera­ter, Kun­den, Lie­fe­ran­ten, Mit­ar­bei­ter, Pres­se, Sons­ti­ge) bzw. wel­cher Ver­öf­fent­li­chungs­text an wel­chen Ver­tei­ler geht.
  4. Ver­trau­ens­bil­dend für die Beleg­schaft ist es erfah­rungs­ge­mäß, wenn Sie den Wech­sel münd­lich im Rah­men einer Betriebs­ver­samm­lung bekannt geben (genaue For­mu­lie­rung fest­le­gen, aber kei­ne Fra­gen und Dis­kus­sio­nen zulassen).
  5. Wenig hilf­reich ist es, Hin­ter­grün­de und Grün­de des Wech­sels in der Öffent­lich­keit aus­zu­tra­gen („Haben Sie Ver­ständ­nis dafür, dass wir an die­ser Stel­le nicht über Grün­de, Hin­ter­grün­de und inter­ne Vor­gän­ge spre­chen. Die­ses haben wir so ver­ein­bart und dar­an möch­ten wir uns hal­ten“).
  6. Beschrän­ken Sie sich dar­auf, den Wech­sel aus­schließ­lich sach­lich zu kom­mu­ni­zie­ren. Machen Sie sich klar, dass die offi­zi­el­len For­mu­lie­run­gen der Gesell­schaf­ter und der übri­gen Geschäfts­lei­tung in der Aus­ein­an­der­set­zung um die ver­trag­li­che Situa­ti­on des aus­schei­den­den Geschäfts­füh­rers eine Rol­le spielen.

Nur aus­nahms­wei­se (z. B. weil die Tren­nung von einem Geschäfts­füh­rer juris­tisch schwie­rig ist und sich die gericht­li­che Aus­ein­an­der­set­zung in die Län­ge zieht) ist es hilf­reich, die Mit­ar­bei­ter und Geschäfts­part­ner in den Kon­flikt ein­zu­be­zie­hen. Das kann z. B. als letz­tes Mit­tel hilf­reich sein, wenn der in Ungna­de gera­te­ne Geschäfts­füh­rer Anwei­sun­gen und Ver­ein­ba­run­gen mit den Gesell­schaf­tern nicht ein­hält und die Mit­ar­bei­ter für sei­ne Zwe­cke instru­men­ta­li­siert. Arbeits­hil­fe: Mus­ter­schrei­ben: Wech­sel in der Geschäfts­füh­rung.

Zinsschranke kommt auf den Prüfstand (hier: inländische Finanzierungen)

Seit 1.1.2008 gilt die Zins­schran­ke (§ 8 KStG). Mit der Rege­lung soll­te die Pra­xis von inter­na­tio­nal täti­gen Kon­zern­ge­sell­schaf­ten aus­brem­sen wer­den, wonach mit groß­zü­gi­gen Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen z. B. an ihre deut­schen Toch­ter-GmbHs Gewin­ne in Form von (steu­er­frei­en) Zin­sen aus Deutsch­land abge­zo­gen wer­den konn­ten. Die­se Rege­lung war aber seit der Ein­füh­rung mit der Unter­neh­men­steu­er­re­form 2008 höchst umstrit­ten. Jetzt kommt Bewe­gung in die Sache: Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat in einem Ver­fah­ren um die Zins­schran­ke dem Antrag einer Immo­bi­li­en-Gesell­schaft auf vor­läu­fi­gen Rechts­schut­zes statt­ge­ge­ben (BFH, Beschluss vom 13.3.2012, I B 111/11). Hier ging es um die Fra­ge, ob die für Kör­per­schaf­ten gel­ten­de Rück­aus­nah­me von der sog. Stand-alo­ne-Klau­sel ver­fas­sungs­ge­mäß aus­ge­stal­tet ist. Der Bun­des­fi­nanz­hof bezwei­felt das.

Für die Pra­xis: Im Ver­fah­ren geht es nicht um die grund­sätz­li­che Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der gesam­ten Zins­schran­ken-Klau­sel. Viel­mehr muss das Ver­fas­sungs­ge­richt prü­fen, ob die Reich­wei­te der Zins­schran­ke nicht zu weit greift, weil davon auch üblich inlän­di­sche Finan­zie­run­gen durch her­kömm­li­che bürg­schafts­ge­si­cher­te Dar­le­hen erfasst wer­den. Begrün­dung: Bei sol­chen Finan­zie­run­gen fließt kein Geld ins Aus­land ab. Es spricht Eini­ges dafür, dass der Gesetz­ge­ber nach­bes­sern muss. Die Chan­cen für eine Ent­las­tung inlän­di­scher Finan­zie­run­gen ste­hen u. E. gut. Ach­ten Sie dar­auf, dass sol­che Steu­er­ver­an­la­gun­gen offen blei­ben, ggf. soll­te der Steu­er­be­ra­ter Ein­spruch ein­le­gen und auf das Ver­fah­ren vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt verweisen.

Bank darf bei fehlerhafter Überweisung keine Zinsen berechnen

In der Pres­se wur­de bereits über die 200 Mio. EUR Fehl­bu­chung einer Bank auf das Kon­to eines gewöhn­li­chen Bür­gers berich­tet. Wich­tig für Geschäfts­kun­den ist aber der fol­gen­de Aspekt des Urteils: Danach ist die Bank nicht berech­tigt, Zin­sen ein­zu­for­dern, die sich in der Fol­ge der Fehl­über­wei­sung für die Bank erge­ben haben (LG Itze­hoe, Urteil vom 3.5.2012, 7 O 266/11).

Für die Pra­xis: Im Urteil hat­te die Bank 200 Mio. EUR auf ein fal­sches Kon­to über­wie­sen. Der Kon­to­in­ha­ber über­wies einen Teil des Gel­des umge­hend auf ein ande­res Kon­to, so dass die Bank den Betrag nicht sofort in vol­ler Höhe zurück­ho­len konn­te. Den dar­aus ent­ste­hen­den Zins­auf­wand von 12.000 berech­ne­te Sie dem Emp­fän­ger. So ein­fach geht das aber nicht: Der muss zwar den Betrag voll­stän­dig zurück­zah­len, nicht aber Zinsen.

Geschäftsführer riskiert berufliche Zukunft bei fehlerhafter Buchführung

Ist der Zeit­punkt der Insol­venz­rei­fe der GmbH wegen einer undurch­sich­ti­gen Buch­füh­rung nicht mehr nach­zu­voll­zie­hen, haf­tet auto­ma­tisch der Geschäfts­füh­rer. Weil davon aus­zu­ge­hen ist, dass er die 3‑Wochenfrist für den Insol­venz­an­trag (§ 64 GmbH-Gesetz) über­schrit­ten hat (BGH, Urteil vom 24.1.2012, I ZR 119/10).

Für die Pra­xis: Der Geschäfts­füh­rer kann sich sei­ner Haf­tung aus Insol­venz­ver­schlep­pung nicht ent­zie­hen, wenn durch Män­gel in der Buch­füh­rung nicht mehr zu rekon­stru­ie­ren ist, wann genau die Zah­lungs­un­fä­hig­keit ein­ge­tre­ten ist. Bei Insol­venz­ver­schlep­pung han­delt es sich um einen Straf­tat­be­stand. Laut § 6 Abs. 2 Buch­sta­be a GmbH-Gesetz ist eine wei­te­re Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer dann nicht mehr möglich.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Vol­kelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

BISS – Die Wirt­schafts-Sati­re > https://www.gmbh-gf.de/biss/rottgen

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