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Volkelt-Brief 14/2019

Geschäfts­füh­rer-Job: Grund­ren­te ver­sus GF-Pflicht­ver­si­che­rung – was kommt? + Feh­ler, Män­gel, Scha­dens­fäl­le: Die Geschäfts­füh­rung ist gefor­dert Digi­ta­les: Neue Ideen für die Per­so­nal-Akqui­se Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten April 2019 Büro­kra­tie: Zoll mel­det immer mehr Min­dest­lohn-Ver­stö­ße +  Gehalt/Finanzen: DAX-Gehäl­ter stie­gen 2018 um 3.6 % + GmbH/Recht: Zum Streit­wert um die Aktua­li­sie­rung der Gesell­schaft­er­lis­te + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Zu schnell unterwegs

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 5. April 2019

 

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

fes­ter Bestand­teil einer GmbH-Betriebs­prü­fung durch die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung (DRV) ist die sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Stel­lung des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers. Nur wenn der zu mehr als 50 % selbst an der GmbH betei­ligt ist, ist an der Rechts­po­si­ti­on „nicht sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig” nichts zu rüt­teln. In allen ande­ren Fäl­len – so berich­ten es Ren­ten­be­ra­ter und die auf sol­che Fäl­le spe­zia­li­sier­te Fach­an­wäl­te für Sozi­al­recht – suchen die Prü­fer gezielt nach Wegen, den sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Sta­tus neu zu bestim­men und nach­träg­li­che Bei­trags­zah­lun­gen durch­zu­set­zen. Wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig zu lau­fen­den Ver­fah­ren (so z. B. Nr. 6/2018).

Ergeb­nis die­ser Nach­prü­fun­gen: In 2016 wur­de der Sta­tus von 3.023 Geschäfts­füh­rern über­prüft. Ergeb­nis: In  68 % der Prü­fungs­fäl­le wur­den Geschäfts­füh­rer nach­träg­lich in die Pflicht­ver­si­che­rung ein­be­zo­gen (zum Ver­gleich: 2009 waren dies ledig­lich 37 % der Prü­fungs­fäl­le). In wie vie­len Fäl­len es zur gericht­li­chen Über­prü­fung der Neu­ein­stu­fung durch die DRV kam, ist aller­dings nicht bekannt. Sie müs­sen also davon aus­ge­hen, dass der ein­mal fest­ge­stellt ver­si­che­rungs­recht­li­che Sta­tus kei­nen Bestands­schutz bietet.

Immer lau­ter und dring­li­cher wer­den aller­dings auch die Stim­men, die eine Ein­be­zie­hung aller Berufs­grup­pen in die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung for­dern. Das betrifft dann nicht nur Selbst­stän­di­ge und Beam­te, son­dern auch den – bis­her sozi­al­ver­si­che­rungs­be­frei­ten – Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH. Also auch alle Kol­le­gen, die zu mehr als 50 % („beherr­schend”) an ihrer GmbH betei­ligt sind. Das wird dann rich­tig teu­er – bei nur wenig Gegenleistung.

 

Fehler, Mängel, Schadensfälle: Die Geschäftsführung ist gefordert

In den letz­ten Jah­ren sind die Pro­zess­ri­si­ken im Geschäfts­all­tag enorm gestie­gen. Das liegt an den immer enger wer­den­den Rechts­rah­men, aber auch an der rund­um Abde­ckung mit Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen. Die Hemm­schwel­le, unkla­re Rechts­fra­gen gericht­lich klä­ren zu las­sen, hat enorm abge­nom­men. Für Sie als Geschäfts­füh­rer bedeu­tet das: Sie müs­sen die orga­ni­sa­to­ri­schen Vor­keh­run­gen dafür schaf­fen, dass rechts­er­heb­li­che Sach­ver­hal­te (Män­gel­rü­gen, Garan­tie­leis­tun­gen, Scha­den aus­lö­sen­de Ver­ur­sa­chun­gen, Abmah­nun­gen usw.) sys­te­ma­tisch bear­bei­tet wer­den. Gleich­zei­tig müs­sen Sie dafür sor­gen, dass die Kos­ten für Rechts­be­ra­tung nicht aus dem Ufer lau­fen – für das lau­fen­de Geschäfts­jahr sind bereits um bis zu 10 % stei­gen­de Kos­ten für Rechts­strei­tig­kei­ten abzu­se­hen (sie­he unten). Fol­gen­de Vor­keh­run­gen redu­zie­ren das Geschäftsführer-Risiko:

  • Las­sen Sie regel­mä­ßig die ver­trag­li­chen Grund­la­gen Ihrer Geschäfts­be­zie­hun­gen von Ihrem Anwalt über­prü­fen (Kauf­ver­trä­ge, AGB, auch: Internet-Impressum).
  • Sind grund­sätz­li­che Über­ar­bei­tun­gen not­wen­dig, kos­tet Sie das u. U. deut­lich weni­ger, wenn Sie für einen befris­te­ten Zeit­raum einen Juris­ten einstellen.
  • Rechts­strei­tig­kei­ten sind Chef­sa­che. Ver­an­las­sen Sie, dass die Mit­ar­bei­ter Sie über Sach­ver­hal­te unter­rich­ten, bei denen mit wei­te­ren recht­li­chen Schrit­ten zu rech­nen ist.

Las­sen Sie sich in Rechts­strei­tig­kei­ten grund­sätz­lich anwalt­lich ver­tre­ten. Egal, ob arbeits­recht­li­che Fäl­le oder recht­erheb­li­che Vor­gän­ge mit Lie­fe­ran­ten oder Kun­den: Als Laie sind Sie nicht in der Lage, ver­fah­rens­recht­li­che Beson­der­hei­ten zu beur­tei­len oder übli­che recht­li­che Ver­fah­rens­wei­sen und Antrags­we­ge zu beherrschen.

Wich­tig ist auch: Infor­mie­ren Sie grund­sätz­lich auch Ihren Steu­er­be­ra­ter, wenn wei­te­re recht­li­che Schrit­te gegen Sie bzw. Ihre GmbH ange­droht wer­den („wir behal­ten uns wei­te­re recht­li­che Schrit­te vor“). In Fra­ge kom­men: Rück­stel­lun­gen für Garan­tie- und Gewähr­leis­tungs­ver­pflich­tun­gen, Rück­stel­lun­gen für Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen, Kulanz­rück­stel­lun­gen, Rück­stel­lung für Patent­ver­let­zun­gen oder Pro­dukt­haf­tung, Rück­stel­lung für Prozesskosten.

Vor­sicht: Unter­bleibt die Rück­stel­lung, gehen Sie ein u. U. erheb­li­ches per­sön­li­ches Risi­ko ein. Rechts­fol­ge: Führt die Rück­stel­lung für das Pro­zess­ri­si­ko zu einer bilan­zi­el­len  Über­schul­dung, muss der Geschäfts­füh­rer dafür gera­de ste­hen. Im Klar­text: Muss das Unter­neh­men anschlie­ßend eine Stra­fe zah­len, die zur Über­schul­dung der GmbH führt (oder ist das Unter­neh­men aus einem ande­ren Grund über­schul­det), hält sich der Insol­venz­ver­wal­ter an den Geschäfts­füh­rer. U. U. müs­sen Sie die vom Gericht ange­ord­ne­te Strafe/Schadensersatzsumme aus der eige­nen Tasche zahlen.

Kommt es in der GmbH zur wirt­schaft­li­chen Kri­se und wird ein Insol­venz­ver­wal­ter ein­ge­setzt, müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass der Insol­venz­ver­wal­ter grund­sätz­lich prüft, ob Rechts­strei­tig­kei­ten anhän­gig waren und wie die­se bilan­zi­ell berück­sich­tigt wur­den. Gibt es hier Feh­ler, hält sich der Insol­venz­ver­wal­ter regel­mä­ßig an den Geschäfts­füh­rer – in der Regel auch mit Erfolg. Die Ver­pflich­tung zur Bil­dung für Rück­stel­lun­gen für Pro­zess­ri­si­ken ergibt sich aus den §§ 249, 253 HGB und den Vor­schrif­ten des EStG. Die­se wird in der Regel auch von den Finanz­ge­rich­ten kon­se­quent durch­ge­setzt. Vor­keh­rung: Im Bera­tungs­auf­trag mit dem Steu­er­be­ra­ter ist aus­drück­lich ver­merkt, dass die­ser einen umfas­sen­den Bera­tungs­auf­trag zur Erstel­lung des kom­plet­ten Jah­res­ab­schlus­ses inkl. Gestal­tungs­be­ra­tung hat. Kennt der Steu­er­be­ra­ter ein Pro­zess­ri­si­ko und unter­lässt die Rück­stel­lung, kann der Scha­den u. U. über die Steu­er­be­ra­ter-Haft­pflicht abge­wi­ckelt werden.

Nicht zu ver­nach­läs­si­gen sind die neu­en recht­li­chen Risi­ken, die sich aus der zuneh­men­den Digi­ta­li­sie­rung der Abläu­fe im Geschäfts­le­ben erge­ben. Das betrifft den Daten­schutz-Risi­ken – Stich­wort: Vor­ga­ben der Daten­schutz­grund­ver­ord­nung – urhe­ber­recht­li­che Risi­ken, aber auch Ver­stö­ße gegen sons­ti­ge recht­li­che Vor­schrif­ten im Zusam­men­hang mit dem Inter­net – Stich­wor­te: Impres­sums­pflicht, Hin­wei­se auf Wer­bung, unzu­läs­si­ge oder pro­ble­ma­ti­sche Ver­lin­kun­gen auf ande­re Web­sites, die unge­prüf­te oder sogar fal­sche Inhal­te ent­hal­ten. Zu prü­fen ist, ob hier ein exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter zeit­nah und kom­pe­tent bera­ten kann – sofern dies mit den eige­nen Mit­ar­bei­tern nicht zu leis­ten ist.

 

Digitales: Neue Ideen für die Personal-Akquise

Allein im Bereich IT feh­len deutsch­land­weit 82.000 Fach­kräf­te – Ten­denz: wei­ter zuneh­mend. Das gilt auch für alle ande­ren betrieb­li­chen Berei­che, in denen qua­li­fi­zier­te Mit­ar­bei­ter (Cus­to­mer Ser­vice, Mar­ke­ting, FuE) gebraucht wer­den. Gera­de klei­ne­re Unter­neh­men tun sich schwer mit der Per­so­nal-Akqui­se. Gefragt sind neue Ideen. Immer belieb­ter und durch­aus auch erfolg­reich ist das sog. Influen­cer-Recrui­ting.

Dazu wer­den die eige­nen Mit­ar­bei­ter nach außen als Mar­ken­bot­schaf­ter aktiv – wenn das gut gemacht ist und authen­tisch rüber­kommt, wirkt das – so die Ein­schät­zung vie­ler Per­so­na­ler – stär­ker und direk­ter als die bes­ten Arbeit­ge­ber-Argu­men­te im Bewer­bungs­ge­spräch. Ver­lin­ken Sie sol­che Bot­schaf­ten über Ihre Web­sites, aber auch in den Sozia­len Medi­en. Wich­tig ist, dass Sie die inhalt­li­che Hoheit (wel­cher Mit­ar­bei­ter, wel­che Botschaft)behalten und die Clips immer gemein­sam mit dem Per­so­nal-Ver­ant­wort­li­chen abge­stimmt, erstellt bzw. auto­ri­siert wer­den. Die Initia­ti­ve dazu kann natür­lich auch von der Per­so­nal­ab­tei­lung kom­men – mit etwas Fin­ger­spit­zen­ge­fühl lässt sich da Eini­ges bewerkstelligen.

Wenn Mit­ar­bei­ter ihren Arbeits­platz per Influen­cer-Auf­tritt für poten­zi­el­le Bewer­ber beschrei­ben hat das sogar noch einen ganz prak­ti­schen Neben­ef­fekt:  Mit die­ser Art „Stel­len­be­schrei­bung” geben sie ihr Wis­sen wei­ter. Der do-it-yours­elf-Kurz­film über den Arbeits­platz wird so zur digi­ta­len Stel­len­aus­schrei­bung, mit der zugleich auch das not­wen­di­ge Know-How an poten­zi­el­le Mit­ar­bei­ter ganz plas­tisch wei­ter­ge­ge­ben wird – qua­si ein Bei­trag zum E‑Learning.

 

Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten April 2019

Dass sich die Stim­mung und die Lage der deut­schen Wirt­schaft inner­halb von nur weni­gen Mona­ten von eupho­risch, aus­ge­las­tet und sta­bil auf unge­wiss, abschwin­gend bis abstür­zend und rezes­siv ent­wi­ckeln könn­te, dar­an haben zum Jah­res­en­de 2018 nur weni­ge geglaubt. Jetzt – gera­de 4 Mona­te spä­ter – wird das Aus­maß der (welt­wei­ten) Pro­ble­me sicht­bar, ist aber immer noch nicht ange­kom­men. Die Geschäfts­lei­tun­gen blei­ben gefordert.

Betrifft … Trend
Kon­junk­tur Den­noch: Die Stim­mung in den deut­schen Chef­eta­gen hat sich wie­der etwas auf­ge­hellt. Der ifo Geschäfts­kli­ma­in­dex ist im März von 98,7 (sai­son­be­rei­nigt kor­ri­giert) auf 99,6 Punk­te gestie­gen. Dies ist der ers­te Anstieg nach zuletzt sechs Rück­gän­gen in Fol­ge. Die deut­sche Wirt­schaft stemmt sich dem Abschwung entgegen.
Fuhrpark/Firmenwagen Ver­stopf­te Stra­ßen, teu­re Park­plät­ze und schlech­te Luft: Alles gute Grün­de auch für Geschäfts­füh­rer umzu­stei­gen und sich neben dem Fir­men­wa­gen mehr Mobi­li­tät zu gön­nen. Wer sich ein E‑Bike inkl. Pri­vat­nut­zung von der GmbH zah­len las­sen will, bekommt ab sofort Start­hil­fe vom Staat (BMF-Schrei­ben  v. 13.3.2019 – 3‑S233.4/187).
Com­pli­ance im Unternehmen Wie im Koali­ti­ons­ver­trag ver­ein­bart wird ein neu­es Sank­ti­ons­recht für Unter­neh­men vor­be­rei­tet. Danach wer­den Unter­neh­men künf­tig mit Buß­gel­dern von bis zu 10 % eines Jah­res­um­sat­zes (ana­log: Kar­tell­stra­fen) belegt, wenn es dort eine Struk­tur gibt, die kri­mi­nel­les Ver­hal­ten wie Betrug, Kor­rup­ti­on oder Umwelt­de­lik­te beför­dert oder deckt. Dazu wird es neue Vor­ga­ben für unter­neh­mens­in­ter­ne Ermitt­lungs­ver­fah­ren geben. Im Gegen­zug soll sicher­ge­stellt wer­den, dass inter­ne Unter­su­chungs­er­geb­nis­se nicht in einem anschlie­ßen­den Straf­ver­fah­ren ver­wen­det wer­den dürfen.
Höhe­re Gebüh­ren für                Rechtsberatung Das Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG) wird der­zeit über­ar­bei­tet. Ziel ist eine jähr­li­che Anpas­sung der Gebüh­ren an die Tarif­lohn­ent­wick­lung. Die letz­te Gebüh­ren­er­hö­hung für Rechts­an­walts­ho­no­ra­re gab es in 2013. Die Tarif­löh­ne sind seit­dem um rund 13 % gestie­gen. Stel­len Sie sich dar­auf ein, dass die Gebüh­ren für Rechts­be­ra­tung im Herbst 2019 – spä­tes­tens im 1. Halb­jahr 2020 – deut­lich stei­gen wer­den – ca. +/- 10 Prozent.

 

Bürokratie: Zoll meldet immer mehr Mindestlohn-Verstöße

Die Finanz­kon­trol­le Schwarz­ar­beit (FKS) über­prüf­te im Jahr 2018 mehr als 53.000 Arbeit­ge­ber und lei­te­te rund 111.000 Straf­ver­fah­ren ein, in über 108.000 Straf­ver­fah­ren wur­den Stra­fen ver­hängt. Allein in 2018 wur­den auf­grund von Ermitt­lun­gen der Finanz­kon­trol­le ins­ge­samt Frei­heits­stra­fen von über 1.700 Jah­ren ver­hängt. Die Anzahl der ein­ge­lei­te­ten Ermitt­lungs­ver­fah­ren wegen der Nicht­ge­wäh­rung des gesetz­li­chen Min­dest­lohns nach dem Min­dest­lohn­ge­setz stieg auf 2.744 Ver­fah­ren (2017: 2.522; 2016: 1.651; 2015: 705)  (Quel­le: Zoll Jah­res­sta­tis­tik 2018).

Die „Erfolgs­bi­lanz” der FKS ist auch dar­auf zurück­zu­füh­ren, dass bereits im ver­gan­ge­nen Jahr zusätz­li­ches Per­so­nal ein­ge­stellt wur­de und mehr Vor-Ort-Prü­fun­gen durch­ge­führt wur­den. Die meis­ten Bean­stan­dun­gen gibt es bei der Doku­men­ta­ti­on der Arbeitszeiten.

 

Gehalt/Finanzen: DAX-Gehälter stiegen 2018 um 3.6 %

Die Vor­stands­vor­sit­zen­den der 30 größ­ten deut­schen DAX-Unter­neh­men ver­dien­ten 2018 im Durch­schnitt 7,5 Mio. EUR. Das sind 3,6 % mehr als im Vor­jahr und dass trotz der immer sen­si­bler geführ­ten Debat­te um Chef-Gehäl­ter. Spit­zen­ver­die­ner war Bei­ers­dorf-Chef Ste­fan Hei­den­reich. Er bezog ins­ge­samt 23,45 Mio. EUR Gesamt­ver­gü­tung – also inkl. Tan­tie­me, Alters­vor­sor­ge und Akti­en­op­ti­on. Auf dem 2. Platz ran­giert Alli­anz-Chef Oli­ver Bäte mit immer­hin auch noch 10,33 Mio. EUR. Geschäfts­füh­rer selbst grö­ße­rer GmbHs kön­nen von sol­chen Gehäl­tern aller­dings nur träumen.

 

GmbH/Recht: Zum Streitwert um die Aktualisierung der Gesellschafterliste

Ist in der Zwei­per­so­nen-GmbH (50 : 50)noch nicht gericht­lich ent­schie­den, ob der Ein­zie­hungs­be­schluss wirk­sam ist, ist frag­lich, ob die Gesell­schaft­er­lis­te bereits ent­spre­chend abge­än­dert wer­den darf/muss. Begehrt der von einem Ein­zie­hungs­be­schluss betrof­fe­ne Gesell­schaf­ter den Erlass einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung, mit der die Ein­rei­chung einer geän­der­ten Gesell­schaft­er­lis­te zum Han­dels­re­gis­ter einst­wei­len unter­sagt wer­den soll, bemisst sich der Streit­wert nach einem Bruch­teil des Ver­kehrs­werts des betrof­fe­nen Geschäfts­an­teils (OLG Dres­den, Beschluss v. 4.3.2019, 8 W 150/19 und 8 W 170/19).

Will der Gesell­schaf­ter ver­hin­dern, dass er vor­schnell aus der Gesell­schaft­er­lis­te (also mit Außen­wir­kung) gelöscht wird, kann er dies mit einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung gericht­lich durch­set­zen. In der Zwei­per­so­nen-GmbH mit hälf­ti­ger Betei­li­gung ist der Ein­zie­hungs­be­schluss erst dann wirk­sam, wenn dies – soweit ange­strebt – im gericht­li­chen Ver­fah­ren fest­ge­stellt wird.

 

Geschäftsführer privat: Zu schnell unterwegs

Die Mög­lich­keit, dass der Betrof­fe­ne die eine Geschwin­dig­keits­be­schrän­kung anord­nen­den Ver­kehrs­zei­chen über­se­hen hat, ist in Rech­nung zu stel­len, wenn sich hier­für ent­we­der greif­ba­re Anhalts­punk­te erge­ben oder der Betrof­fe­ne im Ver­fah­ren ein­wen­det, die beschrän­ken­den Vor­schrifts­zei­chen über­se­hen zu haben. Das gilt aller­dings nur im (beleg­ba­ren) Aus­nah­me­fall und zum Bei­spiel dann nicht, wenn der Betrof­fe­ne die Stre­cke regel­mä­ßig fährt und er somit die Geschwin­dig­keits­be­gren­zung ken­nen muss­te (OLG Bam­berg, Beschluss v. 1.3.2019, 3 Ss Owi 126/19).

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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