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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 19/2020

Grund­sätz­li­ches: „Sie? – Sie sind nicht sys­tem­re­le­vant” + GF/Haftung: Wann Sie eine Zwi­schen­bi­lanz erstel­len las­sen soll­ten + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: So kann doch jeder „Geschäfts­füh­rung“ + Prak­ti­sches: KfW gibt Zuschuss für den Kli­ma­schutz + Digi­ta­les: Die Kunst des digi­ta­len Bau­ens + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­zah­len Mai 2020 + Liqui­di­tät (I): Lohn­steu­er spä­ter anmel­den und abfüh­ren + Liqui­di­tät (II): Finanz­amt erstat­tet Steu­er­vor­aus­zah­lung 2019 + In Vor­be­rei­tung: Ver­ein­fa­chung und Moder­ni­sie­rung für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten + Geschäfts­füh­rer-Fir­men­wa­gen: Auch BMW muss Scha­dens­er­satz zah­len + Die Rechts­la­ge: Ers­te Urtei­le gegen Corona-Beschränkungen

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Frei­burg, 8. Mai 2020

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

ist Ihre GmbH „sys­tem­re­le­vant”? Wenn JA: Dann haben Sie gute Chan­cen, dass man Ihnen hilft. Auch dann, wenn Zuschüs­se und Kre­dit­hil­fen nicht aus­rei­chen, um den Umsatz­rück­gang zu kom­pen­sie­ren und das wirt­schaft­li­che Über­le­ben zu sichern. Bran­chen, die weni­ger oder über­haupt nicht „sys­tem­re­le­vant” sind, haben da schlech­te Kar­ten. Aber wer ent­schei­det dar­über, wel­che Bran­chen not­wen­dig sind und wel­che nicht. Die Lob­by­is­ten? Die Anzahl poten­zi­el­ler Wäh­ler? Der gesun­de Men­schen­ver­stand? Soviel ist sicher: Ein ein­deu­ti­ges Kri­te­ri­um dafür gibt es nicht und eini­ge Unter­neh­men oder sogar gan­ze Bran­chen wer­den auf der Stre­cke bleiben.

Ganz schlech­te Kar­ten haben z. B. der Tourismus‑, die Rei­se- und die Frei­zeit­bran­che oder Mes­sen, Mes­se­bau­er und Event-Agen­tu­ren. Also die gesam­te Ver­an­stal­tungs- und Unter­hal­tungs­bran­che. Und deren Zulie­fe­rer. Auch Bier­brau­ern und vie­len ande­ren klei­ne­ren Bran­chen geht es nicht gut. Wem sage ich das. Geschäfts­füh­rer von Unter­neh­men aus die­sen Bran­chen ste­hen mit dem Rücken zur Wand. Sie sind auf den Staat ange­wie­sen. Eine Situa­ti­on, die Unter­neh­mer nicht gewohnt sind und die ihnen nicht liegt. Für die meis­ten ist die Situa­ti­on lei­der alter­na­tiv­los. Ermah­nun­gen von Poli­ti­kern, For­de­run­gen nach neu­en gesetz­li­chen Rege­lun­gen, zusätz­li­che Büro­kra­tie, Durch­hal­te­pa­ro­len und poli­ti­sches Talk­show-Gezänk hel­fen kei­nem wei­ter. Das muss an die­ser Stel­le gesagt sein.

Unter­des­sen wei­sen poli­ti­sche Ent­schei­dungs­trä­ger dar­auf hin, dass auch den finan­zi­el­len Mög­lich­kei­ten Deutsch­lands Gren­zen gesetzt sind. Deut­sche Wirt­schafts­po­li­tik ist in ers­ter Linie Indus­trie­po­li­tik. Die mit­tel­stän­di­sche Wirt­schaft genießt zwar Aner­ken­nung und stellt das Gros der Arbeits­plät­ze, steht aber nicht im Fokus der Poli­tik. Lei­der ist es so – auch in der jet­zi­gen Situation.

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GF/Haftung: Wann Sie eine Zwischenbilanz erstellen lassen sollten 

Trotz (oder sogar wegen) der Ver­län­ge­rung der Frist zur Insol­venz­an­trags­pflicht durch den Geschäfts­füh­rer (vgl. Nr. 17/2020) sind Sie gut bera­ten, das Zah­len­werk der GmbH nicht nur dem Con­trol­ling oder dem Steu­er­be­ra­ter zu über­las­sen. Der Gesetz­ge­ber erwar­tet von Ihnen mehr und setzt das im Ernst­fall – auch in Zei­ten der Coro­na-Kri­se – mit ent­spre­chen­den Sank­tio­nen durch.

Laut Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Schles­wig-Hol­stein „muss sich der Geschäfts­füh­rer die not­wen­di­gen steu­er­recht­li­chen und han­dels­recht­li­chen Kennt­nis­se ver­schaf­fen, um das Amt aus­zu­füh­ren“. Ganz kon­kret muss er z. B. dazu in der Lage sein, eine Jah­res­bi­lanz auf Plau­si­bi­li­tät zu prü­fen (OLG Schles­wig-Hol­stein, Urteil v. 11.2.2010, 5 U 60/09). Das Urteil hat sehr prak­ti­sche Aus­wir­kun­gen, z. B. jetzt bei der Beur­tei­lung einer Fort­set­zungs­pro­gno­se in der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH. Nach Auf­fas­sung des Gerichts, muss der Geschäfts­füh­rer auch den Ansatz der Bilan­zie­rungs­wer­te im Zusam­men­hang mit einer Fort­set­zungs­pro­gno­se kor­rekt beur­tei­len kön­nen, z. B., ob Forderungen/Verbindlichkeiten vom Steu­er­be­ra­ter kor­rekt akti­viert werden.

Geschäfts­füh­rer ohne kauf­män­ni­sche Fach­aus­bil­dung (z. B. Kfm., BWL) sind in der Regel nicht in der Lage, eine sol­che Beur­tei­lung zu geben – Sie sind dabei auf die Aus­sa­gen des Fach­be­reichs Rechnungswesen/Controlling in ihrem Unter­neh­men ange­wie­sen. Da der Sanie­rungs­fall aber auch für die Fach­ab­tei­lung „Neu­land“ ist, soll­te auch deren Ein­schät­zung zusätz­lich abge­si­chert wer­den – nur dann ist der Geschäfts­füh­rer wirk­lich sicher. Das Urteil ist rechts­kräf­tig und damit Maß­stab für zukünf­ti­ge Ent­schei­dun­gen zur Geschäfts­füh­rer-Haf­tung. Für die­se Geschäfts­füh­rer ist es wich­tig, dass eine hieb- und stich­fes­te Res­sort­ver­tei­lung ver­ein­bart wird (kla­re Defi­ni­tio­nen der Auf­ga­ben, z. B. der gesam­te kauf­män­ni­sche Bereich, Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses und von Zwi­schen­bi­lan­zen). Ach­tung: Die Res­sort­auf­tei­lung ent­bin­det nicht von der Pflicht, die ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung der han­dels­recht­li­chen Vor­ga­ben zu prüfen.

Geschäfts­füh­rer, die jetzt Beden­ken zur wirt­schaft­li­chen Situa­ti­on ihrer GmbH haben, soll­ten sich zusätz­lich absi­chern. Z. B., indem sie sich im per­sön­li­chen Gespräch mit dem Steu­er­be­ra­ter ein rea­lis­ti­sches Bild über die gegen­wär­ti­ge wirt­schaft­li­che Situa­ti­on machen. Gibt es kei­ne kla­re Ansa­ge vom Steu­er­be­ra­ter, sind Sie gut bera­ten, ihn mit der Erstel­lung einer Zwi­schen­bi­lanz zu beauf­tra­gen. Doku­men­tie­ren Sie den Inhalt die­ses Gesprä­ches. Sind Ihre Beden­ken nicht aus­ge­räumt, soll­ten Sie sich nicht scheu­en, zusätz­lich eine frei­wil­li­ge unab­hän­gi­ge Prü­fung zu bean­tra­gen. Und zwar zunächst im Geschäfts­füh­rungs-Gre­mi­um. Geht das nicht durch, soll­ten Sie die ein­zel­nen Gesell­schaf­ter dar­über infor­mie­ren, dass Sie eine unab­hän­gi­ge Prü­fung für emp­feh­lens­wert hal­ten. Noch schwie­ri­ger ist die Beur­tei­lung z. B. der Fort­set­zungs­pro­gno­se in der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH. Sind Ihnen die Sanie­rungs­be­mü­hun­gen z. B. des kauf­män­ni­schen Geschäfts­füh­rers „suspekt“, soll­ten Sie sich auch – wie oben beschrie­ben – absi­chern und im Not­fall die Nie­der­le­gung des Amtes in Ihre Über­le­gun­gen ein­be­zie­hen. Das soll­te aber unbe­dingt nur nach Abspra­che mit dem Anwalt erfol­gen – hier müs­sen Sie zusätz­li­che Rechts­fra­gen berück­sich­ti­gen – etwa, dass eine Amts­nie­der­le­gung „zur Unzeit“ Sie vor der Haf­tung auch nicht schützt.

Wir haben an die­ser Stel­le bereits dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Ver­län­ge­rung der Frist zur Stel­lung eines Insol­venz­an­trags kei­ne Auf­he­bung der Insol­venz­pflich­ten bedeu­tet (vgl. Nr. 15/2020). Unzu­läs­si­ge Aus­zah­lun­gen aus dem insol­venz­be­droh­ten Ver­mö­gen der GmbH blei­ben ris­kant – das Recht der Gesell­schaf­ter und auch der Gläu­bi­ger auf einen kor­rek­ten Umgang mit Ihrem (GmbH-) Ver­mö­gen besteht wei­ter. Dar­an hat sich nichts geändert.

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Geschäftsführer-Perspektive: So kann doch jeder „Geschäftsführung“

Am Ende der Wert­schöp­fungs­ket­te steht der Staat. Mit Steu­ern und Gebüh­ren finan­ziert er sei­ne Leis­tungs­er­brin­gung. Pro­spe­riert die Wirt­schaft, kann er viel leis­ten. Sin­ken die Steu­er­ein­nah­men, kann der Staat gegen­steu­ern – mit Kre­di­ten oder Anlei­hen. Die dann über zukünf­ti­ge Steu­er­ei­nah­men zurück­ge­zahlt wer­den. So war das jeden­falls bis­her. Seit Novem­ber 2019 kauft die Euro­päi­sche Zen­tral­bank EZB wie­der maro­de Anlei­hen und Schuld­ver­schrei­bun­gen der EU-Staa­ten auf. Monat­lich im Wert von 20 Mrd. EUR. So weit, so gut. Über­tra­gen auf die Per­spek­ti­ve des Geschäfts­füh­rers eines klei­ne­ren Unter­neh­mens bedeu­tet das: Die Haus­bank kauft alle Kre­di­te zurück, die das Unter­neh­men nicht zah­len kann. Mit sol­chen Geschäf­ten kann jeder „Geschäfts­füh­rung”. Mit freund­li­chen Grüßen.

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Praktisches: KfW gibt Zuschuss für den Klimaschutz

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Kli­ma­zu­schuss für mit­tel­stän­di­sche Unternehmen Zeit­lich befris­tet betei­ligt sich die KfW mit einem direk­ten Zuschuss in Höhe von 6 % der geplan­ten Kli­ma­schutz-Inves­ti­tio­nen. Der Zuschuss wird zusätz­lich im Rah­men der Kli­ma­schutz-Offen­si­ve für den Mit­tel­stand ausgezahlt Aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen zum Pro­gramm und zur Antrags­stel­lung gibt es auf den Inter­net-Web­sites der KfW.

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Digitales: Die Kunst des digitalen Bauens 

Die Bau­bran­che tut sich nach wie vor schwer mit der Digi­ta­li­sie­rung. Die star­ke Nach­fra­ge, eine hohe Aus­las­tung und gute Prei­se sor­gen nicht für den not­wen­di­gen Inno­va­ti­ons­druck. Den­noch: Unter­des­sen gibt es zahl­rei­che Start­Ups, die intel­li­gen­te digi­ta­le Lösun­gen anbie­ten – von der Kom­plett-Pla­nung am digi­ta­len Reiß­brett bis zur Logis­tik-Lösung für Bau­ma­te­ri­al und digi­ta­len Vor-Ort-Ser­vice (vgl. Nr. 12/2020). Unter­des­sen inves­tie­ren die gro­ßen Bau­zu­lie­fer­fir­men in gro­ßem Stil in Digi­ta­les. Sie set­zen auf Schu­lungs­pro­gram­me, auf mobi­len Ser­vice, Bau­stoff-Bera­tung und intel­li­gen­te Lie­fer­ket­ten. Auf spe­zia­li­sier­te Platt­for­men, wo der Kun­de von der Schrau­be über das Beton­fer­tig­teil bis zur auto­ma­ti­schen Tür­tech­nik und zur Ener­gie-opti­mier­ten Hei­zungs­an­la­ge alles kau­fen kann, was man/frau zum Bau­en bracht. Da ist z. B. Vito One – das Ven­ture-Capi­tal-Unter­neh­men des Hei­zungs­bau­ers Viess­mann, die sich gezielt an Start­Ups  betei­ligt, die sich mit digi­ta­len Lösun­gen für den Bau- und Bau­zu­lie­fe­rer-Markt beschäf­ti­gen. Eine inter­es­san­te Adres­se für Start­Ups mit guten Branchenkenntnissen.

Die neu­en Mög­lich­kei­ten sor­gen für mehr Wett­be­werb und wer­den auch Aus­wir­kun­gen auf die Pla­nung und Abwick­lung von gewerb­li­chen Immo­bi­li­en­pro­jek­ten haben – und zwar in Sachen Kos­ten, Zeit­er­spar­nis und Feh­ler­ma­nage­ment. Inter­es­sant: Unter­des­sen beschäf­tigt sich auch die Poli­tik mit dem The­ma „Digi­ta­li­sie­rung im Bauwesen”.

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Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Planzahlen Mai 2020 

Stück für Stück wird die wirt­schaft­li­che Reich­wei­te der Coro­na-Kri­se sicht­bar. Das sind – zum Teil jetzt schon star­ke – Aus­wir­kun­gen auf die Umsät­ze, auf die Pro­duk­ti­on, auf den Arbeits­markt, auf die Prei­se und auf die Zahl der Insol­ven­zen. Auch Bund, Län­der und Kom­mu­nen wer­den die Inves­ti­tio­nen auf den Prüf­stand stel­len. Die Poli­tik wirkt kon­zep­ti­ons­los – was Ver­un­si­che­rung in den Ent­schei­der-Eta­gen bewirkt.

Betrifft … Trend
Kon­junk­tur Der ifo Geschäfts­kli­ma­in­dex ist im April auf 74,3 Punk­te abge­stürzt, nach 85,9 Punk­ten im März. Dies ist der nied­rigs­te jemals gemes­se­ne Wert. Einen stär­ke­ren Rück­gang hat es noch nicht gegeben.
Energie/Ölpreis Wie pro­gnos­ti­ziert (vgl. Nr. 14/2020) sind die nied­ri­gen Ein­stands­prei­se für Öl/Energie bereits im April bei den End­kun­den bzw. an den Tank­säu­len ange­kom­men. Der Preis­ver­fall dürf­te auch noch im Mai wei­ter gehen. Das wird Wir­kung auf die Infla­ti­ons­ra­te im Mai zei­gen und die zum Teil sehr hohen Preis­stei­ge­rungs­ra­ten in Kon­su­mer-Bereich etwas dämpfen.
Infla­ti­on Das Sta­tis­ti­sche Bun­des­amt (Desta­tis) mel­det für den April 2020 eine Infla­ti­ons­ra­te von  1,4 %. Im Ein­zel­nen: Ver­brau­cher­prei­se Ener­gie – 0,9 %, Ver­brau­cher­prei­se Nah­rungs­mit­tel + 3,4 %. Dage­gen mel­det die Agrar­markt-Infor­ma­ti­ons­ge­sell­schaft (AMI) einen Preis­an­stieg von knapp über 10 % gegen­über dem Vor­jahr für fri­sche Lebensmittel.
Finan­zen Die Gren­zen für Staats­hil­fen wer­den sicht­bar. Wolf­gang Schäub­le (CDU): „Der Staat kann aber nicht auf Dau­er den Umsatz erset­zen”. Ralph Brink­haus (CDU): „Die Finanz­hil­fen dürf­ten nicht aus dem Ruder lau­fen”. EU-Kom­mis­sa­rin Mar­gre­the Ves­ta­ger: „Eine pau­scha­le Über­nah­me der Haf­tung kommt nicht in Fra­ge”. Ste­fan Genth (Han­dels­ver­band Deutsch­land): „Der deut­sche Ein­zel­han­del erwar­tet wegen der Coro­na-Kri­se bis zu 50.000 Insol­ven­zen in der Branche”.

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Liquidität (I): Lohnsteuer später anmelden und abführen

Nut­zen Sie die Frist­ver­län­ge­rung für die Anmel­dung und Abfüh­rung der Lohn­steu­er: Unter­neh­men kön­nen jetzt schon die Einkommen‑, Kör­per­schaft- und Umsatz­steu­er auf Antrag stun­den – ohne zusätz­li­che finan­zi­el­le Belas­tung. Für die Lohn­steu­er ist das so nicht mög­lich. Aber: Sie kön­nen bean­tra­gen, dass die Lohn­steu­er spä­ter ange­mel­det und abge­führt wird (§ 109 Abs. 1 Abga­ben­ord­nung). Die Frist­ver­län­ge­rung darf maxi­mal zwei Mona­te betra­gen. Die Mög­lich­keit besteht bei Abga­be monat­li­cher Anmel­dun­gen und bei vier­tel­jähr­li­chen Lohn­steu­er-Anmel­dun­gen (BMF-Schrei­ben v. 23.4.2020, IV A 3 – S 0261/20/10001 :005).

Damit dürf­te das Steu­er­pa­ket ste­hen. Kom­bi­nie­ren Sie: Die Steu­er­stun­dung für offe­ne Steu­er­for­de­run­gen aus bestands­kräf­ti­gen Steu­er­be­schei­den. Bean­tra­gen Sie die Her­ab­set­zung der Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen 2020. Stel­len Sie den Antrag auf Rück­zah­lung von Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen aus 2019 (sie­he dazu die Mel­dung in der rech­ten Spal­te / Ver­lust­rück­trag). Auch die oben genann­te zeit­li­che Ver­zö­ge­rung der Lohn­steu­er bringt Ent­las­tung für die aktu­el­le Liquidität.

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Liquidität (II): Finanzamt erstattet Steuervorauszahlung 2019

Ab sofort gibt es eine wei­te­re Steu­er­erleich­te­rung für Unter­neh­men. Unter­des­sen haben die Finanz­ex­per­ten von Bund und Län­dern wei­te­re Zuschüs­se für Unter­neh­men vor­ge­schla­gen – und zwar als Rück­erstat­tung von bereits in 2019 gezahl­ten Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen (Ver­lust­rück­trag). Maxi­ma­le Höhe für den Ver­lust­rück­trag sind 15 % des in 2019 erwirt­schaf­te­ten Gewinns. Vor­aus­set­zung: Die (vor­läu­fi­ge) Bilanz für 2019 ist bereits erstellt und weist einen ent­spre­chen­den Gewinn aus. Detail­fra­gen dazu sind im BMF-Schrei­ben vom 24.4.2020 gere­gelt. Kon­tak­ten Sie Ihren Steuerberater.

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In Vorbereitung: Vereinfachung und Modernisierung für Personengesellschaften

Eine Exper­ten-Kom­mis­si­on hat am 20.4.2020 den Ent­wurf für ein Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts vor­ge­legt (sog. Mau­ra­cher Ent­wurf). Ziel des Geset­zes ist es, das Recht der Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten an die Bedürf­nis­se des moder­nen Wirt­schafts­le­bens anzu­pas­sen. Z. B. wird den Frei­en Beru­fen ermög­licht, ihre Tätig­kei­ten in der Rechts­form einer GmbH & Co. KG aus­zu­üben. Zusätz­lich wird für BGB-Gesell­schaf­ten ein öffent­li­ches Regis­ter ange­legt, das zusätz­li­che Trans­pa­renz schaf­fen wird.

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Geschäftsführer-Firmenwagen: Auch BMW muss Schadensersatz zahlen

Nun muss auch BMW dem Käu­fer eines BMW X1 (Abgas­norm Euro 5) wegen vor­sätz­li­cher sit­ten­wid­ri­ger Schä­di­gung (gemäß § 826 BGB) Scha­dens­er­satz zah­len. Im Fahr­zeug ist ein sog. Ther­m­ofens­ter ver­baut, das nach Auf­fas­sung des Gerichts nicht dem Motor- bzw. Bau­teil­schutz dient, son­dern für eine unzu­läs­si­ge Abgas­steue­rung aus­ge­legt ist. Der Käu­fer kann das Auto zurück­ge­ben und hat Anspruch auf Scha­dens­er­satz. BMW wird das Urteil aber so nicht akzep­tie­ren und hat bereits Beru­fung beim Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Düs­sel­dorf ein­ge­legt (LG Düs­sel­dorf, Urteil v. 31.3.2020, 7 O 67/19).

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Die Rechtslage: Erste Urteile gegen Corona-Beschränkungen

Die baye­ri­sche Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung ver­stößt laut Ver­wal­tungs­ge­richts­hof (VGH) Mün­chen gegen den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz, weil Betrie­be ohne Rück­sicht auf die Grö­ße ihrer Ver­kaufs­räu­me geöff­net haben dür­fen, ohne dass es eine sach­li­che Recht­fer­ti­gung hier­für gäbe. Damit hat das Gericht dem Eil­an­trag einer Ein­zel­händ­le­rin statt­ge­ge­ben. Öff­nen darf die­se ihre Geschäf­te aber den­noch nicht. Der VGH hat davon abge­se­hen, die gleich­heits­wid­ri­gen Bestim­mun­gen außer Voll­zug zu set­zen (VGH Mün­chen, Urteil v. 27.4.2020, 20 NE 20.793).

Und: Die Ein­rich­tungs- und Möbel­häu­ser der Möbel Mar­tin GmbH in Saar­lou­is sind nach Auf­fas­sung des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts (OVG) des Saar­lan­des unter Gleich­heits­ge­sichts­punk­ten nach der Coro­na-Ver­ord­nung nicht als auf eine Ver­kaufs­flä­che von 800 qm begrenz­te Geschäf­te des Ein­zel­han­dels zu behan­deln. Die Möbel­märk­te dür­fen daher ohne ent­spre­chen­de Begren­zung ihrer Ver­kaufs­flä­che wie­der öff­nen (OVG Saar­lou­is, Beschluss v. 27.4.2020, 2 B 143/20).

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Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re und ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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