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Volkelt-Brief 17/2019

Geschäfts­füh­rer-Job: 10 Stun­den und immer für die GmbH unter­wegs + GmbH-Ver­kauf: Die neu­en Gesell­schaf­ter kön­nen Sie (raus) mob­ben  Digi­ta­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten (II+ Form­sa­che: Gerichts­fest Pro­tol­lie­ren – Beschlüs­se, Ziel­ver­ein­ba­run­gen BAG aktu­ell: Fremd-Geschäfts­füh­rer ist kein Arbeit­neh­mer Steuer/GmbH – pri­vat: FG Müns­ter bie­tet Steu­er-Pod­cast Mit­ar­bei­ter: Min­dest­lohn gilt auch für aus­län­di­sche Spe­di­tio­nen Internet/Soziale medi­en: „Tag­gen” mit Ver­wei­sen ist Werbung

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 26. April 2019

 

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

zunächst ein­mal vie­len Dank an die Kollegen/Innen, die sich an unse­rer Befra­gung zur Arbeits­be­las­tung der Geschäfts­füh­rung betei­ligt haben (vgl. Nr. 9/2019). Die Ergeb­nis­se sind wenig über­ra­schend und bestä­ti­gen, dass Geschäfts­füh­rer deut­lich mehr Ein­satz brin­gen müs­sen als es von den meis­ten ange­stell­ten Mit­ar­bei­tern erwar­tet wer­den kann. Zwei von drei Geschäfts­füh­rern arbei­ten täg­lich 10 und mehr Stun­den. Das ist eine Dau­er­be­las­tung, die sich zwar nicht sofort, aber mit fort­schrei­ten­dem Alter bemerk­bar machen wird.  Fast jeder fünf­te Kollege/In arbei­tet Tag für Tag mehr als 12 Stun­den. Dazu kom­men regel­mä­ßi­ge Abend­ter­mi­ne. Jeder zwei­te Kollege/in ist min­des­tens ein­mal in der Woche abends für die GmbH gefor­dert.  Dazu kom­men Ter­mi­ne am Wochen­en­de. Jeder fünf­te Kollege/In ist zusätz­lich regel­mä­ßig an den Wochen­en­den für die GmbH unterwegs.

The­ma „Erreich­bar­keit”: Fast alle Kollegen/Innen sind – jeden­falls soweit sich dies mög­lich ermög­li­chen lässt – jeder­zeit erreich­bar. Die hohe Belas­tung wirkt sich auch in Sachen Urlaub aus. Jeder fünf­te Kollege/In kann sich gera­de ein­mal 10 Tage Abwe­sen­heit bzw. Urlaub im Jahr leis­ten. Schwa­cher Trost: Die Mehr­zahl der Kollegen/Innen (55 %) gön­nen sich 20 freie Tage und mehr im Jahr – aller­dings ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Kollegen/Innen auch in die­ser Zeit „jeder­zeit erreich­bar” sind.

Nut­zen Sie die bevor­ste­hen­de war­me Jah­res­zeit dazu, so oft wie mög­lich Licht und Luft zu tan­ken. Allei­ne die­sem Effekt wird bereits gesund­heits­för­dern­de Wir­kung zuge­schrie­ben. Lei­der nutzt der Appell „weni­ger zu arbei­ten” oder „mehr an sich zu den­ken” nur in den sel­tens­ten Fällen.

 

GmbH-Verkauf: Die neuen Gesellschafter können Sie (raus) mobben 

Vie­le Geschäfts­füh­rer sehen ihre Zukunfts­si­che­rung dar­in, die GmbH spä­ter ein­mal zu ver­äu­ßern. Ide­al­vor­stel­lung dabei: Solan­ge der Geschäfts­füh­rer gesund­heit­lich fit ist, bleibt er wei­ter im Kon­zern als (abhän­gig beschäf­tig­ter) Geschäfts­füh­rer tätig – am bes­ten auf der Grund­la­ge des bestehen­den Anstel­lungs­ver­tra­ges unter den neu­en Gesell­schaf­tern. Das kann gut gehen – muss es aber nicht. Gehen Sie immer auch davon aus, dass die neu­en Besitzer/Gesellschafter eige­ne stra­te­gi­sche Plä­ne mit dem Erwerb Ihrer GmbH ver­fol­gen. Dar­auf soll­ten Sie vor­be­rei­tet sein.

Vor­sicht: Hier­zu gibt es ein Rich­tung wei­sen­des Urteil des Bun­des­ge­richts­ho­fes (BGH), das Sie auf jeden Fall zur Kennt­nis neh­men müs­sen. Danach ist es nach dem Ver­kauf der GmbH für die neu­en Gesell­schaf­ter sehr ein­fach, den über­nom­me­nen Ex-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer her­aus zu mob­ben. Z. B., indem ihm sys­te­ma­tisch die Kom­pe­ten­zen beschnit­ten wer­den oder ihm ein neu­er Chef vor die Nase gesetzt wird. Dazu der BGH: „Sol­che umstruk­tu­rie­ren­den Maß­nah­men ste­hen den neu­en Gesell­schaf­tern auf­grund ihrer Orga­ni­sa­ti­ons­ho­heit zu“. Der Ex-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer hat nur die Rech­te, die ihm nach sei­nem Anstel­lungs­ver­trag zuste­hen (BGH, Urteil vom 6.3.2012, II ZR 76/11) bzw. die er im Kauf­ver­trag ver­bind­lich geklärt und fest­ge­schrie­ben hat.

Bei­spiel: Der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer hat­te sei­ne Regio-Zeit­schrif­ten GmbH an den grö­ße­ren Ver­lag am Ort ver­kauft. Er blieb als Geschäfts­füh­rer wei­ter im Amt. Dann struk­tu­rier­ten die neu­en Inha­ber um: Zunächst wur­den Ver­trieb und Ver­sand aus­ge­glie­dert, anschlie­ßend wur­de ein zusätz­li­cher Geschäfts­füh­rer ein­ge­stellt und ein „Report­ing“ ein­ge­führt, wonach der Ex-Inha­ber regel­mä­ßig berich­ten muss­te. Der wehr­te sich dage­gen und zwar per Kla­ge „wegen unzu­läs­si­ger Ein­schrän­kung sei­ner Kom­pe­ten­zen aus der Geschäftsführer-Position“.

Die Rechts­la­ge: Der neue Arbeit­ge­ber ist ledig­lich dazu ver­pflich­tet, sei­ne Rech­te und Pflich­ten aus dem Anstel­lungs­ver­trag zu erfül­len. Das Recht zur Abbe­ru­fung bzw. zur Ein­schrän­kung sei­ner Kom­pe­ten­zen bleibt ihm vor­be­hal­ten. Der Ex-Geschäfts­füh­rer hat kein Recht auf irgend­ei­ne Besitz­stands­wah­rung (z. B. Umwand­lung der Ein­zel­ver­tre­tungs­be­fug­nis in eine Gesamt­ver­tre­tungs­be­fug­nis, neue Auf­tei­lung der Geschäfts­füh­rungs­be­fug­nis­se bei neu­er Res­sort­ein­tei­lung). Dem Ex-Geschäfts­füh­rer steht dann noch nicht ein­mal eine Abfin­dung zu, wenn er vor­zei­tig kün­digt, z. B. weil er sich im Recht fühlt. Dann kann der Schuss also ganz schnell nach hin­ten los­ge­hen. Der neue Inha­ber kann die Kün­di­gung mit einer Kün­di­gung sei­ner­seits beant­wor­ten, so dass der Ex sogar sei­ne ansons­ten noch bestehen­den Ansprü­che aus dem von ihm gekün­dig­ten Anstel­lungs­ver­trag verliert.

Vor­sicht, wenn Sie einen klei­nen Anteil Ihrer GmbH noch behal­ten wol­len: In vie­len GmbH-Gesell­schafts­ver­trä­gen ist ver­ein­bart, dass alle Gesell­schaf­ter aktiv in der GmbH mit­ar­bei­ten müs­sen, ent­we­der als Geschäfts­füh­rer oder als Ange­stell­ter. Ziel der Ver­ein­ba­rung: Damit wol­len die Gesell­schaf­ter sicher­stel­len, dass sich alle zum Wohl der GmbH ein­set­zen und das gemein­sa­me Pro­jekt zum best­mög­li­chen Erfolg füh­ren. Ist der Gesell­schaf­ter nicht mehr für die GmbH tätig (Alters­grün­de, Abwan­de­rungs­wün­sche) haben die ver­blei­ben­den Gesell­schaf­ter das Recht, den GmbH-Anteil einzuziehen.

Das ist recht­lich aber nur zuläs­sig, wenn der Gesell­schaf­ter dafür abge­fun­den wird – ihm also eine ent­spre­chen­der Preis für sei­nen GmbH-Anteil gezahlt wird. Pro­blem: Die Abfin­dung darf nicht „sit­ten­wid­rig“ sein. Dem aus­schei­den­den Gesell­schaf­ter muss ein fai­rer Preis gezahlt werden.

Im Fal­le des GmbH-Ver­kau­fes durch den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer (z. B. an einen Kon­zern) emp­feh­len wir, bereits in den Ver­kaufs­ver­hand­lun­gen kla­re Posi­tio­nen zu zei­gen. Zum Bei­spiel: Über­neh­men Sie nicht ein­fach den bestehen­den Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag. Ergän­zen Sie auf jeden Fall: „Im Fal­le der vor­zei­ti­gen Ver­trags­auf­lö­sung hat der Geschäfts­füh­rer Anspruch auf eine Abfin­dung in Höhe von … „ (übli­cher­wei­se: pro Anstel­lungs­jahr ein Net­to-Monats­ge­halt, bei kur­zer Beschäf­ti­gungs­dau­er: ein fes­ter Betrag z. B. in Höhe von 100.000 EUR). Ergän­zend kann eine Abbe­ru­fung durch die neu­en Gesell­schaf­ter erschwert wer­den, indem eine Ver­trags­klau­sel ergänzt wird, wonach eine Abbe­ru­fung „nur aus wich­ti­gem Grund“ mög­lich ist. Auch das ermög­licht dem Ex-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer spä­ter die Durch­set­zung einer ent­spre­chen­den Abfindung.

 

Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (II

Um den Umsatz anzu­kur­beln, stimm­te die Geschäfts­lei­tung der Unter­neh­mens­grup­pe Schwan-Sta­bi­lo dem Vor­schlag eines Außen­dienst­mit­ar­bei­ters zu, in Zukunft neben den Text­mar­kern mit Leucht­far­ben auch sol­che mit gedeck­ten Far­ben anzu­bie­ten – mit unge­wis­sem Aus­gang. Den Durch­bruch brach­te vira­les Mar­ke­ting. Der Face­book-Ein­trag eines Mit­ar­bei­ters des phili­pi­ni­schen Cus­to­mer-Ser­vice bewirk­te, dass eine Son­der­ver­kaufs­ak­ti­on für die neu­en Far­ben vor Ort einen wah­ren Run aus­lös­te. Anschlie­ßend gin­gen die Bil­der die­ser Ver­kaufs­ak­ti­on via Sozia­le Medi­en um die Welt – alle­samt gepos­tet von „Pri­va­ten” und ohne dass das Unter­neh­men auch nur einen Cent für die Wer­bung aus­ge­ben muss­te. Was die Mana­ger nicht ahn­ten, waren zwei Trends, die ihrer Inno­va­ti­on den Durch­bruch ver­schaff­ten: Das sog. Hand­let­te­ring – das phan­ta­sie­vol­le Aus­ma­len von Buch­sta­ben geis­tert der­zeit durch die Sozia­len Medi­en. Die Text­mar­ker mit den neu­en Far­ben kamen so gese­hen genau zum rich­ti­gen Zeit­punkt. Eben­falls voll im Trend sind selbst gestal­te­te Notiz­bü­cher zum Mit­neh­men – im Jar­gon: Bul­let Jour­nals. Auch hier kom­men die neu­en Far­ben gut an. Nach­prüf­ba­rer Wachs­tums­ef­fekt: Plus 5 % auf welt­weit 193 Mio. EUR.

Fakt ist, dass – ob gro­ße, mit­tel­stän­di­sche oder regio­na­le, klei­ne­re Unter­neh­men –  die Sozia­len Medi­en (Face­book, Insta­gram, Twit­ter, Snap­chat, Xing) im Mar­ke­ting-Mix einen ste­tig wach­sen­den Part ein­neh­men. Fast alle Unter­neh­men haben ihre Wer­be­bud­gets ent­spre­chend ange­passt. Gute Erkennt­nis­se für die Wer­be­pra­xis erge­ben sich aus der aus­führ­li­chen und höchst infor­ma­ti­ven ARD-ZDF-Online Stu­die 2018 – hier gibt es auf­schluss­rei­che Infor­ma­tio­nen zur Reich­wei­te, demo­gra­phi­schen Merk­ma­len, Bran­chen und regio­na­ler Nutzung.

 

Formsache: Gerichtsfest Protollieren – Beschlüsse, Zielvereinbarungen 

Zu Nach­weis­pro­ble­men mit Geschäfts­un­ter­la­gen (sie­he oben) kommt es nicht nur mit Geschäfts­part­nern son­dern oft auch zwi­schen den Betei­lig­ten in der GmbH – z. B. zwi­schen den Geschäfts­füh­rern und den (Nur-) Gesell­schaf­tern. Wie kön­nen Sie sich in die­sen Fäl­len absi­chern, wenn es z. B. dar­um geht, eine kon­kre­te Anwei­sung der Gesell­schaf­ter an die Geschäfts­füh­rer spä­ter ein­mal vor Gericht nachzuweisen?

Die Rechts­la­ge: Das Pro­to­koll der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung wird ent­we­der vom Ver­samm­lungs­lei­ter selbst oder von einer von der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung beauf­trag­ten Per­son geführt. Der Pro­to­koll­füh­rer unter­zeich­net das Pro­to­koll. Zusätz­lich kann der Ver­samm­lungs­lei­ter zeich­nen. Unter­schrei­ben die Gesell­schaf­ter, so gilt dies als Zustim­mung zum pro­to­kol­lier­ten Inhalt. Unter­schrei­ben die Gesell­schaf­ter nicht, ertei­len sie ihre Zustim­mung, wenn Sie nach Zugang des Pro­to­kolls nicht inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist (ein Monat) wider­spre­chen. Zur Aus­hän­di­gung und Auf­be­wah­rung des Pro­to­kolls müs­sen Sie beachten:

  • Jeder Gesell­schaf­ter hat das Recht auf Ein­sicht in das Pro­to­koll (§ 51a GmbHG).
  • Allei­ne schon aus Beweis­grün­den soll­te das Pro­to­koll jedem Gesell­schaf­ter aus­ge­hän­digt werden.
  • Die Gesell­schaf­ter haben aber kei­nen Anspruch auf Abschrif­ten des Pro­to­kolls der Gesellschafterversammlung.

Unab­hän­gig von der gesetz­li­chen Auf­be­wah­rungs­pflicht (10 Jah­re) emp­fiehlt sich eine lücken­lo­se Doku­men­ta­ti­on aller Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se über die gesam­te Lebens­zeit des Unter­neh­mens. Stellt ein Gesell­schaf­ter fest, dass das Pro­to­koll Rede­bei­trä­ge falsch dar­stellt oder ein­zel­ne Vor­gän­ge und Ver­ein­ba­run­gen unrich­tig wie­der­gibt, dann muss er dies unmit­tel­bar nach Erhalt des Pro­to­kolls schrift­lich dem Geschäfts­füh­rer gegen­über monie­ren. Durch den recht­zei­ti­gen Wider­spruch (spä­tes­tens ein Monat nach Zugang) wird sicher­ge­stellt, dass es bei einer spä­te­ren Beweis­füh­rung nicht zu einer nach­tei­li­gen Beur­tei­lung kommt. Der falsch zitier­te Gesell­schaf­ter muss ver­lan­gen, dass das ver­bes­ser­te Pro­to­koll oder ein Nach­trag zum Pro­to­koll erstellt und allen Gesell­schaf­tern aus­ge­hän­digt wird.

Die Pro­to­kol­le der GmbH soll­ten in einem Pro­to­koll­buch bei der Gesell­schaft und in Kopie bei einem Bera­ter der Gesell­schaft auf­be­wahrt wer­den. Num­me­rie­ren Sie die Blät­ter des Pro­to­koll­bu­ches, damit die sach­li­che und zeit­li­che Rei­hen­fol­ge von Gesell­schaf­ter­be­schlüs­sen beweis­kräf­tig doku­men­tiert ist. Hat die GmbH meh­re­re Geschäfts­füh­rer soll­ten Sie zusätz­lich auch alle Beschlüs­se der Geschäfts­füh­rung, die im Gre­mi­um gefasst wer­den, und alle sons­ti­gen, die GmbH betref­fen­den Abspra­chen voll­stän­dig und zumin­dest über die Lauf­zeit Ihrer Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer dokumentieren.

 

BAG aktuell: Fremd-Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer

Ein wich­ti­ges Urteil für alle Geschäfts­füh­rer ohne Betei­li­gung an der GmbH kommt soeben vom Bun­des­ar­beits­ge­richt. Danach gilt: Ob der Geschäfts­füh­rer Arbeit­neh­mer ist, rich­tet sich nach den natio­na­len arbeits­recht­li­chen Vor­ga­ben. Es gilt also deut­sches Arbeits­recht. Fol­ge: Der Geschäfts­füh­rer ist grund­sätz­lich kein Arbeit­neh­mer (BAG, Beschluss v. 21.1.2019, 9 AZB 23/18).

Inwie­weit die­se Rechts­la­ge Bestand hat, bleibt abzu­war­ten. Die EU beur­teilt den Fremd-Geschäfts­füh­rer im ande­ren Zusam­men­hang als Arbeit­neh­mer (vgl. EU-Richt­li­nie 2003/88/EG bzw. die sog. Dano­sa-Ent­schei­dung des EuGH).  Fol­ge der BAG-Sicht­wei­se: Kün­di­gungs­schutz und Zugang zu einem deut­schen Arbeits­ge­richt ste­hen dem Fremd-Geschäfts­füh­rer danach nicht zu.

 

Steuer/GmbH – privat: FG Münster bietet Steuer-Podcast

Einen inter­es­san­ten Ser­vice bie­tet das Finanz­ge­richt (FG) Müns­ter für Steu­er­be­ra­ter und Steu­er-inter­es­sier­te Unter­neh­mer. Sie kön­nen sich ab sofort per Pod­cast über aktu­el­le Ent­wick­lun­gen im Steu­er­recht infor­mie­ren – und zwar nicht nur für Steu­er-Infos aus dem Bezirk des Finanz­ge­richts Müns­ter oder aus NRW, son­dern zu allen Gebie­ten des Steu­er­rechts. Im Ein­zel­fall durch­aus infor­ma­tiv – wir ver­wei­sen an die­ser Stel­le auf Urtei­le, die GmbHs/Geschäftsführer betref­fen. Den Zugang zum Audio-Pod­cast gibt es über die Inter­net-Sei­ten des Finanz­ge­richts unter > www.fg-muenster.nrw.de.

 

Mitarbeiter: Mindestlohn gilt auch für ausländische Speditionen

Eine pol­ni­sche Spe­di­ti­on ließ gericht­lich prü­fen, inwie­weit sie die Arbeits­zei­ten für die in Deutsch­land ein­ge­setz­ten Fah­rer für die Behör­den bereit­stel­len muss. Dazu das Gericht: „Die Spe­di­ti­on unter­liegt den Doku­men­ta­ti­ons- und Bereit­hal­tungs­pflich­ten, denn das Min­dest­lohn­ge­setz fin­det auf sie Anwen­dung, obwohl sie in Polen ansäs­sig und auf die mit ihren Fah­rern geschlos­se­nen Arbeits­ver­trä­ge grund­sätz­lich pol­ni­sches Recht anwend­bar ist” (FG Ber­lin-Bran­den­burg, Urteil v. 16.1.2019, 1 K 1161/17).

Nach Auf­fas­sung des Gerichts ist nicht ent­schei­dend, wo der Arbeit­ge­ber sei­nen Fir­men­sitz hat bzw. nach wel­chen Regeln ein Arbeits­ver­trag abge­schlos­sen wur­de. Viel­mehr kommt es ein­zig dar­auf an, wo die Beschäf­ti­gung erbracht wird. Und die wird – ob Trans­port- oder Tran­sit­leis­tung – eben in Deutsch­land erbracht. Damit gel­ten die Vor­schrif­ten für den deut­schen Min­dest­lohn und die damit ver­bun­de­nen Neben­pflich­ten. Revi­si­on ist zugelassen.

 

Internet/soziale Medien: „Taggen” mit Verweisen ist Werbung

Wer­den in den Sozia­len Medi­en (Face­book, Insta­gram usw.) pri­va­te Fotos mit Links zu den damit in Ver­bin­dung zu brin­gen­den Unter­neh­men (Hier: Beau­ty Mar­ken, Hotels) ver­se­hen, han­delt es sich um anzei­gen­pflich­ti­ge Wer­bung. Und zwar auch dann, wenn die Links ohne Gegen­leis­tung (Bezah­lung) gesetzt wer­den. Das Urteil, das gegen die Karls­ru­her Blog­ge­rin Pame­la Reif gefällt wur­de, ist noch nicht rechts­kräf­tig Die Anwäl­te der Blog­ge­rin haben Revi­si­on ein­ge­legt. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den – u. U. erge­ben sich dar­aus auch Kon­se­quen­zen für Links, die Sie auf Ihren Web­sei­ten ver­wen­den (LG Karls­ru­he, Urteil v. 21.3.2019, 13 O 38/18).

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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