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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 20/2020

Effek­tiv und gerichts­fest: Die vir­tu­el­le Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung und die schrift­li­che Beschluss­fas­sung + Zwei­per­so­nen-GmbH: Vor­be­rei­tung auf den Ernst­fall + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Auf oder zu? + Digi­ta­les: Die vir­tu­el­le Mes­se ist da + GmbH/Recht: Dop­pel­funk­tio­nen für den Geschäfts­füh­rer + NRW: Finanz­ver­wal­tung prüft die GmbH-Ver­käu­fe + Geschäfts­füh­rer-Fir­men­wa­gen: OLG ver­län­gert Ver­jäh­rungs­frist für Die­sel-VW + Steu­er­fal­le: Kurz­ar­bei­ter­geld erhöht den Steu­er­satz + Fra­gen­ka­ta­log: Steu­er und Corona-Maßnahmen

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Frei­burg, 15. Mai 2020

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

damit in GmbHs schnel­ler ent­schie­den wer­den kann, hat der Gesetz­ge­ber ab sofort – befris­tet bis zum 31.12.2020 – die schrift­li­che Beschluss­fas­sung der Gesell­schaf­ter erleich­tert. Wir haben dazu berich­tet (vgl. Nr. 17/2020). Nicht weni­ge Kollegen/Innen sind unter­des­sen dazu über­ge­gan­gen, in allen Gre­mi­en der GmbH (Pro­jekt­grup­pen, Bereichs­lei­tun­gen, Geschäfts­füh­rung, auch: Gesell­schaf­ter oder Bei­rat) sich via Tele­fon- oder Video-Kon­fe­ren­zen zu ver­ab­re­den, aus­zu­tau­schen und Ent­schei­dun­gen fest­zu­ma­chen. Mit etwas Übung ist das für alle Betei­lig­ten mach­bar und bringt dar­über hin­aus eine enor­me Zeit- und Kos­ten­er­spar­nis. Ist also durch­aus zukunftsgeeignet.

In den meis­ten der neue­ren GmbH-Gesell­schafts­ver­trä­ge ist bereits die Beschluss­fas­sung per E‑Mail ver­ein­bart. In vie­len jün­ge­ren GmbHs ist sogar schon eine vir­tu­el­le Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung laut Sat­zung zuge­las­sen. Hier besteht in der Regel kein Hand­lungs­be­darf. Ent­hält Ihr Gesell­schafts­ver­trag kei­ne ent­spre­chen­de Öff­nungs­klau­sel, sind Sie gut bera­ten nach­zu­bes­sern, damit Sie die oben genann­ten Vor­tei­le auch in Ihrer GmbH nut­zen kön­nen, ohne sich auf juris­ti­sches Glatt­eis zu bege­ben. For­mu­lie­rung: „Die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung kann als Tele­fon- oder Video-Kon­fe­renz abge­hal­ten wer­den”.

Sicher­stel­len soll­ten Sie, dass allen Gesell­schaf­tern die tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen – auf Kos­ten der GmbH – zur Ver­fü­gung ste­hen. Unge­ach­tet des­sen blei­ben die gesetz­li­chen Vor­ga­ben zur Ein­la­dung für eine Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung gül­tig (Ladungs­be­fug­nis, Fris­ten, Tages­ord­nung). Ver­stö­ße dage­gen füh­ren zur Anfecht­bar­keit der Beschluss­fas­sung bzw. zur Nich­tig­keit von Beschlüs­sen. Dar­auf soll­ten Sie es nicht ankom­men lassen.

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Zweipersonen-GmbH: Vorbereitung auf den Ernstfall

Die 2‑Per­so­nen-GmbH mit zwei gleich­be­rech­tig­ten Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern funk­tio­niert immer dann gut, wenn sich bei­de über die stra­te­gi­sche und ope­ra­ti­ve Geschäfts­po­li­tik einig sind. Die Rea­li­tä­ten ori­en­tie­ren sich aber nur sel­ten am Ide­al­fall. Meis­tens – und gera­de jetzt, wenn es dar­um geht, das Geschäfts­mo­dell neu auf­zu­stel­len oder neu zu jus­tie­ren – gibt es unter­schied­li­che Auf­fas­sun­gen über den rich­ti­gen Weg zum Ziel. Die Patt­si­tua­ti­on endet lei­der oft in Hand­lungs­un­fä­hig­keit. Die Zukunft der GmbH steht auf dem Spiel. Dann geht es dar­um, die rich­ti­gen Ent­schei­dun­gen zu tref­fen. Das sind die recht­li­chen Rahmenbedingungen:

Bei Zer­strit­ten­heit der Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer) in der Zwei­per­so­nen-GmbH gilt: Wer zuerst mahlt, hat die bes­se­ren Kar­ten. Kon­kret: Der Gesell­schaf­ter, der als ers­ter die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung zum Beschluss über den Aus­schluss des Mit-Gesell­schaf­ters ein­be­ruft, gibt vor, wie das wei­te­re recht­li­che Ver­fah­ren aus­sieht. Und zwar Schritt für Schritt:

  • Der Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer) hat grund­sätz­lich das Recht, in sei­ner Eigen­schaft als Geschäfts­füh­rer die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung mit dem TOP „Aus­schlie­ßung des Gesell­schaf­ters“. ein­zu­be­ru­fen (§ 49 GmbH-Gesetz).
  • Der Beschluss wird in der Regel mit 75 % – Mehr­heit gefasst. Der aus­zu­schlie­ßen­de Gesell­schaf­ter hat kein Stimm­recht. Damit ist es sogar mög­lich, dass der Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter einen – bis zu end­gül­ti­gen gericht­li­chen Fest­stel­lung vor­läu­fi­gen – Beschluss zum Aus­schluss des Mehr­heits-Gesell­schaf­ters fasst.
  • Der aus­ge­schlos­se­ne Gesell­schaf­ter muss anschlie­ßend die Initia­ti­ve ergrei­fen und die Beschluss­fas­sung anfechten.

Ganz unab­hän­gig davon, wie im Aus­schluss­ver­fah­ren begrün­det wird, ist der aus­ge­schlos­se­ne in der Defen­si­ve. Er muss im Gerichts­ver­fah­ren errei­chen, dass das Gericht den Gesell­schaf­ter­be­schluss für unwirk­sam erklärt. Dazu muss er ent­we­der einen for­ma­len Feh­ler (feh­ler­haf­te Ein­be­ru­fung) vor­tra­gen kön­nen oder er muss einen Feh­ler in der Beschluss­fas­sung bean­stan­den (feh­len­der wich­ti­ger Grund). Ob der behaup­te­te Aus­schluss­grund tat­säch­lich vor­liegt, wird dann meist erst in 2. Instanz geklärt. Das kos­tet – Zeit und Geld.

So ent­schei­den die Gerich­te: Der Aus­schluss eines Gesell­schaf­ters oder die Auf­lö­sung der GmbH durch Gerichts­be­schluss ist immer nur das letz­te Mit­tel. In der Regel ent­schei­det das Gericht nur dann, wenn es „wich­ti­ge Grün­de“ dafür gibt. Dabei muss es sich um objek­tiv nach­voll­zieh­ba­re Grün­de han­deln. Per­sön­li­che Grün­de in der Per­son der Gesell­schaf­ter selbst sind für sich genom­men nicht geeig­net, eine Auf­lö­sung der GmbH durch gericht­li­chen Beschluss zu errei­chen. Laut OLG Naum­burg müs­sen Sie aber beach­ten: „Besteht zwi­schen den Gesell­schaf­tern ein tief grei­fen­des und offen­sicht­lich unheil­ba­res Zer­würf­nis, das (in den letz­ten Jah­ren) ver­hin­dert hat, dass die nach dem Gesell­schafts­ver­trag vor­ge­schrie­be­ne ein­stim­mi­ge Beschluss­fas­sung zustan­de kommt, liegt dar­in ein wich­ti­ger Grund zur Auf­lö­sung der GmbH“ (OLG Naum­burg, Urteil vom 20.4.2012, 10 U 24/10).

Lei­der geht es manch­mal nicht ohne „Schei­dung”. Bes­ser ist es in einem sol­chen Fall, wenn Sie sich – unter Ein­be­zie­hung eines Media­tors – mit Ihrem Mit-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer auf eine güt­li­che und kon­struk­ti­ve Tren­nung ver­stän­di­gen. Damit kön­nen Sie den Fir­men­wert ret­ten, spa­ren sich die u. U. erheb­li­chen Rechts­be­ra­tungs­kos­ten und scho­nen Ihre Ener­gie für den tat­säch­li­chen Neu­start. Vor­aus­set­zung: Bei­de (Ex-) Geschäfts­part­ner zei­gen sich kom­pro­miss­be­reit, neh­men Per­sön­li­ches zurück und arbei­ten gemein­sam an einer pro­fes­sio­nel­len Lösung. Dann ist der ers­te Schritt für einen erfolg­rei­chen Neu­start zurückgelegt.

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Geschäftsführer-Perspektive: Auf oder zu?

Da kann­te das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Ham­burg kein Par­don: „Das Gericht erlässt eine Zwi­schen­ver­fü­gung, wonach die Antrag­stel­le­rin ihr Ein­zel­han­dels­ge­schäft vor­läu­fig nur mit einer maxi­ma­len Ver­kaufs­flä­che von 800 Qua­drat­me­tern betrei­ben darf.” (5 Bs 64/20). Zum ver­gleich­ba­ren Sach­ver­halt das Ver­wal­tungs­ge­richt Mann­heim: „Es ist nicht zu erken­nen, dass die Begren­zung der Zulas­sung sons­ti­ger Ein­zel­han­dels­ge­schäf­te auf eine Ver­kaufs­flä­che von 800 qm bei gleich­zei­ti­ger unbe­grenz­ter Zulas­sung des Han­dels mit Kraft­fahr­zeu­gen, Fahr­rä­dern und Büchern einem nach Gesichts­punk­ten des Infek­ti­ons­schut­zes stim­mi­gen Rege­lungs­kon­zept folgt oder den Anfor­de­run­gen des Gleich­be­hand­lungs­grund­sat­zes genügt” (1 S 1101/20). Schön, dass die Zeit das Pro­blem erle­digt hat. Mit freund­li­chen Grüßen.

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Digitales: Die virtuelle Messe ist da

Die Coro­na-Abstands­re­geln haben der her­kömm­li­chen Mes­se den Gar­aus beschert. Allei­ne in Deutsch­land wur­den ca. 450 Mes­sen abge­sagt (vgl. dazu auch Nr. 18/2020). Aber: Das neue Geschäfts­mo­dell ist schon da: Die vir­tu­el­le Mes­se. Der Teil­neh­mer sitzt zu Hau­se vor dem Note­book und bewegt sich als Ava­tar im vir­tu­el­len Mes­se­ge­sche­hen zwi­schen ande­ren Ava­ta­ren. Die Vor­tei­le lie­gen auf der Hand: Ist das Port­fo­lio digi­tal ver­füg­bar, kann das gesam­te Sor­ti­ment prä­sen­tiert wer­den. Das Ange­bot ist unend­lich und jeder Mes­se­teil­neh­mer kann genau das fin­den, was er braucht und was für ihn passt. Außer­dem ent­fal­len die Kos­ten für auf­wen­di­gen Mes­se­bau, für Rei­sen und Spe­sen. Klei­ne Ein­schrän­kung: Am Abend schmer­zen nicht mehr die Füße, aber die Augen sind gefor­dert. Das Kon­zept steht: Nächs­te Woche star­tet die ers­te ech­te vir­tu­el­le Mes­se für indus­tri­el­le Auto­ma­ti­on mit 40 Aus­stel­lern und geschätz­ten 900 Besu­chern. Ver­an­stal­ter ist die Gläss Soft­ware & Auto­ma­ti­on aus Wein­gar­ten. Mehr Infor­ma­tio­nen dazu gibt es auf https://glaess-software.de.

Das Mes­se-Gesche­hen ist aber nicht auf vir­tu­el­le Pro­dukt­prä­sen­ta­tio­nen beschränkt. Man kann mit allen ande­ren teil­neh­men­den Ava­ta­ren Kon­takt auf­neh­men, Gesprächs­ter­mi­ne ver­ein­ba­ren, aber auch an Fach­vor­trä­gen teil­neh­men, selbst refe­rie­ren oder sich zu Wort mel­den und Fra­gen stel­len – und alle Ava­tare hören zu. Sogar eine vir­tu­el­le After-Work-Par­ty ist eingeplant.

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GmbH/Recht: Doppelfunktionen für den Geschäftsführer

Geschäfts­füh­rer und Bei­rat in der eige­nen GmbH. Geht das über­haupt?” – so die Anfra­ge eines Kol­le­gen, der mit sei­ner Exper­ti­se in der Fami­li­en-GmbH zugleich die ope­ra­ti­ven Geschäf­te als Geschäfts­füh­rer des Bereichs IT/Organisation führt und jetzt auch als stän­di­ges Mit­glied des neu ein­zu­rich­ten­den Bei­rats sein Fach­wis­sen ein­brin­gen will. Dazu: Im GmbH-Gesetz gibt es dazu kei­ne vor­ge­schrie­be­ne Rege­lung. Anders die Vor­ga­ben für Akti­en­ge­sell­schaf­ten (AG). Hier gibt es eine sog. Kom­pa­ti­bi­li­täts­vor­schrift (§§ 100, 105 AktG). Danach ist die Aus­übung  des ope­ra­ti­ven Geschäfts als Vor­stand einer AG gleich­zei­tig mit einer den Vor­stand über­wa­chen­den Tätig­keit nicht ver­ein­bar. Nicht abschlie­ßend geklärt ist die Fra­ge, ob die Vor­ga­ben für die AG – wie in vie­len ande­ren Fäl­len – auch für die GmbH und damit für den GmbH-Geschäfts­füh­rer gel­ten. Die über­wie­gen­de Mei­nung geht davon aus, dass eine sich selbst kon­trol­lie­ren­de Funk­ti­on recht­lich nicht mög­lich und in der Pra­xis auch nicht sinn­voll ist (vgl. z. B. die Rechts­la­ge zum Selbst­kon­tra­hie­ren, also zum Ver­trags­schluss mit sich selbst mit Ausnahmen).

Für die Aus­gangs­fra­ge bedeu­tet das: Wir wür­den von einer Tätig­keit als Geschäfts­füh­rer und als kon­trol­lie­ren­der  bzw. über­wa­chen­der Bei­rat abra­ten. Das gilt für den Geschäfts­füh­rer in der eige­nen GmbH, ohne Betei­li­gung an der GmbH und für den Geschäfts­füh­rer in der mit­be­stimm­ten GmbH mit Auf­sichts­rat. Anders ist der Fall zu beur­tei­len, wenn der Bei­rat der GmbH ledig­lich eine bera­ten­de Funk­ti­on hat. In die­ser Kon­stel­la­ti­on besteht kein Inter­es­sen­kon­flikt. Bes­ser noch: Hier kann sich die Qua­li­tät eines bera­ten­den Bei­rats durch die ent­spre­chen­de Fach­ex­per­ti­se sogar deut­lich erhö­hen. Ver­bind­li­che gericht­li­che Ent­schei­de zum Sach­ver­halt lie­gen (noch) nicht vor.

Mit der Ein­rich­tung des Bei­rats wird per Beschluss bzw. Sat­zungs­klau­sel fest­ge­legt, wel­che Funk­ti­on der Bei­rat haben soll. In der Fami­li­en-GmbH und gera­de auch in der Nach­fol­ge-Gestal­tung kann das eine gute Lösung sein. Wenn der Seni­or nach dem Aus­schei­den in den Bei­rat wech­selt, macht es Sinn, wenn der Nach­fol­ger im ope­ra­ti­ven Geschäft Neu­es ein­bringt – im hier geschil­der­ten Fall die IT-Kennt­nis­se des Juni­or-Geschäfts­füh­rers, der den Bei­rat dann sei­ner­seits in Sachen Digi­ta­li­sie­rung und Wei­ter­ent­wick­lung des Geschäfts­mo­dells fun­diert und qua­li­fi­ziert bera­ten kann.

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NRW: Finanz­ver­wal­tung prüft die GmbH-Verkäufe

Jähr­lich ver­öf­fent­licht die Finanz­ver­wal­tung Nord­rhein-West­fa­len (NRW) die Lis­te der Prü­fungs­schwer­punk­te für das lau­fen­de Steu­er­jahr – wir berich­ten dazu regel­mä­ßig an die­ser Stel­le (vgl. zuletzt Nr. 8/2019). Aus Sicht der GmbH-Geschäfts­füh­rung inter­es­sant: Auch in die­sem Jahr wer­den Ver­käu­fe von GmbH-Antei­len wie­der ver­stärkt im Fokus der NRW-Finanz­be­hör­den ste­hen (§ 17 EStG). Ach­tung: Zahl­rei­che ande­re Bun­des­län­der ori­en­tie­ren sich an die­ser NRW-Lis­te der Prüfungsschwerpunkte.

Wei­te­rer Schwer­punkt bei GmbH-Betriebs­prü­fun­gen ist die kor­rek­te Umset­zung des Ver­lust­ab­zugs (§  8c KStG). Geprüft wer­den schwer­punkt­mä­ßig auch alle Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen. Hier geht es um die kor­rek­te ver­trag­li­che Aus­ge­stal­tung, um (übli­che) Kon­di­tio­nen und um die sog. tat­säch­li­che Abwick­lung. Gehen Sie davon aus, dass das Finanz­amt Feh­ler zu Steu­er­nach­zah­lun­gen als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) füh­ren können.

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Geschäftsführer-Firmenwagen: OLG verlängert Verjährungsfrist für Diesel-VW

Auch wenn der Käu­fer die Kla­ge wg. Die­sel­ga­te (hier: VW Sha­ran) erst im Jahr 2019 ein­ge­reicht hat, kann sich VW nicht auf eine 3‑jährige Ver­jäh­rungs­frist beru­fen. Das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Stutt­gart stellt dazu fest: „Dem Käu­fer ist eine gro­be Fahr­läs­sig­keit des­halb vor­zu­wer­fen, weil er von der Mög­lich­keit, auf einer von der Beklag­ten ein­ge­rich­te­ten Inter­net­platt­form die Betrof­fen­heit sei­nes Fahr­zeugs zu über­prü­fen, nicht schon im Jahr 2015 Gebrauch gemacht habe”. Das sind gute Aus­sich­ten für Nach­züg­ler (OLG Stutt­gart, Urteil v. 30.4.2020, 7 U 470/19).

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Steuerfalle: Kurzarbeitergeld erhöht den Steuersatz

Über 10 Mio. Arbeit­neh­mer erhal­ten bereits oder wer­den in den nächs­ten Wochen und Mona­ten Kurz­ar­bei­ter­geld als steu­er­frei­en Zuschuss zu dem vom Arbeit­ge­ber gezahl­ten, aber gekürz­ten Arbeits­lohn erhal­ten. Pro­blem: Das Kurz­ar­bei­ter­geld wird zwar steu­er­frei aus­ge­zahlt, wird aber bei der Berech­nung der Steu­er­pro­gres­si­on zum steu­er­pflich­ti­gen Lohn zuge­rech­net. Fol­ge: Mit der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung 2020 erhöht sich der Pro­gres­si­ons-Steu­er­satz für alle Arbeit­neh­mer, die Kurz­ar­bei­ter­geld bezo­gen haben. Dabei gilt: Je mehr Kurz­ar­bei­ter­geld ein Arbeit­neh­mer erhält, umso höher fällt die Steu­er­nach­zah­lung aus. Nicht abzu­se­hen ist der­zeit, ob die Poli­tik die­sen steu­er­li­chen Nach­teil abschaf­fen bzw. aus­glei­chen will. Ent­spre­chen­de gesetz­li­che Initia­ti­ven sind bis­lang noch nicht zu erken­nen. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) hat sich bis­her noch nicht zum Sach­ver­halt geäußert.

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Fragenkatalog: Steuer und Corona-Maßnahmen

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) hat einen Fra­gen­ka­ta­log (FAQ) zu den beschlos­se­nen steu­er­li­chen Maß­nah­men im Zusam­men­hang mit der Coro­na-Kri­se her­aus­ge­ge­ben. Dar­in  geht es um ver­fah­rens­recht­li­che Fra­gen zu den Steu­er­erleich­te­run­gen, Fra­gen zur Steu­er­stun­dung und zum Erlass von Steu­ern, aber auch zu Fra­gen zur steu­er­li­chen Behand­lung von Zuschüs­sen und Kre­dit­hil­fen. Das BMF weist aus­drück­lich dar­auf hin, dass fal­sche Anga­ben im Zusam­men­hang mit dem steu­er­recht­li­chen Ver­fah­ren „straf­be­wehrt” sind – also ver­folgt wer­den und dass Ver­stö­ße mit Stra­fen geahn­det wer­den, d. h. u. U. ver­lie­ren Sie Ihre Befä­hi­gung zur Über­nah­me eines Geschäfts­füh­rer-Amtes (§ 6 GmbH-Gesetz). Der Fra­gen­ka­ta­log ist auf den Inter­net-Sei­ten des BMF ver­öf­fent­licht > BMF-Start­sei­te > The­men > Steu­ern oder hier ankli­cken.

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Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re und ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

Lothar H.-W. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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