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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 15/2014

The­men heu­te: Geschäfts­füh­rer-Alters­vor­sor­ge: Wei­ter­ar­beit nach Aus­schei­den wird mit Mehr-Steu­er bestraft + GmbH-Finan­zen: Ein paar ganz ein­fa­che TIPPs für die Liqui­di­tät + Selbst­an­zei­ge: Län­der­fi­nanz­mi­nis­ter eini­gen sich auf neue Eck­da­ten  + GmbH-Recht: Feh­ler­haf­te Beschluss­fas­sung zum Gesell­schaf­ter-Aus­schluss + Behör­den: Regis­ter-Ein­trag ent­schei­dend über IHK-Bei­trags­pflicht + Steu­ern: Aner­ken­nung eines Gewinn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges + BISS

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Nr. 15/2014

Frei­burg, 11.4.2014

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

mit der Pen­si­ons­zu­sa­ge kann die GmbH eine Steu­er spa­ren­de Rück­stel­lung bil­den und zugleich den Geschäfts­füh­rer im Alter absi­chern. Aller­dings müs­sen dafür eini­ge Vor­aus­set­zun­gen ein­ge­hal­ten wer­den. In der Pra­xis kommt es mit den Finanz­be­hör­den immer wie­der zu steu­er­li­chen Aner­ken­nungs­pro­ble­men, die in vie­len Fäl­len erst vom Finanz­ge­richt geklärt wer­den (vgl. zuletzt Nr. 14/2014).

Jetzt gibt es ein wei­te­res wich­ti­ges Urteil des Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) in Sachen Pen­si­ons­zu­sa­ge, das alle Geschäfts­füh­rer betrifft, die in den nächs­ten Jah­ren den Ruhe­stand antre­ten wol­len, aber auch nach dem Errei­chen der offi­zi­ell ver­ein­bar­ten Alters­gren­ze noch wei­ter arbei­ten wol­len. Im dem BFH-Urteil heißt es dazu: „Zahlt die GmbH dem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer eine monat­li­che Ren­te aus der Pen­si­ons­zu­sa­ge, wer­den die­se Zah­lun­gen als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) behan­delt, wenn der Geschäfts­füh­rer wei­ter­hin für die GmbH tätig ist und dafür ein Gehalt bezieht. Das gilt auch dann, wenn der Geschäfts­füh­rer das Gehalt für sei­ne wei­te­re Tätig­keit in der GmbH ledig­lich redu­ziert“ (BFH, Urteil vom 23.10.2013, I R 60/12).

Wei­ter­füh­rend: Geschäfts­füh­rer-Pen­si­ons­zu­sa­ge, Bei­trag + Muster

Gehen Sie davon aus, dass die Finanz­be­hör­den die­se neue Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs rigo­ros anwen­den wer­den. Arbei­ten Sie als Geschäfts­füh­rer wei­ter­hin ent­gelt­lich für die GmbH, dro­hen ganz erheb­li­che Steu­er­nach­zah­lun­gen. Das Finanz­amt behan­delt die monat­li­chen Pen­si­ons­zah­lun­gen als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung. Es fal­len zusätz­li­che Kör­per­schaft- und Gewer­be­steu­er an. Emp­feh­lung: Vor dem Pen­si­ons­fall unbe­dingt mit dem Steu­er­be­ra­ter abklä­ren, wie die Pen­si­ons­ver­ein­ba­rung steu­erneu­tral umge­setzt wer­den kann. Das gilt ins­be­son­de­re für den Fall, wenn der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nach sei­nem Aus­schei­den aus den Diens­ten der GmbH noch wei­ter für die GmbH tätig blei­ben will – sei es als redu­zier­te Geschäfts­füh­rungs-Tätig­keit. In Fra­ge kommt eine Tätig­keit als selb­stän­di­ger Bera­ter für die GmbH. Und zwar ent­we­der als stän­di­ger Bera­ter oder als Bera­ter für ein­zel­ne Pro­jek­te. Wich­tig ist dann aber, dass im Bera­tungs­auf­trag die kon­kre­te Auf­ga­ben­stel­lung genannt wird und dass der Bera­tungs­auf­trag wie „zwi­schen Drit­ten“ ver­ein­bart und abge­schlos­sen wird. Das gilt für die Kon­di­tio­nen (Ver­gü­tung, Erfolgsvergütung)

GmbH-Finanzen: Ein paar ganz einfache TIPPs für die Liquidität

Ein wich­ti­ger Bau­stein für wirt­schaft­li­chen Erfolg ist Dis­zi­plin. Aber: In der All­tags­hek­tik ist das leich­ter gesagt als getan. Als Chef sind Sie gefragt. Sie geben vor, wie man mit Dis­zi­plin einen Bau­stein für den Erfolg legt:

  1. Gewohn­hei­ten ändern: Tan­ken Sie nicht erst, wenn de Tank leer ist, son­dern, wenn Sie an der güns­tigs­ten Tank­stel­le vor­bei kom­men. Kau­fen Sie Arbeits- und Betriebs­mit­tel ein, wenn Sie preis­güns­tig sind, und nicht erst, wenn Sie sie brau­chen (aber kein Vor­rats­la­ger anlegen).
  2. Ver­gleichs­an­ge­bo­te ein­ho­len: Theo­re­tisch ist klar: Kein Auf­trag und kei­ne Anschaf­fung ohne zwei Ange­bo­te. Die Pra­xis sieht lei­der meist anders aus. Doch das lohnt schon bei klei­nen Beträ­gen. Machen Sie als Chef vor, was geht und reden Sie mit den Mit­ar­bei­tern darüber.
  3. Inter­net­an­ge­bo­te nut­zen: Das beginnt beim Kre­dit, reicht über Aus­stat­tun­gen und Gerä­te, bis zur Lohn­buch­hal­tung und zum Druck der Visi­ten­kar­ten und Wer­be­mit­tel. Die Erspar­nis­se gegen­über  kon­ven­tio­nel­len Anbie­tern lie­gen im 2‑stelligen Prozentbereich.
  4. Ener­gie ein­spa­ren: Was für zu Hau­se rich­tig ist, gilt auch für die Fir­ma – wird aber von den Wenig­sten kon­se­quent umge­setzt. Ener­gie­ver­schwen­dung kos­tet viel. Ver­glei­chen Sie die aktu­el­len Jah­res­ab­rech­nun­gen und zie­hen Sie gleich die Konsequenzen.
  5. Nut­zen Sie Sky­pe, Whats­app & Co.: Allen Daten­skan­da­len zum Trotz. Tele­fo­na­te, die kei­ne Geschäfts­ge­heim­nis­se sind, müs­sen die Fir­ma nicht viel kos­ten. Auch für ande­re Gesprä­che gibt es kos­ten­lo­se und seriö­se Anbie­ter in Deutsch­land oder zumin­dest die güns­tigs­te Flatrate.
  6. Zah­len Sie bar: Wer bar zahlt kauft deut­lich weni­ger ein als der Kar­ten­käu­fer (Quel­le: Spar­kas­sen Stu­die). Das ist zwar etwas umständ­li­cher. Aber ohne Dis­zi­plin geht es eben nicht.
  7. Sel­ters statt Sekt: Was Sie am Fei­er­abend oder am Wochen­en­de machen, ist Ihre Pri­vat­an­ge­le­gen­heit. Aber wenn Sie die Fir­ma reprä­sen­tie­ren, sind Sie das Vor­bild. Und Sie wis­sen selbst: „Es geht immer noch ein Stück­chen bes­ser (und beschei­de­ner)“.

Selbstanzeige: Länderfinanzminister einigen sich auf neue Eckdaten

Jetzt ist raus, dass die neu­en Rege­lun­gen für die steu­er­li­che Selbst­an­zei­ge noch vor der Som­mer­pau­se in eine kon­kre­te Ver­wal­tungs­vor­schrift (Quel­le: Finanz­mi­nis­te­ri­um BW) gebracht wer­den sol­len. Das sind die neu­en Eckdaten:

  • Der Straf­zu­schlag wird ver­dop­pelt. Künf­tig soll bei einer Selbst­an­zei­ge nur straf­frei blei­ben, wer ab einem hin­ter­zo­ge­nen Betrag von 50.000 EUR einen Straf­zu­schlag in Höhe von 10 % bezahlt (geprüft wird, ob der Zuschlag noch erhöht wird und bereits ab Hin­ter­zie­hungs­sum­men von weni­ger als 50.000 EUR greift).
  • Steu­er­be­trü­ger müs­sen in Zukunft die Steu­er­ein­nah­men für die letz­ten 10 Jah­re nach­rei­chen. Bis­her gilt das nur bei einer Hin­ter­zie­hungs­sum­me ab min­des­tens 50.000 EUR.
  • Dane­ben ist die sofor­ti­ge Bezah­lung der Hin­ter­zie­hungs­zin­sen (6 % pro Jahr) wei­te­re Vor­aus­set­zung für die Wirk­sam­keit einer Selbstanzeige.
  • Schließ­lich soll geprüft wer­den, ob eine Ober­gren­ze für eine wirk­sa­me Selbst­an­zei­ge in Betracht kommt.

De fac­to wird die straf­be­frei­en­de Selbst­an­zei­ge damit fast abge­schafft. So wird in der Regel eine Geld­stra­fe ver­hängt. Die­se beträgt min­des­tens 10 % des Hin­ter­zie­hungs­be­tra­ges. Dazu kom­men die Hin­ter­zie­hungs­zin­sen. Auch die Aus­deh­nung des Mel­de­zeit­raums auf 10 Jah­re bedeu­tet de fac­to eine Ver­län­ge­rung der Ver­jäh­rungs­frist für Steu­er­hin­ter­zie­hung von bis­her 5 auf 10 Jahre.

GmbH-Recht: Fehlerhafte Beschlussfassung zum Gesellschafter-Ausschluss

Wird der Gesell­schaf­ter, der aus der GmbH aus­ge­schos­sen wer­den soll, nicht ord­nungs­ge­mäß zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung gela­den oder wird ihm nur eine Ersatz­zu­stel­lung eigen­hän­dig in den  Brief­kas­ten gewor­fen, dann ist die Beschluss­fas­sung über die Aus­schlie­ßung unwirk­sam. Vor­aus­set­zung für eine kor­rek­te Beschluss­fas­sung ist die ord­nungs­ge­mä­ße Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung (§ 51 GmbH-Gesetz) (OLG Cel­le, Urteil vom 24.9.2013, 9 U 69/13).

Im Urteils­fall wuss­te der Geschäfts­füh­rer, der die Ersatz­zu­stel­lung ver­an­lass­te, dass der Gesell­schaf­ter nicht unter der ange­ge­be­nen Adres­se zu errei­chen war. Zugleich hat­ten ihm ande­re Mit-Gesel­l­­schaf­ter die kor­rek­te Adres­se mit­ge­teilt. In die­sem Fall ist der Geschäfts­füh­rer ver­pflich­tet, die Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung an die ihm genann­te Adres­se zu ver­schic­ken. Und zwar unter Wah­rung der Frist und Nen­nung der Tages­ord­nung: „Beschluss­fas­sung über die Aus­schlie­ßung des Gesell­schaf­ters X.“. Emp­feh­lung: Geht es um eine so weit rei­chen­de Beschluss­fas­sung, soll­ten sich recht­lich uner­fah­re­ne Geschäfts­füh­rer streng an die im Gesetz vor­ge­ge­be­nen Form­vor­schrif­ten hal­ten bzw. bei Unklar­hei­ten einen Anwalt ein­schal­ten, um sol­che dum­men Form­feh­ler zu vermeiden.

Arbeitsrecht: Bello muss immer noch draußen bleiben

Als Arbeit­ge­ber dür­fen Sie bestim­men, ob Ihre Mit­ar­bei­ter einen Hund mit an den Arbeits­platz brin­gen dür­fen. Erlau­ben Sie das, dann kön­nen Sie trotz­dem einen der Hun­de aus­schlie­ßen, z. B. dann, wenn der sich nicht fügt (bel­len, rum­lau­fen) oder aggres­siv ver­hält (LAG Düs­sel­dorf, Urteil vom 24.3.2014, 9 Sa 1207/13).

Das LAG bestä­tigt damit die Rechts­la­ge aus ers­ter Instanz (vgl. Nr. 39/2013). Der Arbeit­ge­ber darf im Ein­zel­fall ent­schei­den, wie der Umgang mit Hun­den in der Fir­ma gehand­habt wird. Einen Anspruch auf Gleich­be­hand­lung gibt es grund­sätz­lich nicht. Die betrieb­li­chen Belan­ge ste­hen hier ein­deu­tig im Vordergrund.

Behörden: Register-Eintrag entscheidend über IHK-Beitragspflicht

Eine Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (UG haf­tungs­be­schränkt), die im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wird, ist damit auch Pflicht-Mit­glied in der IHK und muss den Min­dest­bei­trag zah­len (Oberverwaltungs­gericht Lüne­burg, Beschluss vom 24.7.2013, 8 LA 16/13).

Damit gibt das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Lüne­burg die Rich­tung vor. Zu der Grund­satz­fra­ge der Pflicht-Mit­glied­schaft in den IHKs steht der­zeit noch ein offe­nes Ver­fah­ren vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) aus (Ver­fas­sungs­be­schwer­de ist ein­ge­reicht). U. E. wird auch das BVerfG den Han­dels­re­gis­ter­ein­trag und damit die „regel­mä­ßi­ge Teil­nah­me am Geschäfts­ver­kehr“ zum entschei­denden Kri­te­ri­um machen. Mit Ein­füh­rung der Min­dest­bei­trags­re­ge­lung bzw. der Befreiungs­möglichkeit für nicht ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­ne Gesell­schaf­ten ist eine ange­messene Behand­lung für Klein-Unter­neh­men sicher gestellt.

Steuern: Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages

Stellt ein Unter­neh­men wäh­rend der gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen 5‑jährigen Min­dest-Lauf­zeit (gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG) eines Gewinn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges das Wirt­schafts­jahr so um, dass die Lauf­zeit tat­säch­lich auf 4 ½ Jah­re ver­kürzt wird, ist das Finanz­amt nicht berech­tigt, die steu­er­li­che Aner­ken­nung der  steu­er­li­chen Organ­schaft ins­ge­samt in Fra­ge zu stel­len (BFH, Urteil vom 13.11.2013, I R 45/12).

Eine Gewinn- bzw. Ver­lust­ver­rech­nung ist aber dann nicht mehr mög­lich, wenn der Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag vor­zei­tig been­det wird, weil der von der Kon­zern­lei­tung beab­sich­tig­te Ergeb­nis­aus­gleich zwi­schen den Unter­neh­men erfolg­reich abge­schlos­sen wur­de und nicht mehr wei­ter fort­ge­setzt wird. Das ist kein wich­ti­ger Grund, wie er von den Finanz­be­hör­den für eine steuer­unschädliche Kün­di­gung ver­langt wird.

 Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Volkelt-FB-01    Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Chefrd­ak­teur + Her­aus­ge­ber Volkelt-Briefe

 

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